- Entscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen
Eisenhut-Rigassi.
Art. 269 SchKG. Aushingabe einer Verlustscheinsforderung der Konkurs
masse an den Gemeinschuldner nach Schluss des Konkursverfahrens,
A. Über den Rekurrenten Eisenhut Rigassi wurde im Jahre
1893/94 vom Konkursamt Untertoggenburg der Konkurs durch
geführt und dabei unter anderem eine Forderung von 3174 Fr.
Geißberger zu der Masse gezogen. An diese Forderung erhielt die
AS 34 1 1908
Konkursmasse des Rekurrenten von der des Geißberger eine Di
vidende von 122 Fr. 20 Cts. einbezahlt und für den Rest von
3052 Fr. 40 Cts. einen Verlustschein ausgestellt. Dieser Verlust
schein ist nach vorinstanzlicher Feststellung bei den Konkursakten
nicht mehr zu finden. (Im Dossier befindet sich ein am 29. Sep
tember 1908 ausgefertigtes Duplikat.) Anderseits erklärt die Vor
instanz, daß eine Verwertung oder Übertragung der Verlustscheins
forderung auf Dritte oder den Gemeinschuldner nachweisbar nicht
stattgefunden habe und daher anzunehmen sei, daß die Konkurs
verwaltung die Forderung zu liquidieren übersehen oder vielleicht
geglaubt habe, sie sei wertlos oder erst später mit Erfolg liquidier
bar. Immerhin hält die Vorinstanz, entsprechend einer Meinungs
äußerung der unteren Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von
Untertoggenburg) in diesem Sinne, nicht für ausgeschlossen ,
daß die fragliche Verlustscheinsforderung seinerzeit mit verschiede
nen andern Masseguthaben veräußert worden sei, ohne daß dar
über in den Akten und dem Protokoll ein Vermerk gemacht wor
den wäre.
B. Im Oktober 1908 führte der Rekurrent gegen das Kon
kursamt Beschwerde mit dem Begehren, der genannte Verlustschein
sei nunmehr ihm persönlich zu Eigentum zu überlassen. Sein Be
gehren begründete er damit, daß sein Konkurs schon längst geschlossen
sei, eine Konkursmasse Eisenhut nicht mehr bestehe, die damalige
Konkursverwaltung den Verlustschein gekannt, ihn aber nicht li
quidiert habe und er infolgedessen nun dem Beschwerdeführer zu
Eigentum überwiesen werden müsse.
C. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be
schwerde als unbegründet ab. Den am 2. Dezember 1908 gefällten Ent
scheid der oberen Instanz, auf dessen Erwägungen unten, soweit
erforderlich, eingetreten wird, hat nunmehr der Beschwerdeführer
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und sein Begehren
erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz,
der nicht bei der
handle sich um einen Vindikationsanspruch,
Aufsichtsbehörde, sondern durch Klage beim ordentlichen Richter
anzubringen sei. Freilich drückt sich der Beschwerdeführer dahin.
aus, die fragliche Verlustscheinsforderung sei ihm zu Eigentum
zu überlassen . Damit will er aber nicht sagen, daß er, im Ge
gensatz zu seiner Konkursme
se als einem von ihm unterschiedenen
Rechtssubjekte, Eigentümer sei oder durch Übertragung es werden
wolle. Vielmehr kann seine Meinung nur sein, daß das streitige
Vermögensstück (die Verlustscheinsforderung) nicht mehr kraft des
früheren Konkurserkenntnisses dem Konkursbeschlag unterstehe oder
unterstellt werden dürfe,
sondern dem Beschwerdeführer als be
schlagsfreier Gegenstand mit freiem Verfügungsrechte gehöre.
Solche Streitigkeiten darüber, ob und wieweit ein Vermögensstück
des Gemeinschuldners vom Konkursbeschlage ergriffen werde, haben
aber die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu entscheiden
(siehe AS Sep. Ausg. 9 Nr. 61 Erw. 25
- Die Vorinstanz hat denn auch selbst die Eingabe des Re
kurrenten daneben noch als betreibungsrechtliche Beschwerde behan
delt. Wenn sie sie aber in dieser Hinsicht zunächst als verspätet
erklärt, so läßt sich ihr auch hierin nicht beistimmen. Ein Anlaß
zur Beschwerdeführung lag für den Rekurrenten erst und nur dann
vor, wenn das Konkursamt ihm als Gemeinschuldner erklärte,
daß es die Verlustscheinsforderung als ein neu entdecktes Vermö
gensstück nach Art. 269 SchKG betrachte und demgemäß als
Massegut verwerten wolle. Nun fehlt aber jeder Anhaltspunkt
dafür, daß das Amt nach dem Schluß des Konkurses von 1894
oder in der Folge, vor der jetzigen Reklamation des Rekurrenten,
ihm gegenüber je in diesem Sinne verfügt hätte; vielmehr muß
das Gegenteil daraus geschlossen werden, daß die Konkursakten
nichts über eine Einbeziehung der Verlustscheinsforderung zur
Masse und eine Verwertung dieser Forderung enthalten. Danach
hat das Konkursamt erst bei Anlaß des nunmehrigen Begehrens
des Rekurrenten, ihm den Verlustschein zu überlassen, zu der
Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung nach Art. 269 SchKG
vorzugehen sei oder nicht, Stellung genommen, wenigstens soweit
es sich um das Verhältnis zum Rekurrenten als Gemeinschuldner
handelt. Es liegt somit keine verspätete Beschwerdeführung vor.
- Wenn endlich die Vorinstanz die Beschwerde auch
gestützt
auf eine sachliche Prüfung als unbegründet erklärt, so ist hierüber
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 117 S. 777.
(Anm. d. Red.f. Publ.)
vorerst zu bemerken, daß ihre Annahme, es sei nicht mehr fest
stellbar, ob die Konkursverwaltung von der Existenz dieses Kon
kursaktivums Kenntnis gehabt habe, den Akten widerspricht. Denn
diese Kenntnis folgt mit Notwendigkeit aus der Geltendmachung
der Forderung im Konkurse Geißberger, der Einzahlung der Di
vidende an die Masse Eisenhut und der Aushändigung des Ver
lustscheines an diese Masse. Man hat es danach bei der streitigen
Verlustscheinsforderung mit keinem erst nach Schluß des Kon
kursverfahrens entdeckten, sondern mit einem vorher bereits be
kannten Vermögensstück zu tun. Artikel 269 ist daher nicht an
wendbar, auch nicht analog, wie die Vorinstanz meint (vergl.
Sep. Ausg. 4 Nr. 40 und dortige Zitate); vielmehr darf die
Verlustscheinsforderung, da sie mit dem Abschlusse des Konkurses
beschlagsfrei geworden ist, nicht mehr im konkursamtlichen Nach
verfahren des Art. 269 verwertet werden.
Daraus ergibt sich die grundsätzliche Begründetheit der Be
schwerde. Der Rekurrent kann verlangen, daß ihm das Konkurs
amt Untertoggenburg den Verlustschein als Beweisurkunde für
die Verlustscheinsforderung herausgebe, sofern er noch erhältlich
ist. Ist letzteres nicht mehr der Fall, so kann er beanspruchen,
daß es ihm hierüber eine Bescheinigung verabfolge, und kann er
gestützt darauf soweit dies noch nicht geschehen vom Kon
kursamte Tablat, das den Verlustschein seinerzeit ausstellte, die
Ausstellung eines Duplikates beanspruchen, worin das Abhan
denkommen des Originals vorgemerkt wird.
Daran ändert auch die Erklärung der Vorinstanz nichts, es
sei nicht ausgeschlossen, daß die Verlustscheinsforderung seinerzeit
im Konkurse verwertet worden sei. Diese bloße, durch keinen An
haltspunkt in den Konkursakten gestützte Vermutung vermag das
Recht, das dem Rekurrenten nach dem gesagten zusteht, nicht zu
beeinträchtigen. Immerhin kann das Konkursamt zu seiner Ent
lastung darauf dringen, daß die Möglichkeit einer frühern Ver
äußerung der Verlustscheinsforderung im fraglichen Duplikat eben
falls verurkundet werde. Endlich ist zu bemerken, daß der vor
liegen deEntscheid den Rechten eines allfälligen frühern Erwerbers
der Forderung nicht vorgreift.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 99 S. 552 ff.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im
Sinne von Erwägung 3 hiervor begründet erklärt.