-
Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen
Spinner und Genosse.
Widerspruchsverfahren; Gewahrsam . Büssung eines Partei
vertreters. Ziffer 57 Gebührentarif. Nachprüfungsbefugnis der Schuld
betreibungs- und Konkurskammer. Unter dem Beschwerdeführer
ist auch der Vertreter zu verstehen.
I. Am 10. Juli 1906 ließ Adam Sattler für Forderungen,
die er gegen Adele Spinner geltend macht, durch das Betreibungs
amt Baselstadt Mobiliar und Wein mit Arrest belegen, die sich
in dem Hause Klingenthalstraße 84 befanden, nachher aber in
das Ganthaus verbracht wurden. Der Rekurrent Ludwig Spinner
beanspruchte an den Arrestgegenständen 1 bis 12 und 15 bis 20
Eigentum, worauf das Amt das Widerspruchsverfahren nach
Art. 106 eröffnete und dem Rekurrenten nach Art. 107 SchKG
Klagfrist ansetzte. Hiergegen führte namens des Rekurrenten Dr.
St. Beschwerde mit dem Antrage, uach Art. 109 vorzugehen, und
mit der Begründung: Der Beschwerdeführer betreibe mit seiner
Familie die Wirtschaft, deren Mobiliar und Weinvorrat ver
arrestiert sei, und habe den ersten Stock des Hauses Nr. 84 als
Wohnung inne. Er sei Mieter bei seiner Tochter Frieda, der
Hauseigentümerin. Die verarrestierten Gegenstände seien somit in
seinem Gewahrsam.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 22. Au
gust 1906 ab, indem sie ausführte: Das Wirtschaftspatent laute
zwar auf den Namen des Rekurrenten. Das beweise aber nicht
genügend den Besitz des Rekurrenten an den verarrestierten Gegen
ständen. Es stehe dem gegenüber, daß der Rekurrent die Liegen
schaft nicht für sich, sondern für seine bei ihm wohnende Tochter
gekauft habe.
II. Der erwähnte Arrest wurde nachträglich gerichtlich aufge
hoben, worauf Saitler am 17. November 1906 die fraglichen
Gegenstände neuerdings verarrestieren ließ. Wiederum beanspruchte
der Rekurrent Eigentumsrecht daran, was wiederum dazu führte,
daß das Amt nach Art. 107 Klagfrist ansetzte und Dr. St. auf
dem Beschwerdewege die Anwendung des Art. 109 verlangte. Die
kantonale Aufsichtsbehörde fällte am 19. Dezember 1906, unter
Auferlegung der Kanzleikosten an den Rekurrenten, einen abwei
senden Entscheid, worin ausgeführt wird: Es handle sich um die
gleiche Frage, wie bei dem nicht an das Bundesgericht weiterge
zogenen Entscheide vom 22. August. Die Wirtschaft im Hause
Nr. 84 sei seither geschlossen worden und die Arrestobjekte be
fänden sich immer noch im Ganthaus, sodaß die Besitzverhältnisse
sich nicht geändert hätten. Neue Beweismittel für seine Auffassung
habe der Rekurrent nicht beigebracht; ja er sei jetzt nicht einmal
mehr Inhaber des Wirtschaftspatentes.
III. Am 9. März 1907 erwirkte Sattler gegenüber Frieda
Spinner einen dritten Arrest auf die fraglichen Gegenstände (wie
es scheint unter Verzicht auf den vom 17. November). Auch dies
mal trat der Rekurrent mit seinen Eigentumsansprüchen auf, ver
fuhr das Amt nach Art. 107/109 und erhob Dr. St. für den
Rekurrenten Beschwerde, um die Einleitung des Widerspruchsver
fahrens nach Art. 109 zu erwirken.
Durch Entscheid vom 13. April 1907 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Daneben verfällte sie den
Vertreter des Rekurrenten wegen mißbräuchlicher Beschwerdefüh
rung in eine Buße von 20 Fr., und zwar (wie sie vor Bundes
gericht auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärt hat) gestützt
auf Ziffer 57 des Gebührentarifs.
In der Begründung des Entscheides wird bemerkt, daß der Re
kurrent eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder behaup
tet noch bewiesen habe. Eine Bescheinigung des Bezirksamtes
Freiburg i. Br., die einzige neue Tatsache, beweise über die Be
sitzesverhältnisse an den fraglichen Gegenständen zurzeit des Ar
restes nichts. Es liege ein Mißbrauch des Beschwerderechtes vor.
Nach Angabe des Rekurrenten soll die erwähnte Bescheinigung,
die nicht bei den Akten liegt, dartun, daß der Rekurrent sein
Mobiliar bei seiner frühern Übersiedlung von Freiburg nach
Basel der Bahnverwaltung zur Spedition übergeben habe.
IV. Diesen letzern Entscheid haben nunmehr Spinner und
Dr. St. rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit den
Begehren: 1. der Beschwerde Folge zu geben und das Betrei
bungsamt zur Klagfristansetzung nach Art. 109 zu verhalten;
-
die ausgesprochene Buße unter allen Umständen, auch wenn
dem Begehren 1 nicht entsprochen werden sollte, aufzuheben.
Zur Begründung machen die Rekurrenten unter Berufung auf
die frühern Beschwerdeeingaben geltend:
Der Rekurrent Spinner sei Inhaber des Wirtschaftspatentes
gewesen und habe die fragliche Wirtschaft im Hause Nr. 84 be
trieben und also die darin untergebrachten Gegenstände in seinem
Gewahrsam gehabt. Als Familienhaupt sei er auch im Gewahr
sam des Mobiliars gewesen, das sich im ersten Stock befunden
habe, woselbst die ganze Familie, auch die Tochter Frieda, gewohnt
habe. Die streitigen Gegenstände seien ihm in seinem frühern
Konkurse als Kompetenz zugewiesen worden und er habe sie bei
seiner Übersiedlung nach Basel der Bahnverwaltung zur Spedition
übergeben. Frieda Spinner dagegen habe nie das geringste Mo
biliar besessen.
Die verhängte Buße sodann sei gesetzwidrig, da das Bundes
recht eine derartige Bestrafung eines Anwaltes nicht kenne. Der
Anwalt habe zudem hier in richtiger Wahrung der Interessen
seiner Partei gehandelt. Auf alle Fälle hätte nur diese bestraft
werden können, da der Anwalt mit der Einreichung der Beschwerde
nur einem Auftrag seines Klienten nachgekommen sei. Aber auch
dieser habe lediglich das ihm zustehende Beschwerderecht ohne jeden
Mißbrauch ausgeübt. Daß er nicht schon die frühern Entscheide
an das Bundesgericht weitergezogen habe, tue nichts zur Sache,
da der Verzicht auf ein Rechtsmittel im einen Fall ihm für den
andern nichts schaden könne. Bei der ersten Beschwerde wäre
übrigens eine Weiterziehung wegen der zu erwartenden und dann
auch erfolgten Arrestaufhebung unnütz gewesen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Was zunächst die streitige Klagfristansetzung anlangt, so hat
die kantonale Aufsichtsbehörde in drei Entscheidungen auf Grund
lage des nämlichen Tatbestandes, ohne daß sich die Aktenlage je
mals geändert hätte, erkannt, daß der Gewahrsam sich zur Zeit der
jeweiligen Arrestnahme bei der Arrestschuldnerin und nicht beim
Rekurrenten als Drittansprecher befunden habe. Diese Auffassung
ist weder rechtsirrtümlich noch aktenwidrig.
-
Die gegen den Rekurrenten Dr. St. als Anwalt ausgespro
chene Buße von 20 Fr. stützt sich auf Ziffer 57 des Gebühren
tarifs, wonach im Falle mißbräuchlicher oder trölerischer Be
schwerdeführung der Beschwerdeführer bis zu 25 Fr. gebüßt
werden kann. Die Vorinstanz hat also ihre Bußverfügung in
nwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm getroffen und das
Bundesgericht sie daher auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. Hier
bei nun fragt es sich, ob mit dem Ausdruck Beschwerdeführer in
Ziffer 57 des Gebührentarifs neben der Beschwerdepartei auch
deren Vertreter bezeichnet werde, ob also auch gegenüber diesem
kraft der genannten Tarifbestimmung und im Umfange derselben
(wegen mißbräuchlicher oder trölerischer Ausübung des Beschwerde
rechts) das Disziplinarmittel der Büßung anwendbar sei. Die
Frage ist zu bejahen: Denn zunächst kann aus der Wahl des
unbestimmten Ausdruckes Beschwerdeführer ( celui qui a re
couru ) geschlossen werden, daß er sich sowohl auf die Partei
als den Parteivertreter beziehen solle. Und sodann sprechen na
mentlich innere Gründe für diese Auslegung: In vielen Fällen,
in denen eine mißbräuchliche oder trölerische Beschwerdeführung
vorliegt, kann diese unmöglich der Beschwerdepartei, sondern nur
ihrem Vertreter zur Last gelegt werden, so bei der gesetzlichen
Vertretung Unzurechnungsfähiger, überhaupt bei der Vertretung
von Personen, die nach ihrer Urteilskraft und ihren Kenntnissen
außer stande sein müßten, den mißbräuchlichen oder trölerischen
Charakter der Rechtsvorkehren ihres Vertreters einzusehen. Es
wäre nun aber dem Sinn und Zweck der vorwürfigen Tarifvor
schrift zuwider, wenn man in ihr nicht auch für diese Fälle das
geeignete Repressivmittel sehen wollte, um der Trölerei und dem
Rechtsmißbrauch entgegenzutreten. Anderseits läßt das gesagte
natürlich die weitere, hier außer Betracht fallende Frage unbe
rührt, inwiefern auch kantonales Recht für die Disziplinargewalt
über die Parteien und Parteivertreter im Beschwerdeverfahren
maßgebend ist (vergl. Archiv 8 Nr. 116 und 9 Nr. 21 Erw. 3).
Hiernach ist die Vorinstanz mit Recht von der Anwendbarkeit
der Ziffer 57 ausgegangen. Die Art und Weise sodann, wie sie
diese auf den gegebenen Tatbestand angewendet hat, enthält nichts
gesetzwidriges, den Begriff der mißbräuchlichen Beschwerdeführung
verkennendes. Im übrigen, namentlich was die Ausmessung der
erkannten Buße betrifft, handelt es sich um eine vom Bundesge
richt nicht nachzuprüfende Angemessenheitsfrage.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.