- Arteil vom 4. März 1908
in Sachen Lindemann gegen Regierungsrat Luzern.
Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einer Bevormundungssache:
Unterlassung der Mitteilung einer ärztlichen Expertise an den zu Be
vormundenden. 2 litt. b, 19 des luzernischen Vormundschafts
gesetzes.
A. Der Rekurrent, Thomas Lindemann in Großdietwil, wurde
durch Erkenntnis des Gemeinderates Großdietwil vom 17./21. Ja
nuar 1907 nach 3 litt. d des Vormundschaftsgesetzes unter
Beistandschaft gestellt. Diese Bestimmung lautet: Ein Beistand
muß bestellt werden.... d) einer Person, von welcher in Be
ziehung auf Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen be
kannt sind, die noch nicht eine Vogtschaft hinlänglich begründen,
deren Wiederholung aber eine solche herbeiführen müßte. Die
Verbeiständung wurde damit begründet, daß der Rekurrent seinen
Liegenschaftsanteil im Rugenstal ohne etwelchen Entgelt veräußert
habe. Infolge seines hohen Alters besitze er nicht mehr die volle
geistige Kraft zur Beurteilung seines Handelns. Es sei zu be
fürchten, daß er durch fernere Enteignung seines Besitzstandes leicht
in Not geraten könne und es sei daher Pflicht der Vormund
schaftsbehörde, auf sichernde Schritte Bedacht zu nehmen. Gegen
dieses Erkenntnis rekurrierte Lindemann an den Regierungsrat,
indem er bestritt, daß der Verkauf seines Liegenschaftsanteiles sich
als eine die Bevormundung rechtfertigende Handlung qualifiziere
und daß er körperlich und geistig nicht mehr im Stande sei, seine
Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen. Der Regierungsrat
wies den Rekurs durch Entscheid vom 16. Oktober 1907 ab mit
folgender Begründung: Die Bestreitungen des Rekurrenten hätten
den Gemeinderat Großdietwil veranlaßt, nachträglich ein ärztliches
Gutachten darüber einzuholen, ob der 73 jährige Rekurrent noch
die nötigen Fähigkeiten zur selbständigen Vermögensverwaltung
besitze. Das Gutachten der Arzte A. J. Estermann in Großdiet
wil und Dr. J. Koller in St. Urban vom 20. September 1907
spreche sich im wesentlichen dahin aus: Auf körperlichem Gebiete
zeigten sich beim Rekurrenten die Erscheinungen der beginnenden
Seneszenz (gebeugte Haltung, Arterienverhärtung und Abstump
fung der Sinnesfunktionen, namentlich eine bedeutende Schwer
hörigkeit). Auch die geistige Verfassung des Rekurrenten weise auf
einen ausgesprochenen senilen Prozeß hin. Seine intellektuellen
Fähigkeiten seien reduziert; Gedächtnis und Urteilskraft seien min
derwertig. Er bringe es nicht fertig, über sein Vorleben richtige
Auskunft zu geben; für viele Jahre fehle ihm jegliche Erinne
rung. Er sei nicht im Stande, seine Vermögensverhältnisse klar
zulegen. Der Rekurrent leide an einem geistigen Schwächezustand
und sei nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seines
Handelns zu ermessen und seine Vermögensverhältnisse richtig
wahrzunehmen. Er sei des rechtlichen Schutzes bedürftig, da seine
Entschlüsse und Handlungen der Selbständigkeit und Festigkeit ent
behrten und leicht allen möglichen Einflüssen Dritter unterlägen.
Nach diesem Gutachten, so führt der Regierungsrat aus, wäre
nicht bloß Verbeiständung, sondern die Bevogtigung des Rekur
renten gemäß 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes gerechtfertigt.
Das rekurrierte Erkenntnis müsse deshalb geschützt werden, gleich
viel, ob eine vermögensrechtliche Handlung des Rekurrenten, welche
an und für sich den Verbeiständungsgrund des 3 litt, d des
zitierten Gesetzes bilden würde, vorliege oder nicht. Demnach sei
der Rekurs in Anwendung der 2 litt. b, 4, 7, 15 und 19 des
Vormundschaftsgesetzes abzuweisen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Lindemann
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Durch den ange
fochtenen Entscheid sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör ver
weigert worden. Der Regierungsrat habe auf einen andern Be
vormundungsgrund als der Gemeinderat abgestellt, indem er die
vom letztern aus 3 litt. d des kantonalen Vormundschaftsge
setzes verhängte Beistandschaft nach 2 litt. b als Bevogtigung
aufrecht erhalten und in diesem Sinn den Rekurs des Rekurren
ten abgewiesen habe. Der Rekurrent habe aber keine Gelegenheit
gehabt, sich über diesen neuen Bevormundungsgrund zu äußern.
Speziell habe der Rekurrent sich über die angebliche, vom Ge
meinderat erhobene Expertise nicht äußern können. Er habe über
haupt von einer Expertise gar keine Kenntnis gehabt. Er erinnere
sich nur, daß einmal der Arzt Estermann in Großdietwil im
September in Begleitung eines andern Herrn bei ihm vorgespro
chen und verschiedene Fragen an ihn gerichtet habe. Der Rekur
rent habe gefunden, daß seine Angelegenheiten diese Herren nichts
angingen und sich deshalb sehr reserviert verhalten. Dadurch, daß
er sich über die Expertise nicht habe aussprechen können, sei ihm
nicht nur das rechtliche Gehör in allgemeiner Weise abgeschnitten,
sondern es seien dadurch auch die Vorschriften des Art. 19 des
Vormundschaftsgesetzes willkürlich beiseite geschoben worden. End
lich sei die Bevogtigung des Rekurrenten auch materiell bundes
rechtswidrig, was näher ausgeführt wird.
Nach 15 des Vormundschaftsgesetzes hat der Gemeinderat,
wenn eine volljährige Person wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen bevogtigt werden soll, den Befund zweier Arzte einzu
holen. 19 bestimmt: Wird gegen die gemeinderätliche Bevog
tungsschlußnahme vom zu Bevogtenden binnen 20 Tagen der
Rekurs an den Regierungsrat ergriffen (OrgGes. 109 litt. a),
so soll die Rekursschrift dem Gemeinderat zur Einreichung von
allfälligen Gegenbemerkungen und dieselben unterstützenden Akten
Enthalten diese Gegenbe
oder Beweisen mitgeteilt werden.
merkungen neue Anbringen, so sind dieselben wieder dem Rekurren
ten zur Entgegnung und allfälligen Aktenauflage mitzuteilen
oder es kann das vorberatende Departement nötigenfalls erst
nach stattgehabter Schriftenauswechslung eine persönliche Ein
vernahme beider Teile in Rede und Widerrede veranstalten. Über
eine solche mündliche Verhandlung soll in Kürze ein Protokoll
aufgenommen und den Akten beigelegt werden. Wo die Akten
nicht überzeugend sind, soll durch das vorberatende Departement
oder den Amtsgehülfen eine Einvernahme unbeteiligter Personen
stattfinden, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist. Nach
durchgeführter Untersuchung kann auf Verlangen der Parteien
oder von Amtswegen eine mündliche Schlußverhandlung vor
Behörde stattfinden. Nach 12 findet das für Bevogtigung
vorgeschriebene Verfahren auch für Verbeiständung sinngemäß An
wendung.
C. Der Regierungsrat Luzern hat auf Abweisung des Rekur
ses angetragen. In der Vernehmlassung ist u. a. bemerkt, der
Regierungsrat habe keine Veranlassung gehabt, in die Richtigkeit
des vom Gemeinderat erhobenen Gutachtens Zweifel zu setzen.
Wenn der Rekurrent dieses Gutachten nicht als richtig anerkennen
sollte, habe er das Obergutachten der kantonalen Sanitätsbehörde
anzurufen. Sollte dieses zu Gunsten des Rekurrenten lauten, so
würde der Regierungsrat nicht anstehen, auf seinen Entscheid
zurückzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates stützt sich aus
drücklich und auch der ganzen Begründung nach auf 2 litt. b
des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, der von der Bevogtigung
Volljähriger wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen handelt.
Die vom Gemeinderat Großdietwil über den Rekurrenten ver
hängte Beistandschaft ist daher durch den angefochtenen Entscheid
aus dem Gesichtspunkt einer Bevogtigung aufrecht erhalten wor
den. Hiebei ist aber das Verfahren, das 19 leg. cit. für die
Behandlung von Bevogtigungsrekursen durch den Regierungsrat
vorschreibt (welche Bestimmung übrigens nach 12 sinngemäß
auch für die Beistandschaft gilt), unbeachtet geblieben. Die vom
Gemeinderat über den geistigen und körperlichen Zustand des
Rekurrenten nachträglich eingeholte Expertise stellte sich ohne Frage
als neues Anbringen des Gemeinderates im Sinn des 19 dar.
Sie mußte daher dem Rekurrenten zur Entgegnung mitgeteilt
werden, was unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Auch eine
persönliche Einvernahme des Rekurrenten durch das vorberatende
Departement hat nicht stattgefunden; doch kann das Gesetz immer
hin dahin verstanden werden worauf der Ausdruck nötigen
falls" verweist , daß eine solche Einvernahme nur fakultativ,
nicht obligatorisch ist. Darin, daß dem Rekurrenten entgegen dem
positiven Befehl des Gesetzes die Expertise nicht zur Vernehm
lassung mitgeteilt worden ist, liegt eine gegen Art. 4 BV ver
stoßende Mißachtung klaren Rechtes, ganz abgesehen davon, daß
der Rekurrent wohl schon nach der in Bevormundungssachen von
Bundes wegen bestehenden Garantie des rechtlichen Gehörs An
spruch darauf hatte, sich über die Expertise aussprechen zu können
(s. AS 29 1 S. 466 Erw. 1 und die dortigen Zitate).
Der angefochtene Entscheid leidet daher an einem formellen,
eine Verfassungsverletzung involvierenden Mangel und muß des
halb aufgehoben werden in der Meinung, daß der Regierungsrat
einen andern Entscheid zu erlassen und dabei das gesetzlich vorge
schriebene Verfahren zu befolgen hat. Der Mangel kann nicht da
durch geheilt werden, daß dem Rekurrenten, wie es in der Ver
nehmlassung des Regierungsrates geschieht, nachträglich freigestellt
wird, ein Obergutachten der Sanitätsbehörde zu veranlassen, je
nach dessen Ergebnis dann der Regierungsrat eventuell auf seinen
Entscheid zurückkommen würde; denn bei diesem im Gesetze nir
gends vorgesehenen Verfahren würde die formell verfassungs
widrige Bevogtigung des Rekurrenten bis auf weiteres fortbe
stehen.
Da der Rekurs aus den angeführten Gründen gutzuheißen ist,
braucht auf die übrigen Beschwerdepunkte nicht eingetreten zu
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Regie
rungsrates des Kantons Luzern vom 16. Oktober 1907 aufge
hoben.