- Arteil vom 27. Dezember 1907
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Bern.
Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Rückkaufsgesets. (Dienst
wohnung eines Depotchefs.)
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Die Bundesbahnen wurden, zuletzt durch Entscheid der kan
tonalen Finanzdirektion, verhalten, denjenigen Teil des auf dem
Bahnhof Delsberg gelegenen Gebäudes Sektion D Nr. 62 a, der
als Dienstwohnung des Depotchefs des Bahnhofes Delsberg
dient, zum Schatzungswerte von 12,000 Fr. zu versteuern. Das
fragliche Gebäude enthält außer der genannten Wohnung Bureaux
und Diensträume des Fahrdienstes und ist im übrigen unbestrit
tenermaßen eine steuerfreie Liegenschaft. Die Wohnung ist dem
Depotchef als Dienstwohnung angewiesen, d. h. dieser Beamte ist
dienstlich gehalten, diese Wohnung zu beziehen. Die vom Depot
chef für die Benutzung der Wohnung an die Bahnverwaltung zu
leistende Entschädigung ist mit 400 Fr. in dessen Dienstgehalt
eingerechnet.
B. Mit Rechtsschrift vom 26. Oktober 1907 hat die Kreis
direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel beim
Bundesgericht gemäß Art. 179 des OG das Rechtsbegehren ge
stellt: Es sei die Dienstwohnung des Depotchefs in Delsberg,
bezw. der diese Wohnung enthaltende Teil des Gebäudes Sek
tion D Nr. 62a daselbst, im Sinne des Art. 10 des Eisenbahn
rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 als steuerfreies Objekt zu
erklären.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung
des Rechtsbegehrens der Bundesbahnen angetragen;
in Erwägung:
Nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes genießen die Bundesbahnen
Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien und Teile von Immo
bilien, welche eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb
haben. Das Kriterium der notwendigen Beziehung zum Bahn
betrieb ist aber, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen
hat (vergl. AS 29 I S. 195 f.; 32 I Nr. 69 Erw. 3 und 6)
nicht darin zu finden, daß eine Liegenschaft unmittelbar technisch
dem Bahnbetrieb in der Weise dient, daß ohne die fragliche Ein
richtung der Betrieb überhaupt nicht möglich wäre, sondern es
muß genügen, wenn der Zusammenhang ein indirekter ist in dem
Sinne, daß eine Veranstaltung dazu bestimmt ist, günstige Vor
aussetzungen für den Betrieb, Garantien und zwar nicht bloß
technischer Natur für dessen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu
schaffen, wenn die Zweckbeziehung der Anlage nach der Auffassung
des Lebens als auf den Betrieb gerichtet erscheint. Der Gegensatz
der notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb liegt, wie die Ent
stehungsgeschichte des Gesetzes zeigt (AS 29 1 S. 325 f.), darin,
daß eine Liegenschaft einem dem Bahnbetrieb fremdem Zweck, z. B.
einem Nebengeschäft, dient. Nun ist dem Bundesgericht bekannt,
daß die Depotchefs der wichtigen Bahnhöfe, die den gesamten
Lokomotivdienst eines gewissen Bezirks unter sich haben, nach der
Natur ihrer Funktionen jederzeit zur Verfügung stehen müssen.
Der Betrieb bringt es mit sich, daß deren Anwesenheit auch in
ihrer dienstfreien Zeit und namentlich zur Nachtzeit in jedem
Augenblick notwendig sein kann. Es liegt daher zweifellos im In
teresse des Betriebs, daß der Depotchef eine Dienstwohnung auf
dem Bahnhofareal hat, damit er bei Bedarf in jedem Moment
ohne Verzug zur Stelle sein kann. Seine Dienstwohnung steht
deshalb gerade so gut in notwendiger Beziehung zum Bahnbe
trieb, wie diejenige eines Bahnhofvorstandes, deren Oualifikation
als steuerfreies Immobile auch der Regierungsrat nicht bestreitet.
Daß nicht alle Depotchefs der Bundesbahnen Dienstwohnungen
haben, kann für die vorliegende Frage nichts verschlagen, da es
ja nach dem gesagten für die notwendige Beziehung zum Bahn
betrieb im Sinne des Gesetzes nicht darauf ankommt, daß eine
Einrichtung für den Betrieb schlechterdings unentbehrlich ist, son
dern darauf, daß sie im wohlverstandenen Interesse des Betriebs
vorhanden ist;
erkannt:
Das Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen wird
gutgeheißen und demgemäß wird die Dienstwohnung des Depot
chefs in Delsberg, bezw. der diese Wohnung enthaltende Teil des
Gebäudes Sektion D Nr. 62 a daselbst, im Sinne von Art. 10
des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897, als nicht
steuerpflichtiges Objekt erklärt.