- Arteil vom 27. Dezember 1907
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Bern.
Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Rückkaufsgesetz. Wärter
hausgärten sind steuerfrei.
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Die Bundesbahnen wurden, zuletzt durch Bescheid der ber
nischen Finanzdirektion, verhalten, für zwei in der Gemeinde
Soyhières gelegene Wärterhausgärten (Parzellen B 50b und
E 238 b) von je zirka 200 Quadratmeter Größe die Steuern zu
entrichten, weil diese Liegenschaften nicht in notwendiger Beziehung
zum Bahnbetrieb stünden (Art. 10 des Rückkaufsgesetzes).
B. Mit Rechtsschrift vom 20. September 1907 hat die Kreis
direktion II der Bundesbahnen beim Bundesgericht im Sinne von
Art. 179 OG das Begehren gestellt, es seien die genannten
Wärterhausgärten als steuerfreie Objekte im Sinne des Art. 10
des Rückkaufsgesetzes zu erklären. Zur Begründung wird ausge
führt: Die Wärterhäuser und Hausplätze als solche würden ohne
weiteres als steuerfreie Objekte behandelt. In Bezug auf diese
AS 33 I 1907
Objekte sei von Gemeinde und Staat anerkannt, daß sie eine not
wendige Beziehung zum Bahnbetrieb hätten. Es könne aber auch
kein Zweifel darüber bestehen, daß der an das Wärterhaus an
stoßende oder in dessen Nähe liegende Garten eine Zubehörde der
Wärterhausliegenschaft sei. Der Garten sei ein notwendiges An
gebinde der ganzen Anlage. Die Familie des Bahnwärters müsse,
ja noch in ver
wie jede Familie auf dem Dorfe draußen
mehrtem Maße, da sie abseits wohne Gelegenheit haben, die
täglichen Bedürfnisse an Gemüsen selber und in nächster Nähe zu
decken. Wo immer möglich, werde also der Umschwung der Wärter
häuser so groß gewählt, daß eine kleine Gartenanlage geschaffen
werden könne. Auch für den Wärterhausgarten liege daher die
die Steuerfreiheit bedingende notwendige Beziehung zum Bahn
betrieb vor.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung
des Rechtsbegehrens der Bundesbahnen angetragen. Es wird be
stritten, daß die fraglichen Objekte in notwendiger Beziehung zum
Bahnbetrieb stünden. Daß es nicht genüge, Weichen und Barrieren
einzurichten, sondern daß auch das bedienende Personal in der
Nähe eine Unterkunft (Wärterhaus) besitzen müsse, sei klar; es
lasse sich deshalb behaupten, daß das Wärterhaus unmittelbar
zum Betrieb gehöre. Vom Wärterhausgarten dagegen könne dies
nicht gesagt werden. Er diene nicht dem Betrieb als solchem,
sondern einer mit dem Dienst in keiner Verbindung stehenden Be
quemlichkeit des Personals, für welches er einen Teil der Besol
dung ausmache. Ja, in vielen Fällen habe diese Gartenanlage
ihren Grund nicht einmal in einer väterlichen Fürsorge für das
Wärterpersonal, sondern lediglich darin, daß die Bahnverwaltung
es aus irgend einem Grunde für tunlich oder geboten erachtet
habe, ein etwas größeres Terrain für die Wärterhausanlage zu
erwerben und nun behufs seiner vorläufigen Verwendung daraus
Gärten oder Pflanzplätze gemacht habe, welche sie an das Wärter
personal verpachte oder sie ihm als berechnete Zugabe zu seinem
Bargehalt anweise. Von derartigen Pflanzgärten längs der Bahn
linie habe schon anläßlich der Beratung des Rückkaufsgesetzes im
Ständerat Bundesrat Zemp gesprochen und zugleich der Meinung
Ausdruck verliehen, sie sollten der kantonalen Besteuerung nicht
entzogen werden (vergl. Stenograph. Bülletin 1897 S. 535).
Im Nationalrat habe der Kommissionsreferent Cramer Frey eben
falls darauf hingewiesen, daß gewisse Landabschnitte, welche für
den Bahnbetrieb nicht absolut nötig seien, Steuerobjekte bilden
sollten (Stenograph. Bülletin 1897 S. 997 f.); -
in Erwägung:
Nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes genießen die Bundesbahnen
Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien, welche eine notwendige
Beziehung zum Bahnbetrieb haben. Das Kriterium der not
wendigen Beziehung zum Bahnbetrieb ist aber, wie das Bundes
gericht schon früher ausgesprochen hat (vergl. AS 29 I S. 195 f.
32 I Nr. 69 Erw. 3 und 6), nicht darin zu finden, daß eine
Liegenschaft unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb in der Weise
dient, daß ohne die fragliche Einrichtung der Betrieb überhaupt
nicht möglich wäre, sondern es muß genügen, wenn der Zusammen
hang ein indirekter ist in dem Sinne, daß eine Veranstaltung
dazu bestimmt ist, günstige Voraussetzungen für den Betrieb,
Garantien und zwar nicht bloß technischer Natur für
dessen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu schaffen, wenn die Zweck
beziehung der Anlage nach der Auffassung des Lebens als auf
den Betrieb gerichtet erscheint. Der Gegensatz der notwendigen Be
ziehung zum Bahnbetrieb liegt, wie die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes zeigt (AS 29 I S. 325 f.), darin, daß eine Liegenschaft
einem dem Bahnbetrieb fremden Zweck, z. B. einem Nebengeschäft,
dient. Nun kann kein Zweifel sein, und es wird dies auch vom
Regierungsrat zugestanden, daß die von der Bahnverwaltung an
den Bahnlinien erstellten Wärterwohnhäuser zu den steuerfreien
Immobilien der Bundesbahnen gehören, weil sie den Zweck haben,
die zuverlässige Durchführung des dem Bahnbetrieb wesentlichen Auf
sichtsdienstes über den Bahnkörper zu sichern. Das Bundesgericht
hat denn auch in seinem Urteil vom 24. Oktober 1907 in Sachen
der Bundesbahnen gegen den Kanton Luzern die Wärterwohn
häuser als steuerfreie Liegenschaften qualifiziert. Dann dürfen aber
auch die kleinen zu diesen Häuschen gehörigen Gärten der vor
liegenden Art unbedenklich als mit unter die Steuerfreiheit fallend
betrachtet werden. Denn zu einem ländlichen Wohnhause gehört
Oben Nr. 126 S. 780 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nach allgemeiner Anschauung ein kleiner Garten, der den Haus
bewohnern das erforderliche Gemüse, Obst 2c. liefert, und für
Bahnwärterhäuser ist eine solche Anlage um so unentbehrlicher,
als sie oft von den Ortschaften mehr oder weniger weit entfernt
sind und die anderweitige Beschaffung der Gartenprodukte daher
mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Unter diesen Umständen er
scheint der Garten wirtschaftlich als ein unerläßlicher Bestandteil,
eine Zubehörde des Hauses, und stellen Garten und Haus sich
als eine notwendige wirtschaftliche Einheit dar. Es kommt hinzu,
daß auch für den Garten insofern noch eine besondere Zweck
beziehung zum Bahnbetrieb besteht, als er für den Wärter und
seine Familie die Gelegenheiten, zur Lebensmittelbeschaffung sich
zu entfernen, vermindert, so daß Wärter und Familie dadurch von
der Aufgabe der Bewachung des Bahnkörpers weniger abgezogen
werden. Aus diesen Gründen geht es nicht an, für die Frage der
Steuerfreiheit einen Unterschied zwischen Wärterhaus und Garten
zu machen, vielmehr muß die in Bezug auf das Wärterhaus
unzweifelhaft bestehende und anerkannte Steuerfreiheit vernünftiger
weise und nach der Natur der Sache auch den Garten umfassen.
Hiegegen können auch nicht die vom Regierungsrat aus der Ge
setzesberatung in den eidgenössischen Räten angeführten Beispiele
steuerpflichtiger Liegenschaften ins Feld geführt werden. Der ganze
Zusammenhang der Beratung zeigt, daß man mit den Land
abschnitten längs der Bahn, welche für den Bahnbetrieb nicht ab
solut notwendig sind, nicht etwa die kleinen Gärtchen der Bahn
wärterhäuser, die einen Bestandteil der Wärterwohnung bilden,
sondern vorsorglich oder sonstwie von der Bahn erworbene Land
komplexe im Auge hatte, deren die Bahn für ihre Zwecke nicht
bedarf und die nun als Kulturland an Bahnangestellte oder
Dritte verpachtet sind;
erkannt:
Das Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen wird
gutgeheißen und es werden demgemäß die Wärterhausgärten Par
zellen 50 b und 238 b Gemeinde Soyhières als nichtsteuerpflich
tige Objekte im Sinne des Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes
vom 15. Oktober 1897 erklärt.