Appeal inadmissible: liability decision is not a final judgment

BGE 32 II 766Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II20 juin 1906Dismissed

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Résumé

The Federal Court held that an appeal under Art. 58 OG lies only against a final main judgment. The Bern police chamber decision merely established Wälchli's compensation liability in principle and referred the quantification of damages to the civil judge. Because the claim was not finally decided, the decision was not a main judgment. The Federal Court therefore did not enter into the appeal.

Regest

Art. 58 Abs. 1 OG; Zulässigkeit der Berufung gegen Haupturteile: Als Haupturteil gilt nur ein Entscheid, der den eingeklagten Anspruch materiell endgültig erledigt und das kantonale Verfahren definitiv abschließt. Ein Urteil, das lediglich die grundsätzliche Haftung oder Entschädigungspflicht feststellt und die Quantifizierung der Forderung einem andern Richter überweist, ist kein Haupturteil. Für solche Vorentscheide greift Art. 58 Abs. 2 OG. Die Berufung ist daher unzulässig, wenn die Höhe des Anspruchs noch offenbleibt (vgl. consid. 1).

Texte intégral

  1. Arteil vom 16. November 1906 in Sachen Wälchli, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Greub, Kl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil, Art. 58 Abs. 1 OG. Ein die Entschädigungspflicht grundsätzlich aussprechender Entscheid ist kein Haupturteil. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 20. Juni 1906 hat die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern in der Untersuchungssache gegen den Berufungskläger wegen Wider handlung gegen die Straßenpolizeivorschriften auf ein Begehren der Zivilpartei Greub um Zuspruch einer Entschädigung von zirka 11,500 Fr. für Körperverletzung und Prozeßkosten erkannt: Gottlieb Wälchli wird, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dasselbe der Überprüfung noch unterliegt, in An wendung von Art. 50 ff. OR grundsätzlich zu einer Entschädi gung an die Zivilpartei Jakob Greub, in seiner Eigenschaft als natürlicher Vormund seines Kindes Berta Greub, verurteilt. - Für die Bestimmung dieser Entschädigung werden die Parteien gemäß Art. 365 StrV an den Zivilrichter gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit dem Rechtsbegehren, es die Zivilpartei mit ihren Anträgen auf Entschädigung und Kosten vollständig abzuweisen; in Erwägung: Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Als Haupturteil im Sinne dieser Gesetzesbestim mung sind aber, wie das Bundesgericht stets erkannt hat (vergl. z. B. AS 24 II S. 937), nur solche Urteile zu betrachten, durch welche über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig entschie den und der Prozeß für die kantonalen Instanzen definitiv erledigt wird. Dies ist bei einem Urteil, welches, wie das vorliegende, nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht des Beklagten aus spricht, für die Bestimmung dieser Entschädigung aber die Par teten an einen andern Richter weist, nicht der Fall; als Haupt urteil qualifiziert sich vielmehr erst das dem Beklagten eine ziffer mäßig bestimmte Entschädigung auferlegende Urteil, wobei dann bezüglich des nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht desselben aussprechenden Urteils die Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 OG Platz greift. Nach dem gesagten ist auf die vorliegende Berufung als auf eine ungesetzliche nicht einzutreten; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Mots-clés

appeal admissibilityfinal judgmentliability in principlequantification of damagesnon-entry