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BGE 33 I 676 ΓÇó Rechtsstillstand for seriously ill debtor under Art. 61 SchKG
BGE 33 I 676Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I9 août 1907Dismissed
The wife of the debtor sought a one-month stay of execution because he was severely ill. The Basel-Stadt supervisory authority refused the request, reasoning that he could still instruct a third party or appoint a representative in debt-enforcement matters. The debtor's father appealed to the Federal Court and produced medical certificates alleging complete incapacity. The Federal Court held that Art. 61 SchKG does not confer an absolute right to a stay; the question is one of equity and discretionary assessment. Since the lower authority's reasoning was not based on irrelevant considerations, the appeal was dismissed.
Art. 61 SchKG; stay of execution for a seriously ill debtor; scope of review by the Federal Court. A seriously ill debtor is not entitled to a stay as of right. The grant of a stay depends on whether, in the overall circumstances, it appears equitable. The Federal Court reviews only whether the authority based its decision on legally irrelevant considerations or disregarded relevant ones; it does not substitute its own discretionary assessment. It is not arbitrary to deny a stay where the debtor remains able to authorize representation in enforcement proceedings (consid. 1).
während 107. Entscheid vom 17. September 1907 in Sachen Ballmer-Maisenhölder. Art. 61 SchKG, Rechtsstillstand. Stellung des Bundesgerichts. I. Die Ehefrau des Rekurrenten Ballmer stellte bei der Aufsichts behörde von Baselstadt das Begehren, ihrem Ehemanne einen Rechtsstillstand von Monatsdauer zu bewilligen, weil er schwer krank sei. Gemäß Antrag des Betreibungsamtes wies die Auf sichtsbehörde dieses Begehren mit Entscheid vom 9. August 1907 ab, von der Erwägung aus, daß laut einer bei der Direktion des Bürgerspitals eingezogenen Erkundigung der Schuldner im stande sei, Dritte über seine Vermögensverhältnisse zu unterrichten, also auch im stande, jemanden mit seiner Vertretung in Betreibungs sachen zu bevollmächtigen, so daß kein Grund zur Bewilligung eines Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG vorliege. II. Diesen Entscheid hat nunmehr der Vater des Betriebenen, J. J. Ballmer Jundt, rechtzeitig an das Bundesgericht weiter gezogen. Er legt zwei, wie er angibt, schon der Vorinstanz ein gereichte, ärztliche Zeugnisse vor, deren eines bescheinigt, der Schuldner sei noch absolut arbeits und handlungsunfähig, sowie verhindert, einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen , das andere, der Schuldner sei noch nicht vernehmungsfähig . und Konkurskammer. N° 108. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 61 SchKG kann einem schwerkranken Schuldner Rechtsstillstand bewilligt werden. Der schwer kranke Schuldner hat also nicht schlechthin Anspruch auf Rechtsstillstand, sondern nur, wenn sich die Bewilligung desselben auch im übrigen rechtfertigt und in Hinsicht auf die ganze Sachlage ein Rechtsstillstand als billig erscheint. Bei der Würdigung dieser Verhältnisse handelt es sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb beschränkt sich die Prüfung des Bundesgerichts darauf, ob für die Bewilligung oder Verwerfung des verlangten Rechtsstillstandes Gründe als aus schlaggebend angesehen worden sind, die nach Wesen und Zweck des Art. 61 SchKG als unerheblich nicht in Betracht fallen können, oder ob umgekehrt erhebliche Momente als unerheblich beiseite gelassen wurden (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 30 Solches läßt sich aber hier nicht sagen, wenn die Vorinstanz an nimmt, daß der betriebene Schuldner im stande sei, jemanden mit seiner Vertretung zu bevollmächtigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.