aufgehoben.
114. Arteil vom 12. November 1908 in Sachen
Berther gegen Kühne (Obergericht Luzern).
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses: Wegen unrichtiger An
wendung des Art. 315 SchKG kann er nicht erhoben werden.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 24. Oktober 1908
hat der Rekurrent Dr. P. Berther in Luzern das Begehren ge
stellt, es sei ein (beigelegter) Entscheid des luzern. Obergerichts
vom 25. Juli/24. August 1908, durch welchen eine Klage des
Rekursbeklagten Kühne betr. Aufhebung eines vom Nekurrenten
abgeschlossenen und gerichtlich bestätigten Nachlaßvertrages gemäß
Art. 315 SchKG gutgeheißen worden ist, auf dem staatsrecht
lichen Rekurswege aufzuheben. Er führt des längern aus, daß
die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des Art. 315 SchKG Nicht
erfüllung des Nachlaßvertrages mit Bezug auf den Rekurs
beklagten nicht gegeben sei;
in Erwägung.
Der Rekurrent beschwert sich nicht über Verletzung eines ver
fassungsmäßigen Individualrechts, insbesondere nicht über Rechts
verweigerung als Verstoß gegen die Garantie des Art. 4 BV; er
behauptet vielmehr lediglich unrichtige Anwendung des SchKG.
Dieser Beschwerdegrund aber fällt unter keine der die staatsge
richtlichen Kompetenzen des Bundesgerichts erschöpfend normieren
den Bestimmungen der Art. 175, 179 181 und 189 OG. Na
mentlich trifft auch nicht zu der Vorbehalt des Art. 189 Abs. 2
in fine, wonach das Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerden betr.
die Anwendung verfassungsgemäß erlassener Bundesgesetze zu er
ledigen hat, sofern diese Gesetze selbst ihm eine bezügliche Kom
petenz zuweisen. Denn das SchKG enthält nirgends eine die
Zuständigkeit des Bundes Staatsgerichtshofes begründende Vor
schrift. Eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht,
welche auf die Anwendung des SchKG Bezug hat, ist demnach
abgesehen von den Gerichtsstandsfragen, gemäß Art. 189, Un
terabsatz zu Abs. 2, OG (s. z. B. AS 26 I Nr. 7 Erw. 1 S. 50)
nur gegeben wegen Rechtsverweigerung durch rein willkürliche
Handhabung des Gesetzes (so allgemein schon AS 21 S. 21).
Die sachliche Überprüfung der Gesetzesanwendung durch den Staats
gerichtshof ist in diesen übrigen Fällen ausgeschlossen, obschon
hiefür kein anderweitiges eidgenössisches Rechtsmittel, weder die
zivilrechtliche Berufung, noch die betreibungsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht, zu Gebote steht. Die Entscheidungen der
kantonalen Behörden aus Art. 315 SchKG sind in dieser Hin
sicht gleich zu halten den kantonalen Entscheidungen im Rechts
öffnungsverfahren, gegenüber welchen die Beschränkung des staats
rechtlichen Rekurses auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
schon wiederholt festgestellt worden ist (vgl. z. B. AS 29 I Nr. 1
Erw. 1 S. 4). Danach aber kann auf den vorliegenden Rekurs
wegen Inkompetenz nicht eingetreten werden;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.