Camera may qualify as exempt professional tool

BGE 33 I 841Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I17 oct. 1907Remanded

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Résumé

Karl Lehmann challenged the seizure of his camera equipment, arguing that it was a necessary tool for his work as a journalist and reporter. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that a camera may in principle be exempt under Art. 92 No. 3 SchKG if journalistic work regularly or frequently requires photographic activity. Because the record did not allow that question to be decided, and because the lower authority had proceeded on the wrong legal premise, the decision was annulled and the matter remitted for further fact-finding and a new ruling.

Regest

Art. 92 No. 3 SchKG; unseizable professional tools; photography equipment used by journalists or reporters. A camera may, depending on the nature of the profession, constitute a necessary professional tool also for a journalist or reporter. The decisive factor is not whether the debtor is a professional photographer, but whether the professional activity as a whole regularly or frequently requires the use of photographic equipment. If the facts necessary to assess this requirement are incomplete, the case must be remitted for supplementation of the record and a new decision (consid. 1).

Texte intégral

  1. Entscheid vom 12. November 1907 in Sachen Lehmann. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbares Berufswerkzeug. Ein Photo graphenapparat kann für einen Journalisten oder Reporter ein un pfändbares Berufswerkzeug sein. Rückweisung zur Ergänzung des Tatbestandes. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat da sich aus den Akten ergeben: A. Am 28. September 1907 pfändete das Betreibungsamt Basel Stadt dem Karl Lehmann, Inhaber eines Literatur Bureau , daselbst einen Photographenapparat samt Zubehörden (Stativ und Anastigmat Linsensatz). Gegen diese Pfändung be schwerte sich Lehmann bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt, indem er unter anderm geltend machte, daß er den Apparat nicht entbehren könne, weil er für einen auswärtigen Verlag in nächster Zeit einige photographische Aufnahmen zu liefern habe. Durch Entscheid vom 17. Oktober 1907 wies die Aufsichtsbehörde seine Beschwerde ab, im angeführten Punkte mit der Begründung: Der gelegentliche Auftrag eines Verlags, einige Photographien zu liefern, lasse den Rekurrenten nicht als Berufsphotographen er scheinen und gebe ihm somit keinen Anspruch auf Belassung des Apparates als eines unpfändbaren Berufsinstrumentes im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG. B. Diesen Entscheid hat Lehmann rechtzeitig an die Schuld betreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts weiterge zogen. Er bringt in seiner Rekursschrift wesentlich vor, daß er für seine Berufstätigkeit als Journalist und Reporter fast täglich eines Photographenapparates bedürfe, und verweist dabei neuer dings auf den schon der Vorinstanz namhaft gemachten Auftrag, welcher laut vorgelegter Korrespondenz dahin geht, als schweizerischer Generalvertreter eines illustrierten deutschen Familien blattes einen Prospekt mit Illustrationsproben anzufertigen; in Erwägung: Der Rekurrent beansprucht den streitigen Photographenapparat, wie sich aus seiner vorliegenden Rekursbegründung klar ergibt,

als unpfändbares Kompetenzstück für seinen Beruf als Journalist und Reporter. Nun ist es, bei der modernen Verbreitung auch der bildlichen Wiedergabe von Dingen und Ereignissen nicht nur in den eigentlichen illustrierten Zeitungen oder Zeitschriften, son dern auch in der gewöhnlichen Tagespresse, gewiß sehr wohl denk bar, daß sich die berufliche Betätigung des Journalisten oder Re porters nicht auf die Arbeit mit der Feder beschränkt, sondern mindestens daneben auch die Verwendung des Photographen apparates erfordert. Es kann deshalb einem solchen Apparat die Qualität eines notwendigen Berufswerkzeuges im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch für den Journalisten oder Reporter jedenfalls nicht schlechthin abgesprochen werden. Vielmehr wird dieselbe zu bejahen sein, wenn feststeht, daß ein Journalist oder Reporter nach der besondern Art seiner Berufstätigkeit regelmäßig oder doch häufig auf die Erstellung photographischer Aufnahmen angewiesen ist. Ob aber vorliegend eine dieser Voraussetzungen zutrifft, läßt sich auf Grund der gegebenen Akten nicht mit Sicherheit entscheiden. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage nicht befaßt; denn ihre Ausführung, daß der Rekurrent wegen des geltend gemachten einzelnen Auftrages der Lieferung von Photo graphien nicht als Berufsphotograph angesehen werden könne, beruht auf der irrtümlichen Annahme, daß jener seinen Anspruch aus der Rechtsstellung des Photographenberufes ableiten wolle. Der Nachweis eines einzelnen Berufsauftrages aber genügt in der Tat nicht für die fragliche Feststellung, sondern es ist hiefür die berufliche Tätigkeit im ganzen in Betracht zu ziehen. Demnach erscheint es als angezeigt, die Streitsache zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vor stehenden Erörterung an die Vorinstanz zurückzuweisen; erkannt: Der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Betreibungs und Konkursamtes Basel Stadt vom 17. Oktober 1907 wird auf gehoben und die Streitsache im Sinne der vorstehenden Erwägung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.

Mots-clés

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