- Arteil vom 30. Oktober 1907
in Sachen F. Morgenthaler Cie. und Morgenthaler gegen
Bern und Zürich.
Steuerhoheit bei Vorliegen des allgemeinen Geschäftsdomizils im einen,
eines besondern Geschäftsdomizils in einem andern Kanton. Kriterien
für ein steuerrechtliches Spezialdomizil. Steuerpflicht des am
letztem Ort domizilierten Gesellschafters. Verwirkung des Re
kurses wegen Doppelbesteuerung infolge Zahlung und Nichtanfech
tung der Steuerauflage innert Rekursfrist.
A. I. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. April 1907
haben die Rekurrenten beim Bundesgericht folgende Anträge ge
stellt:
- Es sei zu erkennen, in der Besteuerung des Vermögens und
Einkommens der Rekurrenten, der Kollektivgesellschaft F. Mor
genthaler Cie. bezw. F. Morgenthalers Erben in Bern, und
Ernst Otto Morgenthaler in Zürich, durch die Kantone Bern
und Zürich und durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern
und der Stadt Zürich für die Jahre 1902 bis und mit 1907,
liege eine bundesrechtswidrige und deshalb unzulässige Doppel
besteuerung bezw. rechtsungleiche Behandlung der Rekurrenten;
eventuell: Das Bundesgericht möge bestimmen, ob und wo
bezw. zu welchen Teilen die Rekurrenten für die Zeit von 1902
bis 1907 und in Zukunft, für ihr bezügliches Einkommen und
Vermögen die Staats und Gemeindesteuern zu entrichten haben.
- Soweit in der Besteuerung des Vermögens und des Ein
kommens der Rekurrenten für die Jahre 1902 bis und mit 1907
eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt, sei dieselbe aufzuheben.
- Soweit die von den Rekurrenten an die Rekursbeklagten in
den Jahren 1902 bis und mit 1906 bezahlten Einkommens und
Vermögenssteuern von diesen zu Unrecht bezogen wurden, seien sie
zur Rückerstattung anzuhalten.
II. Die Regierungsräte von Bern und Zürich haben beantragt,
es sei der Rekurs, soweit er sich jeweilen gegen ihren Kanton
richtet, zu verwerfen.
B. In tatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten
Die Kollektivgesellschaft F. Morgenthaler Cie., die seit 1902
die Rechtsnachfolgerin der Firma F. Morgenthalers Witwe ist,
betreibt in Bern die Fabrikation von Billards und der dazu ge
hörigen Utensilien und besorgt auch Reparaturen von Billards.
In Zürich hat die Firma in einem Ladenlokal ein ständiges Lager
von Billards, dessen Inventar für zirka 100,000 Fr. gegen Feuer
versichert ist. Der eine Gesellschafter, Otto Morgenthaler, der zu
Geschäftsabschlüssen berechtigt ist, hat
seinen Sitz in Zürich, von
wo aus er die Nord und Ostschweiz für die Firma bereist. Das
Lager in Zürich ist in der Hauptsache Musterlager; nur in drin
genden Fällen werden daraus Billards abgegeben, im Jahre etwa
2 bis 4 bei einem Gesamt Jahresverkauf der Firma von 70
bis 100 Stück. Außerdem werden in Zürich Utensilien, nament
lich Billardstöcke und Kreide, verkauft und in kleinem Maße auch
Reparaturen besorgt. Die Bestellungen, die Otto Morgenthaler
in Zürich auf Grund des Musterlagers entgegennimmt, werden
also meistens von Bern aus ausgeführt. Auch die Fakturen wer
den meist von Bern aus ausgestellt. In Zürich werden Zahlungen
für das Geschäft entgegengenommen; doch wird, nach den An
gaben der Firma, der Inkasso für Billardslieferungen von Bern
aus besorgt, abgesehen von kleinen Lieferungen aus dem Zürcher
Lager. Soweit es die Bedürfnisse des zürcherischen Geschäftsbetriebs
erfordern, wird dort eine eigene Buchhaltung geführt. Ein weiteres
Personal als der Gesellschafter Otto Morgenthaler befindet sich
daselbst nicht. Die von Otto Morgenthaler in Zürich und auf
seinen Reisen erzielten Geschäftsabschlüsse betragen jeweilen zirka
50 % des Gesamt Jahresumsatzes der Firma.
Die Firma F. Morgenthaler Cie. wird in Zürich für
20,000 Fr. Geschäftsvermögen und 2400 Fr. Geschäftseinkommen,
und der Gesellschafter Otto Morgenthaler daselbst für 3000 Fr.
Einkommen besteuert. Die Steuern sind bezahlt bis auf diejenigen
von 1906. Bern besteuert das gesamte Vermögen und Einkommen
der Firma, und zwar im Jahre 1905 Fr. 32,120 und im Jahre
1906 Fr. 80,700 Reinvermögen und in beiden Jahren 25,000 Fr.
Reineinkommen; zurzeit sind noch ausstehend die Staats Ein
kommenssteuer pro 1905 und 1906 und die Gemeinde Ein
kommenssteuer pro 1906. Was die Besteuerung in Bern pro 1907
anbetrifft, so schweben zurzeit noch Unterhandlungen über die Höhe
des Geschäftseinkommens der Rekurrentin; die Steueranlage für
das Vermögen hatte zur Zeit der Einreichung des Rekurses noch
nicht stattgefunden.
Die Rekurrentin verlangte seinerzeit in Bern eine Reduktion
ihrer Einschätzung pro 1905, mit Rücksicht darauf, daß sie in
Zürich gleichfalls besteuert werde, wurde aber mit diesem Begehren
durch Entscheide des Regierungsrates von Bern vom 16. Februar
und 2. Mai 1906 abgewiesen mit der Begründung, es liege kein
Nachweis dafür vor, daß die Rekurrentin in Zürich ein Geschäfts
domizil habe und dort für einen Teil ihres Geschäftseinkommens
mit Recht besteuert werden könne; sie habe daher ihr gesamtes
Geschäftseinkommen in Bern zu versteuern. Für die Staatssteuern
pro 1905 und 1906 und die Gemeindesteuern pro 1906 ist die
Rekurrentin in Bern am 8. März und 24. April 1907 betrieben
worden.
Gestützt auf die erwähnten bernischen Entscheide suchten die
Rekurrenten in Zürich Befreiung von der dortigen Besteuerung
zu erwirken, jedoch ohne Erfolg
C. Die Rekurrenten vertreten in ihrem Rekurse die Auffassung,
daß sie kein Steuerdomizil in Zürich haben und nur in Bern
zur Steuer herangezogen werden können, eventuell verlangen sie,
daß das Bundesgericht bestimme, in welcher Weise sie an beiden
Orten unter Vermeidung bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung
besteuert werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den Feststellungen sub Fakt. B muß ein Spezial
domizil steuerrechtlicher Natur der Firma F. Morgenthaler Cie.
in Zürich anerkannt werden. Der Geschäftsbetrieb der Firma in
Zürich stellt sich nach seiner tatsächlichen Organisation und seiner
wirtschaftlichen Bedeutung als relativ selbständiger Betrieb dar,
der nach der Praxis einen Spezialsteuerwohnsitz für den daraus
erzielten Erwerb und das darin investierte bewegliche Kapital zu
begründen vermag (s. AS 31 I S. 76 und die dortigen Zitate).
Die zürcherische Niederlage der Firma steht unter durchaus selb
ständiger Leitung: Der ihr vorstehende, in Zürich wohnhafte Ge
sellschafter ist allgemein zur Vertretung der Firma und speziell zu
Verkaufsabschlüssen und auch zur Entgegennahme von Zahlungen
befugt. In Zürich spielt sich ein wesentlicher Teil der Absatztätig
keit und damit der gewerblichen Tätigkeit der Firma überhaupt
ab. Abgesehen vom Verkauf von Utensilien aus dem dortigen
Lager und der Besorgung von Reparaturen, werden in Zürich
auf Grund des Lagers von dessen Leiter in zweifellos erheblichem
Maße Verkaufsabschlüsse erzielt. Daß die Bestellungen in der
Regel nicht aus dem Lager in Zürich, sondern aus der Fabrik
in Bern ausgeführt werden, kann hiegegen nichts verschlagen;
denn das entscheidende für den Absatz ist der Abschluß von Ver
käufen und nicht die Lieferung der Ware. Endlich könnte der
Zürcher Geschäftsbetrieb auch ohne wesentliche Anderung vom
Hauptgeschäft losgetrennt und mit rechtlicher Selbständigkeit aus
gestattet werden; man braucht sich nur vorzustellen, daß der
Leiter der Niederlage nicht Gesellschafter, sondern selbständiger
Verkaufskommissionär oder Agent wäre.
- Ist somit Zürich grundsätzlich berechtigt, die Firma F.
Morgenthaler Cie. für den Erwerb aus ihrem zürcherischen
Geschäftsbetrieb und das darin investierte Kapital zu besteuern,
so könnte hier von einer bundesrechtlich unzulässigen Doppel
besteuerung nur die Rede sein, wenn anzunehmen wäre, daß mit
den zürcherischen Taxationen Geschäftseinkommen 2400 Fr.
und Geschäftsvermögen 20,000 Fr. in Wahrheit Erwerbs
faktoren und Vermögen mitbesteuert werden sollen, die dem Haupt
geschäft in Bern angehören. Hiefür liegen nun keine Anhalts
punkte vor. Wenn auch die Taxation des Vermögens gegenüber dem
Betrag, für welchen das Lager versichert ist (rund 10,000 Fr.),
als etwas hoch erscheint, so ist doch nicht ersichtlich, daß Zürich
die Firma in dieser Beziehung für etwas anderes besteuern will,
als für das wirkliche Kapital, das in der Niederlage investiert ist.
Die Frage, ob diese Einschätzung richtig sei, ist daher keine solche
der interkantonalen Doppelbesteuerung, sondern eine kantonale
Taxationsfrage. Und zu einem Einschreiten des Bundesgerichts
aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung gegen die Ver
mögenseinschätzung liegt um so weniger Veranlassung vor, als
die Taxation des auf das Geschäft in Zürich entfallenden und
dort steuerpflichtigen Erwerbs, der nicht einmal 1/ des bisher
in Bern versteuerten Gesamteinkommens ausmacht, allem Anscheine
nach eher bescheiden ist.
3. Auch die Besteuerung des Otto Morgenthaler in Zürich
für ein Einkommen von 3000 Fr. ist aus dem bundesrechtlichen
Verbot der Doppelbesteuerung nicht anfechtbar. Otto Morgenthaler
ist in Zürich domiziliert und mithin daselbst einkommenssteuer
pflichtig. Allerdings ist nach der Praxis der Geschäftsanteil des
Kollektivgesellschafters nicht an seinem Wohnort, sondern von der
Kollektivgesellschaft am Gesellschaftssitz zu versteuern (s. AS 14
S. 401). Ob ein entsprechender Satz auch für den Anteil des
Kollektivgesellschafters am Geschäftsgewinn der Gesellschaft im all
gemeinen bundesrechtlich anzuerkennen wäre, kann hier dahingestellt
bleiben, da Zürich ja nach den Ausführungen in Erwägung 1
vom steuerrechtlichen Standpunkt aus Spezial Gesellschaftssitz und
da Otto Morgenthaler Leiter dieses Spezialsitzes ist. Dazu kommt,
daß der Betrag von 3000 Fr. Einkommen, für den Otto Morgen
thaler in Zürich besteuert wird, steuerrechtlich jedenfalls, unbedenk
lich als Gehalt, d. h. Entgelt für seine Arbeitsleistungen als Leiter
der Zürcher Niederlage und Neisender der Firma, und nicht als
eigentlicher Anteil am Geschäftsgewinn der Gesellschaft betrachtet
werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich nach dem
internen Verhältnis der Gesellschafter nur um Anteil am Ge
chäftsgewinn handeln würde; denn wirtschaftlich muß doch ohne
Frage die Tätigkeit des Otto Morgenthaler für die Gesellschaft,
für welche Tätigkeit er seinen Ersatz in seinen Gesellschaftsbezügen
zu suchen hat, mindestens auf die genannte Summe bewertet
werden, die daher steuerrechtlich und zwar auch im inter
kantonalen Verhältnis sehr wohl als Arbeitseinkommen be
handelt werden darf.
4. Da nach dem gesagten gegen die zürcherische Besteuerung
der Rekurrenten aus dem Verbot der Doppelbesteuerung nichts
einzuwenden ist, bedarf die Frage keiner Erörterung, welche ein
zelnen zürcherischen Steueransprüche aus formellen Gründen über
haupt noch angefochten werden könnten.
5. Was die Besteuerung der Firma F. Morgenthaler Cie.
an ihrem Hauptsitz in Bern anbetrifft, so ist Bern behufs Ver
meidung bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung grundsätz
lich verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Firma und
der Gesellschafter Otto Morgenthaler auch dem Kanton Zürich
gegenüber steuerpflichtig sind: das Einkommen und das Ver
mögen, wofür die Firma und Otto Morgenthaler in Zürich
steuerpflichtig sind, dürfen in Bern nicht nochmals zur Steuer
herangezogen werden. Soweit indessen die Firma in Bern die
Steuern bezahlt hat, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, einmal
weil in der Bezahlung eine Anerkennung liegt, und sodann weil
eine Anfechtung zweifellos längst verspätet wäre (Art. 178 Ziff. 3
OG). Aber auch in Bezug auf die noch nicht bezahlten Steuern
pro 1905 und 1906, für welche die Firma betrieben ist, erscheint
der Rekurs als unzulässig; denn die betreffenden Steuerentscheide
sind nach kantonalem Recht zweifellos in Rechtskraft erwachsen
und auch die 60tägige Rekursfrist ist ihnen gegenüber nicht ge
wahrt; wenigstens ist nicht behauptet und dargetan, daß die be
treffenden Entscheide nicht schon mindestens 60 Tage vor Erhebung
des Rekurses erlassen worden seien (vergl. AS 30 I S. 613
Erw. 4). Hinsichtlich der bernischen Steuern pro 1907 liegt noch
keine definitive Veranlagung vor. Es ist anzunehmen, daß die
bernischen Steuerbehörden, nachdem sie vom vorliegenden Urteil
Kenntnis genommen haben, bei der Steueranlage der Firma pro
1907 dem Steuerrechte des Kantons Zürich ohne weiteres in
gebührender Weise Rechnung tragen werden, und es dürfte nicht
notwendig sein, in dieser Beziehung im Dispositiv eine grundsätz
liche Verfügung zu treffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.