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BGE 34 I 843 ΓÇó Third-party claimant lacks standing to challenge seizure by complaint
BGE 34 I 843Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I22 juin 1908Dismissed
Dr. Peter appealed a cantonal supervisory decision that had rejected his complaint for lack of standing after a patent in his possession was seized in enforcement proceedings against Paul Ruf Martin. The Federal Court held that a third-party claimant cannot challenge the seizure by complaint. His interests are protected through the statutory objection procedure under Arts. 106/109 SchKG, which is the exclusive remedy. The fact that he may have to litigate ownership and bear the risks and costs of that procedure does not create a separate right of complaint.
Arts. 106/109 SchKG; standing of a third-party claimant to challenge a seizure by complaint. A third party asserting ownership in seized property is not legitimized to attack the seizure through the complaint procedure. The objection procedure prescribed by the Act constitutes the exclusive legal remedy for safeguarding such rights and affords adequate protection. The fact that the third party must, as a result, vindicate his title in an objection action, with the attendant risks and costs, does not establish a separate complaint interest. Questions whether the asset is attachable as such concern the enforcement proceeding and do not confer standing on the uninvolved third party (consid. 1).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie der Rekurrent selbst bemerkt, besteht eine seiner Auffassung zuwiderlaufende Praxis des Bundesrates als früherer eidgenössischer Aufsichtsbehörde (Archiv 4 Nr. 94 und 5 Nr. 117), wonach dem Drittansprecher eines gepfändeten Gegenstandes die Legitima tion aberkannt wird, die Pfändung durch Beschwerde anzufechten. An dieser Praxis ist festzuhalten. Mit Recht nimmt sie an, daß, soweit der Drittansprecher ein rechtliches Interesse haben kann, gegen die Pfändung aufzutreten, zu dessen Wahrung das Wider pruchsverfahren der Art. 106/109 SchKG der gesetzlich vorge schriebene Weg ist, daß ferner dieses Verfahren dem Dritten eine genügende Wahrung seiner Interessen auch wirklich ermöglicht und daß daher für ein Recht desselben, durch Beschwerde gegen die Pfändung aufzutreten, kein Raum bleibt. Unstichhaltig ist es, wenn der Rekurrent zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der beschwerdeweisen Anfechtung der Pfändung geltend macht, die Verweigerung des Beschwerderechtes habe für ihn zur Folge, bei dem nunmehrigen Fortbestande der Pfändung den Wider spruchsprozeß mit seinen Risiken und seinen Kosten durchführen zu müssen. Diese Nötigung, sein Eigentumsrecht allfällig im Pro zeßweg zu verfolgen, ergibt sich vielmehr daraus, daß das Gesetz diesen Weg für die Eigentumsansprachen ausdrücklich vorgeschrie ben hat. Ob aber die Sache, unabhängig von ihrer behaupteten Eigenschaft als Drittgut, pfändbar sei oder nicht, namentlich ob ie es aus dem vom Rekurrenten namhaft gemachten Grunde nicht sei, weil sie außerhalb der Schweiz liege, ist eine Frage des Exekutionsverfahrens, die den Rekurrenten als in diesem Ver fahren Unbeteiligten nicht berührt. Auf den Bundesgerichtsent scheid in Sachen Konkursmasse Bloch Brunschwig (Sep. Ausg. 9 Nr. 61 ) beruft sich der Rekurrent mit Unrecht, da es sich hier um keinen pfändungs sondern um einen konkursrechtlichen Fall gehandelt hat und namentlich nicht um den Eigentumsanspruch eines Dritten, sondern darum, wieweit dem Schuldner gehörendes Vermögen zur Masse ziehbar sei (siehe Erw. 2 daselbst). Ver Ges.-Ausg. 32 I Nr. 117 S. 774 ff. (Anm. d. Red.f. Publ.) fehlt ist endlich auch der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Harmann und Konsorten (Sep. Ausg. 1 Nr. 17 ) der das Beschwerderecht des Drittansprechers nicht hinsichtlich der Anfechtung der Pfändung, sondern hinsichtlich der Frage erörtert, ob gestützt auf die als gültig anzusehende Pfändung der Dritt anspruch nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG zu liquidieren sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.