- Arteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1908
in Sachen Heinrich Frank Söhne,
Kass. Kl., gegen Staatsanwaltschaft Baselstadt, Kass. Bekl.
Art. 15 FG: Einhaltung der 1½ stündigen Mittagspause für Frauen,
die ein Hauswesen zu besorgen haben. Ein Verzicht hierauf seitens
der Arbeiterinnen ist wirkungsles.
Der Kassationshof hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 20. September 1907 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt (Ausschuß)
erkannt:
Es wird die Firma Heinrich Frank Söhne, vertreten durch
Direktor A. Scheuring, wegen Übertretung der 15 Abs. 2
und 19 des Fabrikgesetzes zu einer Geldbuße von a Fr. (im
Nichteinbringungsfalle zu 16 Tagen Haft) und zu einer Urteils
gebühr von 20 Fr. verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat die verurteilte Firma rechtzeitig
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht ergriffen und Aufhebung des Urteils beantragt.
C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, welchem
Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Beschwerde geboten
worden ist, hat unter Hinweis auf die Begründung, seines Ur
teils erklärt, sich zu weitern Bemerkungen nicht veranlaßt zu
sehen;
in Erwägung:
- Am 28. Dezember 1906 schrieb der Gewerbeinspektor des
Kantons Basel Stadt der Kassationsklägerin, Firma Heinrich
Frank Söhne, welche in Basel eine Zichorienfabrik betreibt, es
sei ihm eine Beschwerde zugegangen, des Inhalis, daß in ihrer
Fabrik auch verheiratete Arbeiterinnen nur eine Mittagspause von
einer Stunde erhalten; er verweise sie daher auf Art. 15 Abs. 2
des Fabrikgesetzes, wonach Frauenspersonen, welche ein Hauswesen
zu besorgen haben, eine halbe Stunde vor der Mittagspause
entlassen seien, sofern diese nicht mindestens 1½ Stunden betrage,
und lade sie ein, falls die Beschwerde begründet sein sollte, künftig
dem Gesetze nachzuleben. Hierauf antwortete die Firma (Direktor
A. Scheuring) am 3. Januar 1907, ihre behördlich genehmigte
und von allen Arbeitern durch Unterschrift bedingungslos aner
kannte Fabrikordnung sehe nur eine einstündige Mittagspause
(12 1 Uhr) vor, und es sei eine Reklamation hiegegen bei der
Direktion nicht erhoben worden; dieser habe nun die verheirateten
Frauen zusammenberufen, um ihnen den ihr angezeigten Be
schwerdefall mitzuteilen und sie betr. 15 zu befragen ; von
18 Anwesenden hätten aber nur zwei eine Mittagspause von
1½ Stunden gewünscht, die übrigen hätten an der bisherigen
Pause von einer Stunde festhalten wollen; es handle sich zum
großen Teil um besser bezahlte Vorarbeiterinnen; ein Auseinan
derreißen ihrer Arbeitsgruppen eventuell durch Zwangsgesetz,
das das Recht auf Arbeit verbietet , würde für sie einer finan
ziellen Einbuße gleichbedeutend sein. In der Folge veranlaßte der
Gewerbeinspektor auf Grund neuer Informationen im August 1907
eine polizeiliche Kontrolle des Arbeitsbetriebs der Firma und
hierauf die Erhebung einer Strafanzeige gegen dieselbe wegen
Übertretung des Art. 15 Abs. 2 FG. Das Polizeigericht des
Kantons Baselstadt, vor welchem der Direktor A. Scheuring sich
wiederum auf seine Befragung der Arbeiterinnen und auf deren
Einverständnis mit der kürzeren Mittagspause berief, gelangte zu
einem freisprechenden Entscheide, von der Erwägung geleitet, daß
zwar die gesetzlich vorgeschriebene Mittagspause von 1½ Stun
den für Frauenspersonen, die ein Hauswesen zu besorgen hätten,
durch Privatabmachungen zwischen Fabrikherr und Arbeiterin nicht
verkürzt werden dürfe, daß jedoch die Fabrikleitung bezüglich der
Feststellung des Vorliegens dieses Tatbestandes ihrer Pflicht ge
nüge, wenn sie die Arbeiterinnen auf die ihnen zustehenden Rechte
aufmerksam mache und bestimmte Erklärungen von ihnen verlange,
wie dies hier geschehen sei. Diesen Entscheid zog die Staatsan
waltschaft unter Festhaltung ihres Strafantrages an das Appel
lationsgerichts des Kantons Baselstadt weiter. Hierauf fällte dessen
Ausschuß das eingangs erwähnte Straferkenntnis, indem er der
Auffassung der ersten Instanz über die zwingende Natur der in
Frage stehenden Gesetzesvorschrift beitrat, dagegen auf Grund des
erhobenen Zeugenbeweises feststellte, daß tatsächlich mehrere Ar
beiterinnen eine Haushaltung zu besorgen hätten, während nicht
erwiesen sei, daß die Fabrikleitung sich jeweilen durch Befragen
oder auf andere Weise bei der einzelnen Arbeiterin hierüber Ge
wißheit verschafft habe, sondern vielmehr feststehe, daß sie direkt
einen Druck auf die Arbeiterinnen ausgeübt habe durch Andro
hung von Lohnabzug und Entzug der Stelle, falls auf der gan
zen gesetzlichen Pause beharrt würde ein Tatbestand, welcher
in Verbindung mit dem weitern Umstand, daß die Firma schon
früher zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift aufgefordert
worden sei, die Gesetzesübertretung als eine schwere erscheinen
lasse.
Zur Begründung ihrer Kassationsbeschwerde führt die
Firma Heinrich Frank Söhne in erster Linie aus: Das appella
tionsgerichtliche Urteil involviere eine Verletzung von Bundesrecht
insofern, als Art. 15 FG, entgegen der Annahme dieses Urteils,
den Fabrikherrn nicht verpflichte, sich seinerseits zu vergewissern,
d. h. von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob die
einzelne Arbeiterin ein Hauswesen zu besorgen habe. Solche in
dividuelle Eigenschaften (wie auch diejenige der Schwangerschaft
oder der kürzlichen Niederkunft einer Arbeiterin) habe die Fabrik
leitung vielmehr nur zu berücksichtigen, wenn sie zu ihrer Kennt
nis gelangten; jedenfalls habe sie ihrer Pflicht genügt, wenn sie
die Arbeiterinnen mit der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 des
Gesetzes bekannt gemacht und sie darüber befragt habe, ob sie ein
Hauswesen zu besorgen hätten. Das Appellationsgericht aber
sage unrichtigerweise, dies letztere sei nicht geschehen, und auch
seine weitere Annahme, daß auf die Arbeiterinnen direkt ein
Druck ausgeübt worden sei, um sie zum Verzicht auf die ge
setzliche Mittagspause zu bringen, beruhe auf einer Verkennung
der Tatsachen, indem es ja in der Natur der Verhältnisse liege,
daß eine Arbeiterin, die täglich eine halbe Stunde vor den andern
weggehe, nicht mehr als Vorarbeiterin beschäftigt werden könne
und durch die Verkürzung ihrer Arbeitszeit bei der Akkordarbeit
nen Lohnausfall erleide. Allein diese Argumentation geht in
allen Teilen fehl. Die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des
Appellationsgerichts involvieren an sich keine Verletzung eidge
nössischen Rechts und entziehen sich daher der Überprüfung des
Kassationshofs (Art. 163 OG). Sie sind übrigens keineswegs
aktenwidrig, sondern im vorliegenden Aktenmaterial durchaus be
gründet. Denn aus den Depositionen der vor Polizeigericht abge
hörten Arbeiterinnen der Kassationsklägerin geht ohne weiteres
hervor, daß verschiedene derselben ein Hauswesen besorgen und
daß diese Verhältnisse dem Fabrikdirektor anläßlich ihrer Befra
gung und ihres Verzichts auf die 1½ stündige Mittagspause
bekannt geworden sind. Und die vom Appellationsgericht einver
nommenen zwei früheren Arbeiterinnen der Kassationsklägerin
haben bezeugt, daß der Direktor ihre Weigerung, auf die gesetz
liche Mittagspause zu verzichten, mit ihrer Absetzung als Vor
arbeiterinnen beantwortet und dadurch die übrigen eingeschüchtert
habe. Bei solcher Kenninis der Verhältnisse aber war die Fabrik
leitung nach der Vorschrift des Art. 15 des Fabrikgesetzes schlecht
hin verpflichtet, den betreffenden Arbeiterinnen die 1½ stündige
Mittagspause zu gewähren; denn auch der weitere, eventuelle
Standpunkt der Kassationsbeschwerde, daß der von den Arbeite
rinnen erklärte Verzicht auf die gesetzliche Dauer der Mittags
pause rechtlich zulässig sei, erweist sich als unzutreffend. Die zu
nächst hiefür vorgebrachte Argumentation, es seien nur die ander
weitigen Bestimmungen des Art. 15: Frauen sollen unter keinen
Umständen zur Sonntags oder zur Nachtarbeit verwendet wer
den", und: Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerin
nen im ganzen während acht Wochen nicht in der Fabrik be
schäftigt werden , nach ihrer kategorischen Fassung als zwingen
des Recht anzusehen, ist durchaus haltlos. Denn die Wendung
der hier streitigen Vorschrift; Wenn Frauenspersonen ein Haus
wesen zu besorgen haben, so sind sie eine halbe Stunde vor der
Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 1½
Stunden beträgt , lautet gewiß nicht weniger kategorisch, als
jene andern Bestimmungen, und ist in gleicher Weise, wie sie,
auch im öffentlichen Interesse aufgestellt. Die Vorinftanz verweist
mit Recht darauf, daß die Zulässigkeit von Abänderungen gesetz
licher Vorschriften durch Vereinbarung zwischen dem Fabrikherrn
und den Arbeitern im Gesetze jeweilen ausdrücklich vorgesehen ist
nd deshalb nicht vermutet werden darf (vergl. z. B. Art. 10
Abs. 2 und 4; Art. 13 Abs. 1). Und wenn die Kassationsklägerin
weiterhin geltend macht, daß sie die Zulässigkeit der fraglichen
Vereinbarung jedenfalls in strafrechtlich entschuldbarem Irrtum
habe annehmen dürfen, indem das kantonale Departement des
Innern (Gewerbeinspektor) ihre Zuschrift vom 3. Januar 1907,
worin sie ihm von ihrer Verständigung mit den Arbeiterinnen
Kenntnis gegeben, nicht beantwortet habe, was sie als Billigung
ihres Vorgehens auszulegen berechtigt gewesen sei, so geht auch
dieser Einwand fehl. Das Departement hatte sie mit dem Schrei
ben des Gewerbeinspektors vom 28. Dezember 1906 vorbehaltlos
zur Nachachtung des Gesetzes aufgefordert und war zu einer
weitern Korrespondenz hierüber jedenfalls nicht verpflichtet. Der
allfällige Irrtum der Kassationsklägerin über die Bedeutung des
Gesetzes vermag dessen Übertretung nach bekanntem Rechtsgrund
satze nicht zu entschuldigen;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.