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BGE 33 I 848 ΓÇó Post-inventory segregation of exempt items in bankruptcy
BGE 33 I 848Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I16 avr. 1907Dismissed
The creditor banks challenged a bankruptcy-office order that had later segregated exempt movables for Johann Schmid from the bankruptcy estate after his wife’s ownership claim over nearly all the furniture had been pending and ultimately failed. The Federal Tribunal held that the banks had standing to complain, but upheld the segregation. It ruled that Art. 224 SchKG does not require exempt items to be finally determined at inventory-taking and allows postponement where a third-party vindication claim makes an earlier decision premature. The debtor’s unconditional signature on the inventory was not a waiver of exempt rights, because the office had not intended to decide the issue then.
Art. 224 SchKG; post-inventory determination of exempt items in bankruptcy and effect of inventory acknowledgment. The rule that exempt items are to be listed yet left at the debtor’s free disposal does not impose a mandatory, irrevocable contemporaneous decision at the time of inventory. A later segregation is admissible where, owing to a pending and likely well-founded vindication claim affecting the same assets, an immediate determination would be futile or premature. The debtor’s unconditional signature on the inventory does not amount to a waiver of exempt-property rights if the bankruptcy office did not intend to adjudicate exemption at that stage. Segregation of exempt items by the bankruptcy office, and if necessary ex officio by the estate administration thereafter, remains permissible in such circumstances (consid. 2–3).
die Kompetenzstücke erkläre, so sei eine nachträgliche Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern aus Gründen der Billigkeit und im Interesse des materiellen Rechts zu gestatten, sofern sie wenigstens zur Zeit der Inventar aufnahme nicht möglich gewesen sei. Dies aber sei vorliegend der Fall gewesen, indem die streitigen Kompetenzstücke damals von Frau Schmid zu Eigentum angesprochen worden seien (zu ver gleichen Archiv 10 Nr. 65). B. Den vorstehenden Entscheid haben die Sparbank Triengen und die Bank in Langenthal rechtzeitig an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie hal ten an ihrer bereits wiedergegebenen Argumentation fest und fügen ergänzend bei, daß eine Verspätung nun auch deswegen einge treten sei, weil sich das Konkursamt gegenüber der Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde immer noch renitent verhalte und da mit auf die Ausscheidung der Kompetenzstücke faktisch und recht lich verzichtet habe. C. Das Konkursamt Sempach betont in seiner Vernehmlassung wesentlich, daß es die Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht früher vorgenommen habe und habe vornehmen können, weil ihre Notwendigkeit erst mit dem Hinfall des Vindikationsanspruchs der Ehefrau Schmid eingetreten sei, indem dem gemeinsamen Haus halte der Eheleute bei Verwirklichung jener Vindikation genügend Mobiliar verblieben wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat lediglich auf die Begrün dung ihres Entscheides verwiesen; in Erwägung:
nicht als gesetzwidrig. Es könnte sich bei der gegebenen Sachlage vielmehr nur fragen, ob infolge des Umstandes, daß das Kon kursamt die streitigen Vermögensobjekte ohne ausdrücklichen Vor behalt bezüglich der spätern Würdigung ihrer Kompetenzqualität in das Inventar aufgenommen und der Gemeinschuldner dasselbe ebenso vorbehaltlos unterschrieben hat, dieser letztere nicht auf jeden Kompetenzanspruch verzichtet hat. Da sich jedoch aus der vorliegenden Vernehmlassung des Konkursamtes, wie schon aus der Tatsache des Erlasses der streitigen Verfügung, klar ergibt, daß es mit der Aufnahme des Inventars einen Entscheid über die Kompetenzzuweisung an den Gemeinschuldner faktisch nicht hat treffen wollen, so geht es schlechterdings nicht an, jenem Akte in strikter Interpretation seines Wortlautes eine abweichende Be deutung beizulegen. Und danach kann ohne weiteres auch der vor behaltlosen Anerkennung des Inventars seitens des Gemeinschuld ners nicht die Wirkung eines rechtsverbindlichen Verzichtes des selben auf die fraglichen Kompetenzstücke zukommen; denn auch der Gemeinschuldner durfte sich bei seinem Verhalten von der für das Konkursamt maßgebenden Erwägung von der vorläufigen Zwecklosigkeit der Ausscheidung jener Kompetenzstücke leiten lassen. Im übrigen aber hat diese Ausscheidung von Kompetenzstücken im Sinne des Art. 224 SchKG durch das Konkursamt bezw. nachträglich durch die Konkursverwaltung von Amtes wegen zu erfolgen, und es kann deshalb als unerheblich dahingestellt bleiben, ob die streitige Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 1907 durch ein besonderes Gesuch des Gemeinschuldners veranlaßt worden ist oder nicht. 4. Die angebliche Renitenz des Konkursamtes gegenüber der im Entscheide der Vorinstanz enthaltenen Weisung endlich berühr die Rechtsgültigkeit dieser Weisung natürlich nicht. Übrigens han delt es sich dabei um eine Frage der Exekution des kantonalen Entscheides, welche von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu er ledigen ist;- erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.