- Arteil vom 19. Februar 1908 in Sachen
Nanzer gegen Erben Walther (Kantonsgericht Wallis).
taatsrechtlicher Rekurs, Rechtzeitigkeit: Er ist rechtzeitig und
formgültig erhoben, wenn er zwar bei der kantonalen Behörde einge
legt, aber innert der Rekursfrist an das Bundesgericht gelangt ist.
Art. 178 Ziff. 3; 41 Abs. 3 0G. Willkürliche Auslegung des Art.
178 2P0 von Wallis, die Säumnisfolge in der Appellationsinstanz
betreffend.
A. Durch Urteil des Bezirksgerichts Brig vom 22. März 1907
wurde der Rekurrent pflichtig erklärt, den Rekursbeklagten 4481
Franken nebst Zins seit der Betreibung zu bezahlen. Gegen dieses
Urteil ergriff der Rekurrent die Appellation ans Kantonsgericht
des Kantons Wallis. Zu der auf den 2. Oktober 1907 angesetz
ten Appellationsverhandlung erschien der Rekurrent weder persön
lich, noch war er dabei durch einen richtig bevollmächtigten An
walt vertreten. Der Vertreter der Rekursbeklagten verlangte, daß
das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erklärt werde. Das Kan
tonsgericht erkannte: das Urteil der ersten Instanz ist in Rechts
kraft erwachsen; die Kosten werden dem Appellanten auferlegt.
Die Begründung stellt ab auf eine durch Urteile vom 5. Mai
1897 und 7. September 1899 sanktionierte Praxis.
Die Art. 178 und 168 der ZPO des Kantons Wallis lauten
im französischen Originaltext:
Art. 178 : En cas d appel au tribunal du canton, le juge
ment contumaciel est rendu sur une seule contumace et im
médiatement, en se conformant à ce qui est prescrit à l ar
ticle 168.
Ce jugement est définitif, à moins que celui contre lequel
il a été rendu ne puisse justifier son défaut par des motifs
légitimes.
A cet effet, la partie qui a fait défaut devra, dans les
trente jours qui suivront la notification du jugement, citer
sa partie adverse à paraître devant le tribunal d appel à sa
prochaine session, ou à la session ordinaire suivante, con
formément à ce qui est prescrit à l article 324.
Art. 168: En portant le jugement en contumace, le tri
bunal devra apprécier la demande formulée par l'acteur, et
le droit sur lequel elle est fondée, comme dans un jugement
à rendre sur les conclusions prises en contradictoire.
Ainsi le tribunal ne pourra admettre les conclusions du
demandeur qu'autant qu'elles seraient conformes à la de
mande introductive d'instance et aux lois, et qu'elles ne
seraient pas contraires aux faits établis dans la procé
dure.
Im ersten der beiden vom Kanionsgericht angerufenen Urteile
(in Sachen Calpini) ist ausgeführt, daß das Kantonsgericht ein
Kontumazurteil nach Art. 178 nur fällen könne, wenn ein da
rauf gerichteter Parteiantrag vorliege, daß aber die appellierte
Partei lediglich verlangt habe, daß die Appellation wegen Aus
bleibens des Appellanten als desert erklärt werde, welchem Antrag
zu entsprechen sei. Im zweiten Urteil (in Sachen Wenger) heißt
es einfach, daß die Appellation wegen des Ausbleibens des Appel
lanten als desert und das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft zu
erklären sei.
B. Gegen das dem Rekurrenten am 5./6. November 1907 zu
gestellte kantonsgerichtliche Urteil hat dieser am 4. Januar 1908
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung ergriffen. Der Rekurrent hat die Rekursschrift
am 4. Januar an die Kanzlei des Kantonsgerichts gesandt, die
sie mit Postaufgabe vom 7. Januar ans Bundesgericht weiter
geleitet hat. In der Rekursbegründung wird ausgeführt, daß das
Kantonsgericht nach der klaren Bestimmung des Art. 178 ZPO
ein Kontumazialurteil hätte erlassen sollen, daß die Desert Erklä
rung der Appellation sich auf keine Gesetzesbestimmung stützen
könne und sich als eine Rechtsverweigerung und als willkürlich
darstelle.
C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
Das Kantonsgericht hat in seiner Vernehmlassung bemerkt,
daß der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine ausdrückliche
Gesetzesbestimmung, wohl aber auf eine konstante Gerichtspraxis
stütze.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Umstand, daß der Rekurrent seine Beschwerde beim
Kantonsgericht statt beim Bundesgericht eingereicht hat, ist ohne
Bedeutung, sofern nur die Beschwerde beim Bundesgericht recht
zeitig, d. h. innert der 60tägigen Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG
eingelangt ist. Maßgebend ist dabei nach Art. 41 Abs. 3 leg. cit.
das Datum der Postaufgabe, und zwar kommt hier das Datum
der Postaufgabe durch die Kantonsgerichtskanzlei, d. h. der 7. Ja
nuar 1908 in Betracht. Nun war der sechzigste Tag der Frist
der 5. Januar 1908. An diesem Tage konnte aber die Frist nicht
zu Ende gehen, weil es ein Sonntag war, ebensowenig am
- Januar, der als Dreikönigstag im Wallis staatlich anerkann
ter Feiertag war. Der Rekurs erscheint daher am 7. Januar 1908
als rechtzeitig erhoben.
- Art. 178 der ZPO des Kantons Wallis regelt die Folgen
des Ausbleibens der Parteien bei der Appellationsverhandlung in
klarer und erschöpfender Weise: Es wird ein Versäumnisurteil
im Sinne von Art. 168 erlassen, wobei der Richter, nach dem
Hinweis auf Art. 168 zu schließen, auf Grund der Akten in eine
materielle Prüfung der Sache einzutreten hat. Das Versäumnis
urteil kann dann von der ausgebliebenen Partei, gegen welche es
erlassen ist, unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimm
tem Verfahren beseitigt werden. Die Vorschrift des Art. 178 gilt
nach ihrem ganz unzweideutigen Wortlaut für das Ausbleiben
beider Parteien, also auch des Appellanten. Neben dieser Ordnung
der Versäumnisfolgen in zweiter Instanz ist für das vom Kan
tonsgericht angewandte Verfahren, die Appellation als infolge
Ausbleibens des Appellanten verwirkt und das erstinstanzliche
Urteil als in Rechtskraft erwachsen zu erklären, schlechterdings
kein Raum, wie denn auch das Gesetz keinerlei Stütze für ein
solches Vorgehen bietet. Das einzige (im frühern Urteil Calpini)
hiefür angeführte Argument, daß nämlich das Gericht ein Ver
säumnisurteil nur auf einen dahin zielenden Parteiantrag hin er
lassen könne, der allein erschienene Appellat einen solchen Antrag
aber nicht gestellt habe, ist augenscheinlich nicht schlüssig. Falls
ein Versäumnisurteil einen bezüglichen Parteiantrag voraussetzt,
so darf doch zweifellos beim Mangel eines solchen Antrags der
Richter nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ein dem
Gesetze und seinem ganzen System durchaus fremdes Verfahren
einschlagen. Darin, daß das Kantonsgericht im vorliegenden Fall
zu Ungunsten des Rekurrenten eine viel schärfere, als die vom
Gesetze vorgesehene Säumnisfolge, nämlich die Verwirkung der
Appellation, ausgesprochen hat, welche Folge des Ausbleibens des
Appellanten zwar in einzelnen Kantonen nach ausdrücklicher Ge
setzesvorschrift besteht (z. B. Zürich 673 des Rechtspflegegesetzes)
der ZPO des Kantons Wallis aber gänzlich unbekannt und hier
durch Art. 178 direkt ausgeschlossen ist, muß eine gegen Art. 4
BV verstoßende Mißachtung klaren Rechtes, eine Rechtsverweige
rung, erblickt werden. Daß das Kantonsgericht einer bestehenden
Praxis gefolgt ist, kann dabei nichts verschlagen, weil eben nach
dem gesagten diese Praxis sich als durchaus gesetzwidrig und will
kürlich darstellt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1907 auf
gehoben.