- Arteil vom 14. Dezember 1906 in Sachen
Hinterbliebene Marquart, Kl. u. I. Ber. Kl., gegen
Aktiengesellschaft Grand Hôtel St. Moritz,
Bekl. u. II. Ber. Kl.
Anspruch aus fahrlässiger Tötung des Versorgers. Verletzung eines
Mietvertrages? Art. 50 OR: Widerrechtlichkeit. Schutzpflicht
des Inhabers eines noch im Rohbau befindlichen Neubaues, in dem
Arbeiter ihre Schlafstätte haben.
A. Durch Urteil vom 28. April 1906 hat das Kantonsgericht
von Graubünden über das Klagebegehren, das auf Zahlung von
27,800 Fr. ging, erkannt:
Die Klage wird im Sinne der Erwägungen als begründet und
die Beklagte daher pflichtig erklärt, den Klägern eine Entschädigung
von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 13. November 1904 zu
bezahlen.
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Berufungsantrag der Kläger lautet: Das Bundesgericht
wolle im Sinne der Motive des kantonsgerichtlichen Urteils, jedoch
unter Verneinung eines Selbstverschuldens Marquarts, sei es aus
dem Titel schuldhafter Vertragswidrigkeit, sei es in Anwendung
von Art. 50 ff. OR der Klägerschaft nach richterlichem Er
messen einen im Rahmen der Klage liegenden Betrag zusprechen.
Die Beklagte beantragt dagegen:
- Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
- Eventuell sei die klägerische Forderung auf 3000 Fr. zu
reduzieren.
C. Gegen das genannte Urteil hat die Beklagte auch Kassations
beschwerde an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden er
griffen. Diese ist durch Entscheidung vom 17. Juni 1906 ab
gewiesen worden.
D. (Armenrecht.)
E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Der Vertreter der Beklagten hat dabei die Formrichtigkeit der
Berufung der Kläger bemängelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann bezw. Vater der Kläger, der am 13. Februar
1862 geborene Dachdecker Josef Anton Marquart, war von
Dachdeckermeister E. Waller vom 5. Oktober 1904 an als Ar
beiter für die Eindeckung des Baues des Grand Hôtel St. Moritz
beschäftigt. Zu jener Zeit war der Rohbau des Hotels im wesent
lichen vollendet, doch fehlten im Innern noch die meisten Böden
und Zwischenwände. Der bauleitende Architekt der Beklagten,
Koller, ließ für die Unterkunft der Arbeiter eine Anzahl Zimmer
im Rohbau provisorisch einrichten, die den Arbeitern gegen bil
lige Entschädigung anfangs a Cts., später 50 Cts. pro
Nacht und Mann als Herberge und Schlafstätte überlassen
wurden. I. A. Marquart bezog ein solches Zimmer im Parterre
zusammen mit seinem Nebenarbeiter Buol. Um in dieses Zimmer
zu gelangen, mußten sie einen Gang durchschreiten. Hier befanden
sich zur rechten, vom Eingang aus, drei Mauerpfeiler, und zwi
schen diesen zwei Offnungen, die in einen leeren Raum führten,
dessen Boden der zirka 5 M. tiefer gelegene Souterrainboden bil
dete. Nach dem passieren des dritten der Pfeiler mußten die Ar
beiter beim Aufsuchen ihres Zimmers nach rechts in einen Quer
gang abbiegen. Auf der linken Seite des ersten Ganges befand
sich ebenfalls eine ins Souterrain führende Lücke. Der Gang war
2,60 M., die Lücke zwischen den Pfeilern zu seiner Rechten 2,20 M.
breit. Nachdem am 28. Oktober 1904 ihr Meister Waller seine
Arbeiten am Grand Hôtel vollendet hatte, blieben Marquart
und Buol, die von Waller anderweitig beschäftigt wurden, in
ihrem Zimmer im Rohbau des Grand Hôtel. Am Morgen des
13. November 1904, um 7 Uhr, wurde nun Marquart, der am
12. November abends zirka 11 Uhr aus der Gesellschaft eines
Bekannten weg nach Hause gegangen war, auf dem Boden des
Souterrains, unter der zweiten der Lücken rechts des Ganges,
als Leiche gefunden mit einer Streichholzschachtel, sowie seiner
Tabakspfeife neben sich. Der herbeigerufene Arzt konstatierte, daß
der Tod des Marquart seit mehreren Stunden eingetreten sein
mußte und auf einen Riß im Rückenmark, da, wo dieses ins Ge
hirn übergeht, zurückzuführen sei.
2. Mit der vorliegenden Klage verlangen nun die Witwe und
die neun unerwachsenen
Kinder des Marquart von der
Beklagten Ersatz für den ihnen aus der Tötung ihres Versorgers
erwachsenen Schaden, in dem aus Fakt. A und B ersichtlichen
Umfange. Sie haben in der Klage die Art. 50 ff. OR, spez.
52 und 62 OR angerufen und ausgeführt, zwischen Marquart
und der Beklagten habe ein vertragliches Verhältnis Miete -
bestanden, auf Grund dessen die Beklagte dem Marquart das
Zimmer in vertragsgemäßem Zustande habe überliefern müssen
diese Vertragspflicht habe die Beklagte verletzt; zudem treffe die Be
klagte ein grobes außervertragliches Verschulden, da sie es unter
lassen habe, den zum Zimmer des Marquart und des Buol füh
renden Gang zu beleuchten und bei den Offnungen abzusperren.
Die Beklagte hat jegliches außervertragliches Verschulden ihrer
seits bestritten und ferner den Standpunkt eingenommen, ein Ver
tragsverhältnis habe nicht bestanden, eventuell sei es nicht als
fizieren, endlich, ganz eventuell, habe sie auch ihre vertraglichen
Pflichten als Vermieterin nicht verletzt. Das die Klage teilweise
gutheißende Urteil der Vorinstanz beruht auf der Auffassung, eine
deliktische Handlung auf Seite der Beklagten liege nicht vor, da
die Beklagte nicht eine ihr neben den vertraglichen Pflichten ob
liegende allgemeine Schutzpflicht verletzt habe. Dagegen sei nun
das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und Marquart als
Miete zu betrachten, die nach dem 28. Oktober 1904 im Ein
verständnis der Organe der Beklagten und also für diese verbind
lich fortgesetzt worden sei; und nun habe die Beklagte das Miet
objekt das Zimmer nicht in vertragsgemäßem Zustande
übergeben, indem sie jede Schutzvorrichtung im Gange: Beleuch
tung und Absperrung, unterlassen habe. Des weitern falle dann
allerdings auch dem Marquart Mitverschulden zur Last, indem er
selber die ihm drohenden Gefahren habe kennen müssen. Mit der
Kassationsbeschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, die Heran
ziehung der vertraglichen Haftung der Beklagten sei in Verletzung
von Grundsätzen des kantonalen Prozeßrechts ne eat judex
ultra petita partium 2c. erfolgt; diese Rüge ist jedoch durch
das Urteil des Kleinen Rats vom 17. Juli 1906 definitiv er
ledigt.
3. Hinsichtlich der Formrichtigkeit der Berufung der Kläger ist
zu bemerken, daß die Bemängelung derselben durch den Vertreter
der Beklagten unbegründet ist. Denn in seiner neueren Praxis
hat das Bundesgericht, allerdings unter Aufgabe des in früheren
Entscheiden vertretenen Standpunktes, Berufungsanträge, die auf
angemessene Herabsetzung oder angemessene Erhöhung ge
sprochener Entschädigung gehen, als genügend klar und bestimmt
und deshalb als den Erfordernissen des Art. 67 Abs. 2 OG ent
sprechend erklärt (vgl. AS 31 II S. 674). Der Rechtsstreit ist
daher in seinem ganzen Umfange, soweit eidgenössisches Recht zur
Anwendung kommt, der Überprüfung des Bundesgerichts unter
stellt.
4. Der Anspruch, den die Kläger geltend machen, ist ein Scha
Siehe auch oben Nr. 94 Erw. 2 S. 717. (Anm. d. Red. f. Publ.)
denersatzanspruch aus Tod ihres Versorgers. Dieser Anspruch
selbständiger Natur, er ist in der Person der Kläger entstanden,
und es kann keine Rede davon sein, daß die Kläger einen solchen
Anspruch aus dem Rechte ihres Erblassers herleiten könnten.
Daraus folgt aber, daß die Kläger sich auch nicht auf das Ver
tragsverhältnis, in dem ihr Erblasser mit der Beklagten gestanden,
zur Begründung ihrer Klage berufen können; denn aus diesem
Vertragsverhältnis ist den Klägern ein Anspruch der geltend ge
machten Art eben überhaupt nicht entstanden, so daß die Kläger
ihn auch nicht als Rechtsnachfolger ihres Erblassers geltend
machen können. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist
daher von vornherein insoweit verfehlt, als sie die Klage auf ein
zwischen Marquart und der Beklagten bestehendes Vertragsver
hältnis stützen zu können glaubt: gerade aus dem Bestehen eines
solchen Vertragsverhältnisses folgt die Abweisung des geltend ge
machten Anspruches, soweit er mit diesem Vertragsverhältnis be
gründet werden will. Dieser Argumentation kann auch nicht ent
gegengehalten werden, die Kläger behaupten die Verletzung ver
traglicher Pflichten der Beklagten und sie können nun die Pflichten,
die der Beklagten gegenüber Marquart obgelegen hätten, in dem
Sinne geltend machen, daß deren Verletzung jetzt als Grund eines
Schadenersatzanspruches dienen könnte; denn der geltend gemachte
Anspruch ist eben überhaupt, schlechthin, kein im Vertragsverhält
nisse zwischen Marquart und der Beklagten begründeter Anspruch,
und die Begründung der Klage aus einem Vertragsverhältnis
geht daher fehl.
5. Zur Begründung der Klage kann somit lediglich auf die
Art. 50 ff. OR abgestellt werden. Dabei ist von Art. 67 den
die Kläger übrigens selber nicht angerufen haben von vorn
herein abzusehen, da es sich weder um die mangelhafte Unterhal
tung, noch um die fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werkes
Rohbaues , aus dem der Schaden entstanden wäre, handeln
kann. Fehlerhafte Anlage oder Herstellung wird von den Klägern
selbst (gewiß mit Recht) nicht behauptet; aber auch von einer
mangelhaften Unterhaltung kann nicht gesprochen werden, da der
Rohbau eben unterhalten wurde, wie jeder Rohbau, abgesehen von
irgendwelchen vertraglichen Beziehungen des Eigentümers zu Dritten,
unterhalten zu werden pflegt. Damit nun Art. 50 ff. OR an
wendbar wären, müßte dargetan sein, daß die Beklagte eine
allgemein, im Verkehr mit jedem Dritten, mit dem sie in Beziehung
tritt, obliegende Schutzpflicht verletzt hätte, daß sie gegen ein all
gemeines Gebot der Rechtsordnung oder eine spezielle Schutzvor
schrift verstoßen hätte, sei es, indem sie den Rohbau überhaupt
zum Bewohnen an Arbeiter überließ, sei es, indem sie Beleuch
tung und Absperrung des Ganges, der zu dem Zimmer des Mar
quart führte, unterließ. In diesem Falle wäre das Handeln und
Unterlassen der Beklagten objektiv als rechtswidrig und subjektiv
als schuldhaft fahrlässig zu bezeichnen. Allein vorerst ist nun von
den Klägern selbst nicht behauptet und geht auch aus den Akten
in keiner Weise hervor, daß schon das Überlassen der Zimmer
an die Arbeiter in einem Rohbau, der gewisse Gefahren bot,
gegen eine spezielle polizeiliche Vorschrift verstoßen hätte. Die Er
lasse des Fabrikinspektorates, auf die die Vorinstanz abstellt, können
offensichtlich hier nicht herangezogen werden, da sie auf die Be
klagte keine Anwendung finden. Aber auch in der Unterlassung
besonderer Schutzvorrichtungen, wie Beleuchtung des Ganges und
Absperrung der seitlichen Offnungen, kann ein Verstoß gegen be
sondere Schutzvorrichtungen oder gegen ein allgemeines zivilrecht
liches Gebot nicht erblickt werden. Daß besondere Schutzvorrich
tungen bestanden hätten, wird auch hier wiederum nicht behauptet.
Gegen ein allgemeines zivilrechtliches Verbot aber verstieß die Be
klagte aus dem Grunde nicht, weil der Gang, auf dem sich der
Unfall ereignete, nicht jedermann, jedem Dritten, zur Benützung
offen stand, sondern nur solche Personen zur Benutzung berechtigt
waren, denen die Beklagte es kraft vertraglichen Verhältnisses
mag man dieses juristisch auffassen wie man will erlaubte und
denen die Mangelhaftigkeit und die Gefahren genau bekannt und
offensichtlich erkennbar waren. Zur Herstellung einer Schutzvor
richtung gegenüber jedermann bestand also für die Beklagte keine
Rechtspflicht; gegenüber Marquart erschöpfte sich daher ihre Rechts
pflicht in vertraglichen Beziehungen; inwieweit sie aber vertraglich
zu Schutzvorkehren verpflichtet war, ist gemäß dem in Erwägung 4
ausgeführten nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs
nicht zu prüfen. Der von den Klägern angerufene Entscheid des
Bundesgerichtes vom 23. Januar 1885 in Sachen Weber gegen
Gotthardbahn, AS 11 S. 56 ff., unterscheidet sich vom vorliegen
den Falle gerade in dem entscheidenden Punkte, daß dort ein mit
der Gotthardbahn nicht in vertraglichen Beziehungen stehender
Dritter durch eine von der Gotthardbahn erstellte Weg und Fuß
steganlage geschädigt wurde und diese Anlage jedermann zur Be
nutzung offen stand.
6. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Klage, somit die
Gutheißung der Berufung der Beklagten und die Abweisung der
Berufung der Kläger.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen diejenige
der Beklagten gutgeheißen und demnach in Aufhebung des Urteils
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 1906 die
Klage abgewiesen.