- Arteil vom 9. Oktober 1907 in Sachen
Konrad gegen Zürich.
Grundsatz der Spezialität der Auslieferung. Bestrafung ist auch für
mit dem verfolgten Delikt (dessetwegen die Auslieferung begehrt
wurde) konnexe Handlungen gestattet.
A. Gegen den Rekurrenten wurde von der Bezirksanwaltschaft
Zürich eine Strafuntersuchung durchgeführt, nach deren Abschluß
die Anklagebehörde folgende Anklage stellte: Der Angeklagte hat
als Inkassobevollmächtigter der Eheleute Freimark, wohnhaft
Hallenstraße 17 in Zürich V, von dem ihm aus Deutschland
hieher übersandten Erbschaftsbetrag von 1742 Mark 10
27 Fr. 62 Cts. und von den ihm von den Eheleuten Frei
mark hier in Zürich geleisteten Barvorschüssen von 100
55 Cts., den Betrag von 281 Fr. 9 Cts. sich rechtswidrig zu
geeignet, indem er denselben nicht ablieferte und für sich ver
brauchte. Ferner hat der Angeklagte, unter Ausbeutung
Notlage und der Unerfahrenheit der Eheleute Freimark, denen
gegenüber er sich als Dr. jur. und Rechtsanwalt in Zürich
ausgab, Vermögensvorteile sich versprechen und gewähren lassen,
welche zu seiner Leistung in auffälligem Mißverhältnis standen,
indem er am 16. Januar 1906 für die Besorgung ihrer Ein
bürgerung neben seinen Auslagen 150 Fr. und am 17. August
1906 für den Einzug eines der Frau Freimark in Deutschland
zugefallenen Erbschaftsbetrages von 1800 Mark 25 %, also
450 Mark 562 Fr. 50 Cts. schriftlich sich zusichern ließ und
ihnen dann nachher überdies eine Rechnung von 532 Fr. 68 Cts.
stellte. Dadurch hat er sich schuldig gemacht der Unterschlagung
im Betrage von 281 Fr. 9 Cts. im Sinne von 177 und
179 litt. a, sowie des Wuchers in der Höhe von 712 Fr.
50 Cts. im Sinne von 188 und 189 litt. c StrGB. Durch
Urteil des Bezirksgerichts Zürich II. Abteilung vom 13. März
1907 wurde der Rekurrent des Wuchers in einem 562 Fr. 50 Cts.
nicht übersteigenden Betrage schuldig erklärt und zu 3 Monaten
Gefängnis und 100 Fr. Buße sowie den Kosten und einer Ent
schädigung an die Damnifikaten, Eheleute Freimark, von 60 Fr.
verurteilt. Die III. Appellationskammer des Obergerichts Zürich
bestätigte durch Urteil vom 25. April 1907 in der Hauptsache
das erstinstanzliche Urteil, setzte aber die Gefängnisstrafe auf 2
Monate und die Buße auf 20 Fr. herab; die Gefängnisstrafe
wurde als durch die Untersuchungs und Sicherheitshaft erstanden
erklärt; die Kosten und eine Entschädigung von 30 Fr. an die
Damnifikaten wurden wiederum dem Rekurrenten auferlegt. Die
vom Rekurrenten gegen das obergerichtliche Urteil ergriffene Nich
tigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich
durch Urteil vom 24. Juni 1907 abgewiesen.
B. Durch verschiedene Eingaben, die letzte vom 3. August 1907,
hat Konrad beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen
die Strafbehörden des Kantons Zürich wegen Verletzung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die Auslieferung, wegen Will
kür, wegen Verfassungs und Gesetzeswidrigkeiten aller Art er
hoben.
C. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den zahlreichen Beschwerdepunkten des Rekurrenten
kann nur derjenige wegen Verletzung des Auslieferungsgesetzes
von 1852 einigermaßen ernstlich in Betracht fallen. (Folgt kurze
Widerlegung der übrigen Beschwerdepunkte.)
- Was die Beschwerde betreffend Verletzung des Auslieferungs
gesetzes von 1852 anbetrifft, so fällt zunächst in tatsächlicher Be
ziehung in Betracht:
Unterm 2. Februar 1907 ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich
das Justizdepartement Genf um Verhaftung und Zuführung des
in Genf wohnhaften Rekurrenten wegen Unterschlagung von
1105 Fr. 37 Cts., begangen den Eheleuten Freimark gegenüber.
Der Rekurrent wurde verhaftet; er bestritt den Genfer Behörden
gegenüber, das ihm zum Vorwurf gemachte Vergehen begangen
zu haben und verlangte, so schnell als möglich den zürcherischen
Behörden zugeführt zu werden. Dies geschah, und so gelangte
der Rekurrent nach Zürich, wo er in Untersuchungshaft genommen
wurde. Wie aus Fakt. A ersichtlich ist, erhob dann die Bezirks
anwaltschaft Anklage gegen den Rekurrenten wegen Unterschlagung
und Wuchers. Eine Verurteilung erfolgte aber lediglich wegen
Wuchers. Der Einwand des Rekurrenten, daß er nur in eine
Auslieferung wegen Unterschlagung eingewilligt habe und daß nur
deswegen die Auslieferung erfolgt sei, ist im Urteil des Kassations
gerichts wesentlich mit der Erwägung zurückgewiesen, daß Wucher
kein Auslieferungsdelikt im Sinne des Bundesgesetzes sei; Zürich
sei daher berechtigt gewesen, den Rekurrenten wegen Wuchers zu
verfolgen, ohne an die einschränkenden Bestimmungen des Aus
lieferungsgesetzes gebunden zu sein, zumal ja auch die Auslieferung
wegen Unterschlagung seinerzeit zweifellos ohne alle Nebenabsichten
verlangt worden sei, so daß auch nicht etwa von einer Umgehung
des Bundesgesetzes die Rede sein könne.
- Der Rekurrent hat gemäß ständiger Praxis ein individuelles,
durch staatsrechtlichen Rekurs zu wahrendes Recht darauf, daß
bei einer Verfolgung außerhalb seines Wohnortskantons die Vor
schriften des Auslieferungsgesetzes von 1852 ihm gegenüber be
obachtet werden, und er kann wegen Verletzung dieser Vorschriften
auch noch ein gegen ihn ergangenes Strafurteil anfechten. Der
aus diesem Grunde vor den zürcherischen Gerichten erhobene Pro
test des Rekurrenten, wie auch seine vorliegende Beschwerde, be
ruhen auf der Auffassung, daß der im internationalen Rechts
hilfeverkehr im allgemeinen anerkannte, durch das Bundesgesetz
betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom Jahre
1892 (Art. 7) sanktionierte Grundsatz der Spezialität der Aus
lieferung nach richtiger Auslegung des Bundesgesetzes von 1852
auch im interkantonalen Verhältnis gelte, d. h. daß auch hier der
Ausgelieferte für keine andere Handlung verfolgt und bestraft
werden dürfe, als für die, um derentwillen die Auslieferung erfolgt
ist.
Nun kann die Frage, ob und in welchem Umfang beim
Stillschweigen des Bundesgesetzes von 1852 das Prinzip der
Spezialität im allgemeinen auf die interkantonale Auslieferung
Anwendung findet, hier offen bleiben. Denn wenn man es auch
im allgemeinen auf diesem Gebiet anerkennen wollte, so könnte es
doch unter keinen Umständen in solchen Fällen Platz greifen, wo
die Handlung, wegen der die Auslieferung verlangt wurde und
erfolgt ist, mit der Tat, um derentwillen der Ausgelieferte verfolgt
und dann bestraft wird, in einem innern Zusammenhang steht.
Eine solche Ausnahme macht das Bundesgesetz von 1892 sogar
für den Auslieferungsverkehr mit dem Ausland (Art. 7), indem
es die Verfolgung und Bestrafung des Ausgelieferten auch für
konnexe Handlungen als zulässig erklärt. Es ist völlig ausge
schlossen, daß unter den Kantonen der Grundsatz der Spezialität
in einem weitern Maße gelten und jene Ausnahme hier nicht
ebenfalls zutreffen würde. Mit einem derartigen Fall der Konnexi
tät hat man es aber vorliegend zu tun. Die dem Rekurrenten
zur Last gelegte Unterschlagung, wofür die Auslieferung verlangt
war und erfolgt ist, wurde darin gefunden, daß der Rekurrent
einen Teil der von ihm für die Eheleute Freimark einkassierten
Erbschaft, nämlich 1105 Fr. 37 Cts. von 2227 Fr. 62 Cts.,
nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht hatte, und der Tat
bestand des Wuchers, der zur Bestrafung des Rekurrenten geführt
hat, wurde darin erblickt, daß er sich für den Inkasso der ge
nannten Erbschaft von 1800 Mark von den Eheleuten Freimark,
unter Ausbeutung einer Notlage und der Unerfahrenheit der letz
tern, eine Provision von 450 Mark hatte zusichern und gewähren
lassen. Es ist keine Frage, daß diese beiden Tatbestände in einem
engen innern Zusammenhang stehen: Der Betrag, den der Re
kurrent auf Grund der versprochenen, als wucherisch qualifizierten
Provision zurückbehalten hatte, war im Auslieferungsbegehren als
unterschlagen angegeben. Die widerrechtliche Aneignung dieses Be
trages gehört sowohl zum Tatbestand, für den die Auslieferung
stattfand, wie auch zum Tatbestand, für den der Rekurrent bestraft
wurde, nur wurde sie bei der Auslieferung als Unterschlagung
und im Urteil dann als wucherische Aneignung qualifiziert.
Nach diesen Ausführungen kann von einer Verletzung der
bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Aus
lieferung beim Rekurrenten unter keinen Umständen die Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.