- Arteil vom 19. Juni 1907 in Sachen
St. gegen Kantonsgericht Appenzell J.-Rh.
Nulla poena sine lege: Die Auslegung einer Strafgesetzbestimmung
über Erregung öffentlichen Aergernisses, wonach auch das Ruchbar
werden einer Tat den Tatbestand öffentlichen Aergernisses erfüllt,
verstössst nicht gegen den genannten Grundsatz. Voraussetzungen
der Anwendbarkeit von Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 58 BV, Recht auf
den verfassungsmässigen Richter; Art. 38, 41 KV von Appenzell
I.-Rh. Garantie des Instanzenzuges für die Zivilprozesse. Die
Behandlung des Alimentationsanspruches einer Geschwängerten gegen
den Schwängerer in dem gegen beide Parteien wegen Ehebruches
eingeleiteten Strafverfahren und durch den Strafrichter verstösst
gegen die angeführten Verfassungsbestimmungen. Verzicht auf
diese ?
A. Am 21. Oktober 1905 gebar in Oberegg (Appenzell I. R.)
die ledige Maria Z. ein Kind. In der wegen dieser Tatsache von
Amtes wegen angehobenen Strafuntersuchung betreffend Unzucht
bezeichnete die genannte als Schwängerer den verheirateten Josef
St. (den heutigen Rekurrenten). Infolgedessen wurde gegen diesen
und Maria Z. eine Strafuntersuchung betreffend Ehebruch einge
leitet. Ungefähr zur gleichen Zeit das genaue Datum ist nicht
festgestellt verlegte St. seinen Wohnsitz nach Friedrichshafen
(Würtemberg). Am 27. Januar 1906 teilte die kantonale Ver
hörkommission dem Untersuchungsamt in Friedrichshafen den
Tatbestand mit und ersuchte dasselbe um sachbezügliche Einver
nahme des Beklagten und Befragung desselben, ob er schriftlichen
Vorladungen vor herwärtige Behörden Folge geben oder öffent
lich peremptorische Aufforderungen gewärtigen wolle. Vor Stadt
schultheißenamt Friedrichshafen vorgeladen, erklärte St. hierauf:
Einer Vorladung vor die schweizerischen Behörden werde ich
stets Folge leisten.
Nachdem St. seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz und zwar
nach Triboltingen (Thurgau) verlegt hatte, fällte am 28. Februar
1907, nachdem St. zwar vorgeladen, aber nicht erschienen war,
das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh. folgendes Urteil:
Es sei Joseph St. wegen Ehebruch in eine Geldbuße von
150 Fr. verfällt, Zahlungsfrist ein Monat à dato.
2. Sei St. für die Dauer von zwei Jahren im Aktivbürger
rechte eingestellt.
3. (Kosten.)
4. Maria Z. sei von Strafe und Kosten freigesprochen.
5. Sei St. als Vater des von Maria Z. außerehelich gebor
nen Kindes erklärt und pflichtig:
a) die Geschwächte an die Kindbettkosten mit 50 Fr. zu ent
schädigen,
b) derselben für gehabte Ständ und Gäng eine Entschädigung
von 90 Fr. zu bezahlen und
c) an die Verpflegung des Kindes von dessen Geburt bis
zum erfüllten fünfzehnten Altersjahr wöchentlich 3 Fr. zu be
zahlen.
Es steht fest, daß über St. am 15. Juli 1905 der Konkurs
erkannt worden war und daß er sich seither nicht rehabilitiert hat.
B. Gegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat St. recht
zeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils,
da einerseits die gegen ihn ausgesprochene Verurteilung wegen
Ehebruchs dem Grundsatz nulla poena sine lege widerspreche
und klares Recht verletze (vergl. im übrigen Erwägung 1 hie
nach) und anderseits die Gutheißung des zivilen Anspruchs seiner
Mitangeklagten auf Ersatz der Kindbettkosten und auf Bezahlung
von Alimenten nicht im Strafverfahren habe stattfinden dürfen
(vergl. im übrigen Erw. 2 hienach).
C. In seiner Rekursantwort hat das Kantonsgericht im wesent
lichen folgendes ausgeführt
Zum ersten Rekursgrund; Die Strafverfolgung wegen
Ehebruchs habe im vorliegenden Falle von Amtes wegen eintreten
müssen, weil die Mitschuldige des Rekurrenten diesen sofort bei
ihrer Niederkunft als den Schwängerer bezeichnet habe; hiedurch,
in Verbindung mit der Tatsache, daß St. verheiratet war, sei
öffentliches Argernis erregt worden, was nach 152 eine amt
liche Strafuntersuchung zu Folge habe.
Zum zweiten Rekursgrund: Da die Verfassung des Kan
tons Appenzell J. Rh. keine Teilung der Gerichte in Straf und
Zivilgerichte kenne, sondern die nämlichen Gerichte in den einen
Fällen als Straf , in den andern als Zivilgerichte zu urteilen
berufen seien, so sei im Strafverfahren stets zugleich auch über
die zivilrechtlichen Folgen der strafbaren Handlung geurteilt wor
den, und zwar nicht etwa adhäsionsweise und bloß da, wo die
zivilrechtlichen Folgen aus der strafbaren Handlung als solcher
entstanden, z. B. bei Pflicht zu Schadenersatz, sondern auch da, wo
aus demselben Tatbestande einerseits strafrechtliche, anderseits zivil
rechtliche Folgen abgeleitet werden müssen. Insbesondere habe
das Kantonsgericht seit Inkrafttreten der Verfassung in konstanter
Praris über Vaterschaftsklagen und Alimentationsforderungen ab
geurteilt, sobald infolge erschwerender Momente im Tatbestand der
Fall von der Anklagebehörde vor sein Forum gebracht worden
sei, aus der Erwägung, daß dadurch kein Nachteil, sondern sogar
ein Vorteil für die Parteien entspringe, da ja auch bei erstin
stanzlicher Beurteilung eines Falles durch das Bezirksgericht das
letzte Wort vom Kantonsgericht zu sprechen sei. Was Art. 59
BV betreffe, so sei zwar zuzugeben, daß es sich im vorliegenden
Falle nicht um eine eigentliche Vaterschaftsklage, d. h. eine Klage
auf Feststellung familienrechtlicher Verhältnisse handle, sondern um
eine Alimentationsklage, sodaß also eine persönliche Ansprache in
Frage stehe. Indessen habe St. zur Zeit der Klagerhebung im
Kanton gewohnt; nachher aber, während der Strafuntersuchung,
habe er im Ausland gewohnt. St. habe somit jedenfalls keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 59 BV
gehabt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent macht in erster Linie unter Berufung auf
den Grundsatz nulla poena sine lege geltend, es sei durch seine
Verurteilung wegen Ehebruchs klares Recht verletzt worden,
indem nämlich nach 152 des Strafgesetzes von Appenzell
J. Rh. die Strafverfolgung nur auf Antrag des beleidigten Ehe
gatten oder im Falle der Erregung öffentlichen Argernisses statt
finden dürfe. Ein Strafantrag seitens seiner Ehefrau habe aber
nicht vorgelegen, und öffentliches Argernis sei in casu jedenfalls
nicht schon durch den Ehebruch, sondern höchstens durch die Straf
untersuchung erregt worden, was nach der angeführten Gesetzes
bestimmung nicht genüge, um das amtliche Einschreiten zu recht
fertigen.
Demgegenüber ist auf die konstante Praxis des Bundesgerichts
inzuweisen (s. AS 31 1 S. 8 und die dortigen Zitate), wo
nach die allerdings vielleicht etwas weitgehende Interpretation des
Begriffs der Erregung öffentlichen Argernisses in dem Sinne,
daß es genüge, wenn durch das Ruchbarwerden einer mehr oder
minder heimlich vorgenommenen Handlung oder durch die Straf
untersuchung öffentliches Argernis erregt werde, nicht als will
kürlich erscheint und auch nicht gegen den Grundsatz nulla poena
sine lege verstößt
Es ist daher der Rekurs, soweit er Aufhebung der Ver
urteilung wegen Ehebruchs verlangt, als unbegründet abzuweisen.
2. Anders verhält es sich mit der Beschwerde des Rekurrenten
darüber, daß das Kantonsgericht mit der Strafklage wegen Ehe
bruchs zugleich auch die von seiner Mitangeklagten gegen ihn er
hobene Vaterschaftsklage (auf Ersatz der Kindbettkosten und auf
Bezahlung von Alimenten für das Kind) an Hand genommen
und zugesprochen habe, ein Verfahren, in welchem der Rekurrent
eine Verletzung der Art. 58 und 59 der BV, Arl. 38, 40 und
41 KV erblickt.
Allerdings ist es, wie das Bundesgericht bereits im Jahre
1875 erkannt hat (s. AS 1 S. 179), auch unter der Herrschaft
einer grundsätzlich zwischen Straf und Ziviljustiz unterscheidenden
Verfassung zulässig, im Strafverfahren adhäsionsweise zugleich
über die Zivilfolgen der strafbaren Handlung zu urteilen. Dieser
Grundsatz findet seine Rechtfertigung darin, daß es der nämliche
Tatbestand ist, welcher einerseits die Strafe und anderseits die
Entschädigungspflicht zur Folge hat. Hiemit ist aber nicht gesagt,
daß überhaupt jede Konnexität zwischen einer Straf und einer
Zivilsache dazu führen könne, die Beurteilung des Zivilanspruchs
dem Strafrichter zuzuweisen. Vielmehr ist diese Zuweisung nur
möglich, so lange sie weder mit Bundesrecht (insbesondere Art. 58
und 59 BV), noch mit kantonalem Verfassungsrecht, noch mit
einer ausdrücklichen Bestimmung der kantonalen Gesetzgebung im
Widerspruche steht.
Im vorliegenden Falle kann zwar von einer Verletzung des
Art. 59 BV nicht die Rede sein, denn einmal war der Rekur
rent schon zu Beginn des Prozesses nicht aufrechtstehend, und so
dann war er zur Zeit der Anhängigmachung der Zivilsache, auch
wenn angenommen würde, dieselbe sei erst im Laufe des Straf
prozesses rechtshängig geworden (vergl. immerhin AS 14 S. 518),
noch nicht, wie heute, im Kanton Thurgau, sondern entweder im
Kanton Appenzell J. Rh. oder aber im Ausland (Friedrichs
hafen) wohnhaft. Wohl aber erscheint, wie in einem frühern vom
Bundesgerichte beurteilten, gleichfalls den Kanton Appenzell J. Rh.
betreffenden Fall (AS 17 S. 25) und aus denselben Gründen
wie damals, die Berufung auf Art. 38 und 41 KV, wonach
sämtliche Zivilsachen erstinstanzlich von den Bezirksgerichten und
erst zweitinstanzlich vom Kantonsgericht zu beurteilen sind, als
zutreffend.
Der einzige Unterschied zwischen jenem frühern und dem heuti
gen Falle besteht darin, daß damals (weil das in Frage stehende
Delikt dasjenige der einfachen Unzucht war) der Richter, wel
r im Strafverfahren zugleich auch die Vaterschaftsklage , oder,
genauer ausgedrückt, die Alimentationsklage behandelt hatte, das
Bezirksgericht war, worauf das Kantonsgericht die Anhandnahme
der Appellation verweigert hatte, während im heutigen Fall (weil
das in Frage stehende Delikt dasjenige des Ehebruchs war) der
Richter, welcher im Strafverfahren zugleich auch die Alimen
tationsklage zugesprochen hat, das Kantonsgericht ist. Wenn nun
auch vielleicht die Ansicht vertreten werden könnte, hinsichtlich der
Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie des Instanzenzuges
seien die beiden Fälle verschieden zu beurteilen, da es einen
wesentlichen Unterschied ausmache, ob den Parteien (wie damals)
die zweite oder aber (wie heute) die erste Instanz entzogen werde
(vergl. immerhin AS 27 I S. 140, Erw. 1), so sind die beiden
Fälle doch jedenfalls insofern analog, als im heutigen ebenso wie
in jenem frühern Fall über einen zivilrechtlichen Anspruch, der
zum Teil auf andern Tatsachen beruhte, als der Strafanspruch,
zugleich mit der Beurteilung dieses letztern im Strafverfahren
entschieden worden ist. Dies kommt aber im Kanton Appenzell
J. Rh. einer Verletzung der in der Kantonsverfassung enthaltenen
Gerichtsstandsnorm und damit auch des Art. 58 der BV gleich
denn nach Art. 38 und 41 der KV hat jeder Bürger ein Recht
auf den Instanzenzug bei Zivilprozessen und damit offenbar auch
auf Anwendung des Zivilprozeßverfahrens, es handle sich denn
um einen Fall wirklicher Adhäsion, wie wohl durch die Art. 38
und 41 nicht ausgeschlossen werden wollte. Bloß praktische Rück
sichten können ein Durchbrechen dieses Verfassungsgrundsatzes um
so weniger rechtfertigen, als bei Außerachtlassung der zivilpro
zessualischen Garantien die Gefahr einer weniger eingehenden
Behandlung der Zivilsache durch den Strafrichter, der naturgemäß
in erster Linie den strafrechtlichen Tatbestand im Auge hat, un
verkennbar ist.
3. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1888
in Sachen Spengler (AS 14 S. 517) steht das Resultat der
bisherigen Ausführungen nicht im Widerspruch. Denn damals
handelte es sich bloß um die Frage, ob Art. 59 BV verletzt
sei, nicht aber, wie heute, auch um die Frage, ob eine Verletzung
der Gerichtsstandsnormen der Kantonsverfassung und infolgedessen
auch eine Verletzung von Art. 58 BV stattgefunden habe. Außer
dem enthielt die in Betracht kommende Kantonsverfassung (die
jenige des Kantons Nidwalden) über die Trennung der Zivil
und Strafjustiz nicht so strikte Bestimmungen wie im heutigen
Falle die Verfassung des Kantons Appenzell J. Rh. (vergl. die
Art. 56 und 61 der nidwaldischen Verfassung vom 2. April
1877). Dagegen lag eine positive Vorschrift der einschlägigen
kantonalen Gesetzgebung vor, wonach der zivilrechtliche Anspruch
der Geschwächten (auf Ersatz der Kindbettkosten und Bezahlung
von Alimenten) im Strafprozesse in Verbindung mit der Straf
klage gegen den Schwängerer geltend gemacht werden mußte und
hierauf sogar von Amtes wegen zu achten war. Daß aber diese
Gesetzesbestimmung mit der Kantonsverfassung im Widerspruch
stehe, war vom Rekurrenten, der sich, wie bereits bemerkt, über
haupt nicht auf die Kantonsverfassung berufen hatte, nicht be
hauptet worden und war daher auch vom Bundesgerichte nicht
geprüft worden.
4. Nach dem gesagten ist nur noch zu untersuchen, ob der
Rekurrent die Kompetenz des Kantonsgerichts zur Behandlung
des Zivilanspruchs seiner Mitangeklagten nicht dadurch anerkannt
habe, daß er am 5. Februar 1906 vor Stadtschultheißenamt
Friedrichshafen erklärte, einer Vorladung vor die schweizerischen
Behörden stets Folge leisten zu wollen. Dies ist indes zu
verneinen; denn einmal ist nicht festgestellt, daß der Rekurrent
damals schon von der Erhebung eines Zivilanspruchs gegen ihn
Kenntnis hatte (das Schreiben der kantonalen Verhörkommission
an das Untersuchungsamt in Friedrichshafen schien sich eher
auf einen Straffall zu beziehen, wie es denn auch von einer
Strafuntersuchungsbehörde ausging und an eine Strafunter
suchungsbehörde gerichtet war), und sodann könnte in jener Er
klärung des Rekurrenten doch nur ein Verzicht auf die Einrede
der örtlichen Inkompetenz der Behörden des Kantons Appenzell
J. Rh., nicht aber auch eine Anerkennung der Kompetenz des
Strafrichters zur Beurteilung des Zivilanspruches erblickt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß
Dispositiv 5 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 28. Februar
1907 aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
AS 33 I 190