- Arteil vom 31. Mai 1907
in Sachen Konkursmasse Steiger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Schultheß-Banmann, Kl. u. Ber. Bekl.
Pfandbestellung an beweglichen Sachen, Art. 210 OR.
Anfech
tung nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 und 288 SchKG. Aussergewöhn
liches Zahlungsmittel? Passivlegitimation bei der Anfechtungsklage
nach Art. 288; Art. 290 eod.
A. Durch Urteil vom 20. März 1907 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) erkannt:
Dem Kläger steht ein Faustpfandrecht zu an dem zur Zeit des
Konkursausbruches über Jakob Steiger im Keller des Rütschi in
Feld Meilen vorhandenen Weinvorrat des Steiger samt Fässern
für eine Forderung von 10,000 Fr. samt Zins laut Obligo vom
- Mai 1906.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Verwerfung des vom Kläger beanspruchten Pfand
rechts. Die Berufungsbegründung enthält außerdem folgenden
Passus: Die Akten sind insofern unvollständig, als das Be
treibungsamt Meilen nur um einen Auszug über die seit Mai
1906 angehobenen Betreibungen ersucht wurde, während ja, wie
die Konkursbetreibung Egli beweist (die im Auszug nicht
figuriert), schon früher, in den ersten Monaten 1906, Be
treibungen pendent waren. Wir ersuchen neuerdings um dies
bezügliche Ergänzung der Akten, sowie auch um Beiziehung des
Konkursprotokolls, aus dem sich die mißliche Lage Steigers er
gibt.
C. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des obergerichtlichen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger ist der Schwiegervater des Konkursiten Steiger
und hat demselben am 17. Mai 1906, d. h. 2 ½ Monate vor
Konkursausbruch, behufs Befriedigung eines betreibenden Gläu
bigers und Ablösung fälliger Wechselverbindlichkeiten 10,000 Fr.
geliehen, wobei Steiger einen Schuldschein mit folgenden Be
stimmungen unterzeichnete: Zur Sicherheit für Kapital und
Zins bestellt der Schuldner dem Kridaren I. Schultheß das
Faustpfandrecht auf folgenden Werttiteln: 1. Police Nr. 84,924
der Basler Lebensversicherungsgesellschaft, d. d. 14. Juni 1904
im Betrage von 10,000 Fr. auf ihn selbst. 2. 1 Unfall
versicherungspolice Nr. 48,161 im Betrage von 10,000 Fr. der
Basler Lebensversicherungsgefellschaft, d. d. 15. Juni 1898. 3.
17 Anteilscheine à 100 Fr. der Wasserversorgung Feld Meilen.
4. Tritt er ihm den im Keller des Herrn Rütschi in Feld
Meilen liegenden San Severo-Weißwein 14 Faß à 90 Hekt.
zu Eigentum an. Die Transportfässer werden mitverschrieben.
Am 18. Mai 1906 schrieb Steiger dem genannten Rütschi: Be
ehre mich, Sie anmit in Kenntnis zu setzen, daß ich unter
gestrigem Datum den bei Ihnen liegenden Weißwein S. Severo
1903 nebst Fassung an Herrn I. Schultheß Baumann in
Wädensweil verpfändet habe. Am 18. Juli machte der Kläger
seinerseits dem Rütschi eine entsprechende Anzeige. Ferner begab
er sich nach Feld Meilen und probierte den Wein. Kurz vor dem
am 26. Juli erfolgten Konkursausbruch füllte sodann der Küfer
Steigers den Wein aus den 14 alten in 12 neue Fässer ab. An
diesem Weine, sowie an den 14 alten Fässern, hat der Kläger
im Konkurse Steigers, unter gleichzeitiger Anmeldung seiner
Darlehensforderung von 10,000 Fr. ein Eigentums eventuell
ein Pfandrecht beansprucht. Die Konkursverwaltung bestritt sowohl
das Eigentums als das Pfandrecht, anerkannte aber die Dar
lehensforderung von 10,000 Fr. Vor der I. kantonalen Instanz
hat der Kläger ebenfalls prinzipiell Eigentums eventuell Pfand
recht beansprucht. In II. und III. Instanz hat er nur noch An
erkennung des Pfandrechtes verlangt. Die rechtlichen Standpunkte
der Beklagten sind aus den Erwägungen 2 4 hienach ersichtlich.
2. Was den von der Beklagten in erster Linie eingenommenen
Standpunkt betrifft, es sei am 17. Mai 1906 der Wille der
Kontrahenten Schultheß und Steiger gar nicht auf Bestellung
eines Pfandrechtes gerichtet gewesen, so ist allerdings zu kon
statieren, daß die von den Parteien gebrauchten Ausdrücke variiert
haben, indem das eine Mal von Pfandrecht, das andere Mal von
Eigentum gesprochen wurde. Allein einerseits steht fest
und
die Beklagte hat dies in der Berufungsschrift zugegeben
daß
die Transaktion vom 17. Mai 1906 auf eine Deckung des
Klägers hinauslaufen sollte, und anderseits ergibt sich, wie schon
der erstinstanzliche Richter ausgeführt hat, aus der Gesamtheit
der begleitenden Umstände, daß der Deckungszweck im vorliegenden
Falle nicht auf dem außergewöhnlichen Wege der Eigentums
übertragung mit Rückkaufsrecht, sondern auf dem normalen Wege
der Pfandbestellung erreicht werden wollte, ansonst ja z. B. das Dar
lehen von 10,000 Fr. nicht voll gebucht und verzinst worden wäre.
3. War somit eine Pfandbestellung beabsichtigt, so kann es der
Rechtsstellung des Klägers keinen Eintrag tun, daß er ab und
zu in Bezug auf das von ihm beanspruchte Recht den Ausdruck
Eigentum gebraucht und auch im Prozesse in erster Linie An
erkennung eines Eigentumsrechtes verlangt hat. Nicht darau
kommt es an, ob die Parteien das in Frage stehende Rechts
verhältnis in juristisch zutreffender Weise bezeichnet haben, sondern
darauf, welche materiellen Rechtswirkungen sie beabsichtigt und
welche Mittel sie zu deren Herbeiführung angewandt haben.
4. Was nun diesen letztern Punkt betrifft, so war zur Pfand
bestellung nach Art. 210 OR Besitzübertragung erforderlich. Es
fragt sich daher des weitern, ob der Kläger an dem streitigen
Wein Besitz erworben habe. Diese Frage ist unbedenklich zu be
jahen. Denn die Vorinstanz stellt in keineswegs aktenwidriger
Weise fest, daß zu dem Keller, in welchem sich der Wein befand,
nur Rütschi einen Schlüssel befaß und daß Steiger den Keller
nicht in beliebigem Umfange benutzen konnte, sondern daß derselbe
im übrigen von Rütschi benutzt wurde. Darnach befand sich
der Wein im Gewahrsam des Depositars Rütschi, und es konnte
daher (nach Art. 201 OR) die Besitzübertragung an den Kläger
dadurch erfolgen, daß Steiger den Rütschi anwies, den Wein
fortan für den Kläger in Gewahrsam zu halten. Eine solche
Weisung liegt aber zweifellos in der Verpfändungsanzeige, die
Steiger dem Rütschi am 18. Mai 1906 hat zukommen lassen.
5. Nach dem gesagten fragt es sich nur noch, ob die am 17.
Mai 1906 erfolgte Pfandbestellung gemäß Art. 287 oder 288 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar sei.
iff. 2.
Unzutreffend ist zunächst die Herbeiziehung des Art. 287
Die Beklagte hält diese Bestimmung deshalb für indirekt anwend
bar , weil mittels des vom Kläger gewährten Darlehens zwei
Gläubiger vorzugsweise befriedigt worden seien. Nun setzt aber
die angerufene Gesetzesbestimmung Tilgung einer Geldschuld auf
andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zah
lungsmittel voraus, während die Beklagte selber angeführt hat, es
seien jene beiden Gläubiger aus dem vom Kläger herrührenden
Gelde bezahlt worden. Art. 287 Ziff. 2 ist somit, weil kein außer
gewöhnliches Zahlungsmittel verwendet wurde, nicht anwendbar,
ganz abgesehen davon, daß die Klage, wie schon die Vorinstanz
betont hat, nicht gegen die beiden bevorzugten Gläubiger gerichtet
ist, sondern gegen den Kläger, der feststehendermaßen keinen Vor
teil von dem Geschäfte gehabt hat, indem er ja Zug um Zug
mit der Verpfändung 10,000 Fr. in bar hergegeben hat.
Richtig ist allerdings, daß nach Art. 290 die Anfechtungsklage
nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden kann, welche
in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen
solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmäßigen Vorteil
davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen
mitgewirkt haben. Es könnte daher die zu Gunsten des Klägers
erfolgte Pfandbestellung unter Umständen dann als (nach Art. 288)
anfechtbar erscheinen, wenn Steiger mit der Aufnahme des Dar
ehens beim Kläger den Zweck verfolgt hätte, im Hinblick auf den
bevorstehenden Konkurs jene beiden Gläubiger zu bevorzugen, und
dieser Zweck dem Kläger bekannt gewesen wäre. Dann könnte
allenfalls gesagt werden, der Kläger habe in der Annahme, selber
nichts zu riskieren (da er sich ja gleichzeitig Pfandrechte bestellen
ließ), die 10,000 Fr. zu dem Zwecke hergegeben, um es seinem
Schwiegersohne zu ermöglichen, mit diesem Gelde, und also durch
eine indirekte Realisierung der Objekte, an welchen jene Pfand
rechte bestellt wurden, einzelne Gläubiger vor andern zu befriedigen,
und es bilde daher die zu Gunsten des Klägers vorgenommene
Verpfändung mit jener anfechtbaren Begünstigung einzelner Gläu
biger ein einheitliches Ganzes (vergl. AS 29 II S. 392, 31 II
S. 329 f.). Nun ist aber keineswegs festgestellt, daß Steiger mit
der Aufnahme des Darlehens beim Kläger den Zweck verfolgte,
einzelne seiner Gläubiger zu begünstigen, und noch viel weniger,
daß der Kläger von einer derartigen Absicht Steigers Kenntnis
hatte: Die Beklagte hat im Gegenteil selber ausgeführt, der Kläger
habe seinem Schwiegersohne aus der Klemme helfen" wollen;
und dies entspricht denn auch den Feststellungen der Vorinstanz.
Ist dem aber so, so kann von einer Absicht des Klägers, an der
Begünstigung einzelner Gläubiger mitzuwirken, keine Rede sein,
ganz abgesehen davon, daß nach Lage der Akten Steiger selber
nicht die Absicht gehabt zu haben scheint, einzelne seiner Gläubiger
zu bevorzugen, sondern vielmehr offenbar nur bestrebt war, für
einmal den Konkurs abzuwenden.
6. Unter diefen Umständen ist es eigentlich gleichgültig, ob der
Kläger im Mai 1906 die schlechte Vermögenslage seines Schwieger
sohnes kannte; denn der von ihm verfolgte Zweck, dem letztern
aus der Klemme zu helfen , war durchaus erlaubt. Im übrigen
ist aber auch gar nicht bewiesen, daß die Vermögenslage Steigers
dem Kläger bekannt war: Die Vorinstanz hat auf Grund zahl
reicher Indizien das Gegenteil konstatiert, und wenn die Beklagte
in der Berufungsschrift Ergänzung der Akten behufs Feststellung
der in den ersten Monaten des Jahres 1906 gegen Steiger an
gehobenen Betreibungen und behufs Beiziehung der Konkurs
protokolle verlangt, so kann auf diesen Antrag deshalb nicht ein
getreten werden, weil keineswegs feststeht, daß diese Akten die aus
jenen Indizien gezogenen Schlußfolgerungen als falsch erweisen
müßten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 20.
März 1907 bestätigt.