- Arteil vom 4. Dezember 1907 in Sachen
Ellero, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Kammgarnspinnerei Derendingen A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 0G. Massgehend ist
der nach Klage und Antwort streitige Betrag, nicht das wirkliche
vermögensrechtliche Interesse des Klägers, auch bei offenbarer Ueber
setzung der Forderung. Aktivlegitimation des Ehemannes zur
Erhebung der Haftpflichtklage aus einem Unfall, der der Ehefran
zugestossen ist; Bundesrecht und kantonales Recht. Betriebs
unfall? (Plötzliche Verschlimmerung einer Nierenverlagerung wäh
rend der Berufsarbeit; ausserordentliche Anstrengung ?)
A. Durch Urteil vom 11. September 1907 hat das Ober
gericht des Kantons Solothurn über die Streitfrage:
Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger, resp. seiner Ehefrau,
für erlittene Erwerbseinbuße eine Entschädigung von 5400 Fr.
samt Zins zu 5 % seit 10. Januar 1906 zu zahlen und die
Arzt und Heilungskosten zu ersetzen?
in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg Krieg
stetten vom 6. März 1907, erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag:
Es sei die Klage gutzuheißen, eventuell in einem nach richter
lichem Ermessen zu bestimmenden Betrag
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt und be
gründet.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die 32jährige Ehefrau des Klägers, Quinta Ellero geb.
Benini, war bei der Beklagten, der Kammgarnspinnerei Deren
dingen, als Spulerin angestellt. Ihre Obliegenheiten bestanden
darin, daß sie die von einer Maschine fertig gestellten Spulen
zu holen und sie auf das Gestell der ihr zugeteilten Maschine
aufzulegen und das Garn anzuknüpfen hatte. Die Spulen wiegen
im Maximum 8 9 Kilogramm. Von den Arbeiterinnen werden
deren zwei oder häufig auch, um einen Gang zu sparen, vier
zugleich geholt. Das Tragen von vier Spulen ist dabei nicht nur
ihres Gewichtes, sondern auch ihrer Form wegen eher beschwer
lich. Beim Spulengestell angekommen, läßt die Arbeiterin die
Spulen fallen, um dann die eine nach der andern auf das Ge
stell zu legen. Vor dem Gestell, das drei Etagen hat, befindet
sich ein langes Stehbrett von 15 Cm. Höhe. Von diesem Brett
aus beträgt die Hubhöhe für den obersten Schaft 165 Cm.
Größere Personen können bequem die Spule auf den obersten
Schaft legen, ohne das Trittbrett zu benützen. Die einzelne Ar
beiterin hat im Tag 80 100 Spulen zu ihrer Maschine zu
tragen und einzustellen.
Am 10. Januar 1906 brachte Frau Ellero nach den Fest
stellungen der Vorinstanz vier Spulen zu ihrer Maschine und
ließ sie vor dem Spulenständer fallen. Sie bückte sich dann nach
der ersten Spule, die auf den obersten Schaft zu legen war. Als
sie sie ungefähr bis zur Augenhöhe gehoben hatte, verspürte sie
plötzlich ungefähr in der Mitte des Rückens rechtsseitig einen
Schmerz und hatte ein Schwindelgefühl. Sie versuchte noch weiter
zu arbeiten, mußte aber dann nach kürzester Frist infolge der
Schmerzen die Arbeit einstellen. In der Folge wurde bei Frau
Ellero rechtsseitig eine Wanderniere konstatiert.
Der Kläger belangte die Beklagte mit dem aus Fakt. A ersicht
lichen Rechtsbegehren, indem er geltend machte, daß der Vorfall
vom 10. Januar 1906 sich als Betriebsunfall darstelle und daß
seine Ehefrau infolge dieses Unfalls ihre Erwerbsfähigkeit dauernd
vollständig eingebüßt habe. Die vom Obergericht als medizinische
Sachverständige berufenen Arzte, Professor Dr. Hägler in Basel
und Dr. Greßly in Solothurn, weichen in ihren Schlußfolgerungen
von einander ab. Nach Professor Hägler kann keine Rede davon
sein, daß die bei Frau Ellero vorhandene und unmittelbar nach
dem 10. Januar 1906 ärztlich konstatierte Verlagerung der
rechten Niere am genannten Tage traumatisch entstanden wäre.
Denn eine Verlagerung der Niere könne, auch wenn sie die Folge
eines Traumas sei, erst mehrere Monate nach einem solchen Er
eignis nachgewiesen werden. Es sei anzunehmen, daß die rechte
Niere bei Frau Ellero schon Monate vorher verlagert gewesen sei.
Dagegen sei es denkbar, daß die bereits vorhandene Nierenver
lagerung durch ein Unfallereignis verschlimmert worden wäre.
Allein bei Frau Ellero habe sich am 10. Januar 1906 kein Er
eignis abgespielt, das auch nur irgendwie als Unfall oder als
eine Arbeit über das betriebsübliche Maß hinaus angesehen wer
den könne. Die Arbeit, welche Frau Ellero damals verrichtet habe,
sei ihre gewöhnliche Arbeit gewesen. Speziell beim Heben der
Spule in den obersten Schaft sei sie auf den vollen Sohlen ge
standen und habe sich der Höhe wegen nicht besonders anzustrengen
gebraucht. Mit verschwindenden Ausnahmen sei die Verlagerung
der Niere ein sich ganz allmälig und unmerklich vollziehender Prozeß,
auf dessen Beschleunigung die schwere Arbeit einen Einfluß haben
könne, aber nicht notwendigerweise haben müsse. Auch bei Frauen,
denen jede körperliche Arbeit erspart bleibe, sei die Nierenver
lagerung kein seltener Befund. Diese Krankheit sei überhaupt sehr
häufig (nach einer großen Statistik komme auf jede fünfte oder
sechste Frau eine Wanderniere). Die Arbeit einer Spulerin sei
allerdings für Frauen mit Disposition zu Wandernieren nicht
zweckmäßig, weniger wegen des Hebens als wegen des Tragens
der Spulen. Die Möglichkeit, daß bei Frau Ellero während der vier
Monate Arbeitszeit bei der Beklagten die Nierenverlagerung sich
vergrößert habe, sei daher zuzugeben. Wenn aber auch die Krankheit
der Frau Ellero nicht im Zusammenhang stehe mit der angeb
lichen plötzlichen Überanstrengung beim Hinaufheben der Spule,
so habe sich doch damals ihr körperliches Befinden augenscheinlich
plötzlich verschlimmert. Die Ursache dieser Beschwerde sei aller
Vermutung nach in einer sogen. Einklemmung, wie sie bisweilen
bei Nierenverlagerung beobachtet werde, zu suchen, und zwar nicht
nur nach körperlichen Anstrengungen, sondern auch nach mäßigen
Bewegungen, wie z. B. dem Umdrehen im Bett. Die Erklärung
dieser sogen. Einklemmung (der Name sei sehr unglücklich gewählt)
könne noch nicht ganz klar gestellt werden; wahrscheinlich handle
es sich um eine leichte und vorübergehende Torsion oder Knickung
des Nierenstieles, der die Gefäße und die Nerven enthalte. Jeden
falls bedürfe es zur Erzeugung dieses Zustandes erfahrungsgemäß
nicht notwendigerweise einer großen Anstrengung oder eines Un
falls. Auch eine Verschlimmerung der Nierenverlagerung durch
eine solche Einklemmung finde insofern wenigstens die Er
scheinungen bald zurückgehen und nicht zu definitiven schweren
Schädigungen der Niere führen nicht statt. Der zweite Ex
perte, Dr. Greßly, kommt in seinem Gutachten zum Schlusse, daß
bei Frau Ellero die rechte Niere schon vor dem 10. Januar 1906
gelockert war, daß aber an diesem Tage infolge der Arbeit, dem
Heben und Tragen der Spulen, plötzlich eine Verschlimmerung
und zwar eine Zerrung der Niere und der zugehörigen Gefäße,
eine Verschlimmerung einer vorher ganz symptomenlosen Wander
niere eingetreten ist. Darnach hat man es mit einer gewaltsamen,
mechanischen Anderung an den innern Organen bei scheinbarem
gewöhnlichem äußern Vorgang zu tun. Dr. Greßly ist der Auf
fassung, daß das Heben der Spulen auf die Fächer eine das be
triebsübliche Maß übersteigende Arbeit ist. Die Erwerbsfähigkeit
der Klägerin sei durch den Vorfall vom 10. Januar 1906 um
10 % dauernd gemindert worden.
Das die Klage abweisende obergerichtliche Urteil ist wie folgt
begründet: Das Hinaufheben der Spule auf den obersten Schaft,
bei welcher Arbeit Frau Ellero die Schmerzen plötzlich verspürt
habe, sei keine außergewöhnliche Anstrengung, sondern eine durch
aus betriebsübliche Tätigkeit. Es fehle deshalb für die Annahme
eines Unfalls ein zeitlich bestimmbares, auf einen kurzen Zeit
raum eingeschlossenes Ereignis. Zwar habe im kritischen Zeitpunkt
wohl eine körperliche Schädigung der Frau Ellero stattgefunden,
die aber nach dem gesagten sich nicht als Unfall darstelle. Gestützt
auf das Gutachten von Professor Hägler, auf welches das Ober
gericht abstelle, sei anzunehmen, daß die Verlagerung der rechten
Niere bei Frau Ellero nicht im Zusammenhang mit der angeb
lichen plötzlichen Überanstrengung beim Hinaufheben der Spule
stehe.
2. Der Vertreter der Beklagten hat heute die Kompetenz des
Bundesgerichts in Zweifel gezogen, weil die klägerische Forderung
ganz offensichtlich übersetzt sei und in Wahrheit der für die Be
rufung erforderliche Streitwert nicht vorliege. Demgegenüber ist
darauf zu verweisen, daß nach Art. 59 OG der Streitwert sich
nach den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erst
instanzlichen kantonalen Richter angebrachten Rechtsbegehren richtet
und daß das Bundesgericht sich nicht um deswillen unzuständig
erklären kann, weil eine Partei dem Streitgegenstand einen zu
hohen Wert beigelegt hat (s. AS 31 II S. 107 Erw. 1).
3. Der Vertreter der Beklagten hat ferner, wie auch schon vor
den kantonalen Instanzen, die Aktivlegitimation des Klägers be
anstandet, insofern dieser nicht nur namens seiner Ehefrau, son
dern zugleich für sich selbst klagt. Indessen ist klar, daß mit
der Klage der Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird, der
zu Gunsten der Ehefrau des Klägers aus dem Vorfall vom
10. Januar 1906 nach dem FHG entstanden sein soll: Welche
Rechte dem Kläger als Ehemann in Bezug auf diesen Anspruch
zustehen, ob er ihn nur als Vertreter seiner Ehefrau, oder auch
in eigenem Namen erheben kann, ist eine Frage des für die Ehe
leute Ellero geltenden ehelichen Güterrechts, die der Kognition
des Bundesgerichts entzogen ist.
4. Es steht fest, daß die Ehefrau des Klägers schon vor dem
10. Januar 1906 an einer Nierenkrankheit litt. Nach dem Ex
perten Professor Hägler, auf den die Vorinstanz abstellt, war bei
ihr damals schon eine Niexenverlagerung vorhanden, und nach
dem zweiten Experten war die Niere wenigstens bereits gelockert.
Der behauptete Unfall würde darin bestehen, daß dieses Leiden
durch plötzliche Einwirkung verschlimmert worden ist, daß hiedurch
ein körperlicher Zustand herbeigeführt worden ist, der auch ohne
besondern äußern Anstoß aus der natürlichen Entwicklung des
Leidens sich hätte ergeben können. Nun ist nach der Praxis in
Fällen, wo bei der Betriebstätigkeit ein körperliches Leiden, eine
krankhafte Disposition sich verschlimmert, ein Betriebsunfall nur
dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß dieser Erfolg plötz
lich durch eine Handlung oder ein Ereignis des Betriebs aus
gelöst ist, die den Körper in höherem Maße in Mitleidenschaft
ziehen, als die Verrichtungen nicht der üblichen Betriebsarbeit
des gewöhn
(in dieser Hinsicht irrt das Obergericht) sondern -
lichen, täglichen Lebens; denn die Verschlimmerung eines patho
logischen körperlichen Zustandes, die gerade so gut bei den Ver
richtungen des täglichen Lebens außerhalb des Betriebs hätte
eintreten können, darf, auch wenn die Requisite eines Unfalls
erfüllt sind, nicht auf Rechnung des Betriebs gesetzt werden.
(S. AS 31 II S. 231, 32 II S. 27 fvergl. auch S. 613)
Urteil vom 5. Juli 1905 in Sachen Heß gegen Paganelli, abge
druckt in der Schweiz. Juristenzeitung 2 S. 66 f.) Bei der Ehe
rau des Klägers ist festgestelltermaßen die Verschlimmerung des
Nierenleidens eingetreten, als sie eine 8 9 Kg. schwere Spule
bis Augenhöhe hob. Das Heben eines solchen relativ nicht be
deutenden Gewichtes bis Augenhöhe kann aber auch für eine
Frau in der Stellung der Frau Ellero nicht als eine außer
ordentliche Anstrengung betrachtet werden, die über die körperliche
Inanspruchnahme des täglichen Lebens hinausgeht, da ja ihre
häuslichen Geschäfte ähnliche und noch größere Anstrengungen
oft mit sich bringen. Mit der Vorinstanz ist daher das Vor
handensein eines Betriebsunfalls zu verneinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 11. September 1907 bestätigt.