- Arteil vom 30. Januar 1908
in Sachen Nestlé and Anglo-Swiss Condensed Milk Company
gegen Protestantische Kirchgemeinde des Kantons Zug
(Obergericht Zug).
Rückforderung bezahlter Steuern, gestützt auf Art. 86 SchKG.
Rekurs gegen Inkompetenzerklärung der Gerichte; Kompetenz des
Bundesgerichts, Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 ( Abs. 3 ) 0G:
Gerichtsstandsfrage. Art. 2 Uebergangsbestimmungen zur BV.
Art. 86 SchKG statuiert nicht die Zulässigkeit der Rückforderung
öffentlichrechtlicher Forderungen auf dem Rechtswege.
A. Die Rekurrentin, die Nestlé and Anglo-Swiss Condensed
Milk Company in Cham hatte für die Jahre 1904 und 1905
am 4. Januar und 12. April 1906 infolge Betreibung und
Rechtsöffnung der Rekursbeklagten, der Protestantischen Kirchge
meinde des Kantons Zug, 1793 Fr. a Cts. Kirchensteuern
und Kosten bezahlt. Mit Klage vom 18. August 1906 belangte
sie die Rekursbeklagte gestützt auf Art. 86 SchKG beim Kan
tonsgericht Zug auf Rückzahlung dieses Betrages, indem sie gel
tend machte, daß sie die fraglichen Kirchensteuern nicht schuldig
sei. Durch Urteil vom 10. April 1907 erklärte sich das Kan
tonsgericht inkompetent zur Behandlung der Klage der Rekurren
tin, und auf Beschwerde der letztern bestätigte das Obergericht
Zug am 9. Oktober 1907 dieses Urteil. Die Begründung beider
Gerichte geht dahin: Mit der Klage werde vom Richter eine
materielle Überprüfung der Frage verlangt, ob die Rekurrentin
der Rekursbeklagten gegenüber in den Jahren 1904 und 1905
kirchensteuerpflichtig gewesen sei. Der Entscheid über diese Frage
falle aber nach zugerischem Recht in die ausschließliche Kompetenz
der Administrativbehörden, in deren Befugnisse der Richter nicht
eingreifen könne.
B. Gegen dieses Urteil hat die Nestlé and Anglo-Swiss Con
densed Milk Company den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun
desgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird
ausgeführt, der Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter
Steuern sei zivilrechtlicher Natur, wofür auf AS 1 S. 46
Erw. 3 verwiesen werde. Art. 86 SchKG statuiere ausdrücklich
das Recht der Rückforderungsklage, wenn infolge Betreibung be
zahlt worden sei. Die willkürliche Verneinung der Kompetenz
durch die zugerischen Gerichte involviere daher eine Rechtsver
weigerung.
C. Die Protestantische Kirchgemeinde des Kantons Zug hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin beschwert
sich nicht wegen willkürlicher
Verletzung kantonalen Rechtes
sie behauptet nicht, daß nach
zugerischem Recht für den mit der Klage erhobenen Anspruch auf
Rückzahlung der fraglichen Steuern wegen mangelnder Schuld
pflicht der Rechtsweg offen steht , sondern sie macht ausschließ
lich geltend, daß die zugerischen Gerichte nach Art. 86 SchKG
die Rückforderungsklage hätten behandeln sollen und daß sie sich
in Mißachtung der genannten bundesrechtlichen Norm unzuständig
erklärt hätten. Die Kompetenz des Bundesgerichts für diese Be
schwerde ergibt sich aus Art. 189 Abs. 3 OG, wonach
Rechtssprechung des Bundesgerichts in allen Fällen die Gerichts
standsfragen vorbehalten sind. Die Frage, ob Art. 86 leg. cit.
auch für die Rückforderung von Steuern und dergl., d. h. von
öffentlichen Leistungen, die infolge Betreibung bezahlt worden sind,
gilt, ob für solche Restitutionsansprüche nach dem Betreibungs
gesetz der ordentliche Rechtsweg offen steht, ist freilich keine Ge
richtsstandsfrage im eigentlichen, engern Sinn. Doch versteht die
Praxis unter Gerichtsstandsfragen gemäß Art. 189 Abs. 3 OG
nicht nur Fragen der örtlichen Zuständigkeit, sondern, nach einem
etwas weitern Sprachgebrauch, auch solche der sachlichen Zustän
digkeit der Gerichte (AS 25 I S. 30 Erw. 1, S. 437 Erw. 2;
22 S. 379 Erw. 1; vergl. auch Reichel, Kommentar zum
OG, Nr. 3 zu Art. 189). Mit einer Frage der letztern Art hat
man es aber hier zu tun, da streitig ist, ob Art. 86 dem ordent
lichen kantonalen Richter eine sachliche Kompetenz im angegebe
nen Sinn verleiht und ob darnach die zugerischen Gerichte die
Klage der Rekurrentin hätten beurteilen sollen.
Man kann vorliegend die Kompetenz des Bundesgerichts auch
aus Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV herleiten: in
der Beschwerde der Rekurrentin liegt nämlich die Behauptung,
daß die zugerischen Gerichte, statt sich nach Art. 86 leg. eit zu
ständig zu erklären, sich nach kantonalem Recht unzuständig er
klärt hätten, daß also die derogatorische Kraft des Bundesrechts
im Verhältnis zum kantonalen Recht verkannt sei (AS 32 I
S. 657 Erw. 2
- Art. 86 SchKG statuiert das Recht auf Rückforderungs
klage im ordentlichen Prozeßweg (innerhalb eines Jahres seit der
Zahlung), wenn infolge Betreibung eine Nichtschuld bezahlt wor
den ist. Gemäß ihrer allgemeinen Formulierung ist man bei erster
Betrachtung versucht, die Bestimmung auch auf den Fall zu be
ziehen, da jemand eine nicht geschuldete öffentliche Leistung infolge
Betreibung bezahlt hat. Doch ergibt nähere Überlegung, daß dies
nicht die Meinung des Gesetzes sein kann.
Der Anspruch auf Rückzahlung von öffentlichen Leistungen,
insbesondere Steuern, gehört jedenfalls da, wo die Schuldpflicht
in Abrede gestellt wird, nach allgemeiner Anschauung dem öffent
lichen Recht an; denn die Begründung des Anspruchs erfolgt in
erster Linie aus der öffentlichrechtlichen Tatsache des Nichtver
pflichtetseins, und dieser Klaggrund bildet die Kernfrage des
Rückforderungsstreites, neben der andere Klaggründe die ge
schehene Zahlung 2c. , die man als privatrechtliche betrachten
mag, durchaus zurücktreten (die in AS 1 S. 48 Erw. 3 an
gedeutete gegenteilige Auffassung ist nach dem gesagten unhali
bar). Ist aber der fragliche Anspruch publizistischer Natur, so
wird er nach allgemeiner Regel im Zweifel in die Zuständigkeit
der administrativen Behörden fallen und vom Rechtsweg ausge
schlossen sein, es sei denn, daß der letztere nach positiver kanto
naler Vorschrift oder auch zufolge einer ständigen Praxis als zu
lässig erscheint. In der Tat steht in einer Reihe von Kantonen
für die Rückforderung nicht geschuldeter Steuern der Rechtsweg
offen (s. z. B. für Zürich, Streuli, Kommentar zum Rechts
pflegegesetz S. 21 Nr. 8, Supplement dazu S. 8 Nr. 13), wäh
rend dies in andern nicht der Fall ist (z. B. Bern, s. ZbIV
1904 S. 356). Nach der gedachten Auslegung des Art. 86 leg.
cit. wäre also für einen kantonalen öffentlichrechtlichen Anspruch,
zum Teil entgegen dem kantonalen Recht, von Bundeswegen der
Rechtsweg geöffnet.
3. Offentliche Ansprüche des Staates, der Gemeinde usw. wer
den aller Regel nach geltend gemacht auf Grund einer behörd
lichen Verfügung, eines Verwaltungsaktes, der die Zahlungs
pflicht ausspricht. Bei Steuern ist die Steuerveranlagung diese
verbindliche Feststellung der dem einzelnen obliegenden Steuerpflicht.
Der öffentliche Anspruch wird rechtskräftig und (definitiv) voll
streckbar, wenn der betreffende Verwaltungsakt vom Pflichtigen
nicht mehr angefochten werden kann. Nimmt man bei der Aus
legung des Art. 86 leg. cit., wonach diese Bestimmung auch für
die Rückforderung öffentlicher Leistungen gilt, an, daß der dar
nach angerufene ordentliche Richter an die Rechtskraft des die
Zahlungspflicht aussprechenden Verwaltungsaktes nicht gebunden
sei, d. h. unabhängig davon die Frage der Schuldpflicht selbstän
dig untersuchen könne, so hätte man es hiebei mit einem tiefgrei
fenden Eingriff des Bundesgesetzgebers in die Organisation der
kantonalen Gerichts und Administrativbehörden und in die Ab
grenzung der Zuständigkeiten beider zu tun. Dann hätte es näm
lich der Pflichtige in der Hand, in jedem Falle, wo infolge Be
treibung bezahlt worden ist, durch Erhebung der Rückforderungs
klage eine richterliche Überprüfung der öffentlichrechtlichen Tatsache
der Schuldpflicht, namentlich der Steuerpflicht, herbeizuführen,
ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang das kanto
nale Recht eine solche richterliche Kontrolle der Verwaltung vor
sieht, die Anrufung des Richters bei der Bestreitung publizistischer
Ansprüche und bei der Rückforderung solcher gestattet. Und dieser
Eingriff wäre durch die Kompetenznorm in Art. 64 BV, die
dem Bund die Gesetzgebung über das Betreibungswesen und das
Konkursrecht zuweist, nicht gedeckt; denn eine Klage auf Rück
zahlung öffentlicher, infolge Betreibung erfolgter Leistungen mit
weitester richterlicher Kognition in der angegebenen Bedeutung
würde sich, weil über die Vollstreckungszwecke weit hinausgehend,
nicht mehr als betreibungsrechtliches Institut darstellen. Auch ist
nicht ersichtlich, welche zwingenden praktischen Gründe den Bun
desgesetzgeber zu einer derartigen Überschreitung seiner Kompetenz
veranlaßt haben sollten. Deshalb darf aber auch Mangels bestimm
ter dringender Anhaltspunkte, nur wegen des allgemeinen Wort
lauts, der Art. 86 SchKG nicht im Sinn eines solchen Ein
griffs in die Organisation der kantonalen Behörden und die
Ordnung ihrer Zuständigkeiten verstanden werden. Die generelle
Fassung des Art. 86 erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei
dieser Bestimmung die öffentlichrechtlichen Ansprüche, die eben
falls durch Betreibung zu vollstrecken sind (Art. 43, a Abs. 2,
AS 22 S. 654) aus den Augen verloren hatte, wie ja das
SchKG bei der nähern Ausgestaltung des Verfahrens nach ver
schiedenen Richtungen auf die öffentlichrechtlichen Ansprüche und
die Besonderheiten, die sich aus ihrer Natur ergeben sollten, keine
Rücksicht nimmt (s. die Verhandlungen des schweizer. Juristen
vereins 1907 S. 63 f.).
4. Auch in der beschränkten Bedeutung, daß der Richter an
die rechtskräftigen Verfügungen der Verwaltungsbehörden gebunden
ist und nicht selbständig über die Steuerpflicht befinden kann, ist
die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung von öffent
lichen Forderungen (unter Bestreitung der Schuldpflicht) nicht
aus Art. 86 leg. cit. zu folgern. Die Kognition des Richters
AS 34 1 1908
wäre hiebei in Ansehung der Schuldpflicht auf die Frage be
schränkt, ob ein vollstreckbarer, d. h. rechtskräftiger Verwaltungs
akt vorlag; er hätte also bei unterlassenem Rechtsvorschlag die
dem Rechtsöffnungsrichter nach Art. a Abs. 2 obliegende Prü
fung nachzuholen und bei erfolgter Rechtsöffnung den Entscheid
des Rechtsöffnungsrichters zu überprüfen. Eine Rückforderungs
klage in solch begrenztem Sinn ließe sich mit Rücksicht auf den
Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren bei weiter Aus
legung vielleicht unter die Kompetenznorm des Art. 64 BV brin
gen. Aber ein wirkliches Bedürfnis nach einer derartigen Kom
plikation des Verfahrens kann nicht als vorhanden anerkannt
werden. Da, wie bereits bemerkt, die Betreibung der öffentlichen
Forderungen, zumal der Steuern, aller Regel nach auf Grund
von rechtskräftigen Verwaltungsakten geschieht und bei Zweifeln
über die Rechtskraft der die Schuldpflicht bestreitende Betriebene
fast immer Rechtsvorschlag erheben wird, würde die Rückforde
rungsklage nur in den seltesten Fällen Erfolg haben. Sie würde
kaum eine irgendwie wirksame Garantie gegen unbegründete
öffentlichrechtliche Ansprüche und deren Vollzug bilden, sondern
lediglich zu unnötigen Weiterungen und Kosten Anlaß geben.
Und da nun nichts in Art. 86, der, wie hervorgehoben, offenbar
nur die Rückforderung privatrechtlicher Zahlungen im Auge hat,
darauf hinweist, daß bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen eine Re
stitutionsklage unter besonderer beschränkter Kognition des Richters
zulässig sein soll, rechtfertigt es sich, die Geltung dieser Bestim
mung für die Rückforderung publizistischer Leistungen (wegen be
haupteter Nichtschuld) überhaupt abzulehnen. (Vergl. auch Ent
scheide des Obergerichts und des Regierungsrates Bern, Monats
blatt für bern. Rechtspr. 1894 S. 301, 1897 S. 398; ZbJV
1904 S. 356.
Aus dem gesagten ergibt sich, daß der angefochtene Entscheid,
der die Kompetenz der zugerischen Gerichte für die Klage der Re
kurrentin verneint, mit Art. 86 SchKG nicht in Widerspruch steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.