- Arteil vom 2. November 1907 in Sachen
Gerisch, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Anderhalt, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 50 fl. (speziell 53, 54 und 67) OR, Schädigung (Körperver
Begriff der Widerrechtlichkeit.
letzung) durch ein Werk.
Verschulden des Schädigers. Kausalzusammenhang des Schadens
mit dem Verschulden. (Beinbruch; zweiter Bruch an der gleichen
Körperstelle während der Heilung.) Mass der Entschädigung (41-
jährige Köchin). Einfluss der Körperbeschaffenheit der Verletzten.
A. Durch Urteil vom 16. Mai 1907 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern über
die Appellation des Angeschuldigten und der Zivilpartei in der
Untersuchungssache gegen Christian Gertsch, Bäckermeister in Mei
ringen, fahrlässige Körperverletzung betreffend, erkannt:
Der Angeschuldigte, Christian Gertsch, wird in Anwendung der
t. 365 StrV, Art. 50, 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 OR verurteilt
der Zivilpartei Josef Anderhalt eine Entschädigung von 4000 Fr.
nebst Zins davon à 5 % seit 29. September 1906 zu be
zahlen.
Das erstinstanzliche Urteil des korrektionnellen Richters von
Oberhasle, d. d. 29. September 1906, war dahin gegangen:
I. Christian Gertsch wird von der Anschuldigung auf fahr
lässige Körperverletzung mangels Vorhandenseins einer strafbaren
Handlung freigesprochen ohne Entschädigung. (Kosten.
II. In Anwendung von Art. 50, 53, 67 OR wird der An
geschuldigte der Zivilpartei Anderhalt gegenüber zu folgenden
Leistungen verurteilt:
A) Zum Ersatze der Pflege und Heilungskosten und der durch
das Heilungsverfahren entstandenen Nebenkosten, bestimmt auf
507 Fr.
Zum Ersatze der eingebüßten Arbeitsfähigkeit und zwar:
a) Für totale Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 1905 bis
Fr. 900
März 1906 oder 12 Monate à 75 Fr.
36
Zins hievon à 4 0
Zusammen Fr. 936
b) Für teilweise Arbeitsunfähigkeit:
67 50
- Per Monat März 1906 90%
60
April 80 %
52 50
Mai 70% 3.
Juni 60%
5. Für die Zeit vom 1. Juli 1906
bis 1. April 1907 à 50%. 292 50
Zins für 9 Monate à 4 % 8 80
6. Für die Zeit vom 1. April 1907
bis 1. Januar 1908 à 40% 270
804 40
Zins für diese Zeit à 4%. 8 10
C) Zum Ersatz der bleibenden Arbeitsverminde
rung, gerechnet für die Zeit vom zurückgelegten
43. Altersjahr bis zum zurückgelegten 55. Alters
1688 60
jahr à 20 % abzüglich Zins und Zinseszinsen
Fr. 3429
Totalentschädigung
B. Gegen das Urteil der Polizeikammer hat der (Angeschuldigte
und Zivil ) Beklagte Gertsch rechtzeitig und formrichtig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:
Die Berufungsinstanz möge das angefochtene Urteil dahin ab
ändern, daß
die Zivilpartei Josef Anderhalt mit ihrem Schadenersatzanspruch
nebst Zins à 5 % seit 29. September 1906 gänzlich abgewiesen
werde.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten diese Anträge erneuert.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger belangt den Beklagten für die Folgen eines
Unfalles, der seiner (des Klägers) Ehefrau am 26. Februar 1905
unter folgenden Verumständungen zugestoßen ist: Der Beklagte
besitzt in Meiringen an der Ecke der Kirchgasse und Kreuzgasse
ein von ihm im Jahre 1892 erstelltes Wohnhaus, in dem er
seit vielen Jahren sein Bäckereigeschäft betreibt. Im hintern Teil
dieses Hauses, mit Zugang von der Kreuzgasse her, wurde eine
Kaffeewirtschaft und Milchhandlung von den Geschwistern Glarner
Mietern des Beklagten betrieben. Tritt man von der
Kreuzgasse her gegen die Wirtschaft, so gelangt man zunächst
an die Türe der Wirtschaft; weiter entfernt davon ist die Küche.
Etwa zwei schwache Schritte vom Eingang der Wirtschaft ent
fernt befindet sich, vor der Küche, der Rand eines Kellerzuganges.
Die Tiefe beträgt auf dieser Seite 2 M. 50 Cm.; die Öffnung
hat im ganzen eine Länge von 7 M. 50 Cm. und eine Breite
von 1 M. 50 Cm. Die Distanz des Loches vom öffentlichen
Trottoir beträgt 2 M. 85 Cm. Am Abend des 26. Februar 1905
nun, zwischen 8 und 8½ Uhr, begab sich die Ehefrau des
Klägers die im Jahre 1864 geboren ist und zur Zeit des
Unfalls den Beruf einer gelernten Hotelköchin ausübte zur
Wirtschaft Glarner, um Milch zu holen. Da der Eingang ver
schlossen, von innen aber ein Lichtschimmer sichtbar war, trat sie
etwas nach rechts, um nach einem Läutewerk zu suchen; und da
sie am nächsten Fenster dem Küchenfenster Licht bemerkte,
wollte sie dort anklopfen. Hiebei stürzte sie in den Kellerhals, der
damals nicht umfriedet war und nur ein Umfassungsmäuerchen
in der Höhe von 11 Cm. hatte, und erlitt einen Bruch des
rechten Oberschenkels. Nachdem sie etwa 14 Tage zu Hause be
handelt worden war, wurde sie in das Bezirksspital verbracht.
Hier erlitt sie im Juni 1905 bei vom Arzt angeordneten Geh
versuchen infolge Ausgleitens der Krücken einen zweiten Bruch
an der nämlichen Stelle, weshalb sie weitere 8 Wochen bis
14. August 1905 im Spital bleiben mußte. Infolge dieses
Unfalls hat der Ehemann Anderhalt gegen den Beklagten Straf
anzeige erstattet und sich in der Strafuntersuchung als Zivilpartei
gestellt, unter Anrufung der Art. 50, 53, 54 und 67 OR; er
forderte ursprünglich 11,047 Fr. 40 Cts.; doch ist die Ent
schädigungsforderung heute, nachdem der Kläger sich beim Urteile
der Vorinstanz beruhigt hat, nur noch in dem von der Vorinstanz
zugesprochenen Maße und zwar in erster Linie dem Grunde
nach streitig.
2. Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich gestützt auf
Art. 50 ff. OR, unter Annahme eines Verschuldens des Be
klagten, gutgeheißen, und sich über die Anwendbarkeit des in der
Klage ebenfalls angerufenen Art. 67 OR nicht näher ausge
sprochen. Es kann jedoch nicht bezweifelt werden, daß (wie auch
die Vorinstanz implicite annimmt) das Kellerloch, in das die
Ehefrau des Klägers gestürzt ist, ein Werk im Sinne des
Art. 67 OR darstellt, nach der vom Bundesgericht gegebenen
Definition des Werkes im Sinne der genannten Gesetzes
bestimmung. Auch ist unbestritten, daß das fragliche Kellerloch sich
im Eigentum des Beklagten befindet. Art. 67 ist daher anwend
bar, wenn der Schaden entstanden ist infolge mangelhafter Unter
haltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung des Werkes.
Als fehlerhafte Herstellung kommt hier der Mangel einer Ein
friedigung dem seit dem Unfall der Frau Anderhalt abgeholfen
ist in Betracht; als mangelhafte Unterhaltung könnte allen
falls angesehen werden, daß das Kellerloch des Nachts in total
unbeleuchtetem Zustande war. Nach beiden Richtungen handelt es
sich indessen nicht sowohl um eine objektive Fehlerhaftigkeit oder
eine objektive Mangelhaftigkeit, sondern die Frage der Fehlerhaftig
keit (Fehlens der Einfriedigung) und des Mangels der Beleuch
tung fällt zusammen mit der Frage, ob der Beklagte habe voraus
sehen können, daß aus diesem Zustande ein Schaden entstehen
könne, ob eine für den Eigentümer erkenubare Gefährlichkeit darin
liege, d. h. mit der Frage des Verschuldens, und es empfiehlt sich
daher, zumal die Vorinstanz die Klage ausschließlich von diesem
Gesichtspunkt aus geprüft hat vielleicht, weil die Klage im
Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde und auch in der heu
tigen Verhandlung von Art. 67 nicht weiter die Rede war, die
Klage auch vom Standpunkt der Art. 50 ff. OR aus zu be
handeln.
3. Die Haftbarkeit aus Art. 50 OR verlangt vor allem eine
widerrechtliche Handlung, und der Vertreter des Beklagten hat in
erster Linie ausgeführt, dieses Erfordernis liege nicht vor. Indessen
beruht diese Auffassung auf einem rechtsirrtümlichen Begriff der
Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 50 ON. Objektiv widerrechtlich
ist die Verletzung jedes Rechtsgutes. Als solches erscheint bei der
Körperverletzung die körperliche Integrität; diese ist in der allge
meinen Rechtsordnung zivilrechtlich als Rechtsgut anerkannt, ganz
abgesehen von etwaigen Strafgesetzen, die ihre Verletzung mit Straf
folge bedrohen, oder von polizeilichen Verboten und Schutzgesetzen.
Jede Verletzung der körperlichen Integrität eines Andern erscheint
objektiv als widerrechtlich, soweit nicht die Widerrechtlichkeit durch
besondere Gründe, wie Notwehr (Art. 56 OR), Berufspflicht
(z. B. des Arztes) u. dergl., ausgeschlossen ist. Diese Sätze folgen
ohne weiteres aus der vom Bundesgericht stets anerkannten sog
objektiven Widerrechtlichkeitstheorie. Das Bestehen eines Straf
gesetzes oder einer sonstigen Schutznorm, wie z. B. eines allge
meinen Polizeigesetzes oder eines besondern Verbotes, ist nach dieser
vom Bundesgericht vertretenen Auffassung nicht maßgebend für
den Schutz des Rechtsgutes (wie Burckhardt in Schw. Z.
StrR. 15 S. 233 annimmt). Das Bundesgericht hat vielmehr
Rechte und Rechtsgüter, denen das Zivilrecht Schutz gewährt, als
schutzfähig und schutzbedürftig anerkannt, ganz abgesehen von
besondern Schutznormen, aus den Bedürfnissen des Rechtslebens,
der Natur der Rechtsbeziehungen und dem ganzen Zusammen
hange der Rechtsordnung heraus. (So insbesondere in der Recht
sprechung über illoyale Konkurrenz und über Boykott.) Der
Mangel der Aufzählung einzelner Rechte und Rechtsgüter, deren
Verletzung Schadenersatz nach sich zieht, wie sie Art. 823 DBGB
enthält, macht die Rechtsgüter und Rechte nicht schutzlos, sondern
durch seine allgemeine Fassung erweitert gegenteils Art. 50 OR
den Schutz der Rechte und Rechtsgüter. Aus diesem Grunde hat
denn auch das Bundesgericht stets ausgesprochen, daß der Zivil
anspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch aus Körper
verletzung ganz unabhängig ist vom allfälligen Strafschutze. Des
weitern ist aber auch die Widerrechtlichkeit einer Körperverletzung
nicht dadurch bedingt, daß etwa eine Übertretung einer Polizei
vorschrift, z. B. eines Baureglementes, vorliegt; der Umstand,
daß die Anlage des Kellerloches, wie der Beklagte behauptet, nicht
gegen das Baureglement von Meiringen verstoße und daß sie
von der Baupolizeibehörde nie beanstandet worden sei, schließt nicht
aus, daß in der durch die Anlage verursachten Körperverletzung
eine Widerrechtlichkeit liege. Endlich ist noch zu bemerken, daß
gerade hinsichtlich Schädigungen, also auch Körperverletzungen,
aus Werken Art. 67 OR eine Spezialschutznorm enthält des In
haltes, daß ein Werk nicht mangelhaft unterhalten oder fehlerhaft
angelegt werden darf, unter Schadenersatzfolge im Zuwiderhand
lungsfalle. Im vorliegenden Falle liegt also, falls Mangelhaftig
keit oder Fehlerhaftigkeit vorhanden ist, eine Widerrechtlichkeit auch
nach der Seite vor, daß jene Spezialnorm verletzt ist; das führt
aber hier wiederum, nach dem in Erwägung 2 gesagten, zur
Frage des Verschuldens.
4. Die Frage nun, ob der Beklagte eine fahrlässige Handlung oder
Unterlassung begangen habe, hängt davon ab, ob er habe voraus
sehen können, daß in der Anlegung des Kellerhalses ohne Ein
friedigung eine Dritten Gefahr drohende Einrichtung liege. Hiebei
erscheint als schädigend nicht so sehr ein Unterlassen, als das
positive Setzen einer Gefahr ohne gleichzeitiges Setzen der Siche
rungsmaßregeln; es kann daher nicht dahin argumentiert werden,
aus einem bloßen Unterlassen entspringe eine Haftung nicht; denn
hier erscheint eben als primär das positive Setzen der Gefahr.
(Vergl. dazu namentlich BgE 24 II S. 211 f. Erw. 4.) Darin
nun, daß bei den gegebenen lokalen Verhältnissen eine Verletzung
Dritter voraussehbar, also der gefährdende Zustand erkennbar
war, ist der Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen. Die Keller
öffnung befindet sich so nahe beim Eingang zu der jedermann zu
gänglichen Kaffeewirtschaft mit Milchladen, und ist, nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, so schlecht beleuchtet
daß deren Gefährlichkeit zur Nachtzeit auf der Hand liegt. Die
Gefährlichkeit ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil
der Beklagte, wie er geltend macht, von jedermann erwarten
konnte, er werde sich nachts mit einer Laterne dem Lokale nähern.
Eine derartige ungewöhnliche Maßregel konnte mit Fug von nie
mandem erwartet werden. Unerheblich ist auch der Einwand, die
gefährliche Anlage habe sich auf dem Privatboden des Beklagten
befunden. Denn dieser ganze Teil des Grundstückes steht nahe an
der Straße, und sein Betreten durch jeden Beliebigen war voraus
zusehen; auch war das Betreten durch Dritte keineswegs verboten,
sondern der Teil des Grundstückes, auf dem sich die Wirtschaft
befindet, und der jedermann zugänglich ist, besindet sich so nahe
bei der Kellertreppe, daß eine kleine Seitwärtsbewegung neben der
Ladentüre genügte, um einen Sturz herbeizuführen, und dem Be
klagten mußte erkennbar sein, daß eine solche Bewegung leicht
stattfinden konnte, ohne daß der Betreffende unbefugter Weise über
sein Grundstück gehen wollte. Außerdem aber stellt die Vorinstanz
in tatsächlicher Beziehung fest, daß der Beklagte gewußt habe,
daß früher schon mehrere Personen in die Kelleröffnung gefallen
seien. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht nach bekanntem
Grundsatz verbindlich, und der daraus gezogene Schluß auf die
Erkennbarkeit der Gefahr gewiß richtig. Die Freiheit des Eigen
tums, auf welche der Vertreier des Beklagten heute abgestellt hat,
kommt demgegenüber offenbar nicht in Betracht. Daß endlich der
Beklagte sich zu seiner Entlastung nicht auf die Unterlassung einer
Weisung der Polizeibehörde berufen kann, nachdem feststeht, daß
er selbst die Gefährdung erkennen mußte, folgt aus einem vom
Bundesgericht stets anerkannten Grundsatz. Der Mangel einer
gehörigen Einfriedigung ist daher dem Beklagten zum Verschulden
anzurechnen. Gleichzeitig ergibt sich auch, daß darin eine fehler
hafte Anlage oder ein mangelhafter Unterhalt im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis (s. bes. BGE 25 II S. 111 f. Erw. 2)
liegt.
5. Liegt danach auf Seite des Beklagten Fahrlässigkeit vor, so
fehlen umgekehrt alle Anhaltspunkte für die Annahme eines Ver
schuldens der Geschädigten. Der Versuch der Geschädigten, an dem
spärlich beleuchteten nächsten Fenster zu klopfen, der allein kausal
für den Unfall ist, kann ihr bei den gegebenen Verhältnissen nicht
zum Verschulden angerechnet werden. Der Einwand, sie hätte zu
jener Abendstunde ein Licht mitnehmen sollen, ist schon widerlegt:
Das ist eine zu große und ungewöhnliche Anforderung. Auch
daß sie die Kelleröffnung hätte kennen sollen, weil sie schon
öfters nach ihrer eigenen Aussage zweimal in der Kaffee
wirtschaft Milch geholt hätte, kann nicht von ihr verlangt werden;
jedenfalls fällt ihr das Nichtachten nicht zum Verschulden.
6. Sonach ist der Beklagte für allen der Frau Anderhalt durch
den Sturz verursachten Schaden haftbar, weil eben die Ursache
des Sturzes im gefährdenden Zustande des Kellerloches liegt. Es
fragi sich aber weiter, ob sich seine Haftbarkeit auch erstrecke auf
den ganzen gegenwärtigen Zustand der Verletzten, oder ob nicht
seine Haftbarkeit beschränkt sei auf die Folgen des ersten Sturzes,
die Folgen des zweiten Sturzes aber von ihr nicht mitumfaßt
werden. Hinsichtlich dieses zweiten Sturzes (im Spital) hat der
behandelnde Spitalarzt, Dr. Stucki, erklärt: Die Krücken hätten
nicht ganz neue Kautschukansätze gehabt; immerhin seien sie durch
aus brauchbar gewesen und beim festen Auftreten nicht gerutscht,
so daß eine gewisse Unvorsichtigkeit dazu nötig gewesen sei, daß
sie rutschen konnten. Es sei zuzugeben, daß eine Person,
längere Zeit im Bett gelegen habe und durch die Krankheit ge
schwächt sei, einer solch kleinen Unvorsichtigkeit viel eher ausgesetzt
sei, als ein gesunder Mensch. Die Experten Michel und Baum
gartner erklären (in ihrem Gutachten vom 30. November 1905),
der zweite Bruch stehe mit dem ersten im Zusammenhang, mit
der Begründung: Patientin konnte vor dem zweiten Beinbruch
nur unbeholfen und mit Mühe marschieren, da sie erst seit 3 4
Wochen Gehversuche machte, der Gipsverband war zwei Tage
vor dem zweiten Unglücksfall weggenommen worden, außerdem
war wahrscheinlich die Verwachsung der beiden Bruchstücke noch
nicht ganz solid. Auch die Experten Lauper und Howald be
jahen den Zusammenhang des ersten Bruches mit dem zweiten;
sie führen aus: Er erfolgte an Stelle der noch wenig wider
standsfähigen Narbe des ersten. Dabei kommt Fahrlässigkeit nicht
in Betracht, sondern es handelt sich um einen unglücklichen Zu
fall, der unter Umständen auch bei der größten Vorsicht eintreten
kann. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß tatsächlich der
Kaufalzusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall
gegeben ist. Aber auch rechtlich muß der Kausalzusammenhang
angenommen werden. Stellt man sich dabei auf den Boden der
Aquivalenz aller Ursachen des schädigenden Erfolges, so ist das
ohne weiteres klar. Aber auch vom Standpunkt der adäquaten
Verursachung aus ist der Kausalzusammenhang im Rechtssinne
zu bejahen. Der erste und der zweite Sturz sind nicht derart von
einander unabhängig, daß auf Grund der jetzt bekannten Verum
ständungen gesagt werden könnte, es habe beim ersten Sturze mit
dem zweiten überhaupt nicht gerechnet werden können; vielmehr
gehört ein zweiter Bruch eines schwach geheilten Beines während
den ärztlich gestatteten Gehversuchen zu den denkbaren Folgen
eines Beinbruches. Es mag unerörtert bleiben, ob der zweite
Sturz dem Beklagten dann nicht zuzurechnen wäre, wenn er auf
ein Verschulden der Verletzten zurückgeführt werden müßte; da das
aber nach den Gutachten ausgeschlossen ist, kann auch von einem
Fehlen des Schuldzusammenhanges nicht gesprochen werden. Auch
die besondere Konstitution der Verletzten ihre Fettleibigkeit
die die Heilung verzögert hat, rechtfertigt nicht, den Kausal
zusammenhang aller jetzigen Folgen mit dem Unfall abzulehnen;
es kann sich höchstens fragen, ob nicht dieser Umstand bei der
Bemessung des Schadenersatzes, im Sinne des Art. 51. OR, in
Berücksichtigung zu ziehen ist.
7. Hinsichtlich des Maßes des der Ehefrau Anderhalt erwach
senen Schadens und der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung
könnte zunächst fraglich erscheinen, ob eine Überprüfung des Urteils
nach dieser Richtung überhaupt stattzufinden hat, da ein eventueller
Antrag auf Reduktion nicht gestellt ist und auch im heutigen
Vortrage das Quantitativ der zugesprochenen Entschädigung nicht
angefochten worden ist. Indessen mag immerhin, von der Annahme
ausgehend, im Antrag auf Abweisung liege implicite auch der An
trag auf Überprüfung und Reduktion des Ouantitativs, auf diese
Punkte eingetreten werden. Hiebei ergibt sich:
a) Die Pflege und Heilungskosten sind, soweit zugesprochen,
mit 507 Fr. überall belegt. Speziell liegt hinsichtlich der Spital
kosten (385 Fr.) ein Antrag des Beklagten, die Kosten der Ver
pflegung, die die Ehefrau Anderhalt auch ohne den Unfall zu
Hause gehabt hätte, abzuziehen, nicht vor.
b) Als Verdienst der Verletzten hat die Vorinstanz 70 Fr. per
Monat angenommen. Sie setzt sodann eine totale Arbeitsunfähig
keit von 15 Monaten 26. Februar 1905 bis Ende Mai 1907
mit 1050 Fr. in Rechnung; vom Juni 1906 bis 1. April
1907 berechnet sie die Erwerbseinbuße auf 50 %, Ausfall 350 Fr.;
vom April 1907 bis 1. Januar 1908 auf 40%, Ausfall 252 Fr.
Endlich nimmt sie eine dauernde Erwerbseinbuße von 30 % an,
und berechnet den Ausfall, wie die Klage verlangt hat, bis zum
55. Altersjahr der Verletzten; das ergibt eine jährliche Einbuße
von 252 Fr., zu deren Aufbringung ein Kapital von 2365 Fr.
nötig ist. Hievon zieht sie wegen der Vorteile der Kapitalabfindung
10 % ab. Sonach spricht sie im ganzen zu:
Fr. 507Heilungskosten
für totale vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
1050
teilweise
dauernde Erwerbseinbuße
2128
Total Fr. 4287-
welche Summe sie indessen auf 4000 Fr. abrundet, mit Hinsicht
auf die körperliche Beschaffenheit der Geschädigten. Die Annahme
eines Erwerbes der Geschädigten von 70 Fr. per Monat ist nicht
aktenwidrig; daß Kost und Logis außer Acht gelassen sind, berührt
nicht den Beklagten, der einzig das Urteil anficht. Mit Bezug
auf die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit fußen die Berechnungen
der Vorinstanz gänzlich auf der Expertise Lauper und Howald
und sind daher nicht zu beanstanden. Was die dauernde Erwerbs
einbuße betrifft, so gehen die Expertisen auseinander (Michel und
Baumgartner 10 %, Brun und Rehfeld die die Verletzte am
4. April 1906 untersucht haben 40 50 %, Lauper und
Howald, Untersuchung vom 6. Juni 1906, 20 30 %). Die
Vorinstanz stellt mehr auf die Ansicht der Expertise Frau Grewar
ab, die als spezielle Sachverständige für den Verdienst einer
Köchin in Hotels und in Familien beigezogen wurde; sie nimmt
gestützt hierauf an, daß die Geschädigte künftighin bloß noch leich
tere Stellen als Privatköchin versehen kann, in denen sie 25 Fr.
bis höchstens 50 Fr. per Monat verdienen wird. Bei allen diesen
Berechnungen und Annahmen bewegt sich die Vorinstanz im
wesentlichen auf dem Gebiet tatsächlicher Erwägungen und freien
Ermessens; vom Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit aus sind diese
Berechnungen und Annahmen nicht zu beanstanden. Der Vor
instanz ist sodann darin beizutreten, daß keinerlei Anlaß vorliegt,
wegen geringen Verschuldens des Beklagten eine Herabsetzung ge
mäß Art. 51 OR vorzunehmen, ohne daß damit gesagt werden
wollte, es treffe den Beklagten ein grobes Verschulden. Nach der
Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte ein vermöglicher
Mann, die Zivilpartei dagegen auf ihren Verdienst angewiesen ist
bieten auch, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die beidseitigen
Vermögensverhältnisse keinen Grund zu einer Herabsetzung. Die
Herabsetzung wegen der Körperbeschaffenheit der Geschädigten so
dann, die die Vorinstanz vorgenommen hat, ist vom Kläger un
AS 33 II 1907
beanstandet geblieben, und es könnte sich daher nur fragen, ob
nicht noch eine größere Herabsetzung vorzunehmen sei. Das ist zu
verneinen angesichts des Umstandes, daß die Fettleibigkeit der Ge
schädigten kein anormaler Zustand ist, der eine besondere Dis
position zu dergleichen Unfällen bedingen würde, und des andern,
daß der Beklagte von frühern Stürzen Kenntnis hatte, sein Ver
schulden also nicht ganz leicht ist. Endlich wäre auch einer Dis
position zur Erschwerung der Folgen des Unfalles genügend
Rechnung getragen dadurch, daß die dauernde Erwerbseinbuße nur
auf 30 % angesetzt wurde, obschon die Annahme, die Geschädigte
könnte als Köchin in Familien zu einem um 30 % geringern
Lohn weiter arbeiten, unsicher ist. Der Abzug für Kapitalabfindung
schließlich ist unbeanstandet geblieben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 16. Mai 1907 in allen Teilen bestätigt.