- Arteil vom 11. März 1908 in Sachen Dolder
gegen Tessin und Zürich.
Erbschaftssteuer: Letztes Domizil des Erblassers.
A. Am 28. Mai 1907 starb im Grand Hotel in Muralto
bei Locarno Otto Dolder von Meilen. Der Verstorbene war bis
vor zirka 2 Jahren vor seinem Tode Direktor einer Plantage in
Panama gewesen, hatte dann bei geschwächter Gesundheit seine
Stelle aufgegeben und war unter Mitnahme seines Vermögens
nach der Schweiz zurückgekommen. Hier hielt er sich an verschie
denen Kurorten auf. Schon im Herbste 1906 war er während
zwei Monaten in Muralto. Am 3. April 1907 kehrte er dorthin
in leidendem Zustande zurück und nahm im Grand Hotel Woh
nung. Am 26. April verheiratete er sich dort mit der Rekurren
tin, nachdem er zu diesem Behufe beim Zivilstandsamt Muralto
Geburts und Heimatschein deponiert hatte. Im Eheversprechen
und im Verkündigungsakt war Muralto als Wohnort des Dolder
angegeben. Am 26. Mai, zwei Tage vor seinem Tode, übergab
Dolder dem Notar Dr. B. in Muralto sein Testament. In dem
hierüber aufgenommenen, von Dolder unterzeichneten Protokolle
heißt es, daß der Testator in Muralto domiziliert sei. Das Testa
ment selber ist von Muralto datiert; der Schlußsatz lautet:
Dieses Testament, von Dr. A. B. nach meinem eigenen nieder
geschrieben, wird von mir unterschrieben, nach Tessiner Art, und
ihm als Notar anvertraut. Dr. B. ernenne ich als Testaments
vollstrecker.
Über den Nachlaß des Dolder wurde in Muralto ein amtliches
Inventar aufgenommen, das ein Vermögen von rund 133,000
Franken ergab. Durch Beschluß vom 5. Juli 1907 verfügte der
Regierungsrat des Kantons Tessin, daß vom Nachlaß eine Erb
schaftssteuer von 4%, nämlich 4485 Fr. 66 Cts. zu entrichten
sei, wovon die Nekurrentin für 1941 Fr. 89 Cts. gemäß ihrem
Erbschaftsanteil direkt und für den die übrigen Erben treffenden
Rest solidarisch haftbar sei.
Auf Betreiben eines Miterben beschloß das Bezirksgericht Mei
len am 11. Juli 1907, die Eröffnung der Erbschaft des Otto
Dolder habe in Meilen als dem Heimatort des Erblassers statt
zufinden, mit der Begründung, Dolder habe zur Zeit seines Todes
den Wohnsitz noch in Panama und nicht etwa in Muralto ge
habt; nach dem BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sei daher die
Erbschaft in seiner Heimat zu eröffnen. Die Rekurrentin focht
diesen Beschluß beim Obergericht Zürich an, indem sie geltend
machte, der Erblasser habe zur Zeit seines Todes seinen Wohn
sitz in Muralto gehabt; die Absicht, dort eine Wohnung zu mie
ten, sei nur deshalb unausgeführt geblieben, weil sein Gesund
heitszustand sich verschlimmert habe. Das Obergericht wies den
Rekurs am 24. August 1907 ab, indem es ausführte: Es spreche
wenig dafür, daß der Rekurrent seinen Wohnsitz in Panama auf
gegeben habe; in Muralto habe er sich jedenfalls nur vorüber
gehend aufgehalten, und wenn auch die Möglichkeit, daß er ein
mal dort seinen Wohnsitz genommen hätte, nicht bestritten werden
könne, so habe doch diese Absicht ihre Verwirklichung nicht ge
funden gehabt; die Deposition der Schriften zum Zwecke der
Eheschließung und die Testamentserrichtung kurz vor seinem Tode
seien in dieser Beziehung nicht schlüssig.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. September 1907
hat die Rekurrentin beim Bundesgericht beantragt: Es sei der
Beschluß des Regierungsrates Tessin vom 5. Juli 1907 betref
fend Erbschaftssteuer vom Nachlaß des Otto Dolder aufzuheben.
Zur Begründung wird vorgebracht: Es sei mit Sicherheit vor
auszusehen, daß auch der Kanton Zürich Anspruch auf Erb
schaftssteuer vom Nachlaß Dolder erheben werde, sodaß ein Fall
von Doppelbesteuerung vorliege. Die Rekurrentin müsse nach
Zürcher Recht weniger Erbschaftssteuer bezahlen und habe des
halb ein Interesse daran, daß das Steuerrecht von Tessin ver
neint und dasjenige von Zürich anerkannt werde. Eventuell habe
die Rekurrentin jedenfalls ein Interesse daran, daß jetzt schon
festgestellt werde, welcher Kanton erbschaftssteuerberechtigt sei.
C. Der Regierungsrat von Tessin hat auf Abweisung des
Rekurses gegenüber dem Kanton Tessin angetragen. Es wird aus
geführt, daß nach der ganzen Sachlage angenommen werden
müsse, Dolder habe zur Zeit seines Todes sein Domizil in
Muralto gehabt. Tessin sei daher auch zur Erbschaftssteuer be
rechtigt.
D. Der Regierungsrat von Zürich hat erklärt, daß er für den
Kanton Zürich das Recht, vom Nachlaß des Otto Dolder die
Erbschaftssteuer zu erheben, beanspruche. Dolder habe in Muralto
nur einige Wochen lang in einem Hotel gelebt und keine Anstal
ten getroffen, sich dort dauernd niederzulassen. Die Deposition der
Papiere beim Zivilstandsamt und die Angabe von Muralto als
Wohnsitz im Eheversprechen und Verkündigungsakt bewiesen nichts
für eine Domizilnahme in Muralto, da damit lediglich der rasche
Abschluß der Ehe gefördert werden sollte; ebenso wenig die Er
richtung und die Hinterlegung des Testamentes in Muralto. Habe
aber Dolder keinen Wohnsitz in Muralto gehabt, so müsse in
Ermangelung eines Wohnsitzes in der Schweiz die Erbschafts
öffnung im Heimatkanton Zürich stattfinden, womit auch das
Recht von Zürich zur Erbschaftssteuer gegeben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der Gesamtlage der Umstände darf angenommen werden,
daß der Erblasser Dolder zur Zeit seines Todes seinen ordent
lichen Wohnsitz in Muralto bei Locarno gehabt hat. Es kann
kein Zweifel sein, daß er seinen frühern Wohnsitz in Panama
endgültig aufgegeben hatte: seine dortige Stellung hatte er liqui
diert; er war unter Mitnahme seines ganzen Vermögens nach
Europa zurückgekommmen; es ist nicht ersichtlich, daß er noch
solche Beziehungen zu seinem frühern Wohnort Panama unter
halten hatte, bei denen der Gedanke an eine Rückkehr nahe liegen
würde; zudem schloß sein schlechter Gesundheitszustand eine solche
Absicht wohl völlig aus. In Muralto hatte sich Dolder schon
im Herbst des Jahres 1906 während zwei Monaten aufgehalten,
und er war Anfangs April 1907 dorthin zurückgekehrt. Aller
dings dauerte dann sein Aufenthalt bis zum Tode nicht mehr
ganz zwei Monate. Daß er aber die Absicht hatte, in Muralto,
welchen Ort er wohl für seine Gesundheit als zuträglich erachtete,
dauernd, d. h. für längere Zeit und bis noch unbestimmte Um
stände eine Anderung veranlassen sollten, zu bleiben, erhellt immer
hin mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Tatsache, daß er an
läßlich des Eheabschlusses mit der Rekurrentin Muralto ausdrück
lich als sein Domizil bezeichnet hat, wie denn auch die Ehever
kündung diese Bezeichnung enthält und wie auch die Trauung in
Muralto, als dem Wohnsitz des Dolder stattfand; ferner, daß er
ein Testament nach Tessiner Art errichtet und darin eine
Muralto wohnhafte Persönlichkeit als Testamentsvollstrecker
nannt hat und daß auch in der Urkunde über die Hinterlegung
des Testamentes jedenfalls mit seiner Zustimmmung Mu
ralto als Wohnort angegeben ist. Dolder hat freilich in Muralto
im Hotel gewohnt und keinen eigenen Haushalt geführt. Aber
bei einem Manne ohne Beruf, der aus dem Ertrag seines Ver
mögens lebt und in erster Linie seiner Gesundheit Sorge zu tra
gen hat, kann nach den heutigen Verhältnissen sehr wohl auch
mit dem Aufenthalt im Hotel der Wille, am betreffenden Orte
dauernd zu bleiben, verbunden sein. Zudem beabsichtigte Dolder
nach der eigenen Angabe der Rekurrentin im Verfahren vor den
zürcherischen Gerichten, in Muralto (oder Locarno) eine Woh
nung zu mieten und mußte dies dann lediglich wegen der Ver
schlimmerung seines Gesundheitszustandes unterlassen werden, wo
raus wiederum zu folgern ist, daß Dolder Muralto nicht nur als
vorübergehenden, sondern als seinen dauernden Aufenthalt betrachtete.
Ist nach dem gesagten Muralto als letztes Domizil des Erb
lassers anzusehen, so ist nach feststehender Praxis (s. z. B. AS
33 1 S. 280 Erw. 1) der Kanton Tessin zur Erhebung der
Erbschaftssteuer vom Nachlaß berechtigt. Bei dieser Sachlage be
darf die Frage keiner Erörterung, ob beim Abgang eines eigent
lichen Domizils des Erblassers in Muralto das Steuerrecht von
Zürich, als des Heimatkantons, ohne weiteres zu bejahen wäre
oder ob nicht trotzdem Tessin wegen des dortigen, doch immerhin
wohnsitzähnlichen Aufenthalts des Erblassers als besser berechtigt
erscheinen würde (s. AS a. a. O. Erw. 1 und 3).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen und der Kanton Tessin berechtigt
erklärt, die fragliche Erbschaftssteuer zu beziehen.