- Arteil vom 20. April 1907
in Sachen Czerny, Kl. u. Ber. Kl., gegen Frey, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 50, 55 OR: Unerlaubte Handlung. Grenzen der öffentlichen
Kritik künstlerischer, spezieil schauspielerischer Leistungen.
A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1906 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Rechtsfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 2000 Fr. nebst
% Zins seit 4. April 1906 zu bezahlen?
erkannt;
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An
trage:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, d. h. die Klage
gutzuheißen und der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger zu
bezahlen 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 4. April 1906.
Eventuell sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die
Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der in der
Klagebegründung anerbotenen Beweise über die Tatsachen:
- Daß die in Frage kommende Kritik, ganz abgesehen von
ihrer Generalisierung auch bezüglich der in Frage kommenden Auf
führung unwahr gewesen und daß der Kläger seine an sich kleine
und nicht sehr bedeutende Rolle (Kaufmann von Venedig) durch
aus korrekt gespielt habe.
II. Daß die Kritik unter allen Umständen bezüglich ihrer
Generalisierung unwahr gewesen, d. h. daß dem Kläger die Quali
tät der Gewissenhaftigkeit als Künstler nicht schlechthin abge
sprochen werden könne.
III. Daß die in der Klagebegründung erwähnte Vorgeschichte
(Rencontre zwischen dem Kläger und dem Beklagten anläßlich
der Probe zur Sühne ) auf Wirklichkeit beruhe.
C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger ist von Beruf Schauspieler; er war als solcher
während drei Jahren, bis Ende des Wintersemesters 1905/06,
am Zürcher Stadttheater angestellt. Der Beklagte ist (unter dem
Pseudonym Konrad Falke ) seit Ende Dezember 1905 Theater
kritiker der Züricher Post . Samstag den 24. März 1906 hatte
der Kläger in der Rolle des Antonio im Kaufmann von
Venedig aufzutreten. In Nr. 73 der Züricher Post vom 28.
März 1906 erschien nun folgende Kritik des Beklagten über diese
Aufführung: Herr Czerny spielte den Antonio, den Kaufmann
von Venedig, und erwies sich bei dieser Gelegenheit mehr denn je
als eine vollkommene Null. Diefer Schauspieler wird uns ver
lassen, sein Können wie sein Wollen aber hat ihn und uns
bereits verlassen. Man durfte sich fragen, ob sich denn der
Künstler nicht schämte, einem mit einer solchen Klischee Leistung
schlimmster Art aufzuwarten, und er wundere sich bei dieser seiner
Rücksichtslosigkeit nicht, wenn die Kritik keinen Spaß mehr versteht.
Da erfreute uns Herr Eberhard, den wir leider auch werden
missen müssen, als Prinz von Aragon im Gegenteil mit einem
beständigen Fortschritt, und selbst der kleine Lanzelot von Fräu
lein Terwin, die durch allerlei launige Details fürs Auge wie
fürs Ohr einen italienischen Straßenbuben voll überzeugenden
Humors schuf, stand hoch über Antonio, diesem Hampelmann
und Jammertrompeter, der einige Mal auf sein Stichwort wie
von der Viper gestochen aufschnellte. Der wundervolle fünfte
Akt mit seiner Mondscheinpoesie mißlang gänzlich. Wenn das
einleitende Gespräch zwischen Lorenzo und Jessica nicht zu Musik
wird, nicht trunken vom Glück des Herzens und vom Zauber
der Stunde in langsamen, getragenen Rythmen dahinwogt, so
ist es um alle Stimmung getan. Diese Kritik hat der Kläger
zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht, die er auf
Art. 50 und 55 OR stützt, indem er behauptet, der Beklagte
habe ihn widerrechtlich in seiner persönlichen und Berufsehre an
gegriffen und zwar sei dies aus persönlichem Rachegefühl geschehen;
die Kritik sei unwahr und mit der Absicht zu schädigen geschrieben;
sie habe ihm neue Engagements erschwert und ihn in seinen
persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt. Der Beklagte hat sich
auf den Standpunkt gestellt, die Kritik überschreite die Grenzen
des Erlaubten nicht, und im Gegensatz zur ersten Instanz, die
dem Kläger einen Betrag von 300 Fr. zugesprochen hat, ist die
zweite Instanz, nach Einvernahme der vom Beklagten angerufenen
Zeugen Direktor Reucker und Dr. Trog, dieser Auffassung bei
getreten.
2. Mit Recht ist die Vorinstanz bei der grundsätzlichen Frage:
ob die Kritik des Beklagten eine unerlaubte Handlung im Sinne
der Art. 50 ff. OR gewesen sei, entgegen der ersten Instanz, davon
ausgegangen, ein Beweis der Wahrheit oder des Fürwahrhaltens
der in der Kritik aufgestellten Behauptungen könne nicht gefordert
werden. In der Tat handelt es sich in dieser Kritik nicht um die
Behauptung von Tatsachen, etwa wie bei Verleumdung oder übler
Nachrede, sondern um ein Werturteil: ein Urteil über die schau
spielerischen Leistungen des Klägers an dem betreffenden Abend,
das sich zum Teil zu einem allgemeinen Urteil über dessen Lei
stungen und künstlerische Fähigkeiten erweitert. Ob ein derartiges
Urteil richtig sei, kann nicht durch ein gerichtliches Beweisverfahren
festgestellt werden, weil es keinen objektiven, allgemein gültigen
und anerkannten Maßstab für ästhetische Werturteile gibt. Die
Vorinstanz hat daher mit Recht den Beweisantrag des Klägers,
daß die fragliche Kritik unwahr gewesen sei, abgelehnt, und das
bezügliche Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers (event.
Berufungsanträge I und II) ist abzuweisen.
3. Jene grundsätzliche Frage der Widerrechtlichkeit der Kritik
des Beklagten nun fällt zusammen mit der Frage nach den
Grenzen der erlaubten Kritik einer künstlerischen, speziell schau
pielerischen Leistung; sind diese Grenzen überschritten, so ist die
Kritik objektiv widerrechtlich. Bei dieser Frage sind einerseits die
Aufgaben und der Zweck der Kritik, speziell der Theaterkritik,
anderseits die Stellung des Künstlers (Schauspielers) zu berück
sichtigen. Dabei kann der Auffassung des Beklagten (die nament
lich in der Berufungsbeantwortung vertreten wird) wohl kaum
beigetreten werden, daß der Kunstkritiker einer größern Tageszeitung
in ästhetischen Dingen gleichsam ein offiziell eingesetzter und vom
Publikum anerkannter Richter sei; der Kunstkritiker übt ja seinen
Beruf zunächst ohne jedes direkte Zutun des Publikums aus, und
er ist auch keineswegs etwa das Sprachrohr des Publikums
sondern er hat bei seiner Kritik lediglich sein eigenes ästhetisches
Empfinden zu Grunde zu legen und ist in erster Linie bei seiner
kritischen Tätigkeit, die zum Teil wohl auch eine aufklärende
Tätigkeit sein will, nur sich und seinem Gewissen Rechenschaft
schuldig. Die Tätigkeit des Künstlers, und des Schauspielers ins
besondere, sodann wendet sich an die Offentlichkeit und will in
der Offentlichkeit beurteilt sein, sie fordert also die Kritik direkt
heraus, sie ist auf sie als auf ein notwendiges Lebenselement an
gewiesen. Da aber für die Beurteilung künstlerischer Leistungen
allgemein gültige objektive Kriterien nicht existieren, so kann auch
kein Anspruch des Künstlers darauf bestehen, daß seine Leistungen
einheitlich und objektiv und gerecht beurteilt werden, und daher
kann auch nicht gesagt werden, daß eine von seinem eigenen Urteil
abweichende, in seinen Augen falsche Wertung seiner künstlerischen
Leistungen und Fähigkeiten irgendwie in seine Rechtssphäre ein
greife. Rechtlich geschützt ist nur der Anspruch auf Respektierung
der bürgerlichen Ehre, die beim Künstler nicht eine andere sein
kann als beim Laien. Die künstlerische Betätigung der Persönlich
keit muß daher der kritischen Beurteilung grundsätzlich unbeschränkt
offen stehen und auch eine kränkende und verachtende Kritik ist
nicht widerrechtlich, wenn und soweit sie sich noch als Kunstkritik,
d. h. als kritische Beurteilung der künstlerischen Leistungen und
Fähigkeiten des Kritisierten darstellt. Zur widerrechtlichen Hand
lung kann sie erst dann werden, wenn sie vom Gebiet der Kunst
kritik ab in das Gebiet der Kritik der Persönlichkeit, des allgemein
Menschlichen, übergeht. Das unterscheidende Kriterium bei der
Frage, ob die Grenzen der Kritik überschritten seien, ist also vor
erst darin zu suchen, ob die Kritik sich noch als Kunstkritik dar
stelle oder aber als Angriff auf die Persönlichkeit als solche.
Dabei wird weiter der Grundsatz aufzustellen sein, daß eine Kunst
kritik nicht zum Deckmantel für persönliche gehässige Angriffe, die
Rachegefühlen u. dgl. gegen den Kritisierten entspringen, soll
dienen können, andernfalls sie ebenfalls zu einer widerrechtlichen
wird.
4. Frägt es sich demnach, ob die eingeklagte Kritik noch als
Kunstkritik gelten könne oder aber als Angriff auf die Persön
lichkeit des Klägers als solche bezeichnet werden müsse, so ist zu
nächst dem Beklagten darin beizustimmen, daß die Kritil
Ganzes ins Auge gefaßt werden muß und daß die einzelnen dem
Kläger gemachten Vorwürfe, die Werturteile im einzelnen,
ganzen Zusammenhange der Kritik zu betrachten sind. Hiebei er
gibt sich vorab, daß der Artikel, als Ganzes genommen, eine
Kritik der betreffenden Aufführung des Kaufmann von Venedig
darstellt. Aber auch die den Kläger berührenden Stellen betreffen
zunächst dessen Leistungen am betreffenden Abend als Antonio
so speziell die Ausdrücke Hampelmann und Jammertrompeter
die ganz offensichtlich die Leistung des Klägers als Antonio
im Auge haben. Etwas allgemeiner ist der Ausdruck, der Kläger
habe sich bei dieser Gelegenheit mehr denn je als eine voll
kommene Null erwiesen. Hiemit wird dem Kläger nicht nur eine
durchaus nichtswertige Leistung als Antonio an dem betreffen
den Abend vorgeworfen, sondern es wird behauptet, er sei über
haupt eine Null . Allein dieses Werturteil das von den
andern in den Akten liegenden Kritiken bedeutend abweicht -
betrifft ebenfalls einzig und allein die künstlerische Qualifikation
seiner Leistungen als Schauspieler, es geht aber nach dem ge
sagten über den Rahmen erlaubter Kritik ebenfalls nicht hinaus,
auch wenn es ganz unrichtig sein sollte. Gleich verhält es sich
mit dem Vorwurf, sein Können habe den Kläger verlassen. Da
gegen steht es etwas zweifelhafter mit der weitern Bemerkung,
(auch) sein Wollen habe ihn verlassen; denn hierin liegt der Vor
wurf der Pflichtvernachlässigung. Allein auch hier liegt im Grunde
auch nur ein nicht kontrollierbares Werturteil über die künst
lerischen Fähigkeiten des Klägers vor, indem von ihm behauptet
wird, diese hätten ihm, wenn er gewollt hätte, eine bessere Leistung
ermöglicht; und wenn der Kläger den Vorwurf als unberechtigt
hinstellen will, so kann er es nur indem er dieses Urteil als
unrichtig erklärt. Da aber jene Ansicht des Beklagten sich einer
Überprüfung durch das Gericht entzieht, so kann es auch nicht
wohl die Behauptung, der Kläger habe es am Wollen fehlen
lassen, als unberechtigt erklären. Aber auch wenn hierin (im
Anschluß an die Vorinstanz) nicht eine Kritik der künstlerischen
Fähigkeiten des Klägers als Schauspielers gefunden werden wollte,
so könnte diese Kritik an Hand der Ergebnisse der Beweisführung
nicht als widerrechtlich bezeichnet werden. Denn in dieser Richtung
ist folgendes zu bemerken: Dem Kläger war eine wichtige Rolle
in dem vom Beklagten verfaßten Bühnenstücke Sühne zugeteilt
gewesen, das am 8. März 1906 als Première im Zürcher
Stadttheater aufgeführt wurde. Bei dieser Aufführung nun hatte
der Kläger seine Rolle schlecht memoriert und nach Aussage von
Direktor Reucker war anzunehmen, daß es ihm hiebei am guten
Willen gefehlt habe, zumal der Mangel an gutem Willen, wie
dieser Zeuge ebenfalls bestätigt hat, schon bei den Proben zu
Tage getreten war. Auf Grund dieser Vorgänge durfte sich, wie
die Vorinstanz mit Recht annimmt, beim Beklagten die Über
zeugung bilden, der Kläger lasse es am guten Willen fehlen, und
der bezügliche Vorwurf scheint daher jedenfalls subjektiv nicht als
widerrechtlich.
5. Es kann sich daher, da objektiv und für sich betrachtet die
eingeklagte Kritik nicht als Überschreitung der Grenzen der Kunst
kritik erscheint, nur noch fragen, ob nicht nach den besondern
Umständen, unter denen die Kritik zustandegekommen ist, in ihr
eine unerlaubte Handlung deshalb erblickt werden müsse, weil sie
lediglich als Deckmantel für den Ausdruck persönlicher Rachegefühle
des Beklagten gedient habe. Nach dieser Richtung hat der Kläger
geltend gemacht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten anläßlich
der Proben zur Sühne zu einem Rencontre gekommen und
der Beklagte habe ihm überhaupt wegen dieses Rencontre eine
Ranküne bewahrt. Der Nachweis für diese zum Klagefundament
gehörende Darstellung wie überhaupt für die Behauptung, der
Beklagte habe aus verwerflicher, gehässiger Gesinnung gehandelt,
liegt, da sich aus dem Wortlaut der Kritik diese Absicht nicht
ohne weiteres ergibt, dem Kläger ob. Nun ist schon durch die
Akten erwiesen, wie auch vom Beklagten zugegeben, daß bei den
Proben zur Sühne Reibereien zwischen dem Beklagten und dem
Kläger stattgefunden haben. Eine weitere Beweisabnahme über die
nähere Art und Weise dieses Rencontre erscheint als durchaus
überflüssig. Denn selbst wenn sich die Darstellung des Klägers
als richtig erweisen würde, so könnte doch daraus nicht der Schluß
auf eine verwerfliche Handlungsweise des Beklagten, wie sie ein
gangs dieser Erwägung definiert ist, gezogen werden. Wie die
Vorinstanz richtig ausführt, spricht die Vermutung eher dafür,
daß der Beklagte, als Kritiker einer Tageszeitung, sich nur von
seinem verletzten ästhetischen Empfinden habe zu einem scharfen
Urteile bewegen lassen. Der fragliche Vorfall genügt nun nicht
zur Erschütterung dieser Präsumtion und zu dem wohl über
haupt schwer zu erbringenden Nachweise des Handelns aus
gemeiner, verwerflicher Gesinnung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Dezember 1906 in allen Teilen bestätigt.