- Entscheid vom 22. Januar 1907 in Sachen
Locher Held.
Pfandverwertung; Kollokation und Verteilung; Rangordnung von
(Grund)pfandgläubigern. Einfluss des Lastenverzeichnisses und
eines Widerspruchsverfahrens gegen dasselbe. Art. 140, spez. Abs. 2;
146, 157 Abs. 2 SchKG. Die Rangstreitigkeiten sind erst bei der Kol
lokation und Verteilung, nicht schon beim Lastenverzeichnis zum
Austrag zu bringen. Das ist zwingendes Recht. Zuständigkeits
sphäre des Kollokationsrichters und der Aufsichtsbehörden.
I. Der Rekurrent Gottlieb Locher Held ist aus einer Pfand
obligation für eine Summe von 6000 Fr. nebst Zins und Kosten
Gläubiger des Gottfried Dubach. Als Unterpfand haftet eine Be
sitzung in Rüegsauschachen, auf der noch andere Kapitalien lasten,
darunter ein solches von 2000 Fr. zu Gunsten des J. Schwab,
Bahnbeamten in Biel, als Ehemann der Rosa Dieboldswyler,
und ein weiteres von 2000 Fr. zu Gunsten des Friedrich Moser,
Lokomotivführer in Burgdorf, als Ehemann der Rosette Diebolds
wyler. Diese beiden Forderungen von zusammen 4000 Fr. stan
den früher als einheitliche Forderung der Witwe Anna Barbara
Dieboldswyler geb. Kähr zu, die am 10. April 1899 für sie den
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Nachgang in Rang und Recht gegenüber dem Pfandkapital des
Rekurrenten Locher erklärte. Nachher ging die Forderung der
Witwe Dieboldswyler durch Erbgang je zur Hälfte auf die heu
tigen Ehefrauen Schwab und Moser über. Am 19. August 1899
erklärte Moser für den ihm zukommenden Betrag von 2000 Fr.
den Rangnachtritt gegenüber den 2000 Fr. des J. Schwab.
In der Folge wurde über die fragliche Liegenschaft ein Pfand
verwertungsverfahren eröffnet, in dem das Betreibungsamt Trachsel
wald am 8. Januar 1906 das Lastenverzeichnis aufstellte und
mitteilte. Darin wurde unter Berufung auf Art. 140 SchKG
den Gläubigern und dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen
angesetzt, innerhalb welcher sie beim Betreibungsamt Trachselwald
die Ansprüche der übrigen Pfandgläubiger bestreiten können und
beigefügt: Erfolgt keine Bestreitung, so werden die Ansprüche der
Gläubiger nach aufgeführtem Range als anerkannt betrach
tet. Die einzelnen Lasten sind in das Verzeichnis mit folgender
Rangordnung aufgenommen:
Fr. 7430)
- (Kapital von
-
(Kapital von.
-
Kapital des Rekurrenten Locher
-
d. Frau Schwab Dieboldswyler
des Fr. Moser Dieboldswyler
5.
1000)
6. (Kapital von
Innerhalb der gesetzten Frist bestritt Moser Dieboldswyler
nicht aber Schwab Dieboldswyler das Lastenverzeichnis in Be
ziehung auf den Rang des Rekurrenten Locher, indem er ver
langte, daß das Grundpfandrecht Lochers für 6000 Fr. dem sei
nigen für 2000 Fr. nicht vor , sondern nachgehe. Dieses Begehren
gründete er darauf, daß die Nachgangserklärung, die seine Rechts
vorgängerin, Witwe Dieboldswyler, zu Gunsten der Forderung
Lochers abgegeben hatte, ungültig sei. Sie habe nämlich für die
Witwe Dieboldswyler eine wesentliche Kapitalveränderung bedeutet,
für die gesetzlich die Zustimmung des Beschwerdeführers, als des
Ehemanns der Rosette Dieboldswyler, hätte eingeholt werden
sollen. Das Betreibungsamt setzte darauf dem Locher, gestützt auf
Art. 140 Abs. 2 und 107 SchKG, Frist zur Klageinreichung
gegen Moser an, welche Frist Locher unbenützt verstreichen ließ.
und Konkurskammer. No 27.
Am 21. September 1906 legte das Betreibungsamt den Kol
lokationsplan und die Verteilungsliste auf. Darin wird die Kol
lokation und Zuteilung in folgender Ordnung vorgenommen:
-
Für Kapital von Fr. 7430 volle Deckung.
Fr. 2000 der Frau Schwab Dieboldswyler volle
Deckung.
4. Fr. 2000 des Fr. Moser Dieboldswyler volle Deckung.
5. Von Fr. 6000 des G. Locher Deckung für 4766 Fr.
55 Cts. und Anweisung auf Verlust für den Rest.
6. (Kapital von 1000 Fr. gänzlich zu Verlust gewiesen.)
Bei der Kollokation Lochers wird bemerkt: Dieser sei der Auf
forderung zur Klage nach Art. 107 nicht nachgekommen und
habe damit den Ranganspruch Mosers anerkannt. Moser habe den
gleichen Titel wie Rosa Dieboldswyler (Frau Schwab) und habe
zu Gunsten dieser den Nachgang erklärt. Die vorliegende Rang
ordnung erscheine titels und gesetzesgemäß begründet
II. Am 29. September stellte Locher auf dem Beschwerdewege
die Begehren: 1. den Kollokations und Verteilungsplan in dem
Sinne abzuändern, daß der Beschwerdeführer mit seiner Forde
rung von 6000 Fr. im Pfandrechtsrange vorgängig der Forde
rung der Frau Schwab Dieboldswyler von 2000 Fr. auf den
Liegenschaftserlös angewiesen werde; 2. dementsprechend die der
Frau Schwab erteilte fruchtbare Anweisung auf Liegenschaftserlös
dem Beschwerdeführer bis zu seiner vollständigen Deckung zuzu
weisen und das Betreibungsamt zu verhalten, solche dem Be
schwerdeführer auszuzahlen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht: Nur Fr. Moser nicht
aber Schwab bezw. seine Ehefrau habe den durch das Lastenver
zeichnis vorgesehenen Rang der Forderung des Beschwerdeführers
angefochten; auch nur Moser gegenüber sei dem Beschwerdeführer
die Klagfrist angesetzt worden und also die Nichteinreichung der
Klage als Verzicht auf den Vorrang im Pfandrecht aufzufassen.
Gegenüber Schwab sei umgekehrt der vorgehende Rang des Be
schwerdeführers durch das insoweit nicht angefochtene Lasten
verzeichnis in rechtsverbindlicher Weise festgestellt. Nach dieser
Feststellung habe der Beschwerdeführer sein Verhalten bei der Stei
gerung ob und wie hoch er bieten wolle eingerichtet und
einrichten dürfen. Sie sei nunmehr auch für das Kollokations
und Verteilungsverfahren maßgebend. Mit Bezug auf die For
derung Schwab sei übrigens die Nachgangserklärung der Witwe
Dieboldswyler dem Beschwerdeführer gegenüber materiell gültig
und rechtsverbindlich, da die Vormundschaftsbehörde von Rüegsau,
als Vertreterin der Rosa Dieboldswyler und nachmaliger Frau
Schwab, sie genehmigt habe.
Das Betreibungsamt führte in seiner Vernehmlassung auf die
Beschwerde aus: Da die Nachgangserklärung der Witwe Diebolds
wyler dem einen Titelbesitzer, Fr. Moser, gegenüber offenbar un
gültig sei, so sei sie es auch gegenüber dem andern, also gegen
über I. Schwab. Der Titel, auf dem die Forderungen des Moser
und des Schwab beruhen, sei derselbe. Müsse die eine Forderung
vor derjenigen des Locher kolloziert werden, so gelte dies ohne
weiteres auch für die andere. Locher hätte übrigens den Kollo
kationsplan nicht durch Beschwerde, sondern durch gerichtliche Klage
anfechten sollen.
III. Mit Entscheid vom 15. November 1906 erkannte die kan
tonale Aufsichtsbehörde: Die Beschwerde werde für einen Betrag
von 4000 Fr. begründet erklärt und es sei demnach die Rang
ordnung der Pfandgläubiger im Kollokations und Verteilungs
plan in dem Sinne abzuändern, daß der Beschwerdeführer Locher
für einen Betrag von 4000 Fr. seiner Forderung nebst Zins
und Folgen im Pfandrechtsrange vorgängig der Forderung des
J. Schwab Dieboldswyler auf den Liegenschaftserlös angewiesen
werde. Im übrigen sei die Beschwerde abgewiesen.
In Bezug auf die Kompetenz der Aufsichtsbehörden führt der
Entscheid aus: Sowohl Rang als Betrag der in Frage stehenden
Pfandforderungen seien bereits vor der Steigerung des Grund
stückes gemäß Art. 140 SchKG endgültig festgestellt worden, so
daß es sich nur noch um einen im Beschwerdeverfahren zu er
ledigenden Streit über die Verteilung handle, welch letztere nach
der Behauptung des Beschwerdeführers im Kollokationsplan nun
nicht entsprechend jener frühern Feststellung vorgenommen sei.
In der Sache selbst wird des nähern ausgeführt, daß die frü
here Bestreitung Mosers die Rangstellung des Beschwerdeführers,
wie sie das Lastenverzeichnis vorgesehen hatte, was das Verhält
nis zu der Forderung Schwab betrifft, weder zu Gunsten noch
u Ungunsten der letztern habe beeinflussen können.
IV. Diesen Entscheid hat Locher innert Frist an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, seine Beschwerde für seine
ganze Forderung von 6000 Fr. integral als begründet zu er
klären.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen. Der zur Vernehmlassung eingeladene Pfand
gläubiger Schwab Dieboldswyler beantragt, den Rekurs abzuweisen
und den Vorentscheid zu bestätigen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde und der nunmehrige Rekurs richten sich
gegen den Kollokations und Verteilungsplan im Pfandverwer
tungsverfahren Dubach und zwar dagegen, daß in diesem Plane
die Forderung des Beschwerdeführers Lochers den Forderungen
Moser und Schwab im Range nachgehend angewiesen worden ist.
Das Betreibungsamt und die Vorinstanz messen bei der Lösung
der Frage, in welchem gegenseitigen Range die erwähnten drei
Forderungen zu kollozieren seien, dem Umstande Bedeutung zu,
daß diese Frage bereits bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses
Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens zwischen Locher und
Moser gebildet hatte, welches damit endigte, daß Locher die Ein
reichung seiner Klage auf Anerkennung des von ihm beanspruchten
Ranges unterließ. Dieses Verfahren hätte nach ihnen in Bezie
hung auf den vorwürfigen Rangstreit und soweit es sich um die
betreibungsweise Befriedigung aus dem Grundstücke handelt, also
namentlich auch um die nunmehrige Anweisung der Forderungen
auf den Erlös, zu Ungunsten des Rekurrenten rechtsfeststellend
gewirkt. Es kommt deshalb die Vorinstanz zu der Annahme, daß
man es jetzt nicht mehr mit einer gerichtlichen Kollokations , son
dern nur noch mit einer durch die Aufsichtsbehörden zu entschei
denden Verteilungsfrage zu tun haben könne, da der Rang der
fraglichen Forderungen bereits feststehe.
Diese Auffassung ist indessen rechtsirrtümlich: Wie das Bundes
gericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Bonzanigo (Sepa
ratausgabe 4 Nr. 50) erkannt hat, bezweckt die Errichtung des
Lastenverzeichnisses nur, den Bestand und den Umfang der einzel
nen Lasten zu ermitteln, nicht aber auch ihre gegenseitige Rang
stellung und damit ihre Reihenfolge bei der Anweisung auf den
Erlös. Das ergibt sich schon deutlich aus dem Gesetzestext, indem
einerseits Art. 140 nur von der Ermittlung der auf dem Grund
stück ruhenden Lasten spricht, ohne ihres Ranges Erwähnung zu
tun, anderseits dann aber die Art. 146 und 157 Abs. 3, die von
der spätern Kollokation und Verteilung handeln, als wesentliche
Vorkehr hierbei ausdrücklich die Feststellung der Rangordnung der
Gläubiger nennen, unter Verweisung auf Art. 219, der dafür die
näheren Vorschriften, namentlich auch was die Anwendung der zu
Grunde zu legenden materiell (hypothekar )rechtlichen Bestimmungen
anbetrifft, hergeben soll. Sodann läßt sich auch leicht einsehen,
warum das Gesetz dazu gelangt ist, die Rangstreitigkeiten erst bei
der Kollokation und Verteilung und nicht schon bei der Lasten
ermittlung zum Austrage bringen zu lassen. Zur Zeit der letztern
steht nämlich die Höhe der verteilbaren Summe noch nicht fest,
da noch kein Verkauf stattgefunden hat und kein Erlös vorliegt.
Es kann deshalb einem beteiligten Grundpfandgläubiger nicht zu
gemutet werden, schon jetzt wegen des Ranges einen Prozeß ein
zuleiten und zu führen, der sich möglicherweise später als prak
tisch zwecklos erweist, dann nämlich, wenn die Forderung des
Klägers und die des Beklagten unabhängig von ihrem gegen
seitigen Rangverhältnis volle Deckung erhalten oder umgekehrt
ganz ohne Deckung bleiben.
Das gesagte will immerhin die Frage unberührt lassen, ob und
in welchem Sinne in besondern Fällen ein Beteiligter schon an
läßlich der Errichtung des Lastenverzeichnisses eine (provisorische oder
definitive) Rangfeststellung dann verlangen kann, wenn er damit
seine rechtlichen Interessen für das Steigerungsverfahren (nament
lich was die Bestimmung des Mindestgebotes anbetrifft) zu
wahren bezweckt. Hier fällt aber die Steigerung als solche außer
Betracht.
2. Demzufolge besitzt also jenes frühere Widerspruchsverfahren
Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 109 S. 381 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
und im besondern die dabei vorgekommene Klagfristversäumung
keine Bedeutung für die zu entscheidende Frage, ob der Kolloka
tionsplan abzuändern sei oder nicht. Hieran ändert auch nichts,
daß die Parteien seinerzeit unterlassen haben, gegen die Anordnung
und Durchführung dieses Verfahrens sich zu beschweren, und daß
namentlich der Rekurrent die Ansetzung der Klagfrist sich hat ge
fallen lassen. Will das Gesetz laut dem gesagten die Rangstreitig
keiten erst im Stadium der Kollokation gelöst und bis dahin also
unentschieden gelassen wissen, so können die Maßnahmen des Be
treibungsamtes, die dem zuwider auf eine vorzeitige Erledigung
dieser Streitigkeiten gerichtet sind, keine Gültigkeit beanspruchen.
Das Amt vermag den Gang und die Ordnung des Verfahrens
nicht eigenmächtig abzuändern, auch dann nicht, wenn sich die
Beteiligten dabei beruhigen; man hat es hier mit zwingendem
Rechte zu tun.
3. Auf Grundlage des Gesagten fragt es sich nun, ob die
Vorinstanz die Beschwerde, die sich gegen den Kollokationsplan
und zwar speziell gegen das darin vorgesehene Rangverhältnis
der Forderungen Locher, Moser und Schwab richtet, mit Recht,
als in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fallend, angenommen
und materiell beurteilt habe. Die Frage müßte dann und soweit
bejaht werden, als die Kollokation in den angefochtenen Punkten
auf ein betreibungsprozessualisch unrichtiges Vorgehen des Amtes
zurückzuführen wäre. Einen solchen Mangel des Verfahrens hat
aber der Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern sich für den
von ihm beanspruchten Rang stets nur auf Gründe des mate
riellen Rechts berufen. Namentlich hat er nicht etwa geltend ge
macht, daß das Amt bei Vornahme der Kollokation unrichtiger
weise auf die frühere Klagfristversäumnis und deren rechtsfest
stellende Wirkung sich gestützt habe, statt den Ranganspruch eines
jeden der drei Gläubiger materiell frei zu prüfen. Übrigens wäre
in dieser Beziehung unvorgreiflich der Frage, ob überhaupt
hierbei von einem im Beschwerdeverfahren zu rügenden Mangel
zu sagen, daß jedenfalls jene Klagversäumnis
sich sprechen lasse -
für das Amt bei der Kollokation, so wie sie erfolgte, nicht einzig
bestimmend gewesen ist, sondern daß das Amt auch ohne diesen
Umstand zu der nämlichen Rangsanweisung gekommen wäre. Dies
ergibt sich sowohl aus dem Inhalte der den Rekurrenten betref
fenden Kollozierungsverfügung (vergl. namentlich den Ausdruck
titels und gesetzesgemäß begründet ) als aus der Vernehmlassung
des Amtes an die Vorinstanz, die sich hauptsächlich auf die mate
iellrechtlichen Verhältnisse des Falles einläßt und die Zulässigkeit
des Beschwerdeweges bestreitet. Nach all dem sind also die Auf
sichtsbehörden zu einer Abänderung des Kollokationsplanes in dem
vom Rekurrenten verlangten Sinne nicht befugt, sondern könnte
eine solche Abänderung nur durch den Kollokationsrichter im Pro
zeßverfahren des Art. 148 ausgesprochen werden. Somit ist der
Vorentscheid wegen Kompetenzüberschreitung aufzuheben und der
Rekurs an das Bundesgericht im Sinne der Unzuständigkeit der
Aufsichtsbehörden zur Gutheißung der gestellten Beschwerdeanträge
abzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz der Aufsichts
behörden unter Aufhebung des Vorentscheides abgewiesen.