- Arteil vom 17. November 1906 in Sachen
Burri, Kl. u. Ber. Kl., gegen Basler Lebensversicherungs
gesellschaft, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unfallversicherung. Auflösung der Versicherung wegen Verletzung
der Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (Betreiben des Skisportes).
Ist ein Skiunfall durch die Police gedeckt?
A. Durch Urteil vom 9. Juni 1906 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Hat die Beklagte an
den Kläger 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Friedens
richtervorstande zu bezahlen? erkannt:
Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diesen Berufungsantrag wiederholt. Der Vertreter der Beklagten
hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Sohn des Klägers, Eduard Burri, Postangestellter,
war mit Police vom 5. Mai 1897 bei der Beklagten gegen Un
fall versichert, und zwar auf den Todesfall für den Betrag von
5000 Fr. Die Versicherung dauerte infolge stillschweigender Ver
längerung vorläufig bis 5. Mai 1907. Aus den allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen ist hervorzuheben: 2 stellt u. a. folgende
Ausnahmen von der Versicherung auf (in Abs. 5, 6 und 7):
Ausgeschlossen von der Versicherung sind ..... Unfälle, die
durch Erdbeben, Kriegsereignisse, bürgerliche Unruhen, im mo
bilen Militärdienst, durch Beteiligung bei Raufhändeln, bei Kampf
Ring und Fechtübungen, bei Wettrennen oder Wettfahrten, bei
Gletschertouren oder Luftballonfahrten, bei Benützung von Ver
gnügungsbooten und Gondeln ohne Begleitung eines gewerbs
mäßigen Bootsführers oder bei Benützung sonstiger ungewöhn
licher Transportmittel, überhaupt bei Wagnissen jeder Art dem
Versicherten zustoßen ..... Auf alle Unfälle beim Baden,
Schwimmen, Fischen und Eislaufen erstreckt sich die Versicherung,
soweit dieselben nicht den Tod des Versicherten durch Ertrinken
zur Folge haben, sondern äußerliche Verletzungen verursachen.
Unfälle, welche durch Radfahren, Jagen, Reiten und sonstigen
Sport entstehen, werden nur auf Grund besonderer schriftlicher
Vereinbarung mit der Direktion der Gesellschaft in die Versiche
rung eingeschlossen. 5 der Police bestimmt unter dem Titel
Berufsänderungen : Alle Anderungen im Beruf, in den ge
wohnten Beschäftigungen oder in gewerblichen Einrichtungen,
überhaupt in den im Versicherungsvertrage angegebenen Verhält
nissen, welche für den Versicherten eine erhöhte Gefahr mit sich
bringen, heben den Versicherungsvertrag für die Gesellschaft still
schweigend auf, wenn nicht eine Verständigung dieserhalb mit ihr
stattgefunden und sie ihre Zustimmung zur Fortsetzung der Ver
sicherung schriftlich erklärt hat. Nach 3 bildet Grundlage der
Versicherung der vom Versicherten eingereichte Versicherungsantrag.
In seinem Antrage hatte der Versicherte auf die Frage 6: a) Be
treiben Sie Nebenbeschäftigungen, eventuell welche? oder b) Lei
besübungen, wie Turnen, Reiten, Selbstkutschieren, Jagen, Gebirgs
touren und dergleichen? c) Soll sich die Versicherung auch auf
diese Nebenbeschäftigungen 2c. erstrecken? mit Nein geant
wortet.
- Am 26. März 1905 unternahm Eduard Burri, der inzwi
schen in den Skiklub Luzern eingetreten war, mit einigen andern
Mitgliedern dieses Klubs von Niederrickenbach aus eine Skitour
auf den Steinalpbrisen. Beim Aufstieg geriet ein Teil der unter
halb des Gipfelgrates befindlichen Schneefläche ins Rutschen;
Eduard Burri versank in den rutschenden Schneemassen und wurde
vom Schnee verschüttet. Seine Leiche kam erst mit der Schnee
schmelze anfangs Juli zu Tage.
- Mit der heutigen Klage verlangt nun der Vater des ver
unglückten Versicherten als dessen Erbe von der Beklagten Aus
zahlung der Versicherungssumme. Die Beklagte hat der Klage fol
gende Einwendungen entgegengehalten: Erstens sei der Unfall nicht
durch die Versicherung gedeckt. Denn es habe sich um einen Un
fall beim Sport ( 2 Abs. 7 der Police), ferner um ein Wag
nis (Abs. 5 eod.) gehandelt, sowie um eine Gebirgstour, auf
welche sich die Versicherung laut Antwort auf Frage 6 b des An
trages nicht beziehe. Sodann habe der Versicherte seine Anzeige
pflicht gemäß 5 der Police versäumt und sei daher die Ver
sicherung aufgehoben. Der Kläger hat das Zutreffen aller dieser
Einwendungen bestritten. Die I. Instanz hat zwar angenommen,
das Skifahren falle, als Sport, nicht unter die Versicherung; da
gegen ist sie der Ansicht, der Unfall sei, weil er sich nicht beim
Skifahren selber und durch dieses ereignete, nicht als Sportunfall
zu betrachten und daher nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
Sodann hat sie verneint, daß es sich um ein Wagnis gehan
delt habe, gestützt darauf, daß die Witterungs und die Schneever
hältnisse durchaus günstig gewesen seien und kein Anzeichen auf
eine Lawinengefahr hingewiesen habe. Endlich hat sie auch ange
nommen, die Tour auf den Steinalpbrisen sei keine Gebirgstour
gewesen: Darunter seien nur Touren im Hochgebirge oder doch
auf solche Berge, die durch ihre Wildheit und Unwegsamkeit die
charakteristischen Merkmale des Hochgebirges aufweisen, zu ver
stehen, was beim Steinalpbrisen nicht zutreffe; es handle sich um
eine einfache Bergkour . Die I. Instanz ist deshalb zur Gut
heißung der Klage gelangt. Demgegenüber verwirft die II. In
stanz in ihrem die Klage abweisenden Urteile zunächst die Unter
scheidung der I. Instanz, wonach der Unfall nicht als Sportunfall
zu betrachten sei, sowie die weitere, daß es sich nicht um eine Ge
birgstour gehandelt habe; sie teilt die Auffassung der I. Instanz
nur darin, daß die Tour nicht als Wagnis bezeichnet werden
könne. Sie gelangt aus den angeführten Erwägungen dazu, die
Klage im Hinblick auf 2 Abs. 7 und 5 Abs. 1 der Allge
gemeinen Versicherungsbedingungen abzuweisen.
4. Wird nun die erste heute noch streitige Frage geprüft:
ob der Versicherungsvertrag zur Zeit des Unfalls noch bestand
oder nicht vielmehr nach 5 der Allgemeinen Versicherungs
bedingungen aufgelöst war, so kann zunächst die Rechtsgültigkeit
der angeführten Vertragsbestimmung nicht in Zweifel gezogen
werden. Es folgt aus dem Wesen des Versicherungsvertrages,
und ist wohl in der Theorie des Versicherungsrechtes allgemein
anerkannt (vgl. Ehrenberg, Versicherungsrecht I S. 400;
Rölli, Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungs
vertrag, Art. 28, und bundesrätlicher Entwurf gleicher Artikel)
daß der Versicherungsnehmer Erhöhungen der Gefahr, welche für
den Inhalt des Versicherungsvertrages von Erheblichkeit sind, dem
Versicherer mitzuteilen hat, und daß der Versicherer an den Ver
trag dann nicht gebunden ist, wenn der Versicherungsnehmer selber
die Erhöhung der Gefahr herbeigeführt hat. Ob eine Gefahrsände
rung und speziell Erhöhung wesentlich und erheblich in diesem Sinne
ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Kategorie der betreffenden
Versicherung im allgemeinen und nach dem konkreten Versicherungs
vertrage. Für die Unfallversicherung, um die es sich hier handelt,
werden dabei alle Umstände wesentlich und erheblich sein, die ge
eignet find, an sich eine erhöhte Unfallsgefahr herbeizuführen. Und
für den konkreten Vertrag fällt in Betracht, daß, wie dies in 3
Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich ge
sagt ist, Grundlage des Vertrages der vom Versicherten einge
reichte Versicherungsantrag bildet; auf diesen, wie auch auf die
die versicherten Gefahren umgrenzenden Bestimmungen des 2 der
Police ist daher zurückzugehen, wenn geprüft werden muß, ob
in concreto eine wesentliche erhebliche Gefahrserhöhung vorliegt.
Im vorliegenden Falle nun bestand die Gefahrserhöhung darin,
daß der Versicherte, im Gegensatz zu dem bei Abschluß des Versiche
rungsvertrages bestehenden Zustande, angefangen hatte, das Ski
laufen, und zwar als Mitglied eines Skiklubs, zu betreiben. Daß
das Skilaufen an sich geeignet ist, eine erhöhte Unfallsgefahr
herbeizuführen, daß ein Skiläufer einem andern, höhern Gefahren
bereich ausgesetzt ist, als jemand, der nicht Ski läuft, kann gewiß
mit Fug nicht bestritten werden, und eine Gefahrserhöhung ist
daher zweifellos eingetreten, und zwar durch die eigene Tätigkeit
des Versicherten. Es mußte aber auch was zum Eintritte der
Vertragsaufhebung nach 5 notwendige Voraussetzung ist
dem Versicherten erkennbar sein, daß diese Gefahrserhöhung für
die beklagte Versicherungsgesellschaft von Erheblichkeit war. Abge
sehen davon, daß die Gefahrserhöhung durch die neue Tätigkeit
des Versicherten, das Skilaufen, jedermann erkennbar ist, wiesen
im konkreten Falle die Bestimmungen des Versicherungsvertrages
über den Ausschluß gewisser Gefahren und dann namentlich
der Versicherungsantrag den Versicherten darauf hin, daß die Be
klagte einer Änderung der Gefahr, die durch Ausüben einer Lei
besübung, eines Sportes herbeigeführt wird, erhebliche Bedeutung
für den Abschluß des Versicherungsvertrages beimaß. Besaßen aber
derartige Umstände Bedeutung für den Abschluß der Versicherung
Eingehung des Vertrages, Festsetzung der Prämie, Höhe der
Versicherungssumme u. s. w. , so kommt ihnen auch Bedeutung
für das Weiterbestehen des Vertrages zu, und daß das der Fall
war, mußte auch dem Versicherten, der durch 5 der Police aus
drücklich darauf hingewiesen wurde, erkennbar sein. Die Pflichten
des Versicherten erschöpfen sich eben nicht in der regelmäßigen
Zahlung der Prämie, sondern es sind ihm durch den Vertrag
auch weitere Pflichten auferlegt, so die Anzeigepflicht der Gefahrs
änderungen, die zum Schutze rechtlicher Interessen des Versicherers
dient. Der Versicherte, der gegen ein verhältnismäßig geringes
Aquivalent bei Eintritt des versicherten Ereignisses eine unter Um
ständen hohe Leistung vom Versicherer zu beanspruchen hat, ist
seinerseits gehalten, die ihm im Vertrage auferlegten Pflichten ge
wissenhaft zu erfüllen. Die Bestimmung des 5 der Police, die
hier in erster Linie die Entschädigungsnorm bildet, könnte nur
dann nicht geschützt werden, wenn sie als obskur, unklar oder zwei
deutig, fallaciös bezeichnet werden müßte. Das ist aber nicht der
Fall. Der einzige vom Kläger namentlich betonte Umstand,
daß sie unter dem ungenauen Titel Berufsänderung steht, ge
nügt nicht, um ihr jene Qualifikation beizulegen. Ist aber danach
5 der Police gültig und hat der Versicherte seiner Anzeigepflicht
nicht nachgelebt, so bestand der Versicherungsvertrag im Momente
des Unfalles nicht und muß deshalb die Klage abgewiesen werden.
5. Die Abweisung der Klage muß aber auch aus dem weitern
Grunde erfolgen, daß der Unfall, den der Rechtsvorfahr des Klä
gers erlitten, nicht durch die Versicherung gedeckt war. In dieser
Beziehung mag dahingestellt bleiben, ob die Skitour auf den
Steinalpbrisen als Wagnis im Sinne des 2 Abs. 5 der Police
bezeichnet werden könne. Dagegen bildete sie gewiß eine Gebirgs
tour , die gemäß Antwort auf Frage 6 des Versicherungsantrages
von der Versicherung ausgeschlossen war. Auch wenn man die
von der I. Instanz getroffene Unterscheidung zwischen Bergtour
und Gebirgstour grundsätzlich zulassen wollte, könnte doch nicht
gesagt werden, daß die Besteigung des Steinalpbrisen eine bloße
Bergtour und nicht eine Gebirgstour sei. Der Steinalpbrisen ist
(vgl. Geographisches Lexikon der Schweiz, Artikel Brisen) ein 2408
Meter hoher Gipfel im Alpengebiet; und wenn auch die Bestei
gung von Niederrickenbach aus ohne Schwierigkeiten sein soll,
stellt sie sich doch wohl nach der Höhe, Lage und Konfiguration des
Berges als Gebirgstour dar, zumal wenn sie, wie hier, Ende März,
also zu einer Zeit da in derartigen Regionen Schnee zu liegen
pflegt, vorgenommen wird. Allein abgesehen hievon ist unbestreit
bar, daß sich das Skilaufen, so wie es Burri betrieb, als Sport
darstellt und daher gemäß 2 der Police von der Versicherung
ausgeschlossen war, indem eine besondere Vereinbarung nicht be
stand. Auch hier kann der I. Instanz darin, daß es sich nicht um
einen durch den Skisport entstandenen Unfall handle, nicht beige
treten werden. Auch wenn man im Grundsatze, daß Versicherungs
verträge im Zweifel gegen den Versicherer auszulegen sind, weit
gehen will, kann doch die von der 1. Instanz getroffene Unter
scheidung zwischen Unfällen, die gelegentlich der Ausübung eines
Sportes und solchen, die durch Ausübung des Sportes entstanden
sind, hier nicht durchgeführt werden. Denn die Tour, die der Ver
sicherte Burri am 26. März 1905 unternahm, war eine Skitour,
ihr ganzer Zweck war die Ausübung des Skisportes; ohne diesen
Zweck wäre die Tour (etwa als bloße Alpinistentour) gar nicht
unternommen worden; der Unfall ereignete sich daher zweifellos
in Ausübung des Skisportes, und dieser war somit eine der Ur
sachen des Unfalls.
6. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Klage und damit
der Berufung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 9. Juni 1906 in allen Teilen bestätigt.