- Arteil vom 25. April 1907 in Sachen
Bern gegen Aargau.
Streitigkeit darüber, ob eine Ehenichtigkeitsklage gegenüber in einem
andern als dem Heimatkanton wohnhaften Eheleuten von den Behörden
des Heimat- oder denjenigen des Wohnsitzkantons anzustrengen ist,
Staatsrechtliche Streitigkeit, Art. 177, 175 Ziffer 2 06. Stellung
und Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs,
ZEG Art. 43 ; diese Bestimmung ist nicht aufgehoben durch Art. 8
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 51 eod.
A. Am 10. Oktober 1906 wurde Fritz Iseli von Thunstetten,
Kanton Bern, vom Zivilstandsbeamten des Bezirks Holborn,
London, mit seiner Nichte Rosa Iseli getraut. Die Eheleute Iseli
ließen sich in der Folge in Mellingen, Kanton Aargau, nieder.
Am 21. November 1906 ersuchte der Regierungsrat des Kan
tons Bern denjenigen des Kantons Aargau unter Hinweis auf
die Art. 28 Ziffer 2 litt. a (Verwandtschaft als Ehehindernis),
Art. 43 (Gerichtsstand für die Anhebung der Ehenichtigkeitsklage),
Art. 51 (Vorschrift, daß auf Nichtigkeit einer entgegen Art. 28
geschlossenen Ehe von Amtes wegen zu klagen ist) und Art. 54
(Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer im Auslande zwi
schen Schweizern abgeschlossenen Ehe) des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes und die Ehe, er möchte die Staatsanwaltschaft seines
Kantons beauftragen, von Amtes wegen, gestützt auf Art. 28
Ziffer 2 und Art. 54 leg. cit., auf Nichtigkeit der von den Ehe
leuten Friedrich und Rosa Iseli, beide von Thunstetten, am 10. Ok
tober 1906 in Holborn, London, eingegangenen Ehe zu klagen.
Dem Gesuch lag eine Bescheinigung der schweizerischen Gefandt
schaft in London vom 9. November 1906 bei, die wie folgt
lautet: Die schweizerische Gesandtschaft in London bescheinigt
hiemit, daß gemäß dem englischen Kirchengesetz von 1603 (siehe
Blunt Phillimore s Book of Church Law, 7t edition) der
Verwandtschaftsgrad von Oheim und Nichte ein prohibitives
Ehehindernis ist und daß gemäß dem zweiten Teil des Ge
setzes act 5 e 6 William IV. Chap. 54 alle Heiraten
zwischen Personen in den verbotenen Verwandtschaftsgraden null
und nichtig sind.
Am 15. Dezember 1906 antwortete der Regierungsrat des
Kantons Aargau, daß unzweifelhaft die Voraussetzungen zur Ein
reichung einer Nichtigkeitsklage gegen die Ehe der Eheleute Iseli
Iseli vorhanden seien, und daß auf Nichtigkeit dieser Ehe ebenso
unzweifelhaft von Amtes wegen zu klagen sei. Dagegen kenne die
aargauische Gesetzgebung keine Bestimmung, derzufolge die Er
hebung von Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 51 ZEG in den
Geschäftskreis der Staatsanwaltschaft falle. Es sei überhaupt
im vorliegenden Falle nicht Sache der aargauischen, sondern
der bernischen Behörden, die Nichtigkeitsklage anzustellen. In
erster Linie sei Thunstetten, die Heimatgemeinde der Eheleute
Iseli, an der Durchführung des Nichtichkeitsprozesses interessiert,
und die Tatsache allein, daß die Eheleute Iseli im Kanton Aar
gau wohnen, könne die Klagepflicht nicht auf die aargauischen Be
hörden übertragen. Die Heimatgemeinde könne ja sehr wohl die
Nichtigkeitsklage selbst am Wohnorte des Ehemannes anstel
len. Der Kanton Aargau habe keinen Grund, für die Kosten
des Nichtigkeitsprozesses aufzukommen. Übrigens setze Art. 8
des Bundesgesetzes betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. fest, daß der
Familienstand einer Person sich nach dem heimatlichen Rechte be
stimme und auch der Gerichtbarkeit der Heimat unterliege.
B. Mit Rechtsschrift vom 19. Januar 1907 hat der Regie
rungsrat des Kantons Bern beim Bundesgericht im Sinne von
Art. 175 Ziffer 2 OG das Begehren gestellt: Der Kanton
Aargau, bezw. dessen Regierungsrat, sei anzuhalten, durch seine
staatlichen Organe beim zuständigen Gerichte eine Klage auf Nich
tigkeit der am 10. Oktober 1906 in Holborn, England, abge
schlossenen Ehe zwischen den zur Zeit in Mellingen niedergelassenen
Friedrich und Rosa Iseli Iseli, von Thunstetten, anstellen und
durchführen zu lassen. Zur Begründung wird angebracht: Nach
Art. 43 ZEG sei der Gerichtsstand für die Ehenichtigkeitsklage
gegen die Eheleute Iseli im Kanton Aargau, als dem Wohnsitz
kanton. Die genannte Bestimmung sei nicht etwa durch Art. 8
des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. aufgehoben, weil die Ehe
nichtigkeitsklage keine Statusklage sei, wenn auch das Urteil Wir
kungen in Bezug auf den Status habe. Die Pflicht, die Ehe
nichtigkeitsklage anzuheben, treffe die Organe des Wohnsitz und
nicht des Heimatkantons. Nur diese seien in der Lage, den Ge
richten ihres Kantons gegenüber in amtlicher Eigenschaft aufzu
treten. Auch äußere sich der gesetzwidrige Zustand der nichtigen
Ehe in erster Linie im Wohnsitzkanton. Daß der Kanton Aargau
nach seiner Gesetzgebung keine besondern Organe für die Anhebung
einer solchen Klage habe, und daß ihm die Durchführung der
Klage Kosten verursache, könne nichts verschlagen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Abwei
sung des Rechtsbegehrens von Bern angetragen und ausgeführt;
Der Regierungsrat von Bern habe den Nachweis nicht erbracht,
daß nach englischem Recht gegen eine Ehe zwischen Oheim und
Nichte die Nichtigkeitsklage unter allen Umständen zugelassen und
von Amtes wegen angestrengt werde. Eine Nichtigkeitsklage in
Fällen absoluter Nichtigkeit der Ehe sei seit Erlaß des BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. vor dem heimatlichen Richter anzubringen.
s handle sich dabei nicht um einen Streit über eine, wenn auch
zu Unrecht, aber vorläufig doch gültig bestehende Ehe und einen,
solange sie bestehe, nicht kontroversen Familienstand, sondern um
etwas, was keine Ehe sei, den Familienstand der vermeintlichen
Ehegatten nicht zu ändern vermocht habe. Gegenstand des Streites
sei daher in Wahrheit die Feststellung des Familienstandes. Aber
auch wenn vorliegend der Gerichtsstand Mellingen Geltung haben
sollte, müsse es doch Sache der Heimatbehörden der Eheleute und
nicht des Wohnortskantons sein, die Nichtigkeitsklage zu erheben.
Das Gesetz spreche sich hierüber nicht aus. Und gerade weil es
schweige, sei die Pflicht und das Recht zur Klageführung den
Behörden desjenigen Kantons zuzuteilen, der ein Interesse daran
habe, daß die durch die nichtige Ehe drohende Verwirrung des
Familienstandes, der Verwandtschaft, der Bürgerrechte, sobald wie
möglich beseitigt werde; und das sei der Heimat , nicht der Wohn
ortskanton. Dem letztern könne nur insofern eine Interventionspflicht
zugewiesen werden, als er ein Interesse habe, nichtige Ehen auf
seinem Gebiete nicht zu dulden. Aber dieses Interesse trete nur
dann in den Vordergrund, wenn die verbotene Ehe auf seinem
Gebiete geschlossen worden, seine Behörden also getäuscht worden
seien. Handle es sich dagegen um Leute, die nach dem Eheabschluß
erst in seinem Gebiete Aufenthalt nehmen, so trete Recht und
Pflicht des Heimatkantons bei weitem in den Vordergrund. Bern
möge für die Klage einen Anwalt im Kanton Aargau bestellen,
wodurch der Offizialcharakter der Klageerhebung keineswegs beein
trächtigt sei. Auch der Kanton Aargau müßte, mangels eines
besondern Organs die Staatsanwaltschaft sei nur für Straf
sachen aufgestellt einen Anwalt mit der Sache betrauen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 51 ZEG ist auf Nichtigkeit einer Ehe von
Amtes wegen zu klagen, wenn sie entgegen den Bestimmungen
des Art. 28 Ziffer 1, 2 und 3 abgeschlossen worden ist. Das
Gesetz sagt nicht, ob die Behörden des Wohnsitz oder des Heimat
kantons zur Anhebung einer solchen Ehenichtigkeitsklage zuständig
sind, und die Regierungen von Bern und Aargau streiten nun
darüber, ob die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli, die im
Kanton Bern heimatberechtigt sind und im Kanton Aargau woh
nen, von den aargauischen oder bernischen Behörden anzustrengen ist.
Es handelt sich somit um einen Streit zwischen den beiden Kantons
regierungen über eine Kompetenzfrage, der nach Art. 177 in
Verbindung mit Art. 175 Ziffer 2 OG als Streitigkeit staats
rechtlicher Natur zwischen Kantonen in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts als Staatsgerichtshof fällt.
- Der Regierungsrat von Aargau hat in der Korrespondenz
mit demjenigen von Bern zugegeben, daß die Voraussetzungen
einer Ehenichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli vorhanden sind
und die Behörden des einen oder andern Kantons die Klage von
Amtes wegen anzustrengen haben. Im Gegensatz hiezu scheint die
Regierung von Aargau in ihrer Rechtsantwort nicht mehr ohne
weiteres anzuerkennen, daß die Requisiten einer solchen Klage
gegen die Eheleute Iseli zutreffen. Hierüber hat das Bundesgericht
nicht zu entscheiden. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen
kantonalen Behörde, darüber schlüssig zu werden, ob hinlängliche
Anhaltspunkte für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen eine
Ehe bestehen. Bleibt die betreffende Behörde trotz des Vorhanden
seins solcher Anhaltspunkte untätig, so wird der Bundesrat als
die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes betraute Behörde (BV
Art. 102 Ziffer 2 und 5, ZEG Art. 60) vielleicht auf Ini
tiative eines mitinteressierten Kantons einzuschreiten haben.
Bei einer derartigen Frage des Gesetzesvollzugs ist, auch wenn
sie sich in der Form eines Streites zwischen Kantonen bietet, für
die Koguition des Bundesgerichts neben der Verfügungsgewalt
des Bundesrates kein Raum. Zudem ist das Bundesgericht als
Zivilgerichtshof Berufungsinstanz bei Ehenichtigkeitsprozessen
(Art. 43 leg. cit., Art. 56 OG) und kann daher unmöglich
vorgängig als Staatsgerichtshof über die Voraussetzungen der
Klageanhebungen erkennen.
3. Darnach kann dem Kanton Aargau unter keinen Umständen
durch das Bundesgericht die Auflage gemacht werden, die Ehe
nichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli anzustrengen, und es
verbleibt somit für die bundesgerichtliche Kognition lediglich die
Streitfrage, ob für den Fall, daß gegen die Eheleute Iseli gemäß
Art. 51 leg. cit. von Amtes wegen Ehenichtigkeitsklage zu er
heben ist, hiezu die Organe des Kantons Aargau oder diejenigen
des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet sind. Trotz dieser
Beschränkung hat der Rechtsstreit nicht bloß theoretische, sondern
erhebliche praktische Bedeutung. Es darf nach der ganzen Sach
lage wohl angenommen werden, daß nicht nur Bern, sondern auch
Aargau, falls es als zuständig erklärt werden sollte, die Klage
gegen die Eheleute Iseli ohne weiteres einleiten wird. Die Er
hebung der Klage hängt daher aller Voraussicht nach nur von
der Lösung der Kompetenzfrage ab. Die Lösung dieser Frage
wäre aber auch dann Voraussetzung der Klagerhebung, wenn es
in Bezug auf letztere zu einer Intervention des Bundesrates
kommen sollte. Unter diesen Verhältnissen kann dem Kanton Bern
auch ein wesentliches Interesse daran, daß das Bundesgericht vor
liegend entscheide, nicht abgesprochen werden, weil ihm als Heimat
kanton, mit Rücksicht auf die Wirkungen für Bürgerrecht und
Familienstand, unstreitig daran gelegen sein muß, daß eine von
ihm als nichtig betrachtete Ehe eines Staatsangehörigen in einem
audern Kanton nicht fortbestehe. Es ist daher auf jene Streit
frage einzutreten.
4. Ehenichtigkeitsklagen sind nach Art. 43 leg. cit. beim Ge
richte des Wohnsitzes des Ehemannes anzubringen. Diese Be
stimmung ist keineswegs, wie die Regierung von Aargau meint,
durch Art. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., wonach Fa
milienstandsfragen der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegen, auf
gehoben und ersetzt. Ganz abgesehen davon, daß eine derartig
wichtige Gerichtsstandsnorm, wenn Art. 8 die behauptete Bedeu
tung hätte, wohl ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden wäre,
ist das Ziel der Ehenichtigkeitsklage in erster Linie, das äußerlich
und formell zu Recht bestehende Band der Ehe ungültig erklären
zu lassen. Daß aber die Frage nach dem Bestand oder Nichtbe
stand einer gültigen Ehe keine solche des Familienstandes im
Sinne des Art. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ist, ergibt
sich zwingend aus den daselbst aufgeführten Beispielen, unter
denen dieses wichtige Verhältnis sonst gewiß nicht fehlen würde,
und namentlich aus der Tatsache, daß nach Art. 8 Statusfragen
allgemein dem heimatlichen Recht unterliegen und aus diesem
Grunde auch der Gerichtsbarkeit der Heimat vorbehalten sind,
während jene Frage schon bei Erlaß des BG betr. zivilr. V. d.
N. u. A. durch das Bundesrecht geregelt war. Allerdings wird
das Urteil im Ehenichtigkeitsprozeß vielfach auch Bedeutung für
im Sinne des Art. 8 haben
den Familienstand von Personen
aber nicht diese Nebenwirkung, sondern der Hauptgegenstand des
Prozesses ist für den rechtlichen Charakter der Klage entscheidend.
Gehört hienach die Ehenichtigkeitsklage vor den Richter des
Wohnorts des Ehemannes
vorliegend vor das Gericht des
aarganischen Wohnorts des Ehemanns Iseli, Mellingen , so
spricht schon diese Regelung des Gerichtsstandes dafür, daß auch
die Behörden des Kantons Aargau zur Anhebung der Klage
von Amtes wegen zuständig sind. Es entspricht von vornherein
der natürlichen Ordnung der Dinge, daß die Einleitung der vom
Wohnortsrichter des Ehemannes nach Bundesrecht eventuell
in Verbindung mit ausländischem Recht und nicht etwa nach
heimatlichem Recht zu beurteilenden Klage auch den Administrativ
behörden des Wohnortkantons obliegt. Die Regierung von Bern
bemerkt zudem mit Recht, daß der gesetzeswidrige, die öffentliche
Rechtsordnung kränkende Zustand einer nichtigen Ehe in erster
Linie am Wohnorte der Eheleute in die Erscheinung tritt und daß
es daher Sache der dortigen Behörden sein muß, im Interesse
AS 33 I 1907
der Wiederherstellung der Rechtsordnung nach dem Gebot des
rt. 51 leg. cit. tätig zu werden. Das Stillschweigen des Ge
setzes über die streitige Kompetenzfrage kann unmöglich anders
gedeutet werden, als daß die Verpflichtung des Art. 51, von Am
tes wegen Ehenichtigkeitsklage zu erheben, die Behörden des
Wohnortskantons des Ehemannes trifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß für An
hebung einer allfälligen Ehenichtigkeitsklage ex officio gegen die
Eheleute Iseli Iseli, wohnhaft in Mellingen, die Behörden des
Kantons Aargau zuständig erklärt werden.