- Arteil vom 11. April 1908
in Sachen Kiefer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Fachverein der Glaser
von Zürich und Amgebung, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 50 ff.; 1. Widerrechtlichkeit einer Sperre. Kriterien für die Be
urteilung. 2. Publikation der Sperre. 3. Passivlegitimation für
eine die Sperre betreffende Publikation.
A. Durch Urteil vom 13. Dezember 1907 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen:
- Ist die vom beklagten Verein gegen den Kläger unterm
- September 1906 verhängte und publizierte Sperre als un
begründet und widerrechtlich zu erklären und ist dem Beklagten
die Fortsetzung der Sperre zu verbieten, unter Androhung von
ist der
Rechtsnachteilen, eventuell welchen Rechtsnachteilen? 2
beklagte Verein verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. als Schaden
ersatz aus Art. 50 und 55 OR zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem An
trage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzu
heißen, eventuell die Sache an das kantonale Gericht zurückzu
weisen zur Abnahme der für das Quantitativ anerbotenen Beweise
des Klägers.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
seinen Berufungsantrag erneuert und ferner beantragt, das Bun
desgericht möge in erster Linie, bei grundsätzlicher Gutheißung der
Klage, selbst, ohne Rückweisung, eine Schadenersatzsumme nach
freiem Ermessen zusprechen; als Schadenersatz ferner die Publi
kation des Urteils, im Volksrecht und in einer andern Zeitung,
verfügen.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Inhaber einer mechanischen Glaserei in Zürich,
war Mitglied des Glasermeistervereins Zürich und Umgebung.
Zwischen diesem und dem Beklagten war am 21. September 1905
ein Kollektiv Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, dessen Ziffer 9
lautet: Allfällige Streitigkeiten und Beschwerden werden durch
eine, von beiden Parteien gewählte Kommission geschlichtet. Am
- September 1906 beschwerte sich der im Geschäfte des Klägers
seit längerer Zeit angestellte Arbeiter Denk beim Kläger über zwei
dem beklagten Verein angehörende Nebenarbeiter, Körbel und
Orasch, wonach der Kläger, ohne die Sache weiter zu untersuchen,
diesen beiden mitteilte, daß er sie nicht weiter beschäftigen könne,
daß er ihnen aber den Lohn für 15 Tage mit Ablauf der 14
tägigen Kündigung ausbezahle. Am folgenden Morgen erklärten
zwei andere Arbeiter des Klägers und Mitglieder des beklagten
Vereins, Sohns und Brauch, dem Kläger, daß sie nicht mehr neben
Denk, der die Arbeiter hintereinander bringe und gegeneinander hetze,
arbeiten wollten, und verlangten die sofortige Entlassung des
Denk. Der Kläger gab ihnen den Bescheid, daß er bis jetzt noch
keine Klagen über Denk erhalten habe; Denk sei ein guter Ar
beiter, sei verheiratet und seit bald zwei Jahren im Geschäft, er
könne ihn deshalb nicht plötzlich brotlos auf die Gasse setzen.
Sohns und Brauch teilten diesen Bescheid den andern Arbeitern,
die auf der Straße warteten, mit, und an diesem Tage 6. Sep
setzten dann 16 Arbeiter des Klägers sämtlich Mit
tember -
glieder des beklagten Vereins die Arbeit aus. Am Abend des
6. September fand dann eine Versammlung dieser 16 Arbeiter
statt, in welcher folgendes, von sämtlichen 16 Arbeitern unter
zeichnetes Schreiben an den Kläger aufgesetzt wurde: Die gestern
Abend stattgefundene Werkstattenversammlung hat folgende Be
schlüsse gefaßt und sämtliche Unterzeichnete willens die Arbeit
wieder aufzunehmen, falls dieselben berücksichtigt werden: 1. daß
Denk sofort entlassen wird, indem derselbe alle Arbeiter sowie
Ihren Geschäftsführer Hänle auf die schmählichste Art und Weise
denunziert. Sollten Sie nicht diesem Verlangen entsprechen können,
gilt das als Kündigung vom Samstag den 8. Sept. auf Samstag
den 22. Sept. 2. Zweitens verlangen wir noch eine anständigere
Behandlung von Seite der Geschäftsführung. Als dieses Schrift
stück dem Kläger am Morgen des 7. September von Sohns und
Brauch überreicht wurde, erklärte der Kläger wiederum, er könne
den Denk nicht entlassen und müsse diesen Gewaltstreich der Ar
beiter abwarten. Die Arbeit wurde dann von den 16 Arbeitern
bis 22. September wieder aufgenommen. In einem Inserat im
Tagesanzeiger vom 8. September suchte der Kläger nicht or
bei hohem Lohn und dauernder Arbeit . Am
ganisierte Arbeiter
Abend des 8. September beschloß die Versammlung des beklagten
Vereins, über den Kläger die Sperre zu verhängen; das Proto
koll der Vereinssitzung enthält hierüber folgenden Passus: Auch
bei Kiefer in Zürich V soll die Sperre verhängt werden, da
dieser am Donnerstag den 6. September plötzlich zwei Kollegen
entlassen hat, am gleichen Tage hielten die übrigen Arbeiter eine
Werkstatt Versammlung und beschlossen, daß, wenn der Arbeiter
Denk, der in dem Betrieb der sein Wort radiert
nicht entlassen wird, sie zusammen am 22. September in Aus
stand treten, Herr Kiefer lehnte dies rundweg ab und suchte im
hiesigen Tagesanzeiger vom 8. September 18 nicht organisierte
Arbeiter, worauf die Versammlung beschloß, sofort im Volks
recht die Sache zu publizieren und die Sperre zu verhängen.
Der Sperrbeschluß wurde sofort im Volksrecht und in der
den zwei Publikationsorganen des Beklagten
Glaserzeitung
publiziert; ferner durch Plakate bekannt gegeben und auch
allen andern Arbeiterpartei Organen mitgeteilt. Im Volksrecht
vom 11. September 1906 erschien eine r. unterzeichnete, vom
Präsidenten des beklagten Vereins, Meister, herrührende Dar
stellung über die Vorgänge, in der u. a. gesagt war: Diesmal
handelt es sich nicht um den Neunstundentag oder Lohnerhöhun
sondern darum, der Brutalität und dem protzigen Benehmen des
stützt er sich etwa auf
Herrn Kiefer Einhalt zu verschaffen.
ein Militäraufgebot und seinen in Schafskleider gehüllten Wolf
aus Tyrol, welcher in der Dämmerung dem Herrn Kiefer als
Engel vorkommt. Diesem verhüllten Wolf, namens Denk, und
der Kurzsichtigkeit des Herrn Kiefer haben es 16 Arbeiter, viel
leicht noch mehr, zu verdanken, daß das Arbeitsverhältnis gelöst
wird, teils schon von Herrn Kiefer gelöst worden ist ... Wir
warnen sämtliche Arbeiter vor der Fensterfabrik I. G. Kiefer
und hoffen auf ihre Mithilfe zur Durchführung der Sperre.
Keiner werde zum Ersatzmann der zum Teil direkt, zum Teil in
direkt hinausgeworfenen Kollegen! Mit Schreiben vom 10. Sep
tember 1906 hatte der Vorstand des Glasermeistervereins den
Kläger, da der Glaserfachverein, gestützt auf 9 des Arbeits
Vertrages, die Schlichtung der in seinem Geschäfte ausgebrochenen
Streitigkeiten durch eine Kommission wünsche, zu der Dienstag,
den 11. September stattfindenden Kommissionssitzung eingeladen.
Der Kläger antwortete jedoch am 11. September: Soeben
Chargé erhalten und setzte mich deren Inhalt sehr in Erstaunen.
Da werde ich auf heute Abend zu einer Einigungssitzung ein
geladen, und soll zwei Einigungsmänner mitbringen. Da kann
ich Ihnen nur mitteilen, daß ich unmöglich solche mitbringen
kann, wüßte nicht wo nehmen, und infolgedessen muß ich auf
die Sitzung verzichten. Ferner habe ich gestern den Austritt aus
dem Meisterverein gegeben, und dann wüßte ich nicht, was ich
zu unterhandeln hätte, ich habe mit meinen Arbeitern keine Dif
ferenzen gehabt, dieselben haben einfach Mitte letzter Woche aus
gesetzt, trotz Arbeitsvertrag, und mir dann auf 14 Tage gekün
det, welche ich auch angenommen habe. Denn, daß ich jedes Jahr
das Versuchsfeld der Wühler sein soll, habe ich satt. Außer
diesen, im wesentlichen unbestrittenen Tatsachen hat die I. Instanz.
unter Billigung der II. ferner noch folgendes auf Grund
des Beweisverfahrens festgestellt: Als nicht bewiesen erachtet sie,
daß der Kläger die Arbeiter Sohns und Brauch am Morgen des
6. und des 7. September auf die im Arbeits Vertrag vorgesehene
Schiedskommission verwiesen habe; dagegen auch nicht, daß Körbel
und Orasch wegen ihrer Entlassung die Einberufung einer Schieds
kommission verlangt hätten. Dagegen haben sich andere Arbeiter
mit dem Präsidenten des Beklagten, Meister, in Verbindung ge
setzt, und dieser wandte sich an den Präsidenten des Glasermeister
vereins, Herber, behufs Einberufung einer Schiedskommission.
Herber telephonierte dem Kläger in diesem Sinne; dieser lehnte
aber sofort ab; diese telephonische Erklärung ist am 7. oder späte
stens im Laufe des 8. September abgegeben worden.
2. In seiner Klagebegründung hat der Kläger sowohl die
Sperre, als die Kollektivkündigung der 16 Arbeiter und den am
11. September 1906 im Volksrecht erschienenen Artikel zum
Klagefundament gemacht. Hinsichtlich der Sperre hat die I. Instanz
sich wesentlich auf den Boden gestellt, sie sei weder in ihren Mit
teln noch nach ihrem Zweck unerlaubt; sie habe lediglich die Ant
wort des Beklagten auf die Weigerung des Klägers, den Streit
mit seinen Arbeitern durch die Kommission zum Austrag bringen
zu lassen, gebildet, und ihr Zweck habe nur der sein können, den
zurückzukommen; hiezu
Kläger zu zwingen, von seiner Weigerung
sei aber der Beklagte berechtigt gewesen. Der Kläger seinerseits
habe keinen Vertragsbruch von Seiten seiner Arbeiter oder des
beklagten Vereins vor dem Zeitpunkte der Weigerung des Klägers
darzutun vermocht. Mit Bezug auf den Volksrecht Artikel
daß die Kollektivkündigung widerrechtlich gewesen sei, behauptet
der Kläger heute selber nicht mehr hat die 1. Instanz in erster
Linie ausgeführt, er könne nicht zum Klagefundament gemacht
werden, weil das über das Rechtsbegehren der Klage hinausgehe;
in zweiter Linie hat sie verneint, daß der Beklagte dafür verant
wortlich sei. Die II. Instanz geht zunächst nach kritischen
Erörterungen über die Praxis des Bundesgerichts davon aus,
daß die Sperre an sich nicht widerrechtlich sei. Sie bemerkt, daß
die vom Beklagten verhängte Sperre darauf ausging und be
zweckte, dem Kläger alle Arbeitskräfte zu entziehen ; die Auf
forderung, keine Arbeit beim Kläger zu nehmen, sei nicht nur an
die organisierten, sondern ohne Unterschied an alle in der Holz
branche sich betätigenden Arbeiter gerichtet gewesen; sie bemerkt
weiter, daß ein dauernder oder nur für lange Zeit andauernder
Entzug aller Arbeitskräfte für den Kläger nicht zu ertragen
war , könne als richtig anerkannt werden . Dagegen ist sie der
Auffassung, auch bei Auerkennung eines Individualrechtes auf
Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr könne nicht an
genommen werden, dieses Recht gehe dahin, daß der Geschäfts
betrieb immer in der gleichen Weise fortdaure; insbesondere habe
der Gewerbetreibende kein Recht darauf, sich als Unternehmer
weiter zu betätigen. Ob und in welchem Umfange es tatsächlich
dem Kläger gelungen sei, Arbeiter zu erhalten, stehe nach den
Akten nicht fest und sei ohne Bedeutung für die Frage der Wider
rechtlichkeit des Boykottes. Sodann untersucht die II. Instanz, ob
in concreto eine Überschreitung der Grenzen der Rechtsausübung
vorliege, und stimmt im wesenilichen den Ausführungen der I. In
stanz bei. Hinsichtlich des Artikels im Volksrecht hält sie zwar
die Passivlegitimation des Beklagten für gegeben, verneint aber,
daß in jenem Artikel eine ernstliche Verletzung der persönlichen
Verhältnisse des Klägers liege. Seine Passivlegitimation für die
Sperre scheint der Beklagte schon vor II. Instanz nicht mehr be
stritten zu haben, nachdem die 1. Instanz sie unter Hinweis auf
BGE 31 II S. 707 ff. bejaht hatte.
3. Obschon der Kläger vor Bundesgericht vollständige Gut
heißung der Klage beantragt, ist anzunehmen, daß er das erste
Rechtsbegehren, soweit es auf Verbot der Sperre gerichtet ist,
nicht mehr aufrecht hält, da es offenbar durch Dahinfallen der
Sperre gegenstandslos geworden ist; es braucht daher auch nicht
untersucht zu werden, inwieweit ein derartiges Verbot auf Bun
desrecht, insbesondere auf Art. 50 OR, gestützt werden könnte
und inwieweit hier die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben
wäre. Soweit das erste Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung
der Unbegründetheit und Widerrechtlichkeit der Sperre gerichtet ist,
kommt es als bloßes Motiv für die Schadenersatzklage in Betracht;
die Kompetenz des Bundesgerichtes ist auch hiefür gegeben, da die
Widerrechtlichkeit an Hand der von der Praxis auf Grund des
Art. 50 OR entwickelten Grundsätze zu prüfen ist. Was sodann
die Stellungnahme des Beklagten betrifft, so hat er seine Delikts
und damit Parteifähigkeit und somit auch seine Passivlegitimation
ür die Sperre vor Bundesgericht nicht mehr bestritten, und das,
nach den zutreffenden Ausführungen der I. Instanz, mit Recht.
Zu erörtern ist demnach zunächst, ob die Sperre sich als wider
rechtliche Handlung darstelle daß alle andern Voraussetzungen
für einen Schadenersatzanspruch aus Art. 50 OR gegeben sind,
ist unbestritten ; ferner ist zu untersuchen, ob der Beklagte
auch für den Artikel im Volksrecht verantwortlich erklärt wer
den könne und allfällig, ob darin eine ernstliche Verletzung der
persönlichen Verhältnisse des Klägers zu erblicken sei; es ist auf
diesen Punkt einzutreten, nachdem die II. Instanz die von der
I. Instanz gegen die Berücksichtigung dieses Punktes angeführten
prozessualen Gründe als unstichhaltig zurückgewiesen hat.
4. In seinen beiden neuesten Entscheiden, die es in Boykott
streitigkeiten zu fällen hatte BGE 32 II Nr. 47 S. 360 ff.,
und 33 II Nr. 14 S. 106 ff. , ist das Bundesgericht von
einem doppelten Gesichtspunkte aus an die Beantwortung der
Frage der Widerrechtlichkeit herangetreten: es hat einmal unter
sucht, ob durch den Boykott ein Recht oder Rechtsgut des Boy
kottierten verletzt werde, und weiter, ob der Boykott in mißbräuch
licher Überschreitung der Rechte und Freiheiten des Boykottierenden
erfolgt sei oder ob er zur Wahrung berechtigter Interessen gedient
habe. Auch die Widerrechtlichkeit der Sperre (die ja auch eine Art
des Boykottes bildet) ist von den gleichen Gesichtspunkten aus zu
betrachten.
a) Von jenem ersten Gesichtspunkte aus ist das Bundesgericht
davon ausgegangen, es bestehe zwar einerseits ein Koalitionsrecht
der Berufsgenossen, das an sich Boykott und Sperre als wirt
schaftliches Kampfmittel als erlaubt erscheinen läßt, anderseits aber
kollidiere mit diesem Recht (oder dieser Freiheit) ein auch in der
Privatrechtsordnung anerkanntes Individualrecht des Gewerbetrei
beuden auf Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr, in
dem Sinne, daß sich der Gewerbetreibende einen Angriff, der auf
Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hinausläuft, nicht
brauche gefallen zu lassen, daß also ein Angriff, der geeignet ist,
die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu vernichten, eine
Rechts oder Rechtsgutsverletzung enthält und damit (objektiv)
widerrechtlich ist. Es kann nun nicht als richtig anerkannt werden,
daß die gegen den Kläger gerichtete Sperre diesen Zweck der Ver
nichtung der klägerischen wirtschaftlichen Existenz hatte und über
hanpt geeignet war, diesen Zweck herbeizuführen. Wenn sich auch
die Aufforderung des Beklagten an alle Arbeiter, die beim Kläger
in Frage kommen konnten Glaser, Schreiner, Maschinenmeister,
Maschinenschlosser richtete, an die nichtorganisierten wie an die
organisierten (die betreffende Feststellung der Vorinstanz ist keines
falls aktenwidrig), so konnte sie doch ihrer ganzen Natur nach
nicht etwas anderes sein als eine vorübergehende Maßregel, die
den Kläger wohl schädigen, aber seine wirtschaftliche Existenz nicht
vernichten wollte. Sowohl die Veranlassung der Sperre als
welche miteinander die Differenzen wegen der Entlassung des Denk,
die Weigerung des Klägers, sich dem Schiedsverfahren zu fügen,
und das Inserat des Klägers, in dem er nichtorganisierte Arbeiter
suchte, aufgefaßt werden können , als auch die Durchführung
der Sperre selbst lassen das deutlich erkennen. In letzterer Be
ziehung ist, in teilweiser Ergänzung und Berichtigung der vorin
stanzlichen Feststellungen, aus den Akten folgendes hervorzuheben:
Der Kläger beschäftigt laut Feststellung der I. Instanz durchschnitt
lich 30 Mann, während am 22. September nur die 16 Mit
glieder des beklagten Vereins gemäß ihrer Kündigung austraten
und nicht feststeht, daß der Kläger alle seine Arbeiter verloren
habe. In der Klagebegründung hat er denn auch selber nur da
rauf abgestellt, daß schon der Austritt der 16 eine empfindliche
Störung und Schädigung bedeutet habe; daß es weiter während
der Monate September und Oktober 1906 ihm nicht möglich ge
wesen sei, einen einzigen in der Fensterfabrikation eingeübten Ar
beiter einzustellen; daß er und seine Söhne den Bureau und
Außendienst in den ersten drei Wochen fast ganz aufgeben und in
den Werkstätten an den Maschinen arbeiten mußten, so daß die
Geschäftsleitung schwer gelitten habe; erst anfangs November
(1906) habe er eine kleine Anzahl brauchbarer Leute einstellen
resp. einlernen und damit den Betrieb wieder einigermaßen auf
nehmen können. Diese Klagebegründung zeigt selbst auf das deut
lichste, nicht nur, daß die Störung und Schädigung nur eine
vorübergehende war, sondern auch, daß sie ihrem ganzen Wesen
nach nur eine solche sein konnte, daß also die Sperre nicht auf
Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers ausging.
Wird die Widerrechtlichkeit an Hand des Eingriffes in dieses
Rechtsgut bemessen, so fehlt sie demnach, weil ein solcher Eingriff
nicht stattgefunden hat. Will man aber, den theoretischen und
praktischen Bedenken gegen die Annahme eines derartigen Rechts
gutes (und eines solchen Individualrechtes) Rechnung tragend,
die Widerrechtlichkeit nur danach beurteilen, ob das Recht des Be
klagten zur Sperre deshalb in Unrecht umgeschlagen habe, weil
es nicht darauf ausgehen dürfe, die wirtschaftliche Freiheit des
Klägers zu vernichten, ihn wirtschaftlich zu töten, so führt auch
dieser Standpunkt (von dem BGE 33 II S. 118 ff. Erw. 6 aus
geht) zur Verneinung der Widerrechtlichkeit, da eben eine derartige
Rechtsüberschreitung nicht vorliegt.
b) Wollte man die Widerrechtlichkeit nicht nach diesem Gesichts
punkte beurteilen, sondern, in Ablehnung jenes Rechtes oder
Rechtsgutes auf Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr
und der angedeuteten Schranken der Rechtsausübung, von der
Argumentation ausgehen, Sperre (wie Boykott) sei an sich nach
der gegebenen wirtschaftlichen Ordnung erlaubt, und zwar auch
dann, wenn sie auf Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
des Gegners hinauslaufe, so würde sich die Frage der Wider
rechtlichkeit danach entscheiden, ob der Angreifer in Wahrung be
rechtigter Interessen gehandelt habe, und es wäre zu untersuchen,
auf wessen Seite bei den Kämpfen, die zum betreffenden Kampf
mittel Anlaß gegeben haben, das Recht und wo das Unrecht liegt.
(Vergl. BGE a. a. O. Erw. 6 i. f. AS S. 121.) Wesentlich von
diesem Standpunkte aus der freilich das Bedenken wachruft,
daß der Richter sich damit mitten in die wirtschaftlichen Kämpfe
stellt und zum Richter über Recht und Unrecht in diesen Kämpfen
haben die
gesetzt wird, womit ein objektives Kriterium entfällt -
Vorinstanzen den vorliegenden Fall beurteilt, und für das Bun
desgericht empfiehlt es sich, ihn ebenfalls von dieser Seite aus
zu prüfen. Dabei ist vorauszuschicken, daß das Bundesgericht von
dem kantonalrichterlich festgestellten Tatbestand auszugehen hat,
also insbesondere davon, daß der Kläger seine Weigerung,
auf das Schiedsverfahren einzulassen, schon vor dem Sperrbe
schluß (telephonisch) ausgesprochen hat, so daß der Sperrbeschluß
die Antwort auf diese Weigerung war. Der Vertreter des Klägers
hat freilich heute diese Feststellung als aktenwidrig bezeichnet und
darauf hingewiesen, daß weder das Protokoll über den Sperrbe
schluß, noch der Artikel des Präsidenten des Beklagten im Volks
recht vom 11. September auf diese Weigerung Bezug genommen
und sie als Grund oder als Mitursache der Sperre bezeichnet
haben. Allein aus dieser Tatsache allein folgt zunächst die Akten
widrigkeit jener ersten Feststellung: daß der Kläger sich vor dem
Sperrbeschluß geweigert habe, auf das Schiedsverfahren einzu
gehen, keineswegs. Die I. Instanz hat diese Feststellung getroffen
in Würdigung der Beweisergebnisse und hiebei von dem ihr ab
schließend zustehenden Rechte der Tatbestandsfeststellung in Wür
digung des Beweisergebnisses Gebrauch gemacht; eine eigene
Würdigung dieses Ergebnisses und eine von der darauf beruhen
den Feststellung der Vorinstanz abweichende Tatbestandsfeststellung
steht dem Bundesgericht nicht zu; die einzige Ausnahme, die eben
vom Kläger geltend gemacht wird: Aktenwidrigkeit, trifft deshalb
nicht zu, weil sich die Tatbestandsfeststellung auf die Akten stützt
und sie, bei den widerstreitenden Ergebnissen, würdigt. Ist aber
danach von jener Feststellung auszugehen, so erscheint es als
logisch und psychologisch richtig, mit den Vorinstanzen wenigstens
einen der Gründe der Sperrverhängung in jener Weigerung des
Klägers zu erblicken. Werden nun die Ergebnisse unter Zugrunde
legung der so vorinstanzlich festgestellten zeitlichen Reihenfolge
rechtlich gewürdigt, so ergibt sich: Es mag dahingestellt bleiben,
ob der Kläger mit der Entlassung der Arbeiter Orasch und Kör
bel auf Veranlassung Denks hin und ohne Untersuchung der vor
gebrachten Beschwerden (wie die II. Instanz verbindlich feststellt)
durchaus korrekt gehandelt hat; jedenfalls beging er damit keine
Vertragsverletzung, da die 14 tägige Kündigung nicht vertrags
widrig war und die Arbeiter, denen der Lohn für 14 Tage aus
bezahlt wurde, auch keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung
im Betriebe des Klägers hatten. Auch dem Verlangen der 16.
Arbeiter, den Denk zu entlassen, brauchte der Kläger keineswegs
Folge zu geben, und die Arbeitsniederlegung am 6. September
wie auch die Beschlußfassung von diesem Tage, betreffend Ent
lassung des Denk, müssen als unbegründet bezeichnet werden,
während anderseits die Arbeiter mit ihrer eventuellen Kollektiv
kündigung (die sie ja gar nicht zu motivieren brauchten) ihrerseits
durchaus keinen Vertragsbruch begingen. Ausschlaggebend ist da
vom be
gegen, ob der Kläger verpflichtet war, sich auf das
klagten Verein festgestelltermaßen angerufene Schiedsverfahren
einzulassen. Es mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die vor
handene Differenz (wegen der Entlassung des Denk) überhaupt
unter die Streitigkeiten und Beschwerden" fallen, von denen
Ziff. 9 des Kollektiv Arbeitsvertrages spricht. Indessen sind die
Parteien übereinstimmend von dieser Auffassung, die die Vorin
stanzen ohne weiteres zu der ihrigen gemacht haben, ausgegangen,
und es ist daher anzunehmen, daß nach dem Willen der Kontra
henten auch derartige Differenzen unter das Schiedsverfahren
fallen. Die Weigerung des Klägers, sich auf das Schiedsverfahren
einzulassen, beruht denn auch offenbar nicht sowohl darauf, daß
er die Differenz als überhaupt nicht unter die Schiedsklausel
lend betrachtete, als vielmehr darauf, daß die Einleitung des
Schiedsverfahrens nach seiner Meinung nichts nützen werde,
jeder Teil an seinem Standpunkt festhalten werde; das zeigt ins
besondere die Antwort des Klägers an den Präsidenten des Glaser
meistervereins, vom 11. September 1906, wie denn der Kläger
überhaupt schon durch seinen Austritt aus diesem Verein bekundet
hat, daß er dem Kollektiv Arbeitsvertrag nicht mehr unterworfen
sein wollte; ist auch dieser Austritt erst nach Verhängung der
Sperre erfolgt, so steht er doch im Zusammenhang mit den vor
aufgegangenen Ereignissen und insbesondere wohl auch mit der
Weigerung der Einlassung auf das Schiedsverfahren. Diese Ein
lassung war nun aber, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen,
eine vertragliche Pflicht des Klägers, als Mitgliedes des Glaser
meistervereins; durch seine Weigerung hat er sich ins Unrecht
gesetzt, indem er einen Vertragsbruch begangen hat. Aus diesem
Grunde kann denn die Sperre, die die Antwort auf diesen Ver
tragsbruch war, nicht als widerrechtlich aufgefaßt werden. Dazu
kommt weiter, daß der Kläger durch Inserat vom 8. September
1906 selber nichtorganisierte Arbeiter gesucht, also zu erkennen
gegeben hatte, daß er mit den organisierten Arbeitern nichts mehr
zu schaffen haben wollte; wenn nun auch diesem Inserat die
(eventuelle) Kollektivkündigung der 16 Arbeiter vorausgegangen
war, so mußte es doch seinerseits hinwieder zu der Verhängung
der Sperre mitbeitragen, und auch aus diesem Grunde kann nicht
gesagt werden, daß die Sperre, an der Gesamtheit der Umstände
gemessen, unberechtigt und damit widerrechtlich gewesen sei. Das
vom Beklagten im wirtschaftlichen Kampf gewählte Mittel: die
Sperre, war an sich nicht widerrechtlich; aber auch der Zweck,
der verfolgt wurde: Innehaltung des Kollektiv Arbeitsvertrages,
war ein berechtigter. Alsdann aber war auch die Publikation der
Sperre (abgesehen vom Artikel Meisters im Volksrecht vom
11. September 1906) in den Zeitungen und durch Plakate nichts
widerrechtliches, da sie lediglich die Mitteilung von der Sperr
enthielt. (BGE 25 II S. 803 E. 5.)
5. Führen diese Erwägungen zur Abweisung der Klage, soweit
sie die Sperre zum Klagefundament gemacht hat, so ist hinsicht
lich des Artikels im Volksrecht vom 11. September 1906 der
Auffassung der 1. Instanz beizutreten, sofern sie hiefür die Passiv
legitimation des Beklagten verneint hat. Der Artikel ist unbe
strittenermaßen vom Präsidenten des beklagten Vereins, Meister,
verfaßt. Der Kläger macht geltend, Meister habe Auftrag und
Vollmacht vom Beklagten hiezu gehabt. Allein nach Inhalt des
Protokolls ist die Vollmacht nur auf Veröffentlichung der Sperre
als solcher gegangen, nicht aber auf eine Darstellung der Ver
hältnisse, die zur Sperre geführt haben, und jedenfalls nicht auf
Angriffe auf die Persönlichkeit des Klägers; es kann daher im
Artikel auch nicht eine Organhandlung des Präsidenten des be
klagten Vereins oder des Beklagten selbst erblickt werden, weshalb
dieser dafür nicht verantwortlich ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. De
zember 1907 in allen Teilen bestätigt.
AS 34 II 1908