- Arteil vom 27. März 1908 in Sachen Brunner, Kl.,
gegen Eidgenossenschaft (Postverwaltung), Bekl.
Haftbarkeit der Post für richtige Erfüllung des Frachtvertrages.
- Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz. Art 48 Ziff.
2 0G, Art. 36 PRG. 2. Grundsätze für die Haftung der Post
bei Verlust der Sendung. Art. 25 litt. c; 30 PRG: Liegt Ab
lieferung an Berechtigten vor? Art. 45 der Dienstinstruktion
für das Bestellpersonal vom 15. August 1897. Ungültigkeit der
Bestimmung, weil sie eine Abänderung des Art. 24 Ziff. 1 PTO ent
hält und von unzuständiger Stelle ausgeht. 3. Durfte der Em
pfänger als Stellvertreter der Adressaten gelten?
Das Bundesgericht hat
über die Rechtsfrage:
Ist nicht gerichtlich zu bekennen, die Beklagte sei an Kläger
den Betrag von 4000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 2. August
1906 zu bezahlen pflichtig?
nachdem sich aus den Akten ergeben:
A. Der Kläger betrieb seit dem Monat Mai 1906 in Eschen
bach, Kanton St. Gallen, eine Käserei und hatte auch seine
Wohnung daselbst. Am 2. August 1906, zirka 10 Uhr vormittags,
als der Kläger seit 1. August 1906 von Eschenbach abwesend war,
brachte der Briefträger Alois Brändli einen von Oswald Roth,
Käsehändler in Uster, an I. Brunner adressierten, mit 4000 Fr.
deklarierten Wertbrief in die Milchhütte. Er übergab den Brief
dem in der Milchhütte anwesenden, am 24. Juli 1889 geborenen
Sohne des Klägers, der den Empfang im Bestellbuch mit für
Vrunner I. I. Brunner Sohn bescheinigte. Brunner Sohn
legte den Wertbrief uneröffnet in einen verschließbaren Wand
schrank der Milchhütte, und zwar vor den Augen des Knechtes
Eggmann; er verschloß den Kasten nicht. Als Brunner Sohn im
Laufe des Nachmittags den Wertbrief aus dem Kasten holen wollte,
fand sich dieser nicht vor, und auch der Knecht Eggmann war
verschwunden. Die Parteien sind darüber einig, daß der Knecht
Eggmann den Wertbrief gestohlen hat. Die gegen Eggmann ein
geleitete Strafuntersuchung ist von der Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen bis zur Entdeckung des flüchtigen Täters
sistiert worden.
B. Gestützt auf diesen Tatbestand und die Weigerung der Post
verwaltung, ihm den Verlust zu ersetzen, hat J. Brunner Vater,
unter Produktion einer Vollmacht des Oswald Roth, nunmehr
die vorliegende Klage, mit dem eingangs eingeteilten Rechtsbe
gehren, erhoben. Die zur Begründung der Klage in der Klage
schrift, Replik und der heutigen Verhandlung angeführten tatsäch
lichen und rechtlichen Ausführungen lassen sich dahin zusammen
fassen: Erstens habe die Post den Wertbrief nicht an J. Brunner,
Sohn, aushändigen dürfen, weil er nur J. Brunner adressiert
gewesen sei, und nun in Eschenbach zwei J. Brunner existieren,
eben der Kläger und sein Sohn. Der Wertbrief hätte zudem in
der Wohnung und nicht im Arbeitsraum abgegeben werden sollen.
Sodann sei J. Brunner, Sohn, als minderjährige, unerwachsene
Person überhaupt nicht zur Empfangnahme von eingeschriebenen
Postgegenständen ermächtigt gewesen und hätten solche nicht an ihn
abgeliefert werden dürfen.
C. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Abweisung der Klage
auf folgende Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Natur:
Die Abgabe des Wertbriefes an I. Brunner Sohn sei zulässig
gewesen, weil die Adresse I. Brunner gelautet habe. Sodann
aber sei J. Brunner Sohn ein erwachsenes, im gleichen Haus
halt lebendes Familienglied des Klägers; deshalb habe der Wert
brief gemäß Ziff. 45 der Dienstinstruktion für das Bestellpersonal
der schweizerischen Postverwaltung , vom 15. August 1897 (II.
Aufl., März 1905) an ihn abgegeben werden dürfen. Die Post
verwaltung habe demnach den Transportvertrag rite erfüllt. Zu
dem sei der Verlust auf die Nachlässigkeit des Sohnes Brunner
zurückzuführen, für die der Kläger eventuell hafte. Des weitern
wird geltend gemacht, Brunner Sohn habe während der sehr
häufigen Abwesenheiten des Klägers vom Geschäft dieses selbstän
dig gefährt, Zahlungen gemacht, Gelder eingezogen und dafür
quittiert.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers insbesondere die Anwendbarkeit der von der Beklagten
angerufenen Dienstinstruktion und deren Gesetzmäßigkeit bestritten.
E. Das Beweisverfahren hat sich auf die Produktion von Ur
kunden, Einvernahme von Zeugen und Besichtigung des Sohnes
Brunner erstreckt. Die Zeugeneinvernahme hatte wesentlich den
Zweck, über die Stellung des Sohnes Brunner im Geschäft
Aufklärung zu bringen. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens
find, soweit notwendig, im rechtlichen Teil verwertet;
in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz
ist sowohl gemäß Art. 48 Ziff. 2 OG, als auch gemäß Art. 36
litt. a PRG Abkürzung für: Postregal Gesetz gegeben. Der für
die bundesgerichtliche Kompetenz erforderliche Streitwert ist offen
bar vorhanden; es handelt sich aber auch um eine zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinne des Art. 48 OG. Zwar ist in der Doktrin
bestritten, ob das Rechtsverhältnis zwischen der Postverwaltung
und den sie benutzenden Privaten zivilrechtlicher Natur sei und ob
das insbesondere auf die Haftpflichtansprüche der Privaten an die
Postverwaltung zutreffe. Indessen hat die bundesgerichtliche Rechts
sprechung von jeher die Ansprüche vermögensrechtlicher Natur von
Privaten an staatliche Anstalten als zivilrechtliche Streitigkeiten
betrachtet, und dadurch, daß das PRG die Kompetenz des Bundes
gerichts aufgestellt hat, gibt es zu erkennen, daß es ebenfalls diese
Streitigkeiten als Zivilrechtsstreitigkeiten ansieht oder sie doch als
solche behandelt wissen will. Ganz abgesehen von jener Kontroverse
ist demnach die Kompetenz des Bundesgerichts als vorhanden an
zunehmen.
- Mit der Klage macht der Kläger die nicht gehörige Er
füllung eines Postfrachtvertrages durch die Beklagte geltend. Ge
mäß Art. 466 OR kommt hiefür die Spezialgesetzgebung aus
schließlich zur Anwendung, also das PRG (vom 5. April 1894)
und die in dessen Ausführung erlassenen Normen. Nach dem PRG
Art. 25 litt. c beim Verlust von
nun haftet die Post -
AS 34 II 1908
Fahrpoststücken mit Wertangabe für den Betrag der Wertdeklara
tion, und sie kann sich von dieser Entschädigungspflicht nur durch
den Nachweis der in Art. 30 eod. normierten Umstände befreien,
von denen hier nur in Betracht kommt litt. b, verbis: wenn die
Post nachweist, daß weder sie, noch die von ihr mit der Spedi
tion beauftragte Transportanstalt den Schaden verschuldet hat
Daß in der Entwendung des Postwertgegenstandes ein Verlust
im Sinne des Art. 25 PRG liegt, ist von der Beklagten mit
Recht nicht bestritten, da unter Verlust nicht nur das Ver
lieren im engsten Sinne des Wortes, sondern jedes Abhanden
kommen zu verstehen ist, möge es nun durch Verlieren im
engern Sinne oder durch Ablieferung an eine zum Empfange
nicht berechtigte Person oder durch Entwendung seitens eines
Postbeamten oder eines Dritten herbeigeführt werden . (BGE
12 S. 472 f. Erw. 3). Des weitern ist auch die Legitimation des
Klägers gegeben, indem er vom Absender zur Geltendmachung der
Forderung bevollmächtigt ist (vergl. Art. 34 PRG).
3. Ist sonach die den Prozeß beherrschende Rechtsfrage die, ob
die Ablieferung an den Sohn Brunner eine gehörige Erfüllung des
Transportvertrages durch die Postverwaltung war, so hat der
Vertreter des Klägers heute mit Recht den Standpunkt fallen ge
lassen, die Ablieferung an den Sohn habe schon deshalb nicht er
folgen dürfen, weil in Eschenbach zwei I. Brunner existierten,
und das Poststück hätte aus diesem Grunde zur Vervollständigung
der Adresse zurückgehen sollen. Es konnte für die Postverwaltung
kein Zweifel darüber bestehen, daß der Wertbrief für Brunner
Vater den Kläger bestimmt war, und die Ablieferung an
Brunner Sohn ist denn auch nur in der Meinung erfolgt, daß
er dabei als Stellvertreter des Adressaten figuriere; in diesem
Sinne hat er aber auch die Quittung erteilt. Sonach fragt es sich
nur, ob der Sohn Brunner als empfangsberechtigt gelten durfte.
4. Zum Nachweis dafür, daß sie den Transportvertrag richtig
erfüllt habe, ruft die Beklagte vor allem Ziff. 45 der Dienstin
struktion für das Bestellpersonal der schweizerischen Postverwaltung
vom 15. August 1897, an, welche lautet: Die eingeschriebenen
Gegenstände dürfen nur dem Adressaten oder dem von ihm schrift
lich bezeichneten Stellvertreter oder Bevollmächtigten oder einem
erwachfenen, im gleichen Haushalte lebenden Familienmitglied
und nur gegen sofortige Quittung ausgehändigt werden.
Die eingeschriebenen Gegenstände sind überall ins Domizil
bestellen. Die Beklagte macht geltend, der Sohn Brunner sei ein
erwachsenes Familienglied im Sinne dieser Bestimmung. Dem
gegenüber hat der Kläger, insbesondere im heutigen Vortrage, die
Gültigkeit dieser Dienstinstruktion, soweit sie mehr als eine An
weisung an die Postbeamten und Angestellten enthalte, bestritten,
indem sie eine unzulässige Abänderung des PRG darstelle und
von inkompetenter Stelle ausgegangen sei. Es empfiehlt sich, in
erster Linie die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Instruktion und
ihre Tragweite zu prüfen. In der Prüfung dieser Frage ist das
Bundesgericht als Zivilgericht erster und letzter Instanz durchaus
frei, da nach allgemeinem Rechtsgrundsatz die Kompetenz für die
Sache selbst auch die Kompetenz für die Entscheidung präjudizieller
Vorfragen mit sich bringt und die Schranke des Art. 113 Schluß
abs. BV (Art. 175 Schlußabs. OG) hier nicht zutrifft. (Vergl.
auch BGE 22 S. 629; ferner 26 II S. 516 f. Erw. 3, und
Affolter, Grundzüge des schweiz. Staatsrechts, S. 146 Anm.
6; Th. Guhl, Bundesgesetz, Bundesbeschluß und Verordnung
S. 105 f.) Das PRG selbst nun enthält keine Bestimmung
über die Ablieferungsberechtigten; dagegen ermächtigt es in Art.
13 den Bundesrat zum Erlaß der näheren Bedingungen über die
Beförderung von Personen und Sachen in der PTO Posttrans
portordnung). Die PTO enthält bezügliche Bestimmungen hin
sichtlich eingeschriebener Sendungen in Art. 24 Ziff. 1: danach
erfolgt die Aushändigung (rekommandierter Briefpostgegenftände
sowie) der Fahrpoststücke an den Adressaten oder seinen Stellver
vertreter . Demgegenüber enthält Ziff. 45 der citierten Dienstinstruk
tion zweifellos eine Abänderung, insoweit sie als empfangsbe
rechtigt weiter erklärt jedes erwachsene mit dem Adressaten im
gleichen Haushalt lebende Familienglied. Die Frage, inwieweit die
Post ihre aus ihrer (vertraglichen oder gesetzlichen) Stellung
fließenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen könne, wird dadurch
anders entschieden als in der PTO; es findet dadurch eine Ab
schwächung der dem Publikum gegebenen Garantien statt, somit
eine Abänderung der vom Bundesrat infolge Delegation durch
den Gesetzgeber erlassenen und also einem Gesetze selbst gleich
kommenden PTO. Diese Dienstinstruktion ist offenbar von
der Oberpostdirektion erlassen und, wie die Beklagte selbst anführt,
lediglich im Postamtsblatt publiziert worden. Zum Erlaß einer
Rechtsverordnung und um eine solche handelt es sich in frag
lichem Punkte nach dem gesagten ist nun aber weder die
Oberpostdirektion, noch das Postdepartement befugt, wie sich aus
dem Bundesgesetz über die Organisation der Postverwaltung, vom
25. Mai 1849 (AS der Bundesgesetze 1 104 ff.; Wolf, Bun
desgesetzgebung 1 S. 159 ff.), ergibt. Denn nach Art. 2 leg. cit.
ist oberste vollziehende und leitende Behörde (im Postwesen) der
Bundesrat; alle das Postwesen betreffenden Maßregeln und Ver
fügungen gehen von ihm aus, soweit sie nicht von ihm an
untergeordnete Beamte übertragen werden . Die unmittelbare
Oberaufsicht sodann steht dem Postdepartement zu (Art. 7), das
Vorschlags und Begutachtungsgewalt hat und für die Vollziehung
der das Postwesen betreffenden Gesetze und Verfügungen zu sorgen
hat. Nach der Verordnung über den Geschäftsgang der eidge
nössischen Postverwaltung, vom 26. November 1878, steht
Art. 2 Ziff. 3 Erlaß, Abänderung oder Aufhebung der all
gemein gültigen Transportbedingungen (Transportordnung)
dem Bundesrat zu; das Postdepartement ist hiefür nur vorbe
reitende, begutachtende und antragstellende Behörde (Art. 3), und
die Oberpostdirektion (vergl. Art. 4) hat hiefür keine Kompetenzen.
Es ist aber auch nicht behauptet, daß der Bundesrat die Dienst
instruktion, in Ausübung des ihm in Art. 13 PRG verliehenen
Rechts zum Erlaß der Transportbedingungen, genehmigt hätte.
Soweit sich daher die allegierte Dienstinstruktion nicht als bloße
Verwaltungsvorschrift, Anweisung an die Beamten und Ange
stellten, darstellt, sondern die Beziehungen zwischen Post und
Publikum, insbesondere die Transportbedingungen und die Frage
der Erfüllung des Transportvertrages, regelt, enthält sie Rechts
sätze, und sie kann somit, weil nicht vom hiezu staatsrechtlich
kompetenten Organ erlassen, nicht als gesetzmäßig und rechtsgültig
anerkannt werden; das ist aber, nach dem gesagten, der Fall mit
der Bestimmung der Ziff. 45, auf die sich die Beklagte beruft.
Es kann auch nicht dahin argumentiert werden, das Publikum
unterwerfe sich beim Abschluß des Transportvertrages stillschwei
gend den von der Post aufgestellten Bedingungen: Voraus
setzung dieser Unterwerfung wäre eben immer doch, daß die Be
dingungen rechtsgiltig, von der kompetenten Behörde, ausgingen.
5. Entfällt sonach die Frage, ob der Sohn des Klägers als
erwachsenes Familienglied angesehen werden könne, so ist ledig
lich noch zu prüfen, ob er als Stellvertreter des Klägers, im
Sinne des Art. 24 PTO, zu betrachten sei und ob aus diesem
Grund die Ablieferung an ihn eine gehörige Erfüllung des Trans
portvertrages bedeute. Was unter Stellvertreter zu verstehen ist,
muß sich im allgemeinen, mangels abweichender Bestimmungen in
der Spezialgesetzgebung, nach dem gemeinen Recht bestimmen, wo
bei jedoch die besondern Verhältnisse der Post, wie insbesondere
das Briefgeheimnis, mit zu berücksichtigen sind; danach kann der
gesetzliche Vertreter nicht ohne weiteres und schlechthin als em
pfangsberechtigt angesehen werden für Sendungen an den Ver
tretenen; ferner ist es nicht notwendig, daß der Vertreter selbst
handlungsfähig sei; vielmehr kann der Destinatär auch eine hand
lungsunfähige Person als Stellvertreter zur Empfangnahme
von Postsendungen bezeichnen. Die Kundgabe der Stellvertre
tung, Ermächtigung zur Empfangnahme nach außen, kann nach
allgemeinen Grundsätzen ausdrücklich oder stillschweigend geschehen.
Da im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Ermächtigung nicht
stattgefunden hat, ist einzig zu prüfen, ob stillschweigend eine Er
mächtigung zur Empfangnahme von Wertsendungen erfolgt sei,
d. h. ob die Postbeamten und angestellten aus Handlungen des
Klägers darauf schließen konnten, er bevollmächtige seinen Sohn
zur Empfangnahme von Wertsendungen. Von Bedeutung ist bei
dieser Frage zunächst die Stellung des Sohnes Brunner im Ge
schäfte des Klägers. Das Ergebnis des darüber geführten Be
weises nun läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Sohn
Brunner hatte erstens die von den Lieferanten in die Käserei ge
lieferte Milch abzuwägen und das Quantum der gelieferten Milch
in das Milchbüchlein einzutragen; er hatte zweitens die Milch an
die Milchkunden auszumessen, zu verkaufen, und den Kaufpreis
Tag für Tag in Empfang zu nehmen; drittens endlich hatte er
bei den vierteljährigen Zahltagen Abrechnung mit den Milch
lieferanten dem Kläger zu helfen. Es steht ferner fest, daß
der Kläger häufig vom Geschäft abwesend war, wenn auch nicht
für lange Zeit. Posthalter Güntensperger hat ferner als Zeuge
ausgesagt, die Frau des Klägers habe ihm gesagt, Vater und
Sohn hätten immer zusammen das Geschäft geführt; der Sohn
habe es in Abwesenheit des Vatersgeführt. Schon diese allge
meine, nicht unbedeutende Stellung, die der Sohn im Geschäft
einnahm, läßt darauf schließen, daß er als zur Empfangnahme
von Postwertsachen bevollmächtigt angesehen werden durfte. Dazu
kommt aber weiter, daß Briefträger Brändli an Sohn Brunner
schon zweimal vor dem 2. August 1906 eingeschriebene, an den
Kläger ( Jos. Brunner, Käser ) adressierte Gegenstände abge
geben hatte, nämlich am 28. Juni 1906 einen rekommandierten
Brief, am 5. Juli 1906 einen Korb; beidemal hatte Brunner
Sohn quittiert I. Brunner Sohn . Eine Reklamation des Klä
gers gegen die Abgabe dieser Gegenstände an den Sohn war nie
erfolgt. Da nun rekommandierte Briefpostgegenstände in der PTO
bezüglich der Zustellung den Fahrpostgegenständen gleichgestellt
sind, durfte die Postverwaltung auf eine Ermächtigung des Klä
gers an den Sohn, auch deklarierte Fahrpostgegenstände in Em
pfang zu nehmen, schließen. Zu der Abgabe an den Sohn durfte
sich endlich Briefträger Brändli um so eher für berechtigt halten,
als dieser kurz vorher gefragt hatte, ob das Geld noch nicht
gekommen sei. Muß aber danach aus der geschilderten Stellung
des Sohnes im Geschäft, zusammengehalten mit der Abgabe ein
geschriebener, an den Kläger adressierter Sendungen an den Sohn
und der Tatsache des Nichtwiderspruchs des Klägers gegen diese
Abgabe, auf eine Ermächtigung des Sohnes zur Empfangnahme
auch deklarierter Postsendungen geschlossen werden , war also
Sohn Brunner als Stellvertreter im Sinne des Art. 24 PTO
zu betrachten, so hat die Beklagte den Transportvertrag durch Ab
lieferung des Wertbriefes an ihn richtig erfüllt, und der nach
herige Verlust des Gegenstandes fällt nicht ihr zur Last. Aus
diesem Grunde muß die Klage abgewiesen werden;
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.