- Arteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1907
in Sachen Hamberger, Kass. Kl., gegen
Polizeikammer des Kantons Bern, Kass. Bekl.
Art. 1 Patenttaxen-Gesetz: Begriff der Geschäftsleute . Ist der
Verkauf von Schreibmaschinen an öffentliche Verwaltungen als
Verkauf an Geschäftsleute anzusehen, die den Artikel in ihrem
Gewerbe verwenden ?
Der Kassationshof hat
da sich ergeben:
A. Am 21. November 1906 hat der Kassationskläger, ohne die
in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Han
delsreisenden vorgesehene Taxe bezahlt zu haben, bei der Verwal
tung der Langenthal Huttwil Bahn sowie bei der Gemeindeschreiberei
Huttwil Verhandlungen über den Verkauf von Schreibmaschinen
angeknüpft.
B. Wegen dieses Tatbestandes wurde Hamberger am 29. Ja
nuar 1907 vom Polizeirichter von Trachselwald zu einer Buße
von 100 Fr. verurteilt, da weder die Langenthal Huttwil Bahn,
noch die Gemeindeschreiberei Huttwil zu den Geschäftsleuten
Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes gerechnet werden könne.
C. Auf ergangene Appellation hin bestätigte die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern dieses
Urteil im Dispositiv, mit der Motivierung, daß zwar die Langen
thal Huttwil Bahn, nicht aber die Gemeindeschreiberei Huttwil
unter den Begriff der Geschäftsleute im Sinne des Gesetzes
subsumiert werden könne.
D. Gegen dieses Urteil hat Hamberger rechtzeitig und form
richtig die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes
gerichtes ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils
und Rückweisung der Sache an die Polizeikammer zu neuer Ent
scheidung.
E. Die Polizeikammer hat Abweisung der Kassationsbeschwerde
beantragt;
in Erwägung:
- Der Kassationskläger vertritt prinzipiell die Auffassung, es
seien bei der Anwendung des Patenttaxengesetzes die öffentlichen
Verwaltungen zu den Geschäftsleuten im Sinne von Art. 1
des Gesetzes zu zählen, und es sei die Verwendung von Schreib
maschinen im Geschäftsbetrieb der öffentlichen Verwaltungen als
Verwendung im Gewerbe anzusehen. Er gibt zu, daß diese Be
hauptung auf den ersten Blick befremden möge, hält aber dafür,
daß dieselbe mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes im Ein
klang stehe.
Indessen ergibt sich gerade aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes die Haltlosigkeit des vom Rekurrenten eingenommenen
Standpunktes.
Es ist unverkennbar, daß der Wortlaut von Art. 1 des Bun
desgesetzes Anklänge an gewisse kantonale Hausiergesetze aufweist.
So lautete z. B. 3 Ziff. 2 des Berner Gesetzes über den
Marktverkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausieren),
vom 24. März 1878, folgendermaßen:
Unter den Begriff des Gewerbetriebs im Umherziehen fällt
..... 2. Das Aufsuchen von Bestellungen bei andern als
solchen Personen, welche mit dem betreffenden Artikel Handel
treiben oder denselben in ihrem Gewerbe verwenden.
Der Detailreisende war also dem Hausierer gleichgestellt. Dem
entsprechend sprach sich denn auch die Botschaft zum Entwurfe
des Bundesgesetzes (BBl 1891 III S. 6) dahin aus, es könne
zur Zeit die Befreiung von jeder Taxe nur für die sogenannten
Groß Reisenden beantragt werden
für die Reisenden dagegen, die
nicht bloß Gewerbsleute besuchen (sogenannte Detailreisende), müsse
man sich darauf beschränken, eine in der ganzen Schweiz gültige,
einheitliche Patenttaxe einzuführen.
Es wollte also der bestehende Zustand nicht geändert, sondern
nur eine einheitliche Besteuerung der Detailreisenden statt der ver
schiedenen kantonalen Taxen eingeführt werden. (Vergl. auch AS
26 I S. 343, 27 I S. 530 ff.)
Von diesem Gesichtspunkte aus hätte es sich sogar fragen
können, ob der Verkehr des Kassationsklägers mit der Verwaltung
der Langenthal Huttwil Bahn nicht ebenfalls als taxpflichtig zu
betrachten sei; denn der Verkauf der einzelnen Schreibmaschinen
ist wohl immer als ein Detailverkauf anzusehen. Diese Frage ist
indessen durch das kantonale Urteil, gegen welches nur der Ver
zeigte rekurriert hat, erledigt und daher nicht mehr nachzuprüfen.
Dagegen ist hier festzustellen, daß der Verkauf einer Schreib
maschine an eine öffentliche Verwaltung jedenfalls ebensowenig
unter den Begriff des Engros Verkaufs fällt, als die öffentliche
Verwaltung unter den Begriff der Geschäftsleute des Art. 1.
Auch kann zweifellos die öffentlich rechtliche Tätigkeit einer Ge
meindeverwaltung (Ortspolizei, Vormundschaftswesen, Armenwesen,
Schulwesen) nicht als ein Gewerbe im Sinne von Art. 1 des
Bundesgesetzes betrachtet werden. Vergl. auch Rahm, Samm
lung der Vorschriften über die Regelung des Verkehrs der schwei
zerischen Handelsreisenden S. 8, wonach die kein Gewerbe betrei
benden Anstalten u. dergl. ebenfalls den Privaten (im Gegen
satz zu den Geschäftsleuten des Art. 1) gleichzustellen sind.
3. Diese Erwägung leilet zu dem in zweiter Linie vom
Kassationskläger eingenommenen Standpunkte über. Der Kassa
tionskläger hält nämlich dafür, daß eventuell eine Gemeindever
waltung wenigstens dann zu den Geschäftsleuten zu rechnen sei,
wenn die Gemeinde neben ihren öffentlich rechtlichen Funktionen sich
auch noch privatrechtlich betätigt, z. B. durch den Betrieb eines
Elektrizitätswerkes. Nun gebe es aber heutzutage nur noch wenige
Gemeinden, welche kein industrielles Unternehmen
besitzen. Es
dürfe daher angenommen werden, es befinde sich auch
die große
Gemeinde Huttwil in diesem Falle. Sei dem aber so, so habe
keine Verpflichtung für den Kassationskläger bestanden, sich darüber
zu erkundigen, ob die fragliche Schreibmaschine auch wirklich in
einem industriellen Nebenbetriebe und nicht etwa zu Zwecken der
öffentlichen Verwaltung verwendet werde.
Demgegenüber genügt es, darauf hinzuweifen, daß aus den
Akten über den Betrieb eines industriellen Unternehmens seitens
der Gemeinde Huttwil nichts ersichtlich ist. Es handelt sich somit
nach dem vorliegenden Tatbestande lediglich um eine öffentliche
Verwaltung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Offerte des Kassa
tionsklägers an die Gemeinde als solche oder an den Gemeinde
schreiber persönlich gerichtet war; denn nach dem gesagten er
scheint die Gemeinde im vorliegenden Falle ebensowenig als zu
den Geschäftsleuten gehörig, wie der Gemeindeschreiber per
sönlich;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.