- Arteil vom 19. Februar 1908 in Sachen
Glinz gegen Buzzi und Lutz (Kassationsgericht St. Gallen).
Rekursfrist, Art. 178 Ziff. 3 0G. Behauptete Verletzung der Eigen
tumsgarantie und Rechtsverweigerung, begangen durch verfas
sungswidrige Anwendung der Vorschriften über Neubauten. (St. gall.
Ges. über Grenzverhältnisse etc., vom 6. Juni 1850, Art. 13; 16
Abs. 1 ; Bauordnung der Stadt St. Gallen vom 23. Februar 1904,
Art. 11 Ziff. 1 ; Art. 71 litt. c; Art 49 Ziff. 4.) Anfechtbarer Ent
scheid: Wann kann ein Zivilurteil wegen Verletzung der Eigentums
garantie angefochten werden? Beschwerdegründe.
A. Nach dem st. gallischen Gesetz über Grenzverhältnisse, Dienst
barkeiten 2c. vom 6. Juni 1850, Art. 13, dürfen Neubauten nur
auf 3 M. Entfernung von der Grenze (und 7,2 M. Entfernung
von einem bestehenden Gebäude) erstellt werden. Dabei sind vor
behalten abweichende bestehende und neu zu errichtende Dienstbar
keiten (Art. 15). Art. 16 Abs. 1 bestimmt: Durch die im
Art. 13 enthaltenen Bestimmungen wird der Erlassung von
Polizeireglementen nicht vorgegriffen, durch welche für Städte
und Dörfer, besondern Privatrechten immerhin unnachteilig, be
stimmt werden mag, wo und wie gebaut werden dürfe. Diese
Reglemente dürfen auch geringere Entfernungen für Neu und
Höherbauten festsetzen, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimm
ten. Gestützt auf die zuletzt genannte Bestimmung besteht in
der Stadt St. Gallen eine regierungsrätlich genehmigte Bauord
nung vom 23. Februar 1904, aus der die folgenden Bestim
mungen hervorzuheben sind: Art. 11 Ziff. 1: Der Gemeinde
rat stellt den waltenden Bedürfnissen entsprechend für das ge
samte Gebiet der Gemeinde, insbesondere für die noch gar nicht,
oder nur teilweise überbauten Partien, Überbauungspläne fest
und bezeichnet darin: a) die neuen Straßenzüge und die Kor
rektionen bestehender Straßenlinien; b) die Baulinien für die
sämtlichen Straßen, Wege und Plätze, sowie für das innere
der Baublöcke (Höfe), soweit letzteres vom feuer und sanitäts
polizeilichen Standpunkte aus wünschenswert erscheint; c) die
Höhenverhältnisse. Die Überbauungspläne erhalten verbindliche
Kraft, falls sie nicht innert Frist beim Regierungsrat angefochten
werden (Art. 11 Ziff. 2 und 3). Art. 71 litt. a: In Zone 1
und II, für welche geschlossene Bauweise vorgesehen ist, gelten
die Bestimmungen von Art. 65 und 66 vorbehalten be
züglich der Stellung von Gebäuden zur Nachbargrenze nach
stehende Vorschriften: Seiten und Hinterfassaden von Haupt
und Neben (Hinter ) Gebäuden können auf beliebige Länge
unmittelbar auf die Grenze gestellt werden, wobei jeweilen eine
den Vorschriften von Art. 49 entsprechende Brandmauer zu er
richten ist."
Art. 49 enthält technische Vorschriften über die Erstellung von
Brandmauern; in Ziffer 4 heißt es: Im weitern gelten für die
Erstellung von Brandmauern folgende Bestimmungen: Zwischen
zwei aneinander stoßenden Gebäuden ist, falls nicht beiden nur
geringe Gefahr zukommt (Art. 42 Ziff. 2 litt. c), nach den
Vorschriften des Art. 43 eine massive Wand erforderlich. Die
selbe muß jedoch nur, soweit beide Gebäude miteinander in Be
rührung stehen, als Brandmauer, hergestellt werden. Über
Natur und Bedeutung der innern Baulinie nach Art. 11 der
Bauordnung hat sich der Regierungsrat in einem Rekursentscheid
vom 23. März 1906 wie folgt ausgesprochen: Die Aufstellung
der innern Baulinie erfolgt daher ohne besondere Rücksichtnahme
auf bestehende Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten, oder baupolizei
liche Bestimmungen des örtlichen Baureglements, sondern ledig
lich ausgehend von rein öffentlichen Gesichtspunkten. Diese Bau
linie hat festzulegen, bis zu welchem Grade der Intensität die
Hofräume durch Bauten überstellt werden dürfen, soweit es vom
feuer und sanitätspolizeilichen Standpunkte aus zulässig ist.
B. Die Rekurrentin ist Eigentümerin des Gasthofes zum
Schiff , Kat. Nr. 398 an der Multergasse in St. Gallen. Der
Hof dieser Liegenschaft stößt u. a. an die Kat. Nr. 400, die den
Rekursbeklagten gehört. Im Jahre 1905 hatte der Gemeinderat
St. Gallen für den Häuserblock, zu welchem die beiden genannten
Liegenschaften gehören, die innere Baulinie festgesetzt und zwar
in der Weise, daß der Hof der Liegenschaft zum Schiff un
überbaubar wurde und für die Liegenschaft der Rekursbeklagten
die Baulinie mit einer hier nicht weiter zu berücksichtigenden
Einschränkung auf die Grenze gegen die Schiff Liegenschaft
zu liegen kam. Diese Baulinien sind unbestrittenermaßen in ver
bindliche Kraft erwachsen. Nachdem die Rekurrentin gegen ein
Bauprojekt der Rekursbeklagten, wonach auf die Baulinie d. h.
die Grenze zwischen den Liegenschaften der Parteien eine Fassaden
mauer (mit Fenstern) zu stehen kam, Einsprache erhoben hatte,
belangten sie die Rekursbeklagten gerichtlich auf Aufhebung dieser
Einsprache. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht St. Gal
len, letzteres durch Urteil vom 18. Februar 1907, wiesen die
Klage als gegenstandslos ab, weil das den Gegenstand der Klage
bildende Bauprojekt dadurch dahingefallen sei, daß die Rekursbe
klagten die Pläne, entgegen den Profilen, abgeändert hätten und
weil somit für das abgeänderte Projekt ein neues Verfahren (Vi
siere, Visieranzeiger usw.) einzuleiten sei. Gleichwohl traten beide
Instanzen auf das Feststellungsbegehren der Rekursbeklagten, sie
seien als berechtigt zu erklären, auf der Liegenschaftsgrenze eine
sogenannte Fassadenmauer, das heißt eine Hauswand mit Fen
stern in allen Etagen (statt einer bloßen Brandmauer) zu er
stellen, ein, und wiesen es in dem Sinne ab, daß den Rekurs
beklagten nur gestattet sei, eine Brandmauer auf die innere Bau
linie zu stellen. Die Streitfrage wurde vom Bezirksgericht dahin
formuliert: ob eine auf die Liegenschaftsgrenze gestellte Hinter
fassade Fenster enthalten dürfe . In der Begründung des Kan
tonsgerichts ist ausgeführt: Die Baulinie diene ausschließlich
polizeilichen Zwecken; speziell gelte dies von der innern Baulinie,
die nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 11 der städtischen
Bauordnung nur zulässig sei, soweit dies vom feuer und sani
tätspolizeilichen Standpunkte aus als wünschenswert erscheine.
Die fragliche Baulinie sei daher für das Privatrecht, das Nach
barrecht, ohne Bedeutung. Die Baupolizeibehörden hätten auch
gar nicht das Recht durch Ziehung von Baulinien in Privat
rechte einzugreifen. Wenn auch Art. 16 des Dienstbarkeitsgesetzes
gestatte, daß die Baudistanzen des Gesetzes durch örtliche Regle
mente abgeändert werden, so habe dies doch zweifellos die Mei
nung, daß eine solche Abänderung nur geschehen könne durch eine
allgemein verbindliche, an bestimmte generelle Voraussetzungen
anknüpfende Norm, nicht aber durch individuelle Verfügung für
einzelne Grundstücke, als welche sich die Festlegung der Baulinie
darstelle. Die rein polizeiliche Natur der Baulinie zeige sich auch
darin, daß bei deren Ziehung gar nicht auf die Eigentumsgrenzen
abgestellt werde. Aus der Existenz der Baulinie lasse sich also der
Anspruch der Rekursbeklagten, eine Fassadenmauer mit Fenstern
zu erstellen eine Brandmauer wolle die Rekurrentin gestatten
nicht begründen. Ebenso wenig könnten sich die Rekursbeklag
ten auf Art. 71 litt. a der Bauordnung berufen; denn diese
Vorschrift schreibe für Hinterfassaden gerade eine Brandmauer
vor, und diese Verpflichtung falle hier nicht deshalb dahin, weil
die Rekurrentin verwaltungsrechtlich gehindert sei, ebenfalls auf
die Grenze zu bauen. Entweder sei Art. 71 litt. a eine Bestim
mung nachbarrechtlicher Natur, und dann dürfe bei deren An
wendung jene rein verwaltungsrechtliche Bauverhinderung nicht
berücksichtigt werden; oder die Bestimmung habe auch öffentlich
rechtliche Bedeutung, in welchem Falle sie dann aber vorliegend
überhaupt nicht anwendbar sei, weil sie dann gleichartige nachbar
rechtliche Verhältnisse voraussetzen würde, d. h. Verhältnisse, die
beiden Nachbarn erlaubten, auf die Grenze zu bauen.
Die Rekursbeklagten fochten das kantonsgerichtliche Urteil durch
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Urteil vom 8. Juni 1907 kassierte
das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen das kantonsge
richtliche Urteil, soweit es das Verbot der Errichtung einer
Fassadenmauer auf der Baulinie von Kat. Nr. 400 anbetrifft
mit folgender wesentlicher Begründung: Die Vorschriften des
Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes über die Bauabstände hätten
nicht rein privatrechtlichen, sondern einen gemischt öffentlich und
privatrechtlichen Charakter. Nach dem auf gesetzlicher Grundlage
(Art. 16 leg. cit.) ruhenden Art. 11 des städtischen Bauregle
mentes habe die Stadt St. Gallen das Recht, äußere und innere
Baulinien aufzustellen. Die Motive für die innern Baulinien
seien allerdings öffentlichrechtlicher, polizeilicher Natur, aber die
Wirkung sei zugleich eine privatrechtliche: Jedermann könne auf
seinem Grund und Boden so bauen, wie die Baulinie es festsetze
(mit der selbstverständlichen Einschränkung, daß soweit die Bau
linie die Grenze überschreite, deren volle Ausnutzung eine Ver
ständigung mit dem Nachbar voraussetze). Dem Baurecht (gemäß
der Baulinie) stehe nach Art. 16 leg. cit. nur der Bestand be
sonderer Privatrechte entgegen. Doch seien hier solche keine be
hauptet. Die Rekurrentin berufe sich als Bauverhinderungsgrund
allein auf Art. 71 der Bauordnung und leite daraus her, daß
die Rekursbeklagten zwar auf die Baulinie bauen dürften, aber
nur mit einer Brandmauer. Allein die genannte Bestimmung
verweise in Bezug auf die Brandmauer auf Art. 49, aus dem
sich ergebe, daß eine Brandmauer nur soweit zu erstellen sei, als
Gebäude miteinander in Berührung stehen, also da nicht, wo,
wie vorliegend, auf dem Nachbargrundstück ein anstoßendes Ge
bäude gar nicht erstellt werden könne. Daß hier keine Brand
mauer erforderlich sei, folge auch aus dem Zweck der Brand
mauer, als eines Schutzes gegen das Übergreifen von Feuer, so
wie auch aus dem Zweck der ganzen Bauordnung, Luft und Licht
so viel als möglich für die Gebäude zuzulassen, also nicht für
ganze Häuserfronten Brandmauern vorzuschreiben. Darnach sei
die Errichtung einer Brandmauer ohne anstoßendes Gebäude dem
Vortlaut, wie auch dem Sinn und Geist der Bauordnung zu
wider. Zu demselben Resultat gelange man aus der Erwägung,
daß die Festsetzung der innern Baulinie auf die Grenze auch da
zulässig sei, wo im übrigen nach Art. 71 der Bauordnung auf
die Grenze gebaut werden könnte, und daß bei den auf die Bau
linie gestellten Gebäuden jedenfalls nach der Bauordnung keine
Brandmauer auf der Baulinie verlangt werden könne. Durch die
Baulinie werde eine allfällige Baubeschränkung nach Art. 71 hin
sichtlich der Art der auf die Grenze gestellten
Mauer beseitigt.
C. Gegen das kassationsgerichtliche Urteil hat Witwe Glinz
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung ergriffen. Es wird behauptet, das Urteil verletze
die Eigentumsgarantie (Art. 31 KV), indem es die zur Anwen
dung gebrachten gesetzlichen und reglementarischen Normen in einer
Weise handhabe, die in ihrer Konsequenz zu einem Übergriff der
vollziehenden in die gesetzgebende Gewalt führe; ferner involviere
es eine materielle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV). Zur Be
gründung wird ausgeführt: Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes
fei ganz offenbar eine rein privatrechtliche, nachbarrechtliche Be
stimmung. Art. 16 leg. cit. sodann habe einen doppelten Cha
rakter: er ermächtige die Ortschaften zu öffentlichrechtlichen Bau
vorschriften, soweit sie aus bau , feuer , gesundheitspolizeilichen
Gründen Normen darüber aufstellen könnten, wo und wie gebaut
werden dürfe, und zu privatrechtlichen Vorschriften, soweit ge
ringere Entfernungen für Neu und Höherbauten festgesetzt wer
den dürften. Diese Unterscheidung zwischen privat und öffentlich
rechtlichen Normen hätten denn auch die frühern städtischen Bau
reglemente deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch in der geltenden
städtischen Bauordnung sei jeweilen auseinander zu halten, ob
man es mit einer öffentlich oder einer privatrechtlichen Bau
vorschrift zu tun habe. Nun sei nach dem Wortlaut des Art. 11
kein Zweifel möglich, daß die innere Baulinie rein polizeilichen
Charakter habe, und die gegenteilige Ansicht des Kassationsgerich
tes widerspreche somit dem klaren Text der Bauordnung. Durch
die innere Baulinie könne daher ein nachbarrechtliches, d. h. pri
vatrechtliches Nechtsverhältnis nicht geregelt werden, auch deshalb
nicht, weil sonst eine allgemeine Norm durch eine Einzelverfügung
der Administrativbehörde, als welche sich die Festsetzung der in
nern Baulinie darstelle, ersetzt würde. In der Beschränkung des
Eigentums durch bloße Verwaltungsanordnung liege aber eine
Verletzung der Eigentumsgarantie. Eine Bestimmung der Bau
ordnung dahin gehend, daß im Verhältnis mehrerer Liegenschaften
unter einander eine Administrativbehörde im einzelnen Fall be
stimme, ob und welche nachbarrechtliche Einwirkung der einzelne
Grundeigentümer sich gefallen lassen müsse, wäre ein zweifelloser
Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Dann verletze aber auch
das kassationsgerichtliche Urteil die verfassungsmäßige Gewähr
leistung des Eigentums, indem es einer Einzelentscheidung der
Baubehörde eine solche Bedeutung beimesse. Was sodann Art. 71
litt. a der Bauordnung anbetreffe, so sei diese Bestimmung öffent
lich oder privatrechtlicher Natur. Im erstern Fall sei klar, daß
dadurch die Baudistanzen des Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes
nicht abgeändert seien und daß nach wie vor eine Baudistanz von
3 M. von der Grenze einzuhalten sei. Im letztern Fall trete die
Bestimmung allerdings an die Stelle von Art. 13; aber dann
greife die Verpflichtung Platz, daß nur eine Brandmauer auf die
Grenze erstellt werden dürfe. Wollte man sich aber selbst auf den
eventuellen Standpunkt des kassationsgerichtlichen Urteils stellen,
und die Bestimmung von Art. 71 nur auf die Fälle anwendbar
erklären, wo zwei Gebäude zusammenstoßen, nicht auch auf die
Fälle, wo zufolge baupolizeilicher Verfügung kein zweites Gebäude
auf die Grenze gestellt werden könne, so würde in Ermangelung
einer gegenteiligen privatrechtlichen Norm erst recht wieder die
Vorschrift von Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes zur Anwendung
kommen müssen. Aus bereits gesagtem ergebe sich sodann die Un
haltbarkeit der Auffassung des Kassationsgerichtes, daß vor der
Feststellung einer innern Baulinie die Vorschrift des Art. 71
litt. a zessiere. Wenn also Art. 71 privatrechtliche Bedeutung bei
gemessen werde, so stehe fest, daß der Kassationsrichter diese Be
stimmung, wenn ihr keine privatrechtliche Bedeutung beigemessen
werde, daß er Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes, in beiden Fällen
also bestehendes Privatrecht nicht angewendet, sondern als durch
eine baupolizeiliche Entscheidung ersetzt erklärt habe, der gar keine
privatrechtliche Bedeutung zukomme.
D. Das Kassationsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Rekursbeklagten haben auf Verwerfung des Re
kurses angetragen. In erster Linie wird geltend gemacht, daß der
Rekurs sich in Wahrheit gegen die städtische Bauordnung richte
und deshalb verspätet sei; eventuell wird ausgeführt, daß der
Rekurs materiell unbegründet sei. In letzterer Hinsicht deckt sich
die Rekursantwort im wesentlichen mit der Argumentation des
Kassationsgerichts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Einwand der Rekursbeklagten, der Rekurs richte sich
in Wahrheit gegen die städtische Bauordnung von St. Gallen
vom 23. Februar 1904 und sei deshalb verspätet, ist unzutref
fend. Gegenstand des Rekurses ist ausschließlich das kassations
gerichtliche Urteil vom 8. Juni 1907, und dieses Urteil wird
nicht sowohl wegen der Anwendung verfassungswidriger Normen
angefochten die Rekurrentin bestreitet nicht die Rechtsverbind
lichkeit der städtischen Bauordnung , sondern wegen der ver
fassungswidrigen Art der Anwendung an sich verfassungsmäßiger
Normen. Übrigens steht in der bundesgerichtlichen Praxis fest,
daß jederzeit ein kantonaler Entscheid als Anwendung einer ver
fassungswidrigen Norm angefochten werden kann, auch wenn
gegen die fragliche Norm an sich wegen Ablaufs der Rekursfrist
des Art. 178 Ziff. 3 OG ein staatsrechtlicher Rekurs nicht mehr
zulässig wäre.
- Das Kassationsgericht bejaht das Recht der Rekursbeklagten,
auf die Grenze ihrer Liegenschaft gegen diejenige der Rekurrentin
eine Fassadenmauer mit Fenstern, statt einer Brandmauer, zu er
stellen, aus zwei Gesichtspunkten: Einmal verleihe die auf die
Grenze gelegte innere Baulinie den Rekursbeklagten die Befugnis,
gemäß der Baulinie mit einer Fassadenmauer zu bauen, und so
dann hätten die Rekursbeklagten (auch abgesehen von der Bau
linie) nach Art. 74 litt. a in Verbindung mit Art. 49 der städ
tischen Bauordnung das Recht, auf die Grenze zu bauen, ohne
dabei eine Brandmauer erstellen zu müssen. In ersterer Hinsicht
mag eine Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie der
KV an sich zulässig sein, obschon ein im ordentlichen Rechtsweg
erlassenes Zivilurteil angefochten wird (s. AS 16 S. 716 Erw. 2z.
28 1 S. 181 Erw. 1), und zwar deshalb, weil behauptet ist,
der Richter habe einer rein verwaltungsrechtlichen Bestimmung
der Bauordnung (Art. 11 litt. b betreffend die innere Baulinie)
und einem baupolizeilichen Verwaltungsakt (der Ziehung der frag
lichen innern Baulinie) zu Unrecht privatrechtliche Bedeutung
beigemessen, und hieraus resultiere ein unzulässiger Verwaltungs
eingriff ins Eigentum der Rekurrentin. Dagegen kann in An
sehung jener zweiten Erwägung des Kassationsgerichts nur die
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
in Betracht kommen; denn
die Rekurrentin macht (mit Recht) nicht geltend, daß Art. 71
litt. a der Bauordnung nicht eine privatrechtliche Bestimmung
sei; und hinsichtlich der Anwendung privatrechtlicher, nachbar
rechtlicher Normen kann ein Zivilurteil nach der Praxis nicht aus
r Eigentumsgarantie angefochten werden.
- Wird zunächst untersucht, ob die Auslegung des Art. 71
litt. a der Bauordnung durch das Kassationsgericht willkürlich
sei, so fällt in Betracht: Nach dieser Bestimmung dürfen Hinter
fassaden unmittelbar auf die Grenze gestellt werden, wobei je
weilen eine den Vorschriften von Art. 49 entsprechende Brand
mauer zu erstellen ist. Die Vorschrift hat nach der von der Re
kurrentin nicht angefochtenen Auffassung der kantonalen Gerichte
privatrechtliche Bedeutung. Es frägt sich daher nur, ob die Art
und Weise, wie das Kassationsgericht den Vorbehalt betreffend
die Brandmauer interpretiert, gegen Art. 4 BV verstoße. Nun
soll nicht in Abrede gestellt werden, daß die Ausführungen im
kassationsgerichtlichen Urteil, wonach Art. 49 Ziff. 4 litt. a zur
Anwendung kommt und darnach keine Brandmauer zu erstellen
ist, wenn wie vorliegend auf dem anstoßenden Grundstück nicht
gebaut werden kann, als sehr zweifelhaft und keineswegs unbe
denklich erscheinen. Zwar bestimmt Art. 49 Ziff. 4 litt. a in der
Tat, daß die Wand zwischen zwei Gebäuden nur soweit Brand
mauer sein muß, als die Gebäude miteinander in Berührung
stehen und das wird wohl heißen, daß da, wo kein Gebäude an
stößt oder anstoßen kann, eine Mauer mit Öffnungen zulässig
ist. Allein die Annahme liegt doch sehr nahe, daß Art. 71 litt. a
mit dem Vorbehalt der Brandmauer nicht sowohl die gegen Feuer
sichernde Funktion dieser, sondern den Schutz des Nachbargrund
stücks vor lästiger Einsicht im Auge hat und daß der Vorbehalt
entsprechend denselben Zweck verfolgt wie die das Aussichtsrecht
ordnenden Vorschriften des Art. 74 der frühern Bauordnung von
1887. Darnach wäre eine Brandmauer, d. h. eine Mäuer ohne
Fenster, vorgeschrieben, ohne Rücksicht darauf, ob auf dem an
stoßenden Nachbargrundstück ebenfalls gebaut werden kann, und
der Hinweis auf Art. 49 bezöge sich lediglich auf die dortigen
Bestimmungen über die Konstruktion der Brandmauer und ins
besondere nicht auf Ziff. 4 litt. a. Indessen ist dieser Gedanke
in Art. 71 litt. a keineswegs absolut deutlich zum Ausdruck ge
bracht. Eine gewisse Unklarheit ergibt sich schon daraus, daß eine
Brandmauer, nicht einfach eine fensterlose Mauer, verlangt wird.
Auch kann die Bezugnahme auf Art. 49 insofern zu Zweifeln
Anlaß geben, als nicht bloß auf die Normen über die Konstruk
tion der Brandmauer, sondern auf den Art. 49 schlechthin ver
wiesen ist. Wenn man den Nachdruck etwas mehr auf die Heran
ziehung des Art. 49 verlegt und zugleich beim Wort Brandmauer
an deren gegen Feuer sichernde Funktion denkt, kann man den
Vorbehalt schließlich auch dahin verstehen, daß für die Beschaffen
heit der Grenzmauer allgemein auf Art. 49, also u. a. auch auf
Ziff. 4 litt. a abgestellt werde und daß daher in Fällen, wo ein
Gebäude nicht anstößt und, wie vorliegend, auch nicht anstoßen
kann, auch durch Art. 71 litt. a keine Brandmauer vorgeschrieben
sei. Dazu kommt, daß das Kassationsgericht für diese Auslegung
auch noch eine Reihe von Zweckmäßigkeitserwägungen anführt
denen keineswegs jedes Gewicht abgesprochen werden kann. Es ist
nicht zu verkennen, daß fensterlose Hinterfassaden, an die nicht
angebaut werden kann, vom hygienischen und auch vom feuer
polizeilichen Standpunkte aus gewisse Bedenken gegen sich haben,
und es ist auch vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts
dagegen einzuwenden, wenn solche Momente bei der Inter
pretation einer nachbarrechtlichen Bestimmung mit herangezogen
werden. Aus diesen Gründen ist keine Rechtsverweigerung darin
zu erblicken, daß das Kassationsgericht (durch Feststellungsurteil
aus Art. 71 litt. a der Bauordnung den Rekursbeklagten das
Recht zuerkannt hat, auf die Grenze gegen die Rekurrentin (bezw.
auf der damit übereinstimmenden Baulinie) eine Fassadenmauer
mit Fenstern zu erstellen. Damit soll die Frage in keiner Weise
präjudiziert sein, ob die Rekurrentin vom nachbarrechtlichen Stand
punkte aus für den Fall, daß die ihre Liegenschaft beschrän
kende Baulinie einmal dahinfallen sollte nicht berechtigt ist,
an die von den Rekursbeklagten auf die Grenze erstellte Fassaden
mauer ohne Rücksicht auf die vorhandenen Fenster anzubauen.
4. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Erörterung
mehr, ob die Auffassung des Kassationsgerichts, wonach den Re
kursbeklagten das genannte Recht schon kraft der innern Baulinie
zusteht, gegen die Eigentumsgarantie verstößt oder willkürlich ist,
da ja, auch wenn die letztere Frage zu bejahen wäre, das ange
fochtene Urteil dennoch gemäß den Ausführungen in Erwägung 3
nicht aufgehoben werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Nekurs wird abgewiesen.