- Arteil vom 19. November 1908 in Sachen Wirz
gegen Regierungsrat Zürich und Armenpflege Bubikon.
Rekurs gegen die Versorgung in einer Korrektionsanstalt. Verbot
des Schuldverhafts, Art. 59 Abs.2 BV. Verfassungsgarantie der per
sönlichen Freiheit, Art. 7 zürch. KV.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Unterm 9. April 1908 faßte der Bezirksrat Hinwil auf
Antrag der Armenpflege Bubikon den Beschluß, es sei der Re
kurrent Kaspar Wirz, geboren 1879, Gießer, von Bubikon, zur
zeit in der Looren, Hinwil, für die Dauer eines Jahres in eine
(noch zu bestimmende) staatliche Korrektionsanstalt einzuweisen.
Zur Begründung dieser Maßnahme wurde darauf hingewiesen,
daß Wirz seine Vaterpflichten seit mehr als zwei Jahren in gröb
licher Weise vernachlässige und insbesondere sein am 24. Januar
1908 schriftlich abgegebenes Versprechen, für den Unterhalt seiner
zwei Kinder alle vierzehn Tage 8 Fr. zu bezahlen, nicht erfüllt
habe. Wirz rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat, indem er
in der Hauptsache geltend machte: Er habe nur deshalb keine
Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder geleistet, um seine von
ihm getrennt lebende Frau zu veranlassen, ihm bezw. seiner Mutter,
welcher er gegenwärtig den vom Vater hinterlassenen Bauernge
werb bearbeiten helfe, ein Kind zur Erziehung zu übergeben. Über
dies wurde die Armenpflege Bubikon aufgefordert, gegen Wirz,
der sich als Miteigentümer eines ziemlich großen Heimwesens
ausgab, Betreibung anzuheben. Der Regierungsrat wies die Be
schwerde am 28. Juli 1908 mit folgender wörtlicher Begründung
ab: Die gemäß 1 des Gesetzes betreffend die Errichtung staat
licher Korrektionsanstalten vom 4. Mai 1879 erforderlichen Vor
aussetzungen für die Anordnung einer zwangsweisen Versor
gung sind im vorliegenden Falle in vollem Umfange gegeben.
Es ist festgestellt, daß K. Wirz seine Ehefrau samt seinen zwei
kleinen Kindern seit zirka zwei Jahren vollständig im Stiche
gelassen hat und daß dieselbe teils auf die Hülfe der Armen
pflege, teils auf die Unterstützung seitens ihrer Eltern angewiesen
ist. Aus den Vernehmlassungen der Vorinstanzen ergibt sich weiter,
daß der Rekurrent wegen Diebstahls mehrfach vorbestraft ist,
einen unstäten Lebenswandel führt und arbeitsscheu ist, insbe
sondere nicht einmal im stande ist, sich selbst durchzubringen und
deshalb von Zeit zu Zeit seiner in sehr bescheidenen Verhält
nissen lebenden Mutter zur Last fällt, obschon er unbestrittener
maßen ein junger, arbeitsfähiger Mann ist und sich samt seiner
Familie bei solidem Lebenswandel mittelst seines Berufes sehr
wohl durchzubringen vermöchte. Gleichzeitig stellt sich heraus,
daß auch die in der Beschwerdeschrift über die Vermögensverhält
nisse des Rekurrenten enthaltenen Ausführungen den Tatsachen
durchaus nicht entsprechen und eine Betreibung desselben von
vornherein erfolglos sein würde. Unter solchen Verhältnissen muß
die Behauptung des Rekurrenten, er habe durch sein pflichtwidri
ges Verhalten seine Ehefrau zwingen wollen, ihm die Fürsorge
für eines der beiden Kinder zu überlassen, als eine bloße Aus
rede betrachten werden. Derselbe wäre überdies auch gar nicht
berechtigt, einen eventuellen Streit über die Erziehung der Kin
der in dieser Weise mit seiner Frau auszufechten. Die Beschwerde
erscheint um so haltloser, als K. Wirz seit Anfang dieses Jahres
nicht mehr daran zweifeln konnte, daß er zwangsweise versorgt
werde, wenn er sich nicht bessere und seine Vaterpflichten nicht
erfülle, und auch diese letzte Gelegenheit unbenützt hat vorüber
gehen lassen.
In 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Errichtung
staatlicher Korrektionsanstalten ist vorgeschrieben, daß die Korrek
tionsanstalten bestimmt sind u. a. zur Aufnahme volljähriger, ar
beitsfähiger, aber arbeitsscheuer und liederlicher Personen, welche
entweder almosengenössig sind, oder unter Vormundschaft stehen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Wirz den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, der Entscheid verletze
die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV) und verstoße
gegen das Verbot der Schuldverhaft (Art. 59 BV). Der Rekurrent
sei weder arbeitsscheu, noch liederlich, noch almosengenössig. E
habe seine Frau nur deshalb nicht unterstützt, weil er sie habe
zwingen wollen, zu ihm zurückzukehren oder ihm doch wenigstens
ein Kind herauszugeben. Eine Betreibung gegen den Rekurrenten
hätte durchaus Erfolg gehabt, da dieser als Miteigentümer einer
Liegenschaft (mit Mutter und Schwester) ein Vermögen von eini
gen Tausend Franken habe. Der Rekurrent habe in letzter Zeit
auf dem gemeinsamen Heimwesen gearbeitet. Aus den Jahren
1901 bis 1907 legt der Rekurrent verschiedene Arbeitszeugnisse vor.
C. Der Regierungsrat Zürich und der Gemeinderat Bubikon
haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Antwort
des Gemeinderates werden die Behauptungen des Rekurrenten
über seine Vermögensverhältnisse und seine Beschäftigung als un
richtig bestritten;
in Erwägung:
- Eine Verletzung des verfassungsmäßigen Verbots des Schuld
verhafts (Art. 59 BV) durch den angefochtenen Entscheid des
Regierungsrates kann nicht in Frage kommen; denn der Rekur
rent wird als armengenössige, arbeitsscheue und liederliche Person
in eine Korrektionsanstalt verwiesen, und es wird keineswegs über
ihn eine Haft als Zwangsmittel zur Zahlung einer zivilrechtlichen
Schuld, oder zur Tilgung einer Schuld verhängt, was unter
AS 34 I 1908
Schuldverhaft im Sinne der Verfassung zu verstehen ist (siehe
Burckhardt, Kom. zur BV S. 622 und die dortigen Zitate).
2. Vom Standpunkt der Verfassungsgarantie der persönlichen
Freiheit (Art. 7 KV) aus ist die Verweisung einer Person in eine
Korrektionsanstalt nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grund
lage beruht, und es genügt dabei nicht, daß eine Gesetzesbestim
mung überhaupt angerufen ist, sondern diese Bestimmung darf
auch nicht in einer Weise angewendet sein, die sich als willkürlich
darstellt. Nun stützt sich der angefochtene Entscheid auf 1 des
kantonalen Gesetzes über die Errichtung staatlicher Korrektions
anstalten, und es ist nicht ersichtlich, daß bei dessen Anwendung
auf den Rekurrenten der Regierungsrat sich einer Willkür schul
dig gemacht habe. Es steht fest, daß die Kinder des Rekurrenten
durch die Armenpflege Bubikon unterhalten oder doch in wesent
lichem Maß unterstützt werden müssen, weil der Rekurrent nicht
r sie sorgt. In diesem Tatbestand kann aber sehr wohl und jeden
falls ohne Willkür das Requisit der Armengenössigkeit auch für
den Rekurrenten erblickt werden. Was sodann den Vorwurf der
Liederlichkeit und der Arbeitsscheu anbetrifft, so wird er von den
kantonalen Behörden und speziell der Armenpflege Bubikon dem
Rekurrenten gegenüber auf Grund ihrer genauen Kenntnis seiner
persönlichen Verhältnisse erhoben, und er ist durch die Rekurs
chrift, die sich im wesentlichen auf Behauptungen und Bestrei
tungen beschränkt, nicht entkräftet. Die vom Rekurrenten einge
legten Arbeitszeugnisse geben über die Jahre 1905 und 1906 und
auch über die letzte, namentlich in Betracht kommende Zeit keine
Auskunft. Zudem erscheint der Rekurrent von vornherein dadurch
stark belastet, daß er seinen nächsten Familienpflichten, trotz seines
ausdrücklichen Versprechens, beharrlich nicht nachgekommen ist.
Auch in Bezug auf den Tatbestand der Liederlichkeit und Arbeits
scheu ist daher eine Willkür der kantonalen Behörden nicht dar
getan;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.