- Arteil vom 15. Juni 1907 in Sachen Kesselring Cie.,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse der Mobil A.-G.
für Motorwagenverkehr , Bekl. u. Ber. Bekl.
Aktieneinzahlung an eine von der Aktiengesellschaft angegebene Zahl
stelle; Rückforderungsklage gegen diese nach Wegfall des Grundes
der Einzahlung. Rechtsstellung der Zahlstelle.
A. Durch Urteil vom 27. Februar 1907 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die Streit
frage:
Ist die Beklagte verpflichtet, in die unbeschwerte Aushingabe
des beim Audienzrichter unterm 29. Juni 1906 deponierten
Betrages von 7678 Fr. 15 Cts. an die Klägerin einzuwil
ligen?"
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Juli 1905 beschloß die Mobil A. G. eine Erhöhung
ihres Aktienkapitals von 100,000 auf 200,000 Fr. durch Aus
gabe von 200 Inhaberaktien à 500 Fr. In einem vom 15. Juli
datierten Prospekt lud sie die Interessenten zur Zeichnung dieser
Aktien ein. Am Schlusse des Prospektes war bemerkt, daß Zeich
nungen spesenfrei bei der Gewerbebank Zürich und im Bureau
der Mobil A. G. entgegengenommen würden.
Auf Grund dieses Prospektes zahlte die Klägerin im August
und am 29. September 1905 bei der Gewerbebank je einen Be
trag von 3750 Fr. ein. Der Empfang dieser Beträge wurde ihr
auf einem Formular bescheinigt, dessen gedruckter Teil folgender
maßen lautete:
Aktiengesellschaft
für Automobilverkehr
Zürich.
Quittung und Interimsschein.
Herr
als Zeichner von ... Aktien à Fr. 500 der Aktiengesellschaft
für Automobilverkehr in Zürich leistete suns heute zu Handen
dieser Gesellschaft die
..... Aktien Einzahlung mit Fr. .... per Stück
oder total Fr.
in Worten Franken
und hat nach Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aus
händigung der entsprechenden Aktientitel.
Zürich, den ..
Gewerbebank Zürich.
Indeß wurden bei Abfassung der ersten Quittung die Worte
uns heute zu Handen dieser Gesellschaft durch die Worte an
die Gewerbebank Zürich ersetzt, ebenso die gedruckte Unterschrift
Gewerbebank Zürich durch den Stempel der Mobil A. G. nebst
der handschriftlichen Unterschrift ihres Verwaltungsratspräsidenten
Bucher. Die zweite Quittung wurde in einer Ecke desselben For
mulars handschriftlich aufgesetzt und lautete: II. Einzahlung mit
Fr. 3750 dreitausendsiebenhundertfünfzig Franken empfangen.
Zürich, 29. Sept. 1905. Gewerbebank Zürich.
In den Büchern der Gewerbebank wurden die beiden Zahlungen
der Klägerin nebst einigen andern Aktieneinzahlungen auf einem
Separatkonto, betitelt Conto Aktien Zeichnungen Mobil A. G.
im Haben gebucht.
Als sich herausstellte, daß die Emission nicht zu Stande ge
kommen war, verlangte die Klägerin ihre Einzahlung nebst Zin
sen von der Gewerbebank zurück. Diese erklärte jedoch, ohne Er
mächtigung der Mobil A. G. die Rückzahlung nicht vornehmen
zu können, und deponierte, da diese Ermächtigung ausblieb, den
streitigen Betrag beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich.
Dieses Depositum ist es, dessen Herausgabe die Klägerin im
gegenwärtigen Prozesse verlangt.
- Daß die im Sommer 1905 von der Mobil A. G. versuchte
zweite Aktienemission gescheitert ist und daß infolgedessen die Klä
rin ein Recht auf Rückforderung des von ihr damals für 15
Aktien einbezahlten Betrages von 7500 Fr. besitzt, ist unbestritten.
Streitig ist nur, ob die Klägerin hiefür auf das von der Ge
werbebank Zürich geleistete gerichtliche Depositum greifen könne
oder ob sie ihre Forderung im Konkurse der Mobil A. G. gel
tend machen müsse, m. a. W. ob vor der gerichtlichen Hinter
legung die Gewerbebank oder aber die Mobil A. G. Schuldnerin
der Klägerin war eine Frage, welche deshalb von praktischem
Interesse ist, weil die Mobil A. G. seit jenem Emissionsversuch
in Konkurs geraten ist.
Nun ist es allerdings richtig, daß die Zahlung, um deren
Rückforderung es sich handelt, nicht direkt an die Kasse der Mobil
A. G., sondern an diejenige der Gewerbebank Zürich geleistet
worden war. Indessen hat die Vorinstanz konstatiert, daß die Ge
werbebank, welche unbestrittenermaßen Zeichnungsstelle war, auch
als Zahlstelle der Mobil A. G. funktionieren sollte. Diese Fest
stellung kann nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; denn aus
einem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der Gewerbe
bank ergibt sich, daß bei dieser Bank in der Tat verschiedene Ein
zahlungen auf die zu emittierenden Aktien gemacht worden sind.
Außerdem deutet das bei Ausstellung der Quittung für die beiden
Zahlungen der Klägerin benutzte gedruckte Formular darauf hin, daß
die Gewerbebank wenigstens beabsichtigt hatte, Aktieneinzahlungen
zu Handen der Mobil A. G., d. h. für Rechnung dieser Ge
sellschaft entgegenzunehmen. Wenn die Klägerin in der Replik be
hauptet hat, die Gewerbebank habe sich s. Z. nur unter der Be
dingung des Zustandekommens der Emission zur Entgegennahme
von Einzahlungen bereit erklärt, so ist demgegenüber darauf zu
verweisen, daß im Momente, wo jene Einzahlungen geleistet
wurden, ja noch nicht feststand, ob die Emission gelingen werde.
- Galt somit die Gewerbebank Zürich als Zahlstelle der
Mobil A. G., so sind die vorbehaltlos bei ihr geleisteten Ein
zahlungen hinsichtlich des Rückforderungsrechtes nicht anders zu
behandeln, als ob sie direkt bei der Kasse der Mobil A. G.
geleistet worden wären. Ein Recht des Einzahlers, den Betrag
seiner Einzahlung von der als Zahlstelle funktionierenden Bank
zurückzuverlangen, könnte nur in einem Falle angenommen wer
den, in welchem die Bank sich dem Einzahler gegenüber speziell
verpflichtet hätte, den eingezahlten Betrag erst nach Zustande
kommen der Emission an die emittierende Aktiengesellschaft ab
zuliefern, m. a. W. es müßte zwischen der Bank und dem Ein
zahler vereinbart worden sein, daß erstere ausnahmsweise nicht
als Zahlstelle der Aktiengesellschaft, sondern als Depositarin des
Einzahlers zu funktionieren habe. Hiefür fehlt es aber im vor
liegenden Falle an allem und jedem Beweise. Insbesondere spricht
der von der Klägerin produzierte Interimsschein nicht für, son
dern gegen die Annahme eines bloßen Depositums . Schon die
Überschrift Interimsschein , sowie die Worte und hat nach
Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aushändigung der ent
sprechenden Aktientitel , zeigen deutlich, daß es sich um eine Zah
lung an die Mobil A. G. und nicht um ein Depositum bei der
Gewerbebank handelte. Die Ersetzung der gedruckten Worte uns
heute zu Handen dieser Gesellschaft durch die Worte an die
Gewerbebank Zürich beweist keineswegs, daß die Zahlung nicht
für Rechnung der Mobil A. G. geleistet werden wollte; denn die
Worte uns zu Handen dieser Gesellschaft (wobei unter uns
die Gewerbebank verstanden war) mußten gestrichen werden, vom
Augenblick an, wo die Quittung nicht von der Gewerbebank, son
dern von der Mobil A. G. unterzeichnet wurde. Daß aber letztere
und nicht die Gewerbebank unterzeichnete, ist ein untrügliches
Merkmal dafür, daß es sich um eine Zahlung an die Mobil A. G
handelte. Hätte die Klägerin wirklich, wie sie heute behauptet, ein
Depositum bei der Gewerbebank leisten wollen, so hätte sie sich
niemals mit einer von der Mobil A. G. ausgestellten Quittung
begnügt.
Es geht akso aus der Quittung selbst mit Sicherheit hervor,
daß die Klägerin durch Vermittlung der Gewerbebank an die
Mobil A. G. einzahlen wollte und daß die Gewerbebank die ein
gezahlten Beträge nicht als Depositum, sondern als Zahlung
für die Mobil A. G. entgegennehmen wollte und entgegengenom
men hat.
4. Mit diesem Resultate stimmt auch das spätere Verhalten der
Gewerbebank Zürich überein. Denn diese Bank hat die von der
Klägerin einbezahlten Beträge sofort der Mobil A. G. gutgeschrie
ben und sich in der Folge stets auf den Standpunkt gestellt, ohne
Ermächtigung seitens der Mobil A. G. könne sie dieselben nicht
wieder zurückerstatten. Daß dabei jene Beträge der Mobil A. G.
nicht auf ihrem laufenden Konto, sondern auf einem Separat
konto gutgeschrieben wurden, erklärt sich auf natürliche Weise
gerade daraus, daß die Mobil A. G. in den Fall kommen konnte,
die eingezahlten Beträge den Einzahlern zurückerstatten zu müssen.
Wäre aber auch eine andere Art der Gutschrift gewählt wor
den, ja hätte sich nachträglich die Gewerbebank sogar auf den
Standpunkt gestellt, es liege ein Depositum vor, so hätte hiedurch
doch an der Tatsache nichts geändert werden können, daß die Ge
werbebank bei der Entgegennahme der Zahlung als Vertreterin
der Mobil A. G. gehandelt, und daß die Klägerin sich daher bei
der Rückforderung der eingezahlten Beträge einzig an die Mobil
A. G. zu halten hat.
5. Endlich ist noch zu bemerken, daß es für die Klägerin über
haupt keinen Sinn haben konnte, den Betrag ihrer Aktienzeich
nung bei einer Bank zu deponieren. Befürchtete sie wirklich, bei
vorbehaltloser Einzahlung im Falle des Scheiterns der Emission
nicht mehr zu ihrem Gelde zu kommen, so brauchte sie ja bloß
die Einzahlung zu unterlassen, solange der Erfolg der Emission
nicht feststand; denn daß für sie eine Verpflichtung bestanden habe,
den Betrag ihrer Aktienzeichnung sicher zu stellen, hat sie weder
bewiesen noch auch nur behauptet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober
richts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 27. Fe
bruar 1907 bestätigt.