- Arteil vom 4. November 1908
in Sachen Brandeis gegen
Finauzdirektion und Regierungsrat Zürich.
Steuerpflicht eines Geschäftsinhabers für sein Geschäftseinkommen an
seinem, vom Geschäftssitz verschiedenen Domizil.
A. Der Rekurrent Emil Brandeis ist, neben seinem Bruder
Louis, Teilhaber der Kollektivgesellschaft I. Brandeis Söhne,
Mercerie und Passementerie, in Baden, des aus der väterlichen
Erbschaft übernommenen Geschäfts. Er ist selbst in diesem Ge
schäfte kaufmännisch tätig, hat dagegen seinen persönlichen Wohn
sitz im Jahre 1907 nach Zürich verlegt und begibt sich von hier
täglich zur Arbeit nach dem Geschäftssitze. Die Firma I. Brand
eis Söhne wird in Baden für Vermögen an Grundbesitz, Ge
werbefonds und Fahrhabe, und außerdem für 8000 Fr. Erwerb
besteuert. Emil Brandeis gab der Steuerbehörde Zürich von
diesen Geschäftsverhältnissen Kenntnis, mit der Erklärung, daß er
danach Befreiung von der zürcherischen Einkommenssteuer bean
spruche. Die Steuerkommission aber schätzte ihn, laut Mitteilung
vom Oktober 1907, neben einem steuerpflichtigen Vermögen von
20,000 Fr. mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 5000 Fr.
ein. Gegen diese Einkommenstaxation führte Brandeis zunächst
bei der vorgesetzten Rekurskommission und auf deren abweisenden
Bescheid weiterhin bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich
Beschwerde, indem er geltend machte, daß sein Anteil an dem in
Baden versteuerten und dort auch steuerpflichtigen Geschäftsgewinn
sein einziges Einkommen bilde, sodaß seine Heranziehung zur Ein
kommenssteuer in Zürich eine unzulässige Doppelbesteuerung be
deute. Durch Verfügung vom 22. Juli 1908 wies die Finanz
direktion die Beschwerde ebenfalls ab, von der Erwägung geleitet:
Zu dem am Geschäftsorte steuerpflichtigen Geschäftsgewinn einer
Kollektivgesellschaft gehörten nicht die der Arbeitsleistung der Ge
sellschafter entsprechenden Bezüge, hiefür stehe das Steuerrecht
nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis vielmehr
dem Wohnorte jedes Gesellschafters zu (AS 33 I S. 716
Erw. 3). Mit der Taxation von 5000 Fr. aber werde, wie aus den
Akten hervorgehe, lediglich das Arbeitseinkommen des Beschwerde
führers für seine persönlichen Dienste im Geschäft zur Versteue
rung herangezogen. Sofern er für dieses nämliche Einkommen
oder einen Teil desselben auch in Baden besteuert werden wollte,
müßte er dort die Einrede der Doppelbesteuerung erheben.
B. Gegen diese Verfügung der Finanzdirektion hat Emil
Brandeis mit Eingabe vom 30. Juli 1908 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Be
steuerung seines Einkommens in Zürich sei unzulässig zu erklären
und demgemäß die Stadt Zürich zu verpflichten, die bereits unter
Vorbehalt bezahlte Steuer wieder zurückzuerstatten. Er beruft sich
auf das verfassungsmäßige Verbot der interkantonalen Doppel
besteuerung und bemerkt gegenüber der Argumentation der Finanz
direktion, das von dieser als in Zürich steuerpflichtig erklärte
Arbeitseinkommen für seine persönlichen Dienste sei identisch
mit dem Ertrag der Arbeitsleistung; für diese aber beziehe er
kein Salär, sondern lediglich einen Anteil am Reingewinn des
Geschäftes; der Gewinnanteil bilde sein einziges Einkommen, den
Lohn für seine Arbeit, und es sei nicht möglich, diesen Gewinn
anteil zu trennen in ein Einkommen aus Arbeitsleistung und ein
Einkommen für persönliche Dienste; der bundesgerichtliche Ent
scheid i. S. Morgenthaler Cie. , auf den die Finanzdirektion
verweise, beschlage einen vom vorliegenden abweichenden Tatbe
stand.
In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs vom 28. August
1908 hat die Finanzdirektion zur Rechtfertigung ihres Entscheides
darauf hingewiesen, daß dieser Entscheid vom Regierungsrat, an
welchen der Rekurrent ihn ebenfalls weitergezogen habe, durch
Beschluß vom 27. August 1908 bestätigt worden sei, und
gleichlautend mit der Begründung dieses regierungsrätlichen Be
schlusses des näheren ausgeführt: Bezüglich der streitigen Ein
kommensbesteuerung sei zu unterscheiden zwischen dem Ertrag der
Arbeitsleistung des persönlich im Geschäfte mitarbeitenden Rekur
renten und dem Geschäftsertrage, welcher sich als Rendite des im
Geschäfte angelegten Kapitals darstelle. Natürlich sei, wie der
Rekurrent bemerke, das Arbeitseinkommen für seine persönlichen
Dienste identisch mit dem Ertrage seiner Arbeitsleistung .
Allein der Ertrag der Arbeitsleistung sei weder identisch mit dem
Geschäftsertrag, noch ein Teil dieses letztern, wenigstens nicht in
dem Sinne, daß zu dem am Orte des Geschäftsbetriebes steuer
pflichtigen Geschäftsertrag auch der Ertrag der Arbeitsleistung
des Geschäftsanteilhabers zu rechnen wäre. Wenn nach der bis
herigen bundesgerichtlichen Praxis das in einem Handels oder
Fabrikationsgeschäfte oder in einem Gewerbe angelegte Vermögen
und der daraus fließende Erwerb oder Gewinn ganz der Steuer
hoheit des Kantons, in welchem das Geschäft oder Gewerbe be
trieben werde, unterworfen sei, so müsse dagegen dem vom Ge
schäftssitze verschiedenen Wohnorte des Geschäftsinhabers oder
teilhabers zum mindesten das Recht auf die Besteuerung der
seiner persönlichen Betätigung im Geschäfte angemessenen Bezüge
aus demselben zustehen. Der Wohnort des Geschäftsinhabers oder
teilhabers besitze in dieser Beziehung kein minderes Recht, als
der Wohnort des Angestellten, des Prokuristen oder Direktors
eines Geschäfts, die ihr Arbeitseinkommen nicht am Geschäftssitze,
wo sie es verdienten, sondern an ihrem persönlichen Wohnorte zu
versteuern hätten. Ob dem Rekurrenten für seine Arbeitsleistung
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 33 I Nr. 114 S. 712 ff.
ein fixes Salär zum voraus angesetzt worden sei oder ob er die
Entschädigung dafür in seinem Anteil am Reingewinn suchen
müsse, sei für die Entscheidung unerheblich. Maßgebend sei viel
mehr, daß der Rekurrent selbst im Geschäfte mitarbeite; im Ge
winn komme das Ergebnis seiner Arbeitsleistung mit zum Aus
druck, soweit für sie nicht ein besonderes Salär bezahlt werde.
Nach seiner eigenen Darstellung in der Rekursschrift bilde die
Tätigkeit des Rekurrenten für die Firma I. Brandeis Söhne in
Baden seine ausschließliche Beschäftigung. Es sei anzunehmen,
daß er im Geschäfte diejenige Stelle versehe, welche sonst einem
Geschäftsführer übertragen werden müßte, dessen Salär eben
falls nicht Geschäftsertrag , sondern persönliches Arbeitsein
kommen wäre. Die Angemessenheit des Taxationsansatzes von
5000 Fr. Einkommen sei vorliegend nicht zu untersuchen; dies
sei Sache der Steuerexpertenkommission, auf welche der Rekurrent
sich noch berufen habe.
D. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 3. September
1908 hat der Rekurrent hierauf auch den so motivierten Beschluß
des Regierungsrates als verfassungswidrig angefochten und dabei
wesentlich noch vorbringen lassen: Das zürcherische Steuergesetz
verstehe unter Einkommen den Reinverdienst aus dem Betrieb
eines Gewerbes, nach Abzug der Unkosten, also genau das, was
im Kanton Aargau der Erwerbssteuer unterworfen sei. Rein
theoretisch nun könne der Begriff Einkommen gewiß zerlegt
werden nach den verschiedenen Faktoren, die es bedingten, wie
Ertrag der Arbeit des Prinzipals, der Arbeit des Angestellien,
der Rendite des Kapitals, des Geschäftsrenommees 2c. Allein prak
tisch, speziell zum Steuerzweck, sei eine solche Scheidung nach
einzelnen Faktoren ganz unmöglich und bisher auch noch nie vor
genommen worden. Der Rekurrent habe für seine Arbeitstätigkeit
und für seinen Unternehmergewinn nur eine einheitliche Ein
nahme: seinen Gewinnanteil, welcher im ganzen durch seine per
fönliche Betätigung in Baden für das dortige Gewerbe verdient
werde und deshalb wohl auch in Baden zu versteuern sei. Übri
gens hätten die zürcherischen Steuerbehörden bisher nie den
Standpunkt eingenommen, daß in Zürich nur ein Teilbetrag des
Einkommens zur Besteuerung herangezogen werden solle; wäre
dies geschehen, so hätte der Rekurrent auch gegen die Höhe der
Taxation Einspruch erhoben. Die zürcherischen Behörden hätten
jedenfalls nicht das Recht, den Reingewinn der Brüder Brandeis
nach Willkür und ohne jede Anzeige zu scheiden in einen Ertrag
der Arbeitsleistung und einen Geschäftsertrag. Der Vergleich der
Stellung des Rekurrenten mit derjenigen des Direktors oder des
Prokuristen eines Geschäfts gehe fehl; denn der Gehalt eines
solchen werde auf dem Spesenkonto des Geschäfts vom Reingewinn
abgeschrieben, hier dagegen beziehe sich die Steuertaxation in
Baden auf das ganze Einkommen der beiden Geschäftsteilhaber
Emil und Louis Brandeis.
E. Seitens des Kantons Aargau, welchem ebenfalls Gelegen
heit zur Stellungnahme gegenüber dem streitigen zürcherischen
Steueranspruche gegeben worden ist, hat der Gemeinderat Baden
mit Zuschrift vom 21. September 1908 erklärt, der Rekurs be
rühre den dortigen, übrigens für die Jahre 1907 und 1908
längst unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Steueranspruch
in keiner Weise; denn mit dem als Erwerb der Kollektivgesell
schaft I. Brandeis Söhne zur Versteuerung herangezogenen
8000 Fr. sei lediglich der Gesellschaftserwerb eingeschätzt worden;
dieser Ansatz sei berechtigt, auch wenn die Gesellschafter ihren
Unterhalt mit in Abrechnung brächten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In der aus dem bundesrechtlichen Verbote der Doppelbe
steuerung (Art. 46 Abs. 2 BB) abgeleiteten interkantonalen
Steuerpraxis hat das Bundesgericht speziell das Recht der Ein
kommensbesteuerung grundsätzlich dem Wohnorte des Steuerpflich
tigen zuerkannt. Als Ausnahme von diesem Grundsatze hat es
jedoch die Besteuerung des aus einem auswärtigen Handels oder
Gewerbebetriebe des Steuerpflichtigen fließenden Einkommens dem
Orte dieses Betriebes überlassen und insbesondere festgestellt, daß
der Geschäftsgewinn einer Kollektivgesellschaft an deren Sitz, und
nicht am anderweitigen Wohnsitze der einzelnen Gesellschafter, zu
versteuern sei (s. neuestens das Urteil i. S. Morgenthaler, AS
33 I Nr. 114 Erw. 3 S. 716). Diese Steuerverteilung basiert
auf der wirtschaftlichen Beziehung und Zuständigkeit der Einkom
mensquellen (vergl. Schanz, Zur Frage der Steuerpflicht, im
Finanzarchiv 9 1892 S. 365 ff., spez. S. 368 und 372 ff.).
Die separate Geschäftsbesteuerung speziell trägt dem Umstande
Rechnung, daß das im betreffenden Geschäfte eingesetzte und die
Grundlage seines Betriebes bildende Vermögen wirtschaftlich völlig
dem Orte des Geschäftssitzes angehört. Bei dieser Geschäftsbe
steuerung wird das Geschäftsunternehmen formell als selbständiges,
neben den Personen der Geschäftsinhaber stehendes Steuersubjekt
behandelt. Folglich kann als am Geschäftssitze steuerpflichtiger
Geschäftsgewinn nur betrachtet werden der Reinertrag des Ge
schäfts als solchen, d. h. der aus dem Geschäftsbetrieb nach
Deckung der Betriebsunkosten resultierende Überschuß. Betriebs
unkosten aber stellen die gesamten für den Betrieb aufgewendeten
und in Geld bewertbaren Leistungen dar, und zu diesen gehört
natürlich auch die persönliche Tätigkeit aller oder einzelner Ge
schäftsteilhaber im Betriebe. Die geschäftliche Betätigung eines
Prinzipals wird denn auch aller Regel nach, entsprechend der
möglicherweise durchaus gleichartigen Arbeit dritter Geschäftsange
stellter, deren Löhnung kaufmännisch stets zu den Geschäftsunkosten
gerechnet wird, ebenfalls mit dem Werte eines bestimmten Salärs
oder Gehalts in die Passiven der Betriebsrechnung eingestellt.
Jo dies aber, weil vielleicht wie bei gleicher Kapital und
für deren interne
Arbeitsbeteiligung aller Geschäftsteilhaber
Auseinandersetzung entbehrlich, nicht der Fall ist, wo somit der
Überschuß der Betriebsrechnung tatsächlich das Entgelt für die
persönliche Arbeit der Geschäftsteilhaber neben dem wirklichen
Reinertrage des Geschäfts im angegebenen Sinne in sich schließt,
besteht gleichwohl die Möglichkeit der Unterscheidung dieser beiden
wirtschaftlich verschiedenen Einkommensarten zum Zwecke der
Steuerverlegung. Für sie kann die im Gesellschaftsvertrage der
Geschäftsteilhaber enthaltene Regelung des Bezugs der Geschäfts
einkünfte, was die in Rede stehende Unterscheidung des Gehalts
für persönliche Arbeit und des wirklichen, reinen Geschäftsgewinns
betrifft, grundsätzlich nicht verbindlich sein, da es den Geschäfts
teilhabern natürlich nicht anheimgegeben sein kann, ihre Steuer
pflicht mit Bezug auf die Steuerhoheit der mehreren interessierten
Kantone bei gegebenen Geschäftsverhältnissen nach ihrem vertrag
lichen Belieben zu gestalten. Es muß vielmehr, insbesondere wenn
vertraglich und buchhaltungsgemäß gar kein Salär für tatsäch
lich geleistete persönliche Arbeit eines Geschäftsteilhabers mit
Domizil in einem andern Kanton, als demjenigen des Geschäfts
sitzes, ausgeschieden ist, der Verständigung der beiderseitigen Steuer
behörden, eventuell dem Entscheide des Bundesstaatsgerichtshofes,
vorbehalten bleiben, die fragliche Steuerverteilung den jeweiligen
Verhältnissen gerechterweise entsprechend vorzunehmen (vergl. hiezu
das bereits angezogene Urteil i. S. Morgenthaler, a. a. O.,
Erw. 3 in fine).
2. Aus der vorstehenden allgemeinen Erwägung folgt für den
gegebenen Fall, daß der Kanton Zürich grundsätzlich berechtigt ist,
den in Zürich wohnhaften Rekurrenten für den seiner persönlichen
Mitarbeit im Geschäfte der Kollektivgesellschaft I. Brandeis
Söhne, in Baden, entsprechenden Betrag des von ihm nach seiner
Angabe lediglich als Geschäftsgewinn bezogenen Einkommens
zu besteuern. Der gegen diese grundsätzliche Steuerberechtigung
Zürichs gerichtete Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Da
gegen ist die danach in Zürich zu versteuernde Quote des Ge
schäftsgewinns gemäß dem Verbote der interkantonalen Doppel
besteuerung natürlich der aargauischen Steuerhoheit entzogen. Die
Höhe seiner Steuerveranlagung in den beiden Kantonen für das
streitige Steuerjahr (1907) aber hat der Rekurrent nicht ange
fochten, obschon er wissen mußte, daß speziell die den Rekurs
gegenstand bildende zürcherische Taxation entgegen seiner Be
hauptung in der Rekursschrift gegenüber dem regierungsrätlichen
Entscheide nicht sein Geschäftseinkommen in Baden schlechthin
umfaßte, da die Verfügung der Finanzdirektion vom 22. Juli
1908 ausdrücklich betont, daß die unteren Steuerbehörden mit
dem Ansatz von 5000 Fr. lediglich sein Arbeitseinkommen,
seine persönlichen Dienste im Geschäft, besteuerten. Es muß da
her bei den beiderseitigen Taxationen, vorläufig wenigstens, ohne
weiteres sein Bewenden haben. Dagegen ist dem Rekurrenten
jedenfalls unbenommen, die Frage der Angemessenheit dieser Taxa
tionen in ihrem Zusammenhange für zukünftige Steuerperioden
aufzuwerfen und eventuell ebenfalls im staatsrechtlichen Rekurs
verfahren zur Entscheidung bringen zu lassen. Übrigens scheint
ihm der Schlußpassus des angefochtenen Entscheides des zürche
rischen Regierungsrates bezüglich des Ansatzes pro 1907 noch
den Befund der Steuerexpertenkommission vorzubehalten, welchem
durch diesen Rekursentscheid natürlich nicht präjudiziert wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.