- Entscheid vom 6. Oktober 1908 in Sachen
Affolter-Christen Cie. und Konsorten.
Grundpfandverwertung; Stellung der Hypothekargläubiger.
A. Die beiden Liegenschaften Bartenheimerstraße 15 und 17 in
Basel standen zu gleichen Teilen im Miteigentum von H. Schatz
mann und Fr. Hauert. Beide Parzellen waren für je eine For
derung von 20,000 Fr. im ersten Range hypothekarisch belastet
(Gläubiger bei Parzelle 15 die Schweiz. Lebensversicherungs und
Rentenanstalt, bei Parzelle 17 Adele Bujard). Außerdem war der
Anteil Schatzmanns an den beiden Liegenschaften dem Miteigen
tümer Hauert im zweiten Range für eine Forderung von 6200 Fr.
und der Basler Kantonalbank im dritten Range für eine solche
von 58,000 Fr. verschrieben. Der Anteil Schatzmanns kam in
folge Grundpfandverwertung am 23. April 1907 zur betreibungs
amtlichen Versteigerung und wurde Hauert gegen 20,168 Fr. 75 Cts.
(Parzelle 15) und 20,598 Fr. 35 Cts. (Parzelle 17) zugeschlagen.
Der Kaufpreis war gemäß der am 8. Oktober aufgelegten und
am 19. Oktober rechtskräftig gewordenen Abrechnung zur Til
gung der beiden ersten Hypotheken zu verwenden und wurde da
durch bis auf die beiden Beträge von 2 Fr. 85 Ets. (Parzelle 15)
und 2 Fr. 55 Ets. (Parzelle 17), die dem Käufer als Hypothekar
gläubiger zufielen, erschöpft. Diesen Kaufpreis nun forderte das
Betreibungsamt vom Käufer Hauert nicht in bar ein, sondern
begnügte sich mit der Erklärung der beiden Gläubiger erster Hy
pothek, daß sie sich für ihre Forderungen an den Gantkäufer
halten und das Betreibungsamt entlasten.
B. Hiergegen führten die heutigen Rekurrenten, Affolter
Christen Cie. und Konforten Beschwerde mit dem Antrage:
das Betreibungsamt anzuhalten, den Gantkaufpreis beförderlich in
bar einzufordern. Zu ihrer Legitimation machten sie unter
Vorlegung eines Beleges dafür geltend, daß sie der Kantonal
bank für ihre im dritten Range sichergestellte Forderung an Schatz
mann Bürgschaft geleistet und diese Forderung bezahlt hätten und
in die Rechte der Gläubigerin eingetreten seien. In der Sache
selbst führten sie aus, das Vorgehen des Betreibungsamtes benach
teilige sie und enthalte eine Rechtsverweigerung.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
- August 1908 als verspätet abgewiesen.
Ihren Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, den Beschwerde
antrag gutzuheißen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen. Das Betreibungsamt spricht sich für Abweisung des
selben aus.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
Laut der rechtskräftigen Abrechnung (Verteilungsplan) vom
- Oktober 1907 hat der Reinerlös aus dem Kaufpreis von
20,168 Fr. 75 Cts. (Parzelle 15) und 20,598 Fr. 35 Cts. (Parzelle
17), abgesehen von den dem Käufer Hauert als Hypothekargläubiger
im zweiten Rauge zukommenden Überschüssen von 2 Fr. 85 Cts. (bei
Parzelle 15) und 2 Fr. 55 Cts. (bei Parzelle 17), zur Deckung der
beiden Hypothekarforderungen ersten Ranges von je 20,000 Fr.
zu dienen. Die Rekurrenten, die sich darauf berufen, in die Rechte
der Hypothekargläubigerin dritten Ranges, der Basler Kantonal
bank eingetreten zu sein, bestreiten denn auch dieses Recht der
vorangehenden Hypotheken auf Inanspruchnahme des gesamten
Reinerlöses nicht. Sie wenden sich nur gegen die Verfügung des
Betreibungsamtes, den Kaufpreis vom Käufer Hauert nicht in
bar einzufordern (also die Bezahlung der Hypotheken nicht selbst
im Betreibungsverfahren vorzunehmen), sondern sich mit der Er
klärung der beiden Gläubiger erster Hypothek zu begnügen, daß
sie sich für ihre Forderungen an den Gantkäufer halten und das
Betreibungsamt entlasten. Mit letzterem erklären diese Gläubiger
sich damit einverstanden, daß, trotzdem sie nicht im Verfahren
selbst, durch Vermittlung des Betreibungsamtes, befriedigt werden,
sie dem Amte und den andern im Verfahren Beteiligten gegenüber
so zu halten seien, wie wenn es dennoch geschehen wäre. Danach
fehlt aber den Rekurrenten, die nicht Gläubiger der aus dem Er
lös zu befriedigenden Forderungen, sondern, wie sie geltend machen,
einer im Range nachgehenden Forderung sind, jedes rechtliche In
teresse daran, ob bei der Befriedigung jener Forderungen in der
vom Amte verfügten Weise vorgegangen werde oder nicht. In
teressiert daran sind die Gläubiger jener Forderungen, der Käufer
Hauert, der sie zu tilgen hat, und allfällig der Betriebene als
bisheriger Schuldner ( dieser namentlich auch was seinen all
fälligen Anspruch auf Rückgabe des Schuldtitels anbetrifft
nicht aber Gläubiger anderweitiger Hypotheken. Die Beschwerde
und damit der Rekurs sind daher wegen mangelnder Legitimation
der Rekurrenten zur Beschwerdeführung abzuweisen, ohne daß die
von der Vorinstanz erörterte Frage, ob die Beschwerdeführung
rechtzeitig erfolgt sei, geprüft zu werden brauchte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.