- Arteil vom 3. Juni 1908
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Erben Noser, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 9 EHG von 1895: Entschädigung in Rente oder in Kapital?
Stellung des Bundesgerichts. Grobes Verschulden des Bahnan
gestellten, Art. 8 EHG (Offenlassen von Barrieren).
A. Durch Urteil vom 19. März 1908 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte wird schuldig erklärt, an die Kläger zu bezahlen:
8000 Fr. samt Zins zu 5% seit 27. Februar 1906.
AS 34 II 1908
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Aarau, hatte durch Urteil
vom 19. Oktober 1907 die Entschädigung auf 6000 Fr. festgesetzt.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte die Be
rufung ans Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Es sei die gestützt auf Art. 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
zugesprochene Entschädigung gänzlich zu streichen.
- Die Entschädigung an die Kläger sei in Form jährlicher
Renten festzusetzen, und zwar in der Weise, daß während der Zeit,
da neben der Witwe sämtliche Kinder zu unterstützen sind, die
Summe sämtlicher Renten im Maximum 432 Fr. per Jahr be
trägt und daß jeweilen in dem Zeitpunkt, da ein Kind das
- Altersjahr erreicht, die Gesamtrente angemessen zu reduzieren
ist, so daß die Witwe, nachdem das jüngste Kind das 18. Alters
jahr erreicht hat, noch eine jährliche Rente von 240 Fr. erhält
und daß im Falle vorzeitigen Ablebens der Witwe die Renten an
die Kinder angemessen zu erhöhen sind.
- Im Falle, daß die Entschädigung in Form der Kapitalab
findung ausgerichtet werden soll, sei diese in Würdigung aller
Verhältnisse auf 5000 Fr. festzusetzen.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter der Beklagten diese Anträge wiederholt und be
gründet. Der Vertreter der Kläger hat auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Albert Noser, geb. 1863, der Ehemann und Vater
der Kläger, war Fuhrknecht im Dienste eines Maurermeisters in
Rohr. Am 27. Februar 1906 abends nach 7 Uhr fuhr er mit
einem leeren Langholzfuhrwerk von Wildegg nach Rohr zusammen
mit einem andern Fuhrmann, Niffeler, der ein ähnliches Gefährt
führte. Die beiden hatten westlich der Station Wildegg die Ge
leise der Beklagten zu kreuzen. Es befinden sich an jener Stelle
der Hauptübergang der Straße über die Bahn und 200 Meter
westlich davon ein Nebenübergang bei den sog. Hardhäusern, dessen
Barriere vermittelst Drahtzuges vom Hauptübergang her bedient
wird. Noser und Niffeler schlugen den Weg über den Nebenüber
gang ein und zwar, wie Niffeler als Zeuge ausgesagt hat, des
halb, weil der Hauptübergang in der fraglichen Zeit gewöhnlich
sehr lang geschlossen war. Als Niffeler, der voran fuhr, das
zweite, nördliche Geleise passierte, senkte sich die Barriere und
brauste gleichzeitig der Schnellzug 36 Zürich Olten heran. Nif
feler konnte gerade noch durchkommen, während der dicht hinter
ihm folgende Noser von dem mit 70 Km. Geschwindigkeit fah
renden Zug samt den beiden Pferden überfahren und getötet wurde.
Zug 36, der am Unfallabend keine Verspätung hatte, fährt
702 Uhr beim Wärterhaus am Hauptübergang der Straße Wild
egg Rohr vorbei; kurz vorher, nämlich um 653 Uhr und 658 Uhr
passieren daselbst die Züge a und 25. Laut Reglement sind die
Straßenbarrieren 5 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Eintreffen
eines Zuges zu schließen und nach dem Durchfahren eines Zuges
nur dann wieder zu öffnen, falls nicht innert 5 Minuten ein
zweiter Zug kommt. Außerdem sind die Barrierenwärter ange
wiesen, beim Schließen von Drahtzugbarrieren die größte Auf
merksamkeit darauf zu verwenden, daß niemand unter die Schlag
bäume gelangt oder zwischen ihnen eingeschlossen wird. Durch
Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 31. Mai 1906 wurde
der Wärterablöser Richner, der am Unfallabend als Bahnwärter
beim Hauptübergang Dienst hatte, wegen fahrlässiger Eisenbahn
gefährdung zu 40 Fr. Buße verurteilt, weil er durch unzeitiges
Öffnen bezw. durch zu spätes Schließen der Drahtzugbarriere des
Nebenübergangs den Unfall herbeigeführt hatte.
Der verunglückte Noser hinterließ die Witwe geb. 1861 und
drei minderjährige Kinder im Alter von 8, 6 und 5 Jahren.
Dem Noser war auf Anzeige der Ehefrau und des Gemeinderats
Rohr durch Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 3. Februar
1906 wegen Vernachlässigung der Familienpflichten ein ernster
Verweis erteilt und gleichzeitig war ihm aufgegeben worden, in
Zukunft alle 14 Tage der Familie einen Beitrag von mindestens
18 Fr. zukommen zu lassen, unter Androhung von Zuchthaus
strafe bei neuerlicher Vernachlässigung der Familienpflichten.
Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz beruht auf
der Auffassung, daß den Verunglückten kein Verschulden, wohl
aber die Beklagte ein grobes Verschulden am Unfall treffe. Der
Betrag, den Noser für seine Familie verwendete, wird auf 36 Fr.
im Monat oder 432 Fr. im Jahr festgesetzt, woraus ein Schaden
von 6212 Fr. berechnet wird. Dieser Betrag wird sodann gestützt
auf Art. 8 EHG auf 8000 Fr. erhöht.
2. Das Berufungsbegehren der Beklagten, es sei statt einer
Kapitalsumme eine Rente zu sprechen, ist an sich nach Art. a OG unzulässig, weil die Beklagte vor den kantonalen Gerichten
dies nicht verlangt hat, sondern im Gegenteil mit der Zusprechung
der Kapitalsumme einverstanden war. Da aber nach Art. 9 EHG
vom 28. März 1905 der Richter bei der Wahl der Entschädi
gungsform nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, son
dern hierüber nach freiem Ermessen entscheidet und diese Bestim
mung auch für das Bundesgericht Geltung hat (s. hierüber AS
29 II S. 240 f.; die dortigen Erwägungen treffen a fortiori für
das neue Gesetz zu), so ist die Frage, welche Form der Entschä
digung den vorliegenden Verhältnissen angemessen sei, vom Bun
desgericht von Amtes wegen zu prüfen.
Nun hat das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, daß in
Eisenbahnhaftpflichtfällen bei der Entschädigung der Hinterbliebenen
des Verunglückten durch die Schweizerischen Bundesbahnen, deren
künftige Zahlungsfähigkeit zweifellos ist, der Form der Rente vor
der Kapitalform im allgemeinen der Vorzug zu geben ist. Das
gilt zunächst ohne weiteres für die Kinder, weil bei ihnen für die
Kapitalisierung der Alimentationsquote eine feste Grundlage fehlt,
und weil bei der Rente mehr Gewähr besteht, daß die Entschädi
gung ihrem Zweck gemäß verwendet wird. Es trifft aber auch zu
für die Witwe, sofern diese, was vorliegend anzunehmen ist, sich
für eine kapitalistische Verwertung der Entschädigung als nicht
gerade geeignet erweist (vergl. AS 29 II S. 10,241; 30 II S.637).
Darnach ist es angezeigt, das angefochtene Urteil dahin abzu
ändern, daß den Klägern der Ersatz ihres Schadens in der Form
der Rente zuerkannt wird.
Bei der Bestimmung der Rente ist von einer jährlichen Ali
mentationssumme des verunglückten Noser für seine Familie von
432 Fr. auszugehen, welcher von der Vorinstanz angenommene
Betrag von den Parteien nicht angefochten ist. Es erscheint ange
messen, daß die Rente, wenn ein Kind das 18. Altersjahr zurück
gelegt hat oder vorher stirbt, sich je um 60 Fr. vermindert, jedoch
ohne unter 300 Fr. zu sinken, weil Noser beim Wegfall der
Kinder wohl mehr für seine Ehefrau hätte aufwenden können und
aufgewendet hätte. Sollte die Witwe sterben oder sich wieder ver
heiraten, so würde der sie treffende Betrag der Rente dahin
fallen; hiebei hätte jedes Kind bis zum zurückgelegten 18. Alters
jahr oder vorherigem Tod eine Rente von 100 Fr. zu erhalten.
3. Im übrigen ist nur noch streitig, ob die Kläger Anspruch
auf eine angemessene Geldsumme aus Art. 8 leg. cit., und even
tuell in welcher Höhe, haben. Die Beklagte behauptet freilich auch
heute wiederum ein Verschulden des Verunglückten, indessen nur
noch in dem Sinne, daß wegen dieses Verschuldens zwar kein
Abzug nach Art. 5 zu machen, aber doch jedenfalls keine Genug
tuungssumme nach Art. 8 zu sprechen sei. Die Vorinstanz hat
mit sehr eingehender Motivierung ein Verschulden des Noser am
Unfall verneint. Die angeführten Gründe sind, soweit tatsächlicher
Natur, nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich und
erscheinen in rechtlicher Hinsicht als durchaus zutreffend. Es ge
nügt, wenn in dieser Beziehung auf das kantonale Urteil ver
wiesen wird.
Der Unfall ist mit der Vorinstanz auf ein grobfahrlässiges
Verhalten des Wärterablösers Richner, das die Beklagte nach Art. 1
Abf. 2 leg. cit. zu vertreten hat, zurückzuführen (im Gegensatz
zum Strafrichter, der nur eine leichtere Fahrlässigkeit angenommen
hat). Richner hätte laut dem Reglement nach Durchfahrt des
Zuges 25 um 656 Uhr und vor Durchfahrt des Schnellzuges 36
die Barrieren des Haupt wie des Nebenübergangs überhaupt
nicht öffnen sollen, und wenn er speziell die Barriere beim Neben
übergang, um Fußgängern gefällig zu sein, nach Zug 25 für
einen Augenblick öffnen wollte, so hätte er sie doch sofort und
nicht als Zug 36 bereits heranbrauste wieder schließen sollen,
zumal er bei der herrschenden Dunkelheit völlig außer Stande
war, zu beobachten, was bei dem unbeleuchteten Nebenübergang
vorging. Will man auch auf der einen Seite eine gewisse Ent
schuldigung des Richner darin finden, daß dieser die Barriere wohl
im Interesse der Fußgänger geöffnet hat, so fällt doch auf der
andern Seite als erschwerend in Betracht, daß Richner Dienst
vorschriften mißachtet hat, von deren strikten Befolgung das Leben
und die körperliche Integrität der mit der Bahn in Berührung
kommenden Personen abhängen und mit deren Beobachtung es
daher nicht leicht genommen werden darf. Die Gefahr, die mit
einem Offnen oder zu späten Schließen der fraglichen Barrieren
für das Publikum und auch die Bahn verbunden war, war denn
auch augenscheinlich und dringend und mußte jedem, auch dem von
Natur minder Sorgfältigen, sofort zum Bewußtsein kommen. Ge
rade hierin kann aber das Kriterium der groben Fahrlässigkeit im
Sinne des EHG erblickt werden (vergl. AS 30 II S. 489).
Liegt darnach auf Seite der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit
vor, so ist den Klägern nach Art. 8 leg. cit. außer dem Ersatz
des erweislichen Schadens eine Geldsumme zuzusprechen. Doch ist
diese Genugtuungssumme von der Vorinstanz mit 1788 Fr. etwas
zu hoch angesetzt worden. Es ist dabei nicht hinlänglich berück
sichtigt, daß der verunglückte Noser, der gerichtlich zur Erfüllung
der Familienpflichten angehalten werden mußte, kein musterhafter
Familienvater war und daß daher der seelische Schmerz der An
gehörigen über den Verlust weniger groß als unter normalen
Verhältnissen sein dürfte. Unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände erscheint ein Betrag von 1000 Fr. als angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Die Berufung der Beklagten wird als teilweise begründet er
klärt und es wird das Urteil des Obergerichts Aargau vom
19. März 1908 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt
wird, den Klägern zu bezahlen:
a) Eine jährliche Rente seit dem Unfall von 432 Fr. in vier
teljährlichen Raten zum voraus, nebst 5% Zins von den ver
fallenen Beträgen. Diese Rente vermindert sich je um 60 Fr.,
wenn ein Kind das 18. Altersjahr zurückgelegt hat oder vorher
sterben sollte, fällt aber nicht unter 300 Fr. Im Falle des Todes
oder der Wiederverheiratung der Witwe vor dem Tod oder zurück
gelegten 18. Altersjahr der Kinder erhält jedes Kind bis dahin
eine Rente von 100 Fr.
b) Aus Art. 8 EHG 1000 Fr. nebst 5% Zins seit 27. Februar
1906.