- Arteil vom 8. Oktober 1908 in Sachen Hohl
gegen Kindschi (Bezirksgericht Oberlandquart) in Klosters.
Verbindung einer Erbteilungsklage mit einer Klage aus persönlichen
Forderungsverhältnissen bei dem Gerichtsstand der Erbschaftsklage.
Notwendigkeil der Teilung. Anerkennung des Gerichtsstandes?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Mit Klageschrift vom 11. April 1905 setzte der Rekurs
beklagte Peter Kindschi in Davos Dorf gegen den Rekurrenten
J. Hohl Kindschi in Bern, seinen Schwager, beim Bezirksgericht
Oberlandquart, als am Davoser Gerichtsstand, das Begehren ans
Recht, das Gericht wolle:
- Den Beklagten anhalten, die Erbteilung über den Nachlaß
des Vaters Martin Kindschi sel. (welcher am 4. Oktober 1894
an seinem Wohnort Davos Dorf verstorben war) vom Januar
1899, mit Nachtrag vom März 1904 anzuerkennen und, hier
auf gestützt, Abrechnung mit dem Kläger zu pflegen bezw. diese
Abrechnung gerichtlich vornehmen, nach unten folgenden näheren
Angaben;
- (Kostenfolge.)
In der Klagebegründung berief er sich auf eine dem Beklagten
zugestellte zur Edition verlangte, tatsächlich aber nicht zu den
Akten gebrachte Abrechnung vom 5. März 1904, gemäß
welcher der Beklagte ihm, über die Verrechnung einer gemäß Erb
teilungsnachtrag dem Beklagten zu seiner (des Klägers) Lasten
noch zugeschiedenen Erbquote von 574 Fr. 90 Cts. hinaus
3769 Fr. 85 Cts. für Warenbezüge 2c. schulde. Vor Vermitt
leramt hatte der Beklagte, laut Leitschein vom 8. April 1905,
dem hier als Klage auf Anerkennung der Erbteilung vom Ja
nuar 1899 mit Nachtrag vom März 1904 und Abrechnung
verurkundeten Anspruche des Klägers gegenüber Widerklage er
hoben auf 1. Nichtanerkennung der Erbteilung vom Jahre 1899
und ihres Nachtrages vom Jahr 1904 in allen ihren Folgen
2. auf Anerkennung einer Forderung von 10,400 Fr. vom
23. März 1905, Mehrforderung vorbehalten. In seiner Pro
zeßantwort vom 7. Juli 1905 auf die Klageschrift aber beschränkte
er sich, von der Erklärung ausgehend, daß er die fragliche Erb
schaftsteilung mit Nachtrag anerkenne und daß daher nur noch
die persönlichen Forderungen des Klägers gegen ihn in Frage
kämen, für die er an seinem Wohnorte Bern belangt werden
müsse, in grundsätzlicher Hinsicht auf die Anträge:
- Die Klage sei, soweit sie auf Anerkennung der Erbschafts
teilung vom Januar 1899 und den Nachtrag vom März 1904
gerichtet ist, als gegenstandslos zu erklären.
- Für die Beurteilung der Klage auf Abrechnung wolle sich
der bündnerische Richter als unzuständig erklären.
3... Sachliches Eventualbegehren.)
- Kostenfolge.
Replicando bestritt der Kläger die Gerichtsstandseinrede, der
Beklagte dagegen hielt in seiner Duplik daran fest. Durch Urteil
vom 18. Februar 1908 verwarf das Bezirksgericht Oberland
quart diese Einrede mit wesentlich folgender Begründung: Eine
Trennung der eingeklagten Ansprüche in teilweise erbrechtliche und
teilweise rein persönliche Forderungen entspreche dem Tatbestande
und den Vorschriften der bündn. ZPO (vom Jahre 1871) nicht.
Diese unterstelle dem Gerichtsstande der Erbschaft (Art. 27)
Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächtnisse, sowie alle
Klagen von Erbschaftsgläubigern gegen die Erbmassen, solange
die Teilung nicht vollendet sei; übrigens gelte auch nach der bun
desgerichtlichen Praxis der Gerichtsstand der Erbschaft nur, wenn
der Gläubiger Befriedigung aus der unverteilten Erbmasse be
gehre und gegen sie klage. Vorliegend nun existiere keine Erbmasse
mehr; das Erbbetreffnis des Beklagten habe sich in einen ein
fachen Rechnungsposten in der Abrechnung der Parteien, in eine
rein persönliche Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger,
verwandelt. Streitig seien somit lediglich persönliche Ansprüche,
für die der Beklagte gemäß Art. 59 BV nur in Bern belangt
werden könnte, wenn er nicht auf den Gerichtsstand des Wohn
ortes verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht liege zwar nicht schon
im vorbehaltlosen Handeln vor dem Vermittler. Dagegen habe der
Beklagte den streitigen Gerichtsstand dadurch anerkannt, daß er
im Schriftenwechsel und in der Hauptverhandlung einen Teil der
Klage anerkannt habe. Denn die aus der Erbschaftsrechnung her
rührenden Rechnungsposten gehörten nach dem gesagten als per
sönliche Ansprüche in die vom Kläger verlangte Abrechnung hin
ein und seien von ihr nicht zu trennen, folglich enthalte die An
erkennung gerade dieser ihm gutkommenden , Rechnungsfaktoren
seitens des Beklagten nach erfolgter Streitanhängigmachung eine
materielle Klageeinlassung, welche die Kompetenz des angerufenen
Richters begründe. Demnach schritt das Gericht zur materiel
len Beurteilung der Streitsache und erkannte:
Der Beklagte, Herr Hohl, schuldet nach heutiger Abrechnung
an den Kläger, Herrn Peter Kindschi, noch 2904 Fr. 42 Cts.
(Kosten.)"
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Hohl Kindschi
neben der vorsorglich beim Kantonsgericht von Graubünden
klärten Appellation rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das bundesgerichtliche
Urteil sei wegen Verletzung der Art. 58 und 59 BV aufzuheben,
eventuell wenigstens insofern, als das Gericht sich auf die Klage
auf Abrechnung eingelassen habe. Er führt zur Begründung aus,
daß er sich durch seine Stellungnahme vor dem Bezirksgericht
selbst jedenfalls nur hinsichtlich des richtigerweise als Erbteilungs
klage zu qualifizierenden Klagebegehrens auf Anerkennung der
Erbteilung von 1899/1904 (welches Begehren schon a priori
gegenstandslos gewesen sei, weil er zur Teilung vom Jahre 1899
schon durch schriftliche Erklärung vom 16. Februar 1900 seine
Zustimmung gegeben, und der den Kläger bloß verpflichtende
Nachtrag von 1904 einer solchen überhaupt nicht bedurft habe)
auf den Prozeß eingelassen habe, und daß eine weitergehende
Prozeßeinlassung, hinsichtlich der ganzen Klage, auch nicht etwa
aus seiner Geltendmachung einer, nachher nicht prosequierten,
Widerklage vor Vermittleramt abgeleitet werden könne, indem der
Gerichtsstand dieser Widerklage gemäß Art. 31 ZPO erst mit
der Anhängigmachung der Klage, welche gemäß Art. 59 und 60
ZPO durch die Einreichung des Leitscheins beim Gericht erfolgt
sei, also nur im Falle ihrer Prosequierung vor Gericht, begrün
det worden wäre; daß somit von einer Anerkennung des bünd
nerischen Gerichtsstandes im Sinne des angefochtenen Entscheides
keine Rede sein könne.
C. Der Rekursbeklagte Kindschi hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er betont unter Hinweis auf die Motivierung des
bezirksgerichtlichen Entscheides, die Klageeinlassung des Rekurren
ten liege in optima forma in seiner gerichtlichen Anerkennung
des einen, noch vor Vermittler bestrittenen Klagebegehrens
gehe bei einer zweiteiligen, jedoch gleichartigen Klage das
Klagebegehren auf Anerkennung der (bereits vollzogenen) Erb
teilung sei, wie das Bezirksgericht zutreffend annehme, gleich den
weiterhin geltend gemachten Forderungsansprüchen persönlicher
Natur überhaupt nicht an, nach Belieben den Gerichtsstand
neben teilweiser Anerkennung teilweise abzulehnen, besonders wenn
die beiden Klageteile, wie hier, wo es sich um eine Gesamtabrech
nung handle, wegen ihres innigen Zusammenhangs durch den
Gerichtsstand der Konnexität verbunden würden; überdies sei auch
die Klageeinlassung durch Widerklage gegeben, da die im Leit
schein verurkundete Widerklage eben mit der Einreichung des
Leitscheins beim Gericht, gleich der Klage, rechtshängig geworden
und erst nachher fallen gelassen worden sei;-
in Erwägung:
- Die beiden Ansprüche, welche der Rekursbeklagte dem Re
kurrenten gegenüber gemeinsam eingeklagt hat, sind keineswegs
rechtlich gleichartig, wie das Bezirksgericht, und mit ihm der Re
kursbeklagte, anzunehmen scheinen. Das erste Klagebegehren auf
Anerkennung der Erbteilung vom Januar 1899, mit Nachtrag
vom März 1904, beschlägt eine Streitigkeit unter den Parteien
als Miterben ihres Vaters bezw. Schwiegervaters, welche sich
daher nach allgemeiner Rechtsauffassung sowohl, als auch
speziell nach Art. 27 der maßgebenden bündn. ZPO vom Jahre
1871 unzweifelhaft als eine dem besonderen Gerichtsstande
der Erbschaft unterstehende Erbschaftsstreitigkeit qualifiziert. Denn
der Einwand, daß dieser Gerichtsstand wegen bereits erfolgter
Verteilung der Erbschaft nicht mehr gegeben sei, geht schon des
wegen fehl, weil die Erbschaftsverteilung, soviel die Akten erkennen
lassen, noch nicht vollständig durchgeführt ist, sondern hinsichtlich
desjenigen Betrages, welcher dem Rekurrenten gemäß dem Tei
lungsnachtrag noch zukommt, ja erst mit der vom Rekursbeklagten
als Kläger weiterhin verlangten Abrechnung vollzogen werden
soll. Das weitere Klagebegehren auf gerichtliche Vornahme dieser
Abrechnung dagegen bezweckt nach seiner Substanziierung die Gel
tendmachung von Forderungen des Rekursbeklagten gegen den
Rekurrenten aus obligationenrechtlichem Geschäftsverkehr, für welche
deshalb an sich, wie übrigens unbestritten ist, Art. 59 BV den
Gerichtsstand des Wohnortes des Rekurrenten gewährleistet. Da
bei besteht zwischen jenem erbrechtlichen Anspruch und diesen per
sönlichen Forderungen augenscheinlich kein innerer Zusammenhang,
keine materielle Konnexität, sondern lediglich eine rein äußerliche,
formelle Verbindung zufolge ihrer willkürlichen Vereinigung in
einer und derselben Klage. Folglich kann von einem Gerichts
stande der Konnexität in dem Sinne, daß die Zulassung des
ersteren Klagebegehrens notwendigerweise, aus sachlichen Gründen,
auch diejenige des letzteren Begehrens bedingen würde, wie der
Rekursbeklagte behauptet, schlechterdings nicht die Rede sein. Gegen
teils ist bei dieser Sachlage ohne weiteres klar, daß der Rekur
rent neben der Einlassung auf das erste nach seiner gleich
zeitigen Erklärung übrigens in der Tat als gegenstandslos er
scheinende Klagebegehren an sich sehr wohl die Zuständigkeit
des Richters hinsichtlich des weiteren Klagebegehrens bestreiten
konnte, wie er es in seiner Prozeßantwort getan hat. Der Um
stand, daß in der eingeklagten Abrechnung ein aus der Erbteilung
resultierender Posten siguriert, den das Bezirksgericht und der
Rekursbeklagte bei ihrer Zusammenfassung der beiden Klagebegehren
offenbar im Auge haben, ist für den streitigen Gerichtsstand ohne
Belang, da es sich bei jenem Posten ja um ein übrigens
nach dem gesagten anerkanntes Guthaben des Rekurrenten an
den Rekursbeklagten, gemäß Erbteilungsnachtrag, handelt. Maß
gebend für diesen Gerichtsstand sind vielmehr die übrigen Posten
der Abrechnung, welche bestrittene Forderungen des Rekursbeklagten
gegenüber dem Rekurrenten darstellen und deren Beurteilung dem
nach die verlangte gerichtliche Vornahme der Abrechnung voraus
setzt, so daß diese letztere eben nur in die Kompetenz des für die
Beurteilung jener Forderungen zuständigen Richters, d. h. des
Wohnortsrichters des Rekurrenten, fallen kann.
2. Erweist sich aber die erwähnte teilweise Kompetenzbestreitung
des Rekurrenten in seiner Prozeßantwort als rechtlich zulässig,
so kann aus seinem Verhalten im gerichtlichen Verfahren ein Ver
zicht auf die Garantie des Art. 59 BV entgegen der An
frägt
nahme des Bezirksgerichts nicht abgeleitet werden.
sich daher nur, ob er nicht, wie der Rekursbeklagte weiterhin
noch geltend macht, schon durch die Anmeldung einer selbständigen
Widerklage vor Vermittleramt den streitigen Gerichtsstand rechts
verbindlich anerkannt habe. Nun ist allerdings zuzugeben, daß die
Erhebung einer Widerklage, da sie naturgemäß auf dem Gerichts
stande der Vorklage basiert, als Anerkennung dieses Gerichts
standes ausgelegt werden muß. Allein eine solche Widerklage des
Rekurrenten liegt tatsächlich nicht vor. Denn wenn nach dem
bündnerischen Prozeßrecht die Rechtshängigkeit der Klage nicht
schon mit der Klageanmeldung vor Vermittteramt, sondern gemäß
Art. 59 ZPO erst mit deren Aufrechterhaltung vor Gericht,
durch Einreichung des Leitscheines, begründet wird, so kann, ent
sprechend, auch die Widerklage nicht schon auf Grund ihrer An
meldung im Sühneverfahren, sondern ebenfalls erst mit ihrer
Erneuerung vor dem Richter selbst rechtshängig werden. Die Ge
legenheit zu dieser Erneuerung aber ist dem Beklagten erst bei
Erstattung der Rechtsantwort geboten; folglich kann die Rechts
hängigkeit einer Widerklage erst von ihr datieren, nicht, wie der
Rekursbeklagte behauptet, schon von der Einreichung des Leitscheins,
die ja ohne Zutun des Beklagten erfolgt und durch Festlegung
des Klagegerichtsstandes gemäß Art. 31 ZPO überhaupt erst
den Gerichtsstand der Widerklage und damit die rechtliche Mög
lichkeit ihrer Erhebung schafft. Eine Widerklage des Rekurrenten
ist also niemals rechtshängig geworden, da er das vor Vermittler
amt angemeldete selbständige Widerklagebegehren in seiner Prozeß
antwort nicht mehr aufgenommen hat. Damit entfällt ohne wei
teres die hierauf gestützte Argumentation des Rekursbeklagten.
3. Muß nach dem Vorstehenden dem Bezirksgericht Oberland
quart die Kompetenz zur Beurteilung der Forderungen des Re
kursbeklagten an den Rekurrenten, welche aus der diesem zugestellten
Abrechnung vom 5. März 1904 resultieren, und damit zur Be
urteilung dieser Abrechnung überhaupt, abgesprochen werden, so
ist sein angefochtener Entscheid in der Meinung aufzuheben, daß
das Gericht durch neues Erkenntnis die Erledigung des Klage
begehrens betreffend Anerkennung der Erbteilung von 1899/1904
im Sinne seiner Gegenstandslosigkeit festzustellen und im übrigen
auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten
hat;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Bezirks
gerichts Oberlandquart vom 18. Februar 1908 im Sinne der
Motive aufgehoben.