- Arleil vom 30. April 1907 in Sachen
Frauchiger und Genosse.
Pfändung von Liegenschaften; Verwertung und Verteilung des Miet
zinses.
I. Vermittelst Zahlungsbefehlen vom 28. bis 30. April und
- bis 8. Mat 1906 hatten die Rekurrenten Ulrich Frauchiger
und Marianne Leuenberger für je eine Forderung gegen Gottfried
Frauchiger in Günzenschwendi beim Betreibungsamt Thun Be
treibung eingeleitet. Am 18. Juni 1906 wurde in diesen Betrei
bungen die Besitzung Brechbühlerhaus in Huttwil gepfändet.
Die Pfändungsurkunde trägt den Vermerk: Die bestehenden
Mietverhältnisse sind in die Pfändung einbezogen. Mit den Re
kurrenten nehmen noch vier andere Gläubiger in der gleichen
Gruppe teil. Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist des Art. 116
SchKG verlangten die Rekurrenten (womit sie ein schon früher
gestelltes Begehren wiederholten) die Verwertung der von der Be
treibung betroffenen fälligen Mietzinse. Am 24. Januar 1907
schrieb dann das Betreibungsamt Thun dem Vertreter der Re
kurrenten: der bisher eingegangene Mietzins von 142 Fr. 30 Cts.
sei auf der Amtsschaffnerei deponiert und könne nicht verteilt wer
den; er werde vielmehr zur Deckung für die Verwertungskosten
und allfällig notwendige Reparaturen an der gepfändeten Liegen
schaft zurückbehalten.
II. Hiergegen führten die Rekurrenten Beschwerde mit den An
trägen: 1. Die eingegangenen Mietzinse seien ihnen ganz zuzu
weisen und die 142 Fr. 30 Cts. ihrem Bevollmächtigten (Notar
Stalde) zuzustellen. 2. Auch die vor der Verwertung der Liegen
schaft noch verfallenden, sowie die bis zum Zinsanfang für den
neuen Erwerber bezw. bis zu einer allfälligen Konkurseröffnung
nach Art. 191 SchKG laufenden Mietzinse seien ihnen zuzuweisen,
soweit sie nicht nach 65 des bernischen Einführungsgesetzes zum
SchKG von den Hypothekargläubigern zur Deckung beausprucht
werden können
Dabei machten die Rekurenten des nähern geltend: Die Ver
waltungskosten der Liegenschaft müßten aus deren Erlös bestritten
werden. Die Mietzinse brauchten auch nicht mit der Liegenschaft
zusammen, sondern könnten vor ihr als selbständige Verwertungs
objekte (Forderungen) verwertet werden. Die übrigen Gruppen
gläubiger hätten durch Unterlassung der Beschwerdeführung auf
eine besondere Verteilung dieser Mietzinse verzichtet.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 1. März 1907 ab. Sie geht von der Auffassung
aus, daß gesetzlich die Verwertung und Verteilung der Mietzinse
nicht separat, sondern nur zusammen mit der Liegenschaft vorge
nommen werden könne.
IV. Diesen Entscheid haben Ulrich Frauchiger und Marianna
Leuenberger rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und die
gestellten Beschwerdebegehren erneuert.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Verfü
gung vom 24. Januar 1907, laut der das Betreibungsamt
Thun den Rekurrenten die Verteilung des Mietzinseinganges von
142 Fr. 30 Cts. mit der Begründung verweigert hat, die Summe
müsse zur Deckung von Verwaltungskosten der gepfändeten Liegen
schaft verwendet werden. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde
gänzlich unbegründet. Der Standpunkt der Rekurrenten, die Kosten
der betreibungsamtlichen Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft
seien aus deren Verwertungserlös zu decken und die Mietzinse,
die bis zu der Verwertung eingehen, als für die betreibenden
Gläubiger verfügbarer Reinerlös zu betrachten, läßt sich nicht
halten. Die Mietzinse sind hier nicht als selbständige Exekutions
objekte gepfändet, sondern als Rohertrag, den die gepfändete
Liegenschaft abwirft und der in erster Linie, vorgängig der Befug
nis der Gläubiger auf Verteilung, soweit erforderlich zur Bestrei
tung der Auslagen dienen muß, die aus einer dem Betreibungs
rechte gemäßen Verwaltung des Pfändungsgegenstandes entstehen.
Demnach darf und soll das Betreibungsamt solche Zinseingänge
in genanntem Umfange auch zur Deckung künftiger Auslagen
zurückbehalten und von ihrer Verteilung absehen. Daß es sich
hier um derartige Verwaltungskosten handelt und daß es sich recht
fertigt, zur Sicherung der für ihre Berichtigung nötigen Mittel
die vollen 142 Fr. 30 Cts. zurückzubehalten, ist an sich nicht
bestritten worden.
- Die Rekurrenten haben nun noch ein zweites Beschwerde
begehren gestellt, das die Verteilung der übrigen bis zur Verwer
tung verfallenden und nicht auf den Erwerber der Liegenschaft
zu übertragenden Mietzinse betrifft. In dieser Beziehung geht die
Vorinstanz zu weit, wenn sie erklärt, daß eine Verteilung dieser
Mietzinse, auch wenn sie vor der Liegenschaftsverwertung ein
gehen, erst nach dieser und mit dem aus ihr sich ergebenden Er
löse stattfinden könne. Nichts steht im Wege, solche Zinsbeträge
gemäß Art. 144 Abs. 2 in Form von Abschlagsverteilungen den
Gläubigern auszuzahlen, sofern diese im übrigen einen gesetzlichen
Anspruch darauf haben. In letzterer Beziehung ist neben dem in
Erwägung 1 gesagten namentlich die bundesgerichtliche Praxis
betreffend die Art. 199 und 312 SchKG vorzubehalten, wonach
nicht jeder Bareingang ohne weiteres auch als verteilbarer Ver
wertungserlös gelten kann (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 20 )
Auf die vorinstanzlich erörterte Frage, ob eine Verwertung sol
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 52 S. 335 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
cher Mietzinsforderungen vor der Liegenschaftsverwertung und
gesondert von ihr statthaft sei, braucht nicht eingetreten zu werden,
da das vorliegende Beschwerdebegehren nur auf die Verteilung
von Zinsbeträgen sich bezieht.
Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt endlich die Auffassung der
Rekurrenten, sie hätten deshalb, weil sie allein durch Beschwerde
gegen eine Verschiebung der Verteilung aufgetreten seien, bei der
letztern im Verhältnis zu den andern Gruppengläubigern ein
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 2 teilweise gutge
heißen, im übrigen abgewiesen.