- Arteil vom 26. April 1907 in Sachen
Brauerei Orlikon, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Wolf Neumann, Kl. u. Ber. Bekl.
Distanzkauf (von Malz) auf Abruf. Schadenersatzklage des Ver
käufers wegen Rücktrittes des Käufers. Mass des Schadens; kon
kreter und abstrakter Schaden. Beweislast
A. Durch Urteil vom 19. Dezember 1906 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 4500 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 5. Dezember 1905 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Abnahme des Beweises über folgende
Behauptungen der Beklagten:
- daß bei sofortigem Verkaufe des Malzes derselbe Preis, der
zwischen den Parteien vereinbart war, hätte erzielt werden können,
da von Anfangs März bis Ende September 1905 Malz der an
die Beklagte verkauften Qualität (prima Hanna Malz) sehr ge
sucht und zum fraglichen Preise leicht abzusetzen gewesen sei (Be
weismittel: Expertise)
- daß die Klägerin in der Zeit von Anfangs März bis Ende
September 1905 noch weitere Malzverkäufe über mehr als 18
Wagen abgeschlossen und effektuiert habe außer denjenigen nach
Basel und Olmütz, die sie für ihre Schadensberechnung aufführte
und dabei einen Preis von mindestens 34 Fr. 75 Cts. per 100
Kilo erzielte (Beweismittel: Verkaufs und Fakturabücher der
Klägerin aus der fraglichen Zeit);
- daß das von der Klägerin nach Basel und Olmütz verkaufte
Malz nicht das angeblich für die Beklagte reserviert gewesene und
überhaupt kein solches der an die Beklagte verkauften Qualität
gewesen sei (Beweismittel: Akt. 31 und 36, Expertise, Zeugen:
der Geschäftsführer der Brauerei Löwenbräu in Basel und der
Brauerei der brauberechtigten Bürgerschaft Olmütz).
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten Gutheißung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem angefochtenen Urteil liegt im wesentlichen folgender
Tatbestand zu Grunde
Am 24. Oktober 1904 war zwischen den Parteien ein Vertrag
zu Stande gekommen, gemäß welchem die Beklagte von der Klä
gerin kaufte: zirka 20 Waggons Hanna Malz zum Preise von
34 Fr. 75 Cts. per 100 Kilo, ... successive auf Abruf liefer
bar in der Kampagne 1904/1905. Dabei war mündlich verein
bart worden, es sei franko Fracht und Zoll zu liefern. In der
Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen über die Aus
legung der Bestimmung franko Fracht und Zoll . Nachdem die
Beklagte zwei Wagen Malz bezogen hatte, schrieb sie der Klägerin am
- März 1905: Wir haben unser Geschäft an eine Zürcher Brauerei
verkauft, weshalb wir kein Malz mehr benötigen. Am 16. April
schrieb die Klägerin an die Beklagte: Wir bitten sie höflich, das
Nötige bezüglich Abnahme des Quantums veranlassen zu wollen und
uns mitzuteilen, in welchen Terminen restliche 18 Waggons abzulie
fern sind, nachdem diese reserviert liegen. Die Beklagte antwortete
am 24. April: Nachdem Sie die mit uns vereinbarten Bedingungen
betr. Malzlieferung nicht gehalten haben, betrachten wir den Kon
trakt als aufgelöst. In zwei weitern Schreiben vom 25. und
- April bat die Klägerin neuerdings um Versandtinstruktionen,
worauf die Beklagte am 28. April wiederholte, sie betrachte den
Vertrag als aufgelöst. Am 16. Juni sprach die Klägerin in einem
Briefe an die Beklagte davon, daß sie ihrem Rechtsanwalt die
Höhe ihres Schadenanspruches für die Nichtlieferung von 98
Waggons (worunter die in diesem Prozesse streitigen 18 Waggons)
mit 24,500 Fr. nominiert habe.
Im Prozesse machte die Klägerin nun wegen Nichtbezugs obi
ger 18 Waggons Malz eine Schadenersatzforderung von 4500 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1905 geltend.
Nachdem das Handelsgericht die Klage zuerst (mit Urteil vom
- Februar 1906) aus prinzipiellen Gründen abgewiesen hatte,
gelangte das Bundesgericht, mit Urteil vom 7. Juli 1906
grundsätzlichen Gutheißung der Klage, da die Klägerin infolge
des Verhaltens der Beklagten berechtigt gewesen sei, ohne weiteres
vom Vertrage zurückzutreten, und, mit Rücksicht auf das offen
sichtliche Verschulden der Beklagten, Schadenersatz zu verlangen.
Demgemäß wurde das Urteil des Handelsgerichts aufgehoben und
die Sache zur Beurteilung der Frage, ob und eventuell welcher
Schaden der Klägerin infolge des Vertragsbruchs der Beklagten
erwachsen sei, an die Vorinstanz zurückgewiesen, worauf diese das
oben sub A mitgeteilte Urteil ausfällte.
- Fragt es sich somit nur noch, ob und eventuell in welchem
Betrage der Klägerin infolge des vertragswidrigen Verhaltens der
Beklagten ein Schaden erwachsen sei, so ist davon auszugehen,
daß, gleich wie der wegen Verzugs des Verkäufers zurücktretende
Käufer (vergl. AS 32 II S. 272), so auch der wegen Verzugs
des Käufers zurücktretende Verkäufer die Wahl hat, entweder den
konkreten oder den abstrakten Schaden einzuklagen. Dabei ist der
konkrete Schaden in der Regel gleich der Differenz zwischen dem
vertragsmäßigen Kaufpreis, einerseits, und dem bei anderweitigem
Verkauf des Kaufobjektes erlösten geringeren Preise, anderseits;
der abstrakte Schaden dagegen besteht in der Differenz zwischen
dem vertragsmäßigen Kaufpreis, einerseits, und dem Verkehrswert
des Kaufobjektes in dem Momente, wo der Verkäufer vom Ver
trage zurücktritt, oder in dem Zeitpunkt, auf welchen die Abnahme
des Kaufobjektes hätte erfolgen sollen, anderseits.
- Im vorliegenden Falle hat nun das kantonale Gericht die
Frage, welcher Schaden den Klägern erwachsen sei sowohl vom
Standpunkt der abstrakten, als von demjenigen der konkreten
Schadensberechnung aus untersucht, sodaß anzunehmen ist, es sei
die Schadenersatzforderung der Klägerin in beiderlei Hinsicht in
einer nach dem kantonalen Prozeßrechte hinreichenden Weise sub
stanziiert worden. Es enthielt denn auch die Klagbegründung, wie
aus dem Protokoll der handelsgerichtlichen Verhandlung vom
- Februar 1906 ersichtlich ist, Anhaltspunkte sowohl für die
eine wie für die andere Schadensberechnung: behufs Substanzi
AS 32 II Nr. 61 S. 452 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
ierung des konkreten Schadens war behauptet worden, die Kläge
rin habe die 18 von der Beklagten nicht abgerufenen Wagen im
September und Oktober zum Preise von 46,260 Fr. anderweitig
(nach Basel und Olmütz) verkauft, während die Beklagte dafür
52,650 Fr., also 6390 Fr. mehr, hätte bezahlen sollen; behufs
Substanziierung des abstrakten Schadens aber war unter Berufung
auf Expertise behauptet worden, der Preis der verkauften Ware
habe am Schlusse der Kampagne 1904/1905 auf dem Platze
Zürich 31 Fr. betragen, was gegenüber dem Vertragspreise von
34 Fr. 75 Cts. eine Differenz von 3 Fr. 75 Cts. per 100 Kilo
oder 6750 Fr. für die 18 nicht bezogenen Waggons ausmacht.
Die konkrete Schadensberechnung der Klägerin ist von der Vor
instanz sowohl deshalb verworfen worden, weil das schweizerische
Recht einen Selbsthilfeverkauf des vom Vertrage zurücktretenden
Verkäufers überhaupt nicht kenne, vielmehr demselben nur ein Recht
auf Einklagung des abstrakten Schadens gebe, als auch deshalb,
weil die beiden Selbsthilfeverkäufe, auf welche sich die Klägerin
berufe, nach deren eigener Darstellung erst 3 bis 4 Monate nach
ihrem Rücktritt vom Vertrage erfolgt seien, wobei übrigens nicht
einmal feststehe, daß die Klägerin dieselben gerade mit Rücksicht
auf den Vertragsbruch der Beklagten abgeschlossen habe.
4. Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Vorin
stanz in Bezug auf die Berücksichtigung der beiden, in der Tat
erst 3 bis 4 Monate nach dem Rücktritt der Kläger vom Ver
trage erfolgten Selbsthilfeverkäufe zuzustimmen wäre. Nicht zuzu
stimmen wäre ihr jedenfalls in Bezug auf die Ansicht, es kenne
das schweizerische Recht überhaupt keinen Selbsthilfeverkauf des
vom Vertrage zurücktretenden Verkäufers , sondern es lasse das
selbe nur die abstrakte Schadensberechnung zu, und es richte sich
daher der Ersatzanspruch des vom Vertrage zurücktretenden Ver
käufers niemals direkt auf den beim Weiterverkauf resultierenden
Mindererlös . Da indessen die Vorinstanz auf Grund der ab
strakten Schadensberechnung dennoch (bis auf eine Differenz in
der Berechnung der Zinsen, wegen deren aber die Kläger ihrer
zur Zusprechung des gesamten ein
seits nicht rekurriert haben
geklagten Schadens gelangt ist, und da die Klage, wie bereits
bemerkt, sowohl in Bezug auf den abstrakten als in Bezug auf
den konkreten Schaden in prozessualisch genügender Weise sub
stanziiert worden war, so kann die Frage der konkreten Schadens
berechnung in casu unerörtert bleiben, sofern die abstrakte Scha
densberechnung der Vorinstanz als richtig erscheint.
Letzteres ist nun entschieden der Fall. Denn die Vorinstanz
konstatiert auf Grund von Erklärungen zweier sachverständiger
Mitglieder ihres Gerichtshofes ( Leiter größerer Bierbrauereien
daß die als Abnehmer der Malzfabriken in Betracht kommenden
Brauereien ihren Malzbedarf gewöhnlich im Herbst für ein ganzes
Jahr im voraus decken, wobei sich die in dieser Jahreszeit abge
schlossenen Käufe regelmäßig auf das im kommenden Winter zu
produzierende Malz beziehen; infolgedessen ist Altmalz , d. h.
bereits produziertes Malz, im Sommer an die Konsumenten nur
schwer abzusetzen. Mit Rücksicht hierauf, sowie darauf, daß schon
im Herbst 1904 Abschlüsse zu geringeren Preisen als dem mit
der Beklagten vereinbarten vorgekommen seien, bezeichnet die
Vorinstanz die Taxation der Ware, von der die Klägerin bei der
Bezifferung ihrer Schadenersatzforderung ausgegangen sei, als
keineswegs unrichtig.
An diese, auf der sachverständigen Würdigung der Verhältnisse
eines bestimmten Gewerbes fußenden Feststellungen ist das Bun
desgericht gebunden; dieselben sind keineswegs aktenwidrig und
beruhen auch nicht auf einer Verletzung bundesgesetzlicher Bestim
mungen über die Würdigung des Beweisergebnisses. Rechtsirr
tümlich ist freilich (vergl. Hafner, Anm. 2 i. f. zu Art. 124
OR) die Annahme der Vorinstanz, es sei der vertragsbrüchige
Käufer dafür beweispflichtig, daß der Verkäufer, weil er übe
die Ware anderweitig disponieren konnte, mehr lukriert habe, als
er bei der Aufstellung seiner Schadensberechnung zugebe , und
es habe daher im vorliegenden Falle die Beklagte zu beweisen,
daß die für die Klägerin infolge der Vertragsaufhebung frei ge
wordenen 18 Waggons Malz für sie zur Zeit des Rücktrittes an
ihrem Geschäftssitze mehr als 2675 Fr. per Waggon wert gewesen
seien . Allein diese rechtsirrtümliche Ansicht der Vorinstanz über
die Verteilung der Beweislast ist im vorliegenden Falle ohne
praktische Folgen geblieben; denn der Entscheid ist nicht deshalb
zu Gunsten der Klägerin ausgefallen, weil die Beklagte den ihr
AS 33 II 1907
nach der Auffassung der Vorinstanz obliegenden Beweis nicht er
bracht habe, sondern deshalb, weil mit Rücksicht auf die Sach
kenntnis zweier Mitglieder des Gerichts von einer Beweiserhebung
überhaupt Umgang genommen wurde. Ob aber ein Beweisver
fahren durch Erklärungen sachverständiger Mitglieder des urtei
lenden Gerichts ersetzt werden könne, ist eine Frage des kantonalen
Prozeßrechtes, welche übrigens bei Handelsgerichten in der Regel
bejaht wird.
5. Ist somit als feststehend zu betrachten, daß das von der
Beklagten in vertragswidriger Weise nicht abgerufene Malz als
Altmalz während des ganzen Sommers und offenbar auch im
Herbst 1905 nicht mehr wert war, als die Klägerin bei ihrer
Schadensberechnung angenommen hat, so braucht nicht untersucht
zu werden, ob der Schadensberechnung grundsätzlich die Preise zur
Zeit des Rücktritts der Klägerin vom Vertrage (16. Juni 1904)
zu Grunde zu legen wären, wie die Vorinstanz annimmt, oder
aber die Preise am Schluß der Kampagne 1904/1905 , d. h.
im Herbst 1905, was die Klägerin in erster Linie behauptet und
damit begründet hat, daß die Beklagte mit dem Abruf bis zuletzt
hätte zuwarten können.
Dagegen ist gegenüber der Auffassung der Beklagten festzu
stellen, daß jedenfalls nicht der Zeitpunkt maßgebend sein kann,
in welchem sie vom Vertrage zurückgetreten ist d. h. denselben
gebrochen hat (8. März 1905); denn da es sich nicht um ein
Fixgeschäft handelte, so war die Klägerin jedenfalls nicht ver
pflichtet, sofern sie ihrerseits ebenfalls vom Vertrage zurücktreten
wollte, dies sofort zu tun; vielmehr durfte sie füglich zunächst
versuchen, die Beklagte zur Haltung des Vertrages zu bewegen.
6. Was schließlich die in der Berufungserklärung enthaltenen
Beweisanerbieten der Beklagten betrifft, so kann auf die zwei
ersten derselben schon aus dem Grunde nicht eingetreten werden,
weil die Beklagte damit das Gegenteil von dem dartun will, was
bereits auf Grund jener Erklärungen zweier sachverständiger Mit
glieder des Handelsgerichtes festgestellt worden ist. Auf das dritte
Beweisanerbieten ist dagegen deshalb nicht einzutreten, weil das
selbe sich ausschließlich auf die Frage der konkreten Schadensbe
rechnung bezieht, die Klagforderung aber, wie ausgeführt, schon
vom Standpunkt der abstrakten Schadensberechnung als begründet
erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1906
bestätigt.