- Arteil vom 27. Juni 1908 in Sachen
Badische Assekuranzgesellschaft A.-G., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Gewerbebank Basel, Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung: Wertsendungsver
sicherung; Zahlung einer verloren gegangenen Wertsendung durch
den Versicherer; Rückforderung. Zahlung einer Nichtschuld?
Täuschung des Versicherers? Verstoss des Versicherten gegen
Policebestimmungen betr. Art der Postaufgabe? Bedeutung der in
ternen Postvorschriften. Irrtum, Art. 72 OR.
A. Durch Urteil vom 7. April 1908 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt über das Rechtsbegehren der
Klägerin:
Beklagte sei zur Zahlung von 10,425 Fr. nebst 5% Zins feit
eventuell seit 25. Juli 1907 an die Klägerin zu verurteilen;
erkannt
Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin obiges Rechtsbegehren wiederholt und beantragt, es sei
eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen behufs Be
fragung verschiedener Banken über die übliche Versendungsart von
Valoren, wie schon vor erster Instanz beantragt.
Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- a) Die Beklagte hat am 13. Mai 1907 zukünftige Wert
sendungen bis zum Gesamtbetrage von einer Million Franken bei
der Klägerin versichert. Die Police ist namens der Klägerin von
deren Generalrepräsentanten Klaiber in Basel unterzeichnet.
Aus den Versandsbestimmungen der Police sind folgende
Stellen hervorzuheben:
(sub III) Die zu versichernden Valoren sind, bei Verlust des
Entschädigungsanspruches, der befördernden Transportanstalt unter
Rekommandation resp. Wertdeklaration nach Maßgabe der nach
stehenden Bestimmungen, soweit hievon im umstehenden Tarife
nicht abgewichen ist, aufzugeben:
..... Papiergeld im Betrage bis inkl. 40,000 Fr.
Rekommandation. Bei höheren Beträgen 5% Deklaration des
Überschusses ....., jedoch im Minimum 300 Fr. Statt Re
kommandation ist auch die Wertdeklaration zulässig, jedoch nicht
unter 300 Fr., es sei denn, daß die Sendung selbst einen ge
ringern Wert hat.
(sub IV) Bei Sendungen in Briefen müssen die Wertobjekte
zunächst mit einer gut verschlossenen Hülle umgeben werden ...
(folgt die Beschreibung der Verpackung und der Versiegelung).
Wertsendungen in Paketen müssen ....." (folgt ebenfalls
die Beschreibung der Verpackung und Versiegelung).
(sub V) Bei postlagernd adressierten Sendungen ist Rekom
mandation nicht zulässig; dieselben müssen ..... unter Wert
angabe zur Beförderung übergeben ..... werden.
Aus dem darauffolgenden Prämientarif ist hervorzuheben:
betr. Ungarn und verschiedene andere Staaten der habsburg.
Monarchie: Rekommandation..... ist nicht zulässig. Papier
geld, Gold, Silber 2c. sind mit mindestens 500 Fr. für die
ersten 30,000 Fr. und für den Mehrbetrag mit mindestens 5 %
zu deklarieren.
betr. Portugal: Zur Versicherung sind nur Effekten 2c. in
rekommandierten oder mit mindestens 500 Fr. deklarierten Brie
fen (nicht Paketen) zulässig.
betr. Rußland: entweder in rekommandierten Briefen oder in
Paketen unter Wertangabe.
betr. die Türkei: Versandt in Paketen nicht zulässig.
betr. Griechenland: nur in Briefen (nicht Pakete), unter Re
kommandation."
betr. Algier: nur in Briefen (nicht Paketen), unter Deklara
tion von mindestens 500 Fr.
In 9 der Police wird über den Nachweis des Verlustes
einer Sendung bestimmt: Bei jeglichem Verluste ist zur Führung
dieses Nachweises einerseits erforderlich, anderseits aber auch ge
nügend, daß eine amtliche Bescheinigung beigebracht wird, nach
welcher sich die Postbehörde zur Gewährung des von ihr regle
mentsmäßig zu leistenden Ersatzes für das betreffende Poststück
bereit erklärt oder dessen gänzlichen Verlust aus dem Postgewahr
sam ausdrücklich attestiert.
14 bestimmt u. a.: Jede Täuschung bei den zur Erlangung
einer Entschädigung gemachten Angaben befreit die Versicherer
von aller Entschädigungsverbindlichkeit.
b) Am 5. Juni 1907 gab die Beklagte in Basel eine an eine
Bank in St. Gallen adressierte, 10,000 Kronen in österreichischen
Banknoten enthaltende, mehr als 250 Gr., jedoch weniger als
500 Gr. wiegende Sendung als Fahrpoststück (Paket) ohne Wert
deklaration auf und ließ sich dafür in ihrem Postbescheinigungs
buch eine entgeltliche Empfangsbescheinigung ausstellen. Der Ein
trag im Postbescheinigungsbuch bezeichnet den Gegenstand als
Paket (abgekürzt Pt.) und enthält die Angabe des bezahlten
Portos (15 Cts.). In der für eventuelle Wertdeklarationen be
stimmten Kolonne findet sich der Vermerk Einschreiben , welcher
von der Hand eines Angestellten oder Lehrlings der Beklagten
herrührt und vor der Aufgabe des Paketes hier angebracht wor
den zu sein scheint.
In demselben Postbescheinigungsbuch sind auch noch andere
ähnliche Sendungen an dieselbe Bank in St. Gallen eingetragen,
zum Teil ebenfalls als Pakete ohne Wertdeklaration, mit der
Bemerkung Einschreiben , zum Teil als Pakete mit Wertdekla
ration (500 Fr.); eine Sendung trägt den Vermerk Chargé
wurde aber als Paket, und zwar ohne Wertangabe, aufgegeben.
Auf dem Titelblatt des Buches befindet sich folgender gedruckter
amtlicher Vermerk:
Gegenwärtiges Buch dient nur für Empfangsbescheinigungen,
welche für Fahrpoststücke ohne Wertangabe nach dem In und
Auslande und für Poststücke (colis postaux) ohne Wertangabe
nach dem Auslande verlangt werden.
Die Eintragung anderer eingeschriebener Gegenstände in gegen
wärtiges Buch ist indessen ebenfalls zulässig.
c) Obiges am 5. Juni 1907 aufgegebene Paket ist nie an
seinen Bestimmungsort gelangt.
Am 6. Juni wurde dem Generalrepräsentanten Klaiber von
dem Nichteintreffen der Sendung mündlich Kenntnis gegeben.
Am 7. Juni erschien Klaiber im Bureau der Beklagten und
nahm vom Postbescheinigungsbuch Einsicht.
Am 14. Juni schrieb Klaiber an die Geschäftsleitung der Klä
gerin in Mannheim, er sei davon in Kenntnis gesetzt worden,
daß ein am 10 crt. von der Beklagten nach St. Gallen adres
siertes Pli bis jetzt noch nicht angekommen sei.
Am 17. Juni schrieb die Beklagte an Klaiber:
Wir nehmen Bezug auf unsere mündliche Unterredung betref
fend dem verloren gegangenen Pli vom 5. ds, von Kronen
10,000 an den Schweizerischen Bankverein, St. Gallen, adres
siert und benachrichtigen Sie hierdurch, daß diese Angelegenheit,
nach Mitteilung der hiesigen Kreispostdirektion, bei der Ober
postdirektion in Bern anhängig ist.
Wir möchten Sie jedoch höflichst ersuchen, da das Pli ord
nungsgemäß verpackt, versiegelt und eingeschrieben und von der
Post laut dem Ihnen vorgelegenen Bescheinigungsheft quittiert
worden ist, uns die diesbezügliche Summe, d. h. 10,000 Kr. à
104,40 10 440 Fr. auszahlen lassen zu wollen, damit wir
hierin nicht noch weitere Zinsverluste erleiden.
Dieses Schreiben der Beklagten übermittelte Klaiber am 18. der
Direktion in Mannheim. Diese hatte bereits am 17. an die Zen
tralstelle des Kontinentalen Valoren Versicherungs Verbandes (bei
welchem die Klägerin rückversichert ist) geschrieben, sie erhalte
heute von der Beklagten die Mitteilung, daß ein rekomman
dierter Brief , enthaltend 10,000 Kr. 2c., vermißt werde.
Am 20. Juni schrieb die Direktion der Klägerin an Klaiber
sie bekenne sich zum Empfang seines Schreibens vom 17. (sic)
nebst Beilage und erwidere darauf, daß sie policenmäßig erst dann
verpflichtet sei, den Schaden zu bezahlen, wenn die Post den
selben anerkannt und die reglementsmäßige Entschädigung ge
leistet habe.
Am 21. Juni übermittelte die Beklagte dem Agenten Klaiber
in Sachen des verloren gegangenen Plis ein Schreiben der
Kreispostdirektion vom gleichen Tage, laut welchem die Sendung
als verloren zu betrachten sei. Gleichzeitig bat die Beklagte um
Auszahlung der Versicherungssumme, abzüglich der von der Post
zu vergütenden 50 Fr.
Am 26. Juni schrieb die Geschäftsleitung der Klägerin an
Klaiber, er möchte ihr noch eine Bescheinigung darüber verschaffen,
daß die Post den reglementsmäßigen Ersatz geleistet habe.
Am 27. Juni bescheinigte die Kreispostdirektion, daß die Post
der Beklagten den ihr zustehenden reglementarischen Ersatz be
reits geleistet habe und zwar mit 15 Fr.
Diese Erklärung der Kreispostdirektion schickte Klaiber am
28. Juni an die Direktion der Klägerin in Mannheim, mit dem
Ersuchen, es möge die Angelegenheit nun prompt erledigt wer
den, sowie mit folgender Bemerkung:
Um ähnlichen Schäden vorzubeugen wird die Gewerbebank
obschon laut Policebestimmungen nicht verpflichtet, für die Folge
ihre Baarsendungen dennoch mit Wertangabe deklarieren, denn
die Eidgenössische Postverwaltung ist nicht im Stande, bei ein
geschriebenen Sendungen ohne Wertangabe nachweisen zu können,
wo und wann ein Diebstahl stattgefunden hat.
Der Diebstahl der 10,000 Kr. ist sowohl der Direktion der
Schweizerischen Postverwaltung, bei welcher ich heute ebenfalls
persönlich vorgesprochen, als auch der Direktion der Gewerbebank
unerklärlich.
Hierauf bewilligte die Direktion die Auszahlung von 10,425
Franken (Wert der verlorenen Sendung, abzüglich 15 Fr.) an
die Beklagte. Die Zahlung erfolgte am 1. Juli durch Klaiber.
d) Am 5. Juli 1907 schrieb die Direktion der Klägerin an
Klaiber:
Unser Verband macht uns darauf aufmerksam, daß die
Schweizer Post verpflichtet ist, für verloren gegangene rekom
mandierte Briefe ein Ersatz von 50 Fr. zu leisten, jedoch erst
nach Ablauf eines Jahres.
Die 15 Fr., die die Post bezahlt hat, sind nur eine Ent
schädigung für Verspätung von mehr als 24 Stunden.
Wir lassen ihnen einen bezügl. Auszug aus dem Schweizer
Postgesetz anliegend in Abschrift zugehen und bitten Sie die
Sache im Auge zu behalten und nach Ablauf eines Jahres,
wenn sich der Brief bis dahin nicht vorfindet, die uns noch
kommenden 35 Fr. bei der Post zu reklamieren."
Am 12. Juli schrieb die Direktion ferner an Klaiber:
Gleichzeitig fragen wir höfl. an, ob es in Ordnung ist, daß
die schweizerische Postverwaltung nur 15 Fr. reglementsmäßigen
Schadenersatz leistet; die Gewerbebank sprach in ihrem Briefe
an Sie vom 21. Juni von einem Postersatz in Höhe von 50
Franken. In Deutschland wird für in Verlust geratene Ein
schreibebriefe 42 Mk. Ersatz geleistet.
Darauf antwortete Klaiber am 13. Juli:
..... teile Ihnen mit, daß die Post allerdings verpflichtet
ist, für eine verloren gegangene Einschreibesendung 50 Fr. Er
satz zu leisten, jedoch erst nach Verlauf eines Jahres.
Die 15 Fr., welche die Post bezahlt hat, sind eine Entschädi
gung für Verspätung von mehr als 24 Stunden, während die
restlichen 35 Fr., falls der Brief nicht vorher wieder beigebracht
wird, erst nach einem Jahre bezahlt werden.
Am 18. Juli endlich schrieb die Direktion an Klaiber:
Unser Verband moniert, daß wir den Schaden an die Ge
werbebank in Basel zu früh bezahlt haben, da die von der Post
gewährte Entschädigung von 15 Fr. nur Ersatz für eine Ver
spätung von 24 Stunden ist, die Post also den reglements
mäßigen Ersatz für den Verlust mit 50 Fr. noch nicht geleistet
hat. Policemäßig sind wir erst verpflichtet den Schaden zu be
zahlen, wenn die Post den vollen reglementmäßigen Ersatz ge
leistet hat und wir würden den bezahlten Schadenbetrag von
der Gewerbebank zurückfordern müssen, wenn die Post nicht bald
dieser Voraussetzung nachkommt.
Wir bitten Sie also, die Versicherten zu veranlassen, bei der
Post mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, daß dieselbe durch
Nachzahlung der noch restierenden 35 Fr. den Verlust aner
kennt.
Es ist dies im Übrigen allerdings bereits mit Brief der
Schweizer Postverwaltung vom 21. Juni geschehen. Wir wissen
also nicht, wie die Post dazu kommt, nur den Ersatz von 15 Fr.
zu gewähren.
Am 29. Juli forderte die Klägerin die von ihr bezahlte Ent
schädigung, weil die Zahlung irrtümlich erfolgt sei, von der Be
klagten zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Darauf
kam es zum Prozesse.
2. Da die Klägerin die Rückerstattung einer von ihr freiwillig
geleisteten Zahlung verlangt, so ist vor allem zu untersuchen, ob
die Klägerin am 1. Juli 1907 eine Nichtschuld bezahlt habe. Dies
wäre dann der Fall, wenn sich die Beklagte bei der Spedition
der verlorenen Sendung gegen eine Vorschrift der Police über
die Art der Spedition vergangen hätte, oder wenn sie sich bei der
Anspruchsbegründung eine Täuschung der Klägerin (vergl. den
oben sub 1 a zitierten 14 der Police) hätte zu Schulden kom
men lassen.
Was nun zunächst die letztere Frage betrifft, so bieten die
Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte der Klä
gerin irgendwelche bewußt unwahre Angaben gemacht habe. Die
einzige aktenmäßig erstellte ungenaue Angabe der Beklagten ist in
ihrer Bemerkung vom 21. Juni 1907 enthalten, wonach sie sich
AS 34 II 1908
von der Versicherungssumme die von der Post zu vergütenden
50 Fr. abziehen lasse. Hierin lag allerdings die der Wirklichkeit
nicht entsprechende Erklärung, es werde die Post eine Entschädi
gung von 50 Fr. leisten. Diese Erklärung bezog sich aber auf
eine zukünftige, nicht vom Willen der Beklagten abhängige Tat
sache, über welche sich die Beklagte daher sehr wohl im Irrtum
befinden konnte. Es liegt denn auch nichts dafür vor, daß die
Beklagte mit jener Bemerkung bezweckt habe, die Klägerin in den
Glauben zu versetzen oder in dem Glauben zu bestärken, es handle
sich um einen rekommandierten Brief im posttechnischen Sinne des
Wortes.
Im übrigen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. Juni
1907, mit welchem sie den Schaden meldete, zwar den Ausdruck
Fahrpoststück oder Paket nicht gebraucht, aber auch nicht
etwa von einem rekommandierten Brief gesprochen. Der von
ihr verwendete Ausdruck Pli , der sich übrigens auch in ihrem
Schreiben vom 21. Juni vorfindet, konnte sich nach dem allge
meinen Sprachgebrauch ebensowohl auf ein Fahrpoststück in Brief
form als auf ein größeres Briefpoststück beziehen. Nach einer bei
den Akten liegenden Auskunft der Oberpostdirektion verstehen die
Postbeamten unter Pli sogar ein Fahrpoststück in Briefform
und nicht ein Briefpoststück.
Die Beklagte hat sich somit bei der Anspruchsbegründung keine
Täuschung der Klägerin zu Schulden kommen lassen.
3. In zweiter Linie ist zu untersuchen, ob sich die Beklagte
gegen eine Vorschrift der Police über die Spedition von Wert
sachen vergangen habe.
Nach dem Wortlaut der Police hätte die verloren gegangene
Sendung, da sie Banknoten, also Papiergeld im Sinne der
Police enthielt, und ihr Wert 40,000 Fr. nicht erreichte, unter
Rekommandation aufgegeben werden sollen. Es steht aber fest,
daß eine Rekommandation im posttechnischen Sinne des Wortes
deshalb nicht möglich war, weil die Sendung mehr als 250 Gr.
wog, also in der Schweiz nicht per Briefpost spediert werden
konnte, die Rekommandation aber nur bei Briefpoststücken ge
setzlich vorgesehen ist. Es fragt sich nun, ob unter diesen Um
ständen die Aufgabe in Form eines gewöhnlichen Fahrpoststückes
(Paketes) genügte, oder ob, wie die Klägerin behauptet, eine
Wertdeklaration hätte stattfinden sollen.
Zur Unterstützung ihrer Ansicht, wonach eine Wertdeklaration
erforderlich gewesen wäre, hat sich die Klägerin hauptsächlich da
rauf berufen, daß die postamtliche Behandlung der Fahrpoststücke
ohne Wertdeklaration eine weniger sorgfältige sei, als diejenige der
rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit Wertdekla
ration. Dies ist insofern richtig, als die Art der Kartierung der
rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit Wertdeklara
tion, im Gegensatz zur Kartierung der Fahrpoststücke ohne Wert
deklaration, es bei Verlust einer Sendung ermöglicht, festzustellen,
auf welcher Strecke die Sendung abhanden gekommen ist und
welchem Beamten sie im Momente des Abhandenkommens anver
traut war. Indessen sind die Bestimmungen, auf welchen dieser
Unterschied beruht, weder im Postregalgesetz vom 5. April 1894,
noch im Posttaxengesetz vom 26. Juni 1884, noch endlich in der
bundesrätlichen Transportordnung vom 3. Dezember 1894 ent
halten; vielmehr handelt es sich dabei lediglich um interne Dienst
vorschriften, welche als solche nur den Postbeamten, nicht aber
dem Publikum offiziell mitgeteilt werden, und welche, wie sich
aus den bei den Akten befindlichen Reglementen ergibt, von der
Oberpostdirektion je nach den damit gemachten Erfahrungen des
öftern abgeändert zu werden pflegen. Die Beklagte war daher
nicht verpflichtet, diese Vorschriften zu kennen und sich darnach zu
richten, und es ist deshalb auch für die Interpretation des Par
teiwillens auf diese internen Postweisungen nicht abzustellen.
Wird nun aber von obigen Dienstvorschriften abgesehen und
lediglich auf die dem Publikum bekannten oder bei ihm als be
kannt vorauszusetzenden gesetzlichen Vorschriften, sowie auf die
jenigen postamtlichen Akte abgestellt, welche nach außen zu Tage
treten, so ergibt sich, daß die Beklagte sehr wohl der Meinung
sein konnte, die Aufgabe einer Sendung in Form eines Paketes,
zumal gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung, entspreche
der policegemäßen Transportart.
Abgesehen davon, daß, wie bereits erwähnt, die beiden in Be
tracht kommenden Bundesgesetze, wie übrigens auch die bundes
rätliche Transportordnung, über die bei Fahrpoststücken und be
rekommandierten Briefen auszuübende Kontrolle keine, also auch
nicht für die rekommandierten Briefe und die Fahrpoststücke mit
Wertangabe streugere, für die gewöhnlichen Fahrpoststücke weniger
strenge Vorschriften enthalten, fällt hier zunächst in Betracht,
daß die Pakete (Fahrpoststücke) schon nach Art. 1 c des Postregal
gesetzes eingeschrieben werden und daß letzterer Ausdruck in
demselben Art. 1 und sogar in demselben Lemma c dieses Artikels
auch zur Bezeichnung der rekommandierten Briefe gebraucht
wird, ja daß die Beifügung des Wortes rekommandierten in
Klammern geradezu einer Identifizierung der beiden sonst verschie
denen posttechnischen Begriffe eingeschrieben und rekomman
diert gleichkommt. Und was die nach außen zu Tage tretenden
postamtlichen Akte betrifft, so ist zu beachten, daß die Bestellung
der Sendungen bei sämtlichen Fahrpoststücken in gleicher Weise
vor sich geht wie bei rekommandierten Briefen , nämlich durch
Übergabe gegen Empfangsbescheinigung. Bei der Entgegennahme
der Sendung seitens der Post findet allerdings insofern eine etwas
verschiedene Behandlung statt, als die Ausstellung eines Empfangs
scheines bei rekommandierten Briefen, wie auch bei Fahrpoststücken
mit Wertangabe, unaufgefordert und prinzipiell unentgeltlich er
folgt, bei Fahrpoststücken ohne Werideklaration dagegen nur auf
Verlangen und gegen Bezahlung einer Gebühr. Indessen ist dieser
Unterschied keineswegs unter allen Umständen geeignet, dem Pub
likum zum Bewußtsein zu bringen, daß Fahrpoststücke ohne Wert
deklaration mehr Gefahr laufen, verloren zu gehen, als rekom
mandierte Briefe oder Fahrpoststücke mit Wertangabe. Vielmehr
kann der Absender, welcher die Ausstellung eines Empfangs
scheines besonders verlangt, dafür eine besondere Gebühr entrichtet
und dann auch tatsächlich einen ähnlichen Empfangsschein erhält,
wie für einen rekommandierten Brief oder für ein deklariertes
Paket, sehr wohl der Meinung sein, er habe dadurch zum min
desten eine gleichwertige Garantie erlangt, wie bei der Aufgabe
eines rekommandierten Briefes . Endlich wird der Unterschied
zwischen Fahrpoststücken ohne Wertangabe, einerseits, und solchen
mit Wertangabe, sowie rekommandierten Briefen , anderseits,
gegenüber denjenigen Aufgebern, welche, wie die Beklagte, ein
Postbescheinigungsbuch besitzen, häufig dadurch verwischt, daß der
Empfang der rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit
Wertdeklaration von der Post in demselben Buche bescheinigt wird,
wie der Empfang von Fahrpoststücken ohne Wertdeklaration,
ein Verfahren, welches, wie sich aus dem Titelblatt des Postbe
scheinigungsbuches der Beklagten (vergl. oben Erw. 1 sub b) er
gibt, von der Postverwaltung ausdrücklich als zulässig anerkannt
wird.
4. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, daß dem Pub
likum im allgemeinen der Unterschied in der postamtlichen Behand
lung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration, einerseits, und der
rekommandierten Briefe sowie der Fahrpoststücke mit Wertdeklara
tion, anderseits, bekannt sei, oder daß doch die Beklagte als Bank
institut diesen Unterschied habe kennen müssen, so könnte in der
Art, wie die verloren gegangene Sendung aufgegeben wurde,
doch eine Verletzung der Transportbestimmungen der Versiche
rungspolice nicht erblickt werden. Denn als Versicherte hatte die
Beklagte keine allgemeine Verpflichtung, das Risiko der Versen
dungen auf ihre Kosten (durch Bezahlung höherer Postgebühren)
soweit möglich zu reduzieren, da sonst der Zweck, zu welchem sie
eine Privatversicherung abgeschlossen hatte, statt einfach bei der
Post stets den vollen Wert zu deklarieren, vereitelt worden wäre.
Dieser Zweck konnte ja, wenigstens soweit Sendungen innerhalb
der Schweiz in Betracht kamen, überhaupt nur in der Ersparung
der verhältnismäßig hohen Deklarationsgebühren bestehen; die
Gebühren konnten aber naturgemäß nur durch die Wahl möglichst
billiger und daher wahrscheinlich etwas weniger Sicherheit bieten
der Speditionsarten erspart werden. Aus diesem Grunde kann
auch darauf nichts ankommen, ob, wie die Klägerin durch ihren
eventuellen Rückweisungsantrag (vergl. oben Fakt. C) feststellen
möchte, es in Handelskreisen üblich sei, Wertsendungen nur in
Form von rekommandierten Briefen oder Fahrpoststücken mit
Wertdeklaration aufzugeben. Die Beklagte hatte ihre Wertsen
dungen bei der Klägerin versichert und brauchte dieselben daher
in Ermangelung positiver Vorschriften der Police nicht außerdem
noch bei der Post zu versichern. Sie war im Zweifel berechtigt,
die billigste Versendungsart zu wählen, ohne Rücksicht auf den
Grad der dabei gebotenen Sicherheit. Sache der Klägerin war es,
durch positive Vorschriften ihr Risiko in der ihr gutscheinenden
Weise zu vermindern. Wenn sie daher auf Grund der von ihr
über die internen Dienstvorschriften der schweizerischen Postverwal
tung vorzunehmenden Studien die Überzeugung gewann, daß so
gar innerhalb der Schweiz die Versendung von Wertsachen in
Form von gewöhnlichen Fahrpoststücken zuviel Gefahren biete, so
brauchte sie nur in den für die verschiedenen Länder gemeinsamen
Versandbestimmungen oder im Prämientarif, speziell in der Rubrik
Schweiz , analog ihren Vorschriften für Sendungen nach Un
garn, Portugal, Rußland, Griechenland, Algier und der Türkei
(vergl. oben Erw. 1 sub a) zu bestimmen, entweder, es sei die
Versendung in Paketen überhaupt unzulässig, oder: es sei dieselbe
nur unter Wertdeklaration bezw. unter Deklaration dieses oder
jenes Minimalwertes zulässig. Eine spezielle derartige Bestimmung
enthält aber die Police in der Rubrik Schweiz nicht; und was
die gemeinsamen Transportvorschriften betrifft, so ist dort die Ver
sendung in Paketen ausdrücklich vorgesehen und durch Vorschriften
betreffend Verpackung und Versiegelung bis in alle Einzelheiten
geregelt. Die Beklagte durfte daher füglich annehmen, Sendungen
innerhalb der Schweiz könnten ohne Verletzung der Vorschriften
über die Spedition von Wertsachen in Form von gewöhnlichen
Fahrpoststücken aufgegeben werden; sie durfte dies sogar dann
annehmen, wenn sie wußte, daß diese Speditionsweise weniger
Garantie biete als die Versendung in Form von rekommandierten
Briefen oder von Fahrpoststücken mit Wertdeklaration. Sie war
also auch nicht verpflichtet, Wertsendungen von über 250 Gr. in
zwei oder mehrere Sendungen zu zerlegen und diese Teilsendungen
als rekommandierte Briefe aufzugeben; dies ganz abgesehen
davon, daß es Sendungen gibt, welche gar nicht zerlegt werden
können.
Daß übrigens aus dem Bestehen gewisser positiver Vorschriften
über die Versendung nach bestimmten Ländern (Ungarn, Portugal,
Rußland usw.) nicht geschlossen werden dürfe, es seien die in
jenen Vorschriften verlangten Formalitäten bei der Versendung
nach den übrigen Ländern entbehrlich, ist eine durchaus unbegrün
dete Ansicht der Klägerin. Der Schluß vom Einzelnen auf das
Allgemeine, von der Ausnahme auf die Regel, vom Verbotenen
auf das Erlaubte, ist im Gegenteil ein bei der Interpretation
von Verträgen, wie auch von Gesetzen, täglich angewendetes, un
entbehrliches und völlig gerechtfertigtes Hilfsmittel.
Könnten aber trotz allem noch irgendwelche Zweifel über die
Berechtigung der Beklagten zur Wahl der im vorliegenden Falle
gewählten Versendungsart bestehen, so müßten diese Zweifel nach
einer allgemein anerkannten und auch von der Klägerin nicht an
gefochtenen Interpretationsregel zu Ungunsten desjenigen Teils,
welcher den Vertrag redigiert hat, also zu Ungunsten der Klä
gerin, gelöst werden.
5. Nach dem gesagten ist die vorliegende Rückforderungsklage
schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin, als sie der Beklagten
den Wert der verloren gegangenen Sendung ersetzte, keine Nicht
schuld bezahlt hat, sondern einer aus der Police resultierenden
Verpflichtung nachgekommen ist.
Außerdem müßte aber, wie sich aus den folgenden Ausfüh
rungen ergeben wird, die Klage auch deshalb abgewiesen werden,
weil der Beweis eines Irrtums im Sinne von Art. 72 OR
nicht erbracht ist.
Der von der Klägerin behauptete, mit der Zahlung kausale
Frrtum soll darin bestanden haben, daß sie im Momente der
Zahlung glaubte, die verloren gegangene Sendung sei in Form
eines rekommmandierten Briefes aufgegeben worden.
Nun ist aber zunächst kaum anzunehmen, daß der General
agent der Klägerin, Klaiber, welcher die Zahlung leistete, über
die Natur der fraglichen Sendung sich im Irrtum befunden habe.
Denn es ist unbestritten, daß Klaiber vor der Zahlung das Post
bescheinigungsbuch der Beklagten eingesehen hatte. In diesem Buche
war aber die Sendung unzweideutig als Paket (abgekürzt Pt.)
bezeichnet; auch war darin der Betrag des bezahlten Portos mit
15 Cts. deutlich angegeben. Klaiber mußte also ohne weiteres
sehen, daß es sich um ein gewöhnliches Paket handle.
Die Geschäftsleitung des klägerischen Etablissementes in Mann
heim scheint allerdings, wie sich aus deren Zuschriften an Klaiber
sowie an die Zentralstelle des Valorenverbandes ergibt, der Mei
nung gewesen zu sein, es handle sich um ein Briefpoststück. Dies
kann aber im Verkehr der Klägerin mit der Beklagten deshalb
nicht ausschlaggebend sein, weil Klaiber es war, welcher sämtliche
Verhandlungen mit der Beklagten führte und ihr gegenüber hie
zu als bevollmächtigt erschien, wie er es denn auch gewesen war,
welcher die Versicherungspolice im Namen der Klägerin unter
zeichnet hatte.
Würde übrigens auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäfts
leitung in Mannheim abgestellt, oder würde angenommen, der
Generalrepräsentant Klaiber habe trotz Einsicht des Postquittungs
buches selber geglaubt, es handle sich um einen rekommandierten
Brief , so wäre die Klägerin mit der Berufung auf diesen Irr
tum deshalb nicht zu hören, weil nicht dieser Irrtum es war,
durch welchen die Klägerin zur Zahlung veranlaßt wurde. Im
Gegenteil wäre, da die Direktion der Klägerin nicht zahlen wollte,
bevor die ganze reglementarische Entschädigung von der Post ge
leistet sei, jener Irrtum an sich eher geeignet gewesen, die Klä
gerin von der Zahlung abzuhalten; denn wenn die Klägerin
glaubte, die verlorene Sendung sei ein rekommandierter Brief ge
wesen, so hatte sie, da von der Post nur 15 Fr. gezahlt worden
waren, allen Anlaß zu der Vermutung, es sei die ganze regle
mentarische Entschädigung noch nicht geleistet. In der Tat ist ja
bei rekommandierten Briefen die Zahlung von 15 Fr. seitens der
Post nur eine Entschädigung für Verspätung, während im Falle
des Verlustes 50 Fr. bezahlt werden (vergl. Art. 25 des Post
regalgesetzes vom 5. April 1894). Indessen war der Geschäfts
leitung der Klägerin in Mannheim, wie sich aus ihrer Korre
spondenz mit Klaiber ergibt, überhaupt viel weniger daran gelegen,
zu wissen, in welcher Form (ob als Paket oder als Briefpoststück)
die verloren gegangene Sendung s. Z. aufgegeben worden sei, als
vielmehr daran, zu wissen, ob die Post die reglementarische Ent
schädigung geleistet und dadurch den Verlust der Sendung aner
kannt habe oder nicht. In Bezug auf diesen Punkt befand sich
aber im Momente der Zahlung die Geschäftsleitung der Klägerin
nicht im Irrtum, sondern sie glaubte nur nachträglich, sich im
Irrtum darüber befunden zu haben. Tatsächlich war ja, als die
Klägerin die Versicherungssumme bezahlte, von der Post die volle
reglementarische Entschädigung mit 15 Fr. bereits geleistet. Die
jenige Tatsache, auf welche die Klägerin bei der Zahlung Gewicht
gelegt hatte, war somit von ihr nicht irrtümlich angenommen
worden, sondern entsprach vollkommen der Wirklichkeit.
Würde freilich, entgegen den Ausführungen in Erwägungen 3
und 4 hievor, angenommen, die Klägerin habe eine Nichtschuld
bezahlt, weil sie das Recht gehabt hätte, ihre Zahlung davon
abhängig zu machen, daß ein rekommandierter Brief verloren ge
gangen sei, dann würde sich die Klägerin bei der Zahlung aller
dings in einem mit der Zahlung kausalen Irrtum befunden
haben. Dieser Irrtum würde sich indessen nicht auf eine Tatsache,
sondern auf eine Rechtsfrage bezogen haben. Als bloßer Rechts
irrtum wäre er aber, gemäß dem Urteile des Bundesgerichts vom
9. Juni 1905 i. S. Träubler gegen Bank in Wil (AS 31 II
S. 294 f. Erw. 3), in welchem zu einer bekannten Kontroverse
definitiv Stellung genommen wurde, zur Begründung der Rück
forderungsklage im Sinne von Art. 72 OR ungeeignet gewesen.
Die vorliegende Klage hätte somit auch dann abgewiesen wer
den müssen, wenn angenommen worden wäre, die Klägerin habe,
als sie der Beklagten den Wert der verlorenen Sendung ersetzte,
eine Nichtschuld bezahlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts Basel Stadt vom 7. April 1908 bestätigt.