- Arteil vom 21. Juni 1907 in Sachen
Erzer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Leihkasse Enge,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Bürgschaft für ein aus einem Kreditverhältnis der Kreditgeberin
jeweilen zustehendes Guthaben . Einrede des Wuchers ; eidgen.
und kant. Recht, Art. 57 0G. Art. 83 OR. Umfang der Bürgschaft.
A. Durch Urteil vom 8. März 1907 hatte das Zivilgericht
des Kantons Basel Stadt über das Rechtsbegehren des Klägers:
Es sei der Beklagten die Forderung von 3300 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 31. Mai 1906, wofür ihr am 15. Mai 1906 die
provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen,
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
Dieses Urteil ist in Abweisung der vom Kläger dagegen er
griffenen Appellation vom Appellationsgericht des Kantons Basel
Stadt unter dem 22. April 1907 bestätigt worden.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, unter Wiederaufnahme seines Antrages auf Gutheißung
der Klage.
C. Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 4. April 1903 gewährte die Beklagte dem Leo Martin
Borner, Zirkusdirektor in Basel, einen Kredit in laufender Rech
nung bis zum Kapitalbetrage von 23,000 Fr., bezüglich dessen
laut dem Kreditschein außer den bei der Leihkasse Enge üblichen
Bedingungen über Berechnung von Zinsen und Provisionen noch
bestimmt war, daß der Kreditnehmer über den bewilligten Kredit
jederzeit verfügen könne. Für das der Beklagten aus diesem Kre
ditverhältnis jeweilen zustehende Guthaben verbürgte sich der
Kläger neben vier andern Bürgen als Bürge und Selbstzahler.
Bei Eingehung des Kreditverhältnisses hatte die Beklagte auf
Offerte Borners hin eine Abschlußkommission von 3000 Fr. ab
gezogen. Borner verzinste die von ihm auf diesen Kredit geschul
deten Wechsel die jeweilen prolongiert wurden zu 5 %
und zahlte bei den Prolongationen jeweilen ¼
% Provision.
Nachdem Borner in Konkurs geraten war, betrieb die Beklagte
den Kläger im September 1904 für den ausstehenden Betrag
von 23,097 Fr. nebst Zinsen, wogegen der Kläger keinen Rechts
vorschlag erhob. Die Beklagte ließ jedoch die Frist zur Stellung
des Konkursbegehrens unbenützt ablaufen. Zufolge der vom Klä
ger und andern Bürgen geleisteten Abzahlungen verringerte sich die
Schuld auf 3300 Fr.; gegen eine neue Betreibung für diesen
Betrag erhob der Kläger Rechtsvorschlag, wogegen die Beklagte
Rechtsöffnung erwirkte. Hiegegen hat nun der Kläger die vor
liegende Aberkennungsklage erhoben, mit der er geltend macht:
Das Rechtsgeschäft zwischen der Beklagten und Borner sei unsitt
lich, weil sich die Beklagte dabei des Wuchers schuldig gemacht
habe; eventuell haften die Bürgen nach dem Bürgscheine nur für
die übliche Provision, nicht für derartige außerordentliche Kom
missionen wie der Abzug von 3000 Fr. sich darstelle. Diese Ein
wendungen sind von der Vorinstanz zurückgewiesen worden.
2. Soweit die Klage sich auf die Ungültigkeit des von der
Beklagten geltend gemachten Kreditvertrages wegen wucheri
scher Ausbeutung des Schuldners Borner stützt, fehlt dem Bun
desgericht die Kompetenz zur Beurteilung der Streitsache, da
der Wucher, nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts,
gemäß Art. 83 Abs. 2 OR im ganzen Umfange dem kantonalen
Recht untersteht. Auch die Frage, ob ein wucherischer Vertrag
unsittlich sei, ist dem kantonalen Recht überlassen; es kann nicht
durch Heranziehung von Art. 17 OR ein Rechtsgeschäft, gegen
das einzuschreiten dem kantonalen Recht überlassen ist, vom
Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus als unsittlich bezeich
net und dem Bundesgericht eine Kompetenz vindiziert werden, die
ihm auf Grund von Art. 83 OR fehlt.
3. Dagegen ist einzutreten auf die Einwendung des Klägers,
er habe sich für die Provisionsforderung von 3000 Fr. nicht ver
bürgt, sondern nur für die wirkliche Kapitalforderung von
20,000 Fr. nebst üblicher Provision. Nach Inhalt des Kredit
scheines hatte sich nun allerdings der Hauptschuldner nicht zu
mehr als zu den üblichen Provisionen verpflichtet; allein er war
daneben eine besondere Verpflichtung zur Zahlung einer außer
ordentlichen Abschlußprovision eingegangen und zahlte diese Schuld
durch Verrechnung mit der ihm aus dem Kreditvertrag zustehenden
Forderung. Die Bürgen haben sich nun aber für den Kredit im
vollen Umfange verbürgt, nicht nur für eine aus einer bestimmten
Benützung des Kredites entstehende Forverung, atfo nicht nur für
die aus Dartehen famt Zinsunüblicher Provision an den
Häuptschuldner entstehende Schuld. Benützt der Hauptschuldner
den Kredit, um irgendwelche andere Leistungen an den Kreditgeber
zu machen, so berührt das die Bürgen nicht und steht ihnen eine
Einrede hieraus nicht zu, weder aus der Person des Hauptschuld
ners, noch nach Inhalt des Bürgscheins. Durch die Erwähnung der
üblichen Bedingungen der Bank über Provisionen im Kreditscheine
war nicht ausgeschlossen, daß der Schuldner noch weitere Provi
sionen über jene üblichen, zu denen er vertraglich verpflichtet war,
hinaus aus dem Kreditbetrag leiste; solange der Kreditbetrag nicht
überschritten wird, kann sich der Bürge gegen eine solche Be
nützung des Kredites nicht mit Erfolg wenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 22. April 1907 in
allen Teilen bestätigt.