- Arteil des Kassationshofes vom 18. März 1907
in Sachen Verein Münchener Brauereien, Kass. Kl.,
gegen Hofer und Gaßuer, Kass. Bekl.
Herkunftsbezeichnung, Art. 18, 20 Abs. 2 MSchG. Die Bezeichnung
Münchener Bier ist nicht Beschaffenheitsbezeichnung gewor
den. Das Delikt des Art. 26 Abs. 2 MSchG verlangt vorsätzliche
Begehung. Natur des Vorsatzes bei unbefugtem Anbringen von
Herkunftsbezeichnung.
A. Durch Urteil vom 19. Dezember 1906 hat das Strafge
richt des Kantons Basel Stadt die Angeklagten von der gegen
sie erhobenen Anklage wegen Vergehens gegen Art. 18 und 26
Abs. 2 MSchG freigesprochen.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft lautet:
Die beiden Angeklagten sind die Direktoren der Aktiengesell
schaft Basler Löwenbräu ... Diese Aktiengesellschaft bringt
hier (in Basel) ein braunes Bier in den Handel, das sie wider
rechtlicherweise als Münchener Bier bezeichnet, obwohl dieses
Bier von der Aktiengesellschaft hier gebraut wird. Diese Bezeich
nung ihres Produktes bringt die genannte Aktiengesellschaft auch an
den Fassaden und in den Lokalitäten der Wirtschaften an, in welchen
ihr Bier verschenkt wird. So z. B. tragen die Fassaden der Wirt
schaften Gäng, Bahnhofstraße 21, Thönys, Untere Rebgasse 3 und
Eberhard, Amerbachstraße 67, neben den Affichen des Basler
Löwenbräu die Aufschrift Münchener Bier . Auch sind
in diesen und andern Wirtschaften Plakate angebracht, welche
mit der Aufschrift Münchener Bier versehen sind. Die
Aufschriften und die Plakate sind von der Brauereileitung an
gebracht worden, wofür die beiden Angeklagten verantworlich
sind. Dr. Oskar Meyer hat namens des Vereins Münchener
Brauereien wegen dieser falschen Herkunftsbezeichnungen Straf
antrag gestellt. Norbert Hofer und Hermann Gaßner wer
den demgemäß der Zuwiderhandlung gegen Art. 18, Art. 24 f.,
Art. 26 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen
Auszeichnungen vom 26. September 1890, 77 StrGB, 29
OG, angeklagt.
B. Gegen jenes Urteil hat der Vertreter der Privatstrafkläger
rechtzeitig und formgerecht die Kassationsbeschwerde an das Bun
desgericht, im Sinne der Art. 160 ff. OG, eingelegt, und die
Anträge gestellt:
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zu anderweitiger Entscheidung an das Strafgericht zurückzuweisen.
(2. und 3. Kosten.
Er hat ferner um Anordnung einer mündlichen Schlußverhand
lung gebeten.
C. Die Kassationsbeklagten haben auf Abweisung der Kassa
tionsbeschwerde angetragen.
Dem Gesuch um Anordnung einer mündlichen Schlußverhand
lung hat sich ihr Vertreter angeschlossen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
In formeller Beziehung ist vorab zu bemerken, daß die
Kassationsbeschwerde zulässig ist, obschon sie gegen ein Urteil des
gerichtet ist und gegen dieses
Strafgerichts der I. Instanz
Urteil an sich eine Appellation zulässig war ( 111 Abs. 1
Basler StrPO). Denn nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der
Beschädigte das Rechtsmittel der Appellation nur für die Ent
schädigungsfrage ergreifen, so daß also für ihn hinsichtlich des
Strafpunktes das erstinstanzliche Urteil auch letztinstanzlich ist und
die in Art. 162 OG als zweite Voraussetzung der Kassations
beschwerde aufgestellte Vorschrift zutrifft, daß gegen das Urteil
das Rechtsmittel der Berufung (Appellation) nicht stattfindet .
Eine andere Auslegung des Gesetzes würde zu dem Resultate
führen, daß dem Geschädigten die eidgenössische Kassationsbeschwerde
durch Nichtergreifung der Appellation seitens des öffentlichen An
klägers bei Freisprechung des Angeklagten abgeschnitten werden
könnte, was gewiß nicht die Meinung des Gesetzes ist, zumal ge
rade bei Antragsdelikten nur der Geschädigte und der Angeklagte
als die eigentlichen Prozeßbeteiligten im Sinne des Art. 161
OG anzusehen sind.
2. Sodann liegt zur Bewilligung des Gesuches der Parteien
auf Anordnung einer mündlichen Schlußverhandlung kein Anlaß
vor. Eine mündliche Verhandlung soll nur ganz ausnahmsweise
stattfinden (Art. 169 Abs. 3 OG); der Fall ist nun nicht aus
nahmsweise verwickelt oder von ganz ausnahmsweiser Tragweite;
endlich würden mündliche Vorträge keine weitere Aufklärung ver
schaffen können.
3. Durch das angefochtene Urteil ist zunächst in tatsächlicher
Beziehung festgestellt, daß der in der Anklageschrift behauptete
Tatbestand gegeben ist. In rechtlicher Beziehung weist das an
gefochtene Urteil vorerst die Einwendung der Angeklagten
(Kassationsbeklagten) zurück, die dahin geht, die Bezeichnung
Münchener Bier bedeute nicht Bier aus München, sei nicht
Herkunftsbezeichnung, sondern Qualitätsbezeichnung, indem sie
nach Münchener Art gebrautes dunkles Bier bedeute. Im
fernern sieht das angefochtene Urteil auch den Standpunkt der
Angeklagten (Kassationsbeklagten) als unstichhaltig an, durch
Beifügung der Worte Basler Löwenbräu sei eine Täuschung
des Publikums ausgeschlossen. Es gelangt aber gleichwohl zur
Freisprechung der Angeklagten (Kassationsbeklagten), indem es
ausführt: Da die Angeklagten nirgends die Bezeichnung echtes
Münchener Bier oder Versandt Exportbier gebraucht, ferner ihr
als Münchener Bier benanntes Produkt zu dem Preise absetzen
ließen, zu welchen andere Basler Biere verkauft werden, und
auch an den Türen der fraglichen Wirtschaft Gäng die Auf
schrift Basler Löwenbräu angebracht haben, so fehlt ein Nach
weis dafür, daß die Angeklagten durch die Aufschriften und
Plakate eine Täuschung dahingehend, es werde in ihren Wirt
schaften echtes Münchener Bier verschenkt, beabsichtigten."
4. Für die rechtliche Beurteilung dis Falles maßgebend sind
Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 litt. f und Art. 25,
ferner Art. 26 Abs. 2 und 3, endlich Art. 27 Ziffer 2 litt. a
MSchG. Die Legitimation des Kassationsklägers auf Grund der
letztgenannten Bestimmung steht außer Zweifel; ebenso, daß ihm
Partei und Prozeßfähigkeit zusteht. Das deutsche Reich ist zwar
der internationalen Übereinkunft betreffend das Verbot falscher
Herkunftsbezeichnungen auf Waren (Eidg. Ges. S. 12 S. 1008 ff.)
nicht beigetreten, allein Art. 8 des Übereinkommens zwischen der
Schweiz und Deutschland betr. den gegenseitigen Patent , Muster
und Markenschutz, vom 13. April 1892 (Eidg. Ges. S. 14
S. 375 ff.), hat ausdrücklich die unrichtigen und täuschenden
Herkunftsbezeichnungen zum Gegenstand.
5. Die Kassationsbeklagten halten auch vor Kassationshof
noch an der Auffassung fest, die Bezeichnung Münchener Bier
sei nicht mehr Herkunfts , sondern Qualitätsbezeichnung, und da
sich bei Begründetheit dieses Standpunktes die Freisprechung der
Kassationsbeklagten ohne weiteres rechtfertigen würde, die Kassa
ist dieser Stand
tionsbeschwerde also abgewiesen werden müßte,
punkt in erster Linie zu prüfen. Die Gesetzesbestimmung, die den
Kassationsbeklagten zu Seite steht, ist Art. 20 Ziff. 2 MSchG
wonach die Bezeichnung eines Erzeugnisses durch einen Orts
oder Handelsnamen dann nicht als falsche Herkunftsbezeichnung
anzusehen ist, wenn der Name einen solchen generellen Charakter
angenommen hat, daß er in der Handelssprache die Natur und
nicht die Herkunft des Produktes bezeichnet . Da nun zweifellos
ist, daß die Bezeichnung Münchener Bier an sich und ur
sprünglich jedenfalls eine Herkunftsbezeichnung ist, war es Sache
der Kassationsbeklagten, den Nachweis zu erbringen, daß diese
Herkunftsbezeichnung zur Qualitätsbezeichnung geworden ist. Sie
haben das versucht durch Sachverständigen und Zeugenbeweis
und durch den Nachweis einer allgemeinen Übung. Wenn nun
auch die Tendenz der schweizerischen Bierbrauer dahin zu gehen
scheint, die Bezeichnung Münchener Bier als Qualitätsbezeich
nung einzuführen, so haben doch alle Sachverständigen überein
timmend ausgesagt, daß unter Münchener Bier ohne Zusatz
einer schweizerischen Brauerei Bier aus München verstanden werde,
und daß Münchener Bier nur in Verbindung mit der Angabe
einer Schweizer Brauerei als Qualitätsbezeichnung aufgefaßt wer
den könne. Es kommt nun aber in dieser Frage, richtiger Ansicht
nach, überhaupt nicht auf die Übungen und Gepflogenheiten der
schweizerischen Brauereien und des Wirtestandes, auf die Han
delssprache in diesen Kreifen an, die naturgemäß die Tendenz
haben, eine renommierte Herkunftsbezeichnung in eine Qualitäts
bezeichnung umzuwandeln. Sondern maßgebend, Handelssprache
im Sinne des Gesetzes, ist, zum mindesten im Verkehr mit dem
Publikum, den Konsumenten, bei derartigen zum Verbrauch im
Publikum bestimmten Erzeugnissen der Sprachgebrauch in der
Auffassung der Konsumenten, des Publikums. In diesen Kreisen
ist nun aber Münchener Bier nicht Qualitäts , sondern Her
kunftsbezeichnung. Darin, daß dem in Basel so sei, liegt wohl
eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die vom Kassations
hof nicht zu überprüfen ist. Aber auch wenn man darin eine
rechtliche Schlußfolgerung erblicken wollte, wäre ihr beizutreten,
da dabei, nach dem gesagten, bei der Frage, welche Kreise maß
gebend seien, von richtigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen wird
und eine Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften darin nicht liegt.
6. Gegenüber der Ausführung des angefochtenen Urteils, wo
nach den Kassationsbeklagten die Absicht der Täuschung gemangelt
hätte, macht die Kassationsbeschwerde vorerst grundsätzlich geltend,
das Delikt des Art. 26 Abs. 2 MSchG setze den Vorsatz als
Tatbestandsmerkmal überhaupt nicht voraus; es handle sich hiebei
um ein reines Polizeidelikt. Richtig ist nun allerdings, daß der
Wortlaut der genannten Gesetzesstelle, der einen Unterschied
zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Delikt, wie ihn Art. 25
kennt, nicht aufstellt, an sich allein für die Auffassung des Kas
sationsklägers sprechen würde. Allein schon die enge Verbindung
mit Abs. 1, in welchem zweifellos die Täuschungsabsicht Tatbe
standsmerkmal ist, und die gleiche Strafandrohung für beide Fälle
lassen erkennen, daß das nicht der Sinn des Gesetzes sein kann.
Dazu kommt, daß wenigstens die Strafminima in Art. 26 die
selben sind wie in Art. 25, welch letzterer ja nur die vorsätzlich
begangenen Delikte mit Strafe bedroht. Endlich ist von Bedeutung,
daß Art. 11 BStrR als Regel nur die Bestrafung der vorsätzlichen
strafbaren Handlungen oder Unterlassungen aufstellt, und nun,
nach der feststehenden Praxis des Kassationshofes, der allgemeine
Teil des BStrR auch auf die in Spezialgesetzen geordneten De
likte Anwendung findet, soweit das der Natur der Sache nach
angeht. (Vergl. BGE 31 1 S. 699 f. Erw. 6 f.; ferner bes.
27 I S. 537 ff. Erw. 6.) Die Natur des in Art. 26 Abs. 2
verbotenen Deliktes spricht nun aber nicht gegen diese Anwendung.
7. Gehört aber danach Vorsatz zum Tatbestand beider einge
klagten Delikte, so erschöpft sich dieser Vorsatz im Bewußtsein der
Rechtswidrigkeit der Handlung und im Bewußtsein, daß eine
Täuschung herbeigeführt werden kann: es genügt, daß die Mög
lichkeit einer Täuschung mit in den Kauf genommen wird, es ist
nicht erforderlich, daß sie speziell beabsichtigt sei. Dieser Tatbestand
liegt nun aber hier zum mindesten vor. Mag man auch die Be
zeichnung von Schweizer Bieren als Münchener Bier (wie
auch als Pilsner Bier ) zulässig erklären in den Fällen, wo
eine Täuschung über die Herkunft des Bieres gänzlich ausge
schlossen und ganz klar gemacht ist, daß die Benennung Mün
chener Bier die Qualität des Bieres bezeichnen und nicht dessen
Herkunft vortäuschen soll, wie z. B. bei Verbindung des Namens
der Brauerei mit der Bezeichnung Münchener , so ist doch hier
der Tatbestand ein anderer: Die Aufschriften auf den Wirtschaften,
namentlich auf der Wirtschaft Schöneck, lassen keine derartige
Verbindung erkennen. Es ist gewiß keineswegs rechtsirrtümlich,
wenn die Vorinstanz ausführt, die Aufschriften an dieser Wirt
schaft, die bedeutend auffälliger seien als die neben ihnen befind
lichen kleinen Blechplakate des Basler Löwenbräu, müßten als
zur Täuschung geeignet angesehen werden. Das ergibt auch ein
Blick auf die in den Akten befindlichen Photographien; es ist
eine Erfahrungstatsache, die übrigens durch verschiedene Zeugen
aussagen bestätigt wird, daß derartige Aufschriften geeignet sind
den Liebhaber von Münchener oder Pilsner Bier, zumal den mit
den besondern örtlichen Verhältnissen im Bierverkehr nicht besonders
Vertrauten, in die Wirtschaften zu locken. Aber auch beim Café
zur Tramhalle (Wirtschaft Thöny) trifft das, entgegen der Auf
fassung der Vorinstanz, zu, da die dreifache Bezeichnung Basler
Löwenbräu (in größerer Schrift) und darunter Mün
chener Bier Pilsner Bier sehr wohl auch die Annahme
beim Publikum zuläßt, es werden dreierlei Sorten Bier geführt.
Nach dem gesagten ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz
auf eine besondere Täuschungsabsicht der Kassationsbeklagten ab
gestellt und deren Fehlen aus den von ihr angeführten, oben
in Erw. 3 wiedergegebenen Gründen abgeleitel hat. Alle diese
Gründe vermögen nicht den Vorsatz auszuschließen. Ein Unter
schied zwischen der Bezeichnung echtes Münchener Bier und
Münchener Bier ist nicht zu machen, nachdem einmal feststeht, daß
die Bezeichnung Münchener Bier , ohne klaren, unzweideutigen
Zusatz, als Herkunfts und nicht als Qualitätsbezeichnung anzu
sehen ist. Auch daß nicht von Versandt , Exportbier gesprochen
wird, ist demnach unerheblich. Daß endlich das Bier allgemein
zu dem für Basler Biere üblichen Preise abgesetzt wurde (worin
eine vor Kassationshof nicht anfechtbare tatsächliche Feststellung
liegt), ist aus dem Grunde unerheblich, weil eben das Publikum
durch die Aufschriften an sich in die betreffenden Lokale gelockt wird.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Basel Stadt vom 19. Dezember
1906 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses
Gericht zurückgewiesen.