B. Strafrechtspflege.
- Patenttaxen der Handelsreisenden. Taxes
de patentes des voyageurs de commerce.
- Arteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907
in Sachen Hermes, Kass. Kl., gegen Statthalteramt Meilen,
Kass. Bekl.
Aufnehmen von Bestellungen. Auslegung des Erfordernisses der
Verwendung im Gewerbe .
Der Kassationshof hat
da sich ergeben:
A. Der Kassationskläger hat zugestandenermaßen im Jahre
1907, ohne die in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Patent
taxen der Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892, vorgesehene Taxe
bezahlt zu haben, für Rechnung der Firma Oskar Rütishauser Cie.
in St. Gallen, bei Robert Leuthold, Maschinenfabrik, und Paul
Baumann, Ingenieure, beide in Küsnacht (Kanton Zürich) einzelne
Schreibmaschinen persönlich zum Verkaufe angeboten. Hierüber vom
Statthalteramt Meilen einvernommen, hat er sich auf den Wort
laut der in seinem Besitze befindlichen grünen (taxfreien) Karte,
d. h. auf den darin abgedruckten Art. 1 Abs. 1 des erwähnten
Bundesgesetzes berufen. Er erklärte, sich einer Übertretung des
Patenttaxengesetzes nicht bewußt gewesen zu sein, und fügte bei,
er habe Schreibmaschinen nur bei Gewerbetreibenden und Behör
den, nicht aber bei Privaten, angeboten.
B. Gestützt auf diesen Tatbestand verfügte das Statthalteramt
Meilen am 19. Juli 1907:
I. Rudolf Hermes wird wegen dieser Übertretung mit 40 Fr.
Polizeibuße belegt und hat überdies zu entrichten: (Kosten.)
II. Gegen diese Verfügung kann nicht rekurriert werden; da
gegen kann der Bestrafte binnen 10 Tagen, von der Zustellung
derselben an gerechnet, gerichtliche Beurteilung der Sache verlangen.
Stillschweigen wird als Anerkennung ausgelegt.
Aus dem Texte der Verfügung ist ersichtlich, daß die Aufer
- Patenttaxen der Handelsreisenden. Ne 132.
legung der Buße lediglich wegen der Aufnahme von Bestellungen
bei Privatpersonen in Küsnacht , d. h. wegen der Aufnahme der
Bestellung bei Leuthold und wegen des Anbietens einer Schreib
maschine bei Baumann erfolgte.
C. Nachdem der Gebüßte gerichtliche Beurteilung der Sache ver
langt, erkannte am 26. August 1907 das Bezirksgericht Meilen:
Der Angeklagte R. Hermes ist der Übertretung der Art. 1, 2
und 4 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handels
reisenden schuldig und wird daher die vom Statthalteramte Meilen
unterm 19. Juli 1907 verhängte Polizeibuße von 40 Fr. anmit
gerichtlich bestätigt.
D. Gegen dieses Urteil hat Hermes rechtzeitig und formrichtig
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung des Urteils.
Dieser Antrag wurde folgendermaßen begründet: Der Fall
Baumann komme sowieso nicht in Betracht, da es sich hier höch
stens um einen Versuch handeln würde, das Gesetz aber nur das
Aufnehmen von Bestellungen mit Buße bedrohe. Was den Fall
Leuthold betreffe, so frage es sich einzig, ob zu einem kaufmännisch
betriebenen Fabrikationsgeschäft, in concreto zu einer Maschinen
fabrik, die Besorgung von Geschäftskorrespondenzen gehöre, und
da diese Frage nur bejaht werden könne, müsse die Schreib
maschine, welche zur Erledigung der Geschäftskorrespondenz diene,
als in dem betreffenden Gewerbe verwendet bezeichnet werden.
Eventuell werde man sagen müssen, notwendig sei im Geschäfts
betrieb alles, was die Konkurrenzfähigkeit erhöhe, und das treffe
hier bezüglich der Schreibmaschine zweifellos zu. Auch die Ent
stehungsgeschichte der fraglichen Gesetzesbestimmung gestatte keine
andere Auslegung: Stets sei in den Kommissionen und bei den
Verhandlungen der Räte das Hauptgewicht darauf gelegt worden,
daß der betreffende Handelsartikel an Leute verkauft werden müsse,
welche ihn in ihrem Gewerbe, d. h. nicht in der Haushaltung
(als Private), gebrauchen.
E. Das Statthalteramt Meilen hat sich in seiner Vernehm
lassung lediglich auf die Begründung der von ihm am 19. Juli
1907 erlassenen Polizeiverfügung berufen.
B. Strafrechtspflege.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- (Formalien.)
- In der Sache selbst ist lediglich zu untersuchen, ob der
Kassationskläger sich dadurch einer Übertretung des Patenttaxen
gesetzes schuldig gemacht habe, daß er, ohne die in Art. 2 des
Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden,
vom 24. Juni 1892, vorgesehene Taxe entrichtet zu haben, bei
dem Maschinenfabrikanten Leuthold eine Bestellung auf eine
Schreibmaschine aufgenommen und den Ingenieur Baumann be
hufs Abschlusses eines gleichartigen Geschäftes aufgesucht hat. Da
gegen ist im Kassationsverfahren auf das vom Kassationskläger
in seinem Verhör abgelegte Geständnis, wonach er Schreib
maschinen auch bei Behörden angeboten habe, nicht mehr zurück
zugreifen. Denn einerseits ist wegen dieses Tatbestandes keine
Büßung erfolgt, obschon er für sich allein schon zur Bestrafung
hätte führen können (vergl. Urteil des Kassationshofes vom 15.
Juli 1907 i. S. Hamberger ), und anderseits ist eine Kassations
beschwerde nur vom Gebüßten eingereicht worden.
- Der in erster Linie vom Kassationskläger eingenommene
Standpunkt, es könne jedenfalls nur der mit dem Maschinen
fabrikanten Leuthold abgeschlossene Verkauf in Betracht kommen,
da ein Geschäftsabschluß mit Ingenieur Baumann nicht zu stande
gekommen sei, das Gesetz aber nur das Aufnehmen von Be
stellungen mit Buße bedrohe, muß als unbegründet bezeichnet
werden. Allerdings ist in Art. 1 des Gesetzes von dem Auf
nehmen von Bestellungen die Rede. Allein derselbe Art. 1 knüpft
die Taxfreiheit ausdrücklich an das Erfordernis, daß der betreffende
Reisende nur mit solchen Geschäftsleuten in Verkehr trete , welche
u. s. w.; und dementsprechend ist auch in Art. 3 Abs. 2 und 4,
sowie in Art. 4, stets von dem Aufsuchen von Bestellungen die
Rede. Es ist übrigens klar, daß bei der Frage der Taxpflicht die
gesamte geschäftliche Tätigkeit des betreffenden Handelsreisenden,
nicht nur seine erfolgreichen Gänge zu berücksichtigen sind.
- In der Hauptsache ist streitig, ob der Verkehr des Reisenden
eines Schreibmaschinengeschäftes mit Ingenieuren und Maschinen
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Oben Nr. 100 S. 650 ff.
- Patenttaxen der Handelsreisenden. No 132.
fabrikanten taxpflichtig sei, m. a. W. ob Ingenieure und Maschinen
fabrikanten zu denjenigen Geschäftsleuten zu rechnen seien, welche
Schreibmaschinen in ihrem Gewerbe verwenden , wie Art. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden,
vom 24. Juni 1892, voraussetzt.
Eine rein wörtliche Interpretation der angeführten Gesetzes
bestimmung könnte allerdings zur Bejahung der Frage führen
denn es liegt nahe, die Verwendung im Gewerbe einfach als
Gegensatz zur Verwendung im Haushalt aufzufassen. Indessen er
gibt sich die Unrichtigkeit einer so weiten Interpretation des Be
griffs der Verwendung im Gewerbe u. a. namentlich aus der
Entstehungsgeschichte des Patenttaxengesetzes und dem wirtschaft
lichen Zwecke, welchem dasselbe entsprungen ist. Darnach wollte
vor allem der der Besteuerung in seinem Absatzgebiete unterliegende
einheimische Handel gegen die Konkurrenz der dieser Besteuerung
sich entziehenden auswärtigen Firmen geschützt und gleichzeitig auch
einer ungehörigen Belästigung des Publikums durch Handels
reisende vorgebeugt werden (vergl. Bundesblatt 1891 III S. 11 ff.,
sowie AS 27 I S. 530 ff.). Demgemäß sieht denn auch der in
letzter Linie auf einen Antrag des Hauptinitianten des gegen
wärtigen Bundesgesetzes, Ständerat Cornaz, zurückzuführende
französische Text des betreffenden Teils von Art. 1 des Gesetzes
nur die Taxfreiheit des Verkehrs mit solchen Geschäftsleuten vor,
welche die fragliche Ware für ihre beruflichen Bedürfnisse ver
wenden (faisant usage de ces articles pour leurs besoins pro
fessionnels). Dieser Text ist es, der dann im bundesrätlichen
Entwurfe mit in ihrem Gewerbe verwenden übersetzt wurde.
Ein dem französischen Texte besser entsprechender redaktioneller
Vorschlag der nationalrätlichen Kommission (Ersatz der Worte
in ihrem Gewerbe verwenden durch die Worte zur Ausübung
ihres Gewerbes bedürfen ) drang allerdings nicht durch; aber
trotzdem wurde jener französische Text beibehalten, da prinzipielle
Bedenken gegen denselben nicht aufzukommen vermochten.
- Ist demnach bei der Interpretation der im vorliegenden
Falle streitigen Gesetzesbestimmung vorzugsweise deren französischer
Text ins Auge zu fassen, so muß gesagt werden, daß eine Schreib
maschine nicht zu denjenigen Waren gehört, welche von Inge
B. Strafrechtspflege.
nieuren und Maschinenfabrikanten in ihrem Gewerbe verwendet
werden. Denn wenn es auch richtig ist, daß die genannten Ge
werbetreibenden für eine Schreibmaschine in ihrem Geschäftsbetriebe
öfters Verwendung haben, so kann doch hier von einem beruflichen
Bedürfnisse (besoin professionnel) nicht gesprochen werden. Ir
gend ein innerer Zusammenhang zwischen dem Berufe des Inge
nieurs oder Maschinenfabrikanten mit dem Gebrauche einer Schreib
maschine besteht nicht. Vielmehr leistet die Schreibmaschine dem
Ingenieur oder Maschinenfabrikanten genau die gleichen Dienste
wie jedem andern Gewerbetreibenden und sogar jedem Privaten:
sie ist, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt wird,
ein Werkzeug, das, wie Tinte, Feder und Bleistift, überall und
von jedermann gebraucht werden kann. Würde der Handel in der
artigen allgemeinen Bedarfsartikeln für taxfrei erklärt, sobald der
Reisende sich an Geschäftsleute wendet, so könnte der vom Bundes
gesetze bezweckte Schutz des ortsansäßigen Detailhandels leicht
illusorisch werden.
6. Allerdings ist der Vorinstanz insofern nicht beizupflichten,
als dieselbe ein entscheidendes Gewicht darauf legt, daß die Schreib
maschine für Maschinenfabrikanten und Ingenieure kein notwen
diges Hülfsmittel, sondern lediglich eine Annehmlichkeit darstelle.
Denn wenn es hierauf ankäme, so müßten z. B. gerade Tinte
und Feder, weil sie notwendige Inventarstücke eines jeden Ge
schäftes sind, stets als taxfrei behandelt werden, und umgekehrt
müßten besonders kunstvoll konstruierte, zum speziellen Gebrauche
bestimmter Industriezweige hergestellte Apparate taxpflichtig erklärt
werden (da ja auch mit einfacheren Apparaten oder mit alther
gebrachten Werkzeugen auszukommen sei) zwei gewiß durchaus
unannehmbare Konsequenzen.
Nicht ganz zutreffend ist hinsichtlich der Taxpflicht auch (vergl.
die Entscheide bei Rahm, Vorschriften für Handelsreisende, S. 5 f.,
sowie AS 27 1 S. 529) die Unterscheidung zwischen solchen Waren,
welche unmittelbar ( direkt ), und solchen, welche mittelbar
( indirekt ) im Gewerbe verwendet werden, wobei unter unmittel
barer Verwendung lediglich das Umarbeiten und der Verbrauch
einer Ware (z. B. die Verwendung von Holz seitens eines Tisch
lers, die Verwendung von Kohlen seitens einer Eisenbahngesell
3. Patenttaxen der Handelsreisenden. No 132.
schaft), verstanden zu werden pflegt. Denn der Verkauf spezieller
Berufswerkzeuge (z. B. einer Hobelmaschine an einen Tischler,
einer Drehscheibe an eine Eisenbahngesellschaft) ist nach Sinn und
Zweck des Gesetzes gewiß taxfrei, trotzdem von einem Umarbeiten
oder Verbrauchen dieser Gegenstände keine Rede sein kann.
Ungenau ist endlich auch die ziemlich häufige Identifizierung
des Unterschieds zwischen Verwendung im Gewerbe und ander
weitiger Verwendung mit dem Unterschied zwischen Gros und
Detailreisenden oder zwischen Reisenden, die ihre Ware nur an
Wiederverkäufer, und solchen, die sie auch an Konsumenten ver
kaufen. Denn sonst wäre nicht einzusehen, warum sich der Gesetz
geber nicht mit der bereits im Gesetze enthaltenen Qualifikation:
welche den betreffenden Handelsartikel wieder verkaufen , begnügt,
sondern noch beigefügt hätte: oder in ihrem Gewerbe verwenden.
7. Die bisherigen Ausführungen (vergl. auch die Interpretation
von 44 Abs. 3 der deutschen Gewerbeordnung, z. B. bei Reger,
Entscheide der Gerichte und Verwaltungsbehörden, 19 S. 13 ff.
können dahin zusammengefaßt werden, daß das Anbieten einer
Ware stets dann, aber auch nur dann, taxfrei ist, wenn zwischen
dem besondern, jeweilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäfts
betrieb und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein
innerer im weitern Sinne technischer Zusammenhang be
steht. Ob das der Fall sei, ist jeweilen unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände zu entscheiden, so daß also füglich das An
bieten eines und desselben Handelsartikels das eine Mal taxfrei,
das andere Mal taxpflichtig sein kann.
Darnach wäre von dem selbstverständlich taxfreien Verkehr
mit Wiederverkäufern abgesehen das Anbieten von Schreib
maschinen z. B. dann taxfrei, wenn es gegenüber einer Person
stattfände, deren Beruf darin bestände, Lehrstunden im Maschinen
schreiben zu erteilen oder Abschriften in Maschinenschrift herzu
stellen, nicht aber in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo, wie
bereits bemerkt, ein innerer Zusammenhang zwischen der ange
botenen Ware und dem Berufe oder Gewerbe desjenigen, dem sie
angeboten wurde, nicht besteht, vielmehr der Geschäftsinhaber dem
anbietenden Händler gegenüber wirtschaftlich und vom Standpunkte
des Bundesgesetzes aus keine andere Stellung einnimmt, als irgend
B. Strafrechtspflege.
ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich
erscheinen könnte.
8. Was den Eventualstandpunkt des Kassationsklägers betrifft,
wonach alles dasjenige als für einen Geschäftsbetrieb notwendig
anzusehen sei, was die Konkurrenzfähigkeit des Geschäftes erhöhe,
so ließe sich hieraus die Begründetheit der Kassationsbeschwerde
schon deshalb nicht ableiten, weil, wie speziell in Erwägung 6
ausgeführt, das ausschlaggebende Kriterium für die Taxpflicht
eines Handelsartikels nicht in dessen Entbehrlichkeit oder Unent
behrlichkeit besteht.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
C. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
133. Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen
Hürlimann.
Art. 295 SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Falle,
in dem der Nachlassvertrag vor Ablauf der Stundungsfrist der Nach
lassbehörde unterbreitet (Art. 304 eod.) wird.
Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug
gegen Josef Heß Betreibung
angehoben und Pfändung erwirkt,
worauf das Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. Mär,
1907 eine zweimonatliche Nachlaßstundung bewilligte und sie
nachträglich gemäß Art. 295 Abs. 4 SchKG um weitere zwei
Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor Ablauf der
verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter nach
Art. 304 die Akten der Nachlaßbehörde zum Entscheide. Am
16. Juli stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwer
tungsbegehren, das vom Betreibungsamte unter Berufung auf
das hängige Nachlaßverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen ohne Erfolg bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde.
II. Den am 14./16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser
Behörde hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter