- Arteil vom 10. November 1906 in Sachen
Leihkasse Horgen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Gebrüder Dietrich,
Bekl. u. Ber. Bekl,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages, der gerichtet ist
auf die Verpflichtung, bei der Versteigerung eines der Klägerin als
Unterpfand haftenden Grundstückes bis zu einem gewissen Betrage
zu bieten. Eidgenössisches und kantonales Recht. Abschluss
des behaupteten Vertrages. Urkundeninterpretation.
A. Durch Urteil vom 16. Juni 1906 hat das Obergericht des
Kantons Zürich (zweite Appellationskammer) die Klage abge
wiesen. Das Rechtsbegehren der Klage hatte gelautet: Es seien
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 22,000 Fr. zu 33/
zu verzinsen und nach einer beiden Teilen nach acht Jahren frei
stehenden halbjährlichen Kündigung abzubezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin war Inhaberin eines Schuldbriefes von
35,500 Fr., haftend auf der Liegenschaft der Firma R. u. J.
Heußer, zur Mühle in Horgen. Diesem Schuldbrief gingen an
dere grundversicherte Schulden im Betrage von 72,132 Fr. vor,
während ihm ein Schuldbrief der Beklagten von 25,000 Fr.
nachging. Infolge Konkurses der Eigentümer sollte die Liegenschaft
am 11. Januar 1906 versteigert werden. Die amtliche Schatzung
derselben betrug 108,680 Fr.
Einige Tage vor der Gant fanden zwischen den heutigen Par
teien mündliche Unterhandlungen darüber statt, wie die Interessen
beider am besten gewahrt werden könnten. Die Klägerin suchte
dabei, die Beklagten zur Übernahme der Liegenschaft zu bewegen.
Die Parteien sind darüber einig, daß eine definitive Verständigung
bei diesen mündlichen Verhandlungen nicht erzielt wurde.
Am 6. Januar schrieben die Beklagten der Klägerin: Gemäß
Besprechung mit Ihrem Hrn. Wanner acceptieren wir Ihren
Vorschlag in Sachen Gebrüder Heußer, Horgen, und wäre da
mit folgendes vereinbart: Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber
auf
der Gant vom nächsten Donnerstag für die in unserem
25,000 Fr. Brief verschriebenen Objekte der Gebrüder Heußer
ein Angebot zu machen, daß an Ihrem Briefe von 35,500 Fr.
25,000 Fr. herausgeboten werden; im Falle wir Käufer der
Liegenschaft werden, würden Sie dagegen Ihren Vorstand auf
25,000 Fr. reduzieren und für acht Jahre fest machen, ver
zinslich zu 3¾ %. Wir ersuchen Sie höflich, uns dieses Ab
kommen zu bestätigen und zugleich mitzuteilen, ob Sie dasselbe
auch aufrecht erhalten, wenn wir uns mit einem Dritten (z. B.
Hrn. Hauser) über die Übernehmung der Liegenschaft und deren
Erwerb an der Gant vereinbaren.
Die Klägerin antwortete am 8. Januar: In prompter Er
ledigung ihres Geehrten vom 6. ct. teilen wir Ihnen mit, daß
die Verwaltungskommission der Leihkasse Horgen Ihre Offerte,
unseren auf der Liegenschaft der Firma R. u. J. Heußer zur
Mühle haftenden Schuldbrief von 35,500 Fr. um die Summe
von 25,000 Fr. übernehmen zu wollen, acceptiert hat. Dieses
Kapital bleibt solange Sie Besitzer oder auch nur Anteilhaber
der Unterpfande sind, unserseits acht Jahre unaufkündbar stehen.
Der jährliche Zins ist zu 3¾ % zu entrichten, erstmals
- Januar 1907. Da die Zusage der Liegenschaft an der ersten
Steigerung nur erfolgen darf, wenn die amtliche Schatzung von
105,680 Fr. herausgeboten wird, so liegt es, um die Kosten
einer zweiten Gant und die weiteren Verwaltungsspesen zu ver
hüten, in Ihrem Interesse, wenn sie bereits nächsten Donners
tag obiges Angebot machen und damit sofort über die Kaufs
objekte verfügen können. Bei der kanzleiischen Zufertigung der
Liegenschaft an Sie werden wir unseren Brief auf 25,000 Fr.
reduzieren lassen, oder, was für Sie bei allfälligem Wiederver
kauf vorteilhafter sein dürfte, Ihnen über die Differenz von
10,000 Fr. eine Kapitalquittung aushinfolgen. Zu bemerken
haben wir noch, daß in der Steigerungsanzeige unter Ziff. 3
60 Aren 92 Quadratmeter Waldung in unserem Schuldbriefe
als besonders vorstandsfreies Pfand mitverschrieben sind, bezw.
also auch Ihnen zufallen, ohne weitere Entschädigung an uns.
Wir gewärtigen gerne als Nachtrag Ihre Erklärung, ob Sie
in obiger Weise schon an der ersten Gant mit der Übernahme
der Liegenschaft einverstanden sind und bemerken noch, daß, soll
ten Sie irgend weiterer Aufschlüsse bedürfen, unser Präsident,
Herr Wanner, gerne bereit ist, nächster Tage bei Ihnen vorzu
sprechen.
Als Antwort hierauf schrieben die Beklagten der Klägerin am
- Januar u. a. folgendes: Im Besitze Ihrer werten Zuschrift
vom 8. ct. erlauben wir uns höflich, Sie darauf aufmerksam
zu machen, daß deren Inhalt sich mit unserem Schreiben vom
- ct. nicht deckt, da wir keineswegs eine feste Verpflichtung
Ihren Brief um 25,000 Fr. zu übernehmen, eingehen wollten.
Die Abmachung mit Ihrem Herrn Wanner lautete genau, wie
wir solche in unserer Zuschrift vom 6. ct. festsetzen und halten
wir uns daran.
Weitere Verhandlungen der Parteien führten zu keiner Ver
ständigung.
Die erste Gant verlief resultatlos, da die Beklagten nur bis
auf zirka 100,000 Fr. boten. An der zweiten Gant haben sich
die Beklagten überhaupt nicht beteiligt. Der Zuschlag erfolgte zu
72,500 Fr., so daß die Klägerin an ihren Schuldbrief aus dem
Verkauf dieses Grundstücks nichts erhielt. Dagegen erhielt sie aus
dem Verkauf eines andern, ihr für die gleiche Schuld mitver
pfändeten Grundstücks 3000 Fr.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nun Ersatz
des Schadens, der ihr daraus entstanden sei, daß von der Be
klagten, entgegen der von ihnen übernommenen Verpflichtung
weder an der ersten Gant ein den Schatzungswert erreichendes,
noch an der zweiten Gant ein den klägerischen Schuldbrief bis
zum Betrage 25,000 Fr. oder doch 22,000 Fr. deckendes Ange
bot gemacht worden sei.
Die Beklagten bestreiten, daß ein Vertrag zu Stande gekommen
sei und daß sie daher wegen Nichthaltung eines solchen Vertrages
zur Deckung des der Klägerin erwachsenen Schadens verpflichtet
seien.
2. Vor allem, und zwar von Amtes wegen, ist zu untersuchen,
ob das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung kompetent
sei, d. h. ob das streitige Rechtsverhältnis dem eidgenössischen Recht
unterstehe.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist ein solcher auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Es fragt
sich somit, ob der Vertrag, der nach der Behauptung der Kläge
rin zwischen den Parteien zu Stande gekommen sein soll, nach
eidgenössischem oder nach kantonalem Recht zu beurteilen sei.
Anläßlich der Begründung der Klage vor erster Instanz hatte
nun der Vertreter der Klägerin allerdings behauptet, Gegenstand
des Vertrages sei die Übernahme einer grundversicherten Schuld
gewesen; und hiemit steht auch im Einklang der Wortlaut des
Briefes der Klägerin vom 8. Januar 1906, woselbst es heißt:
In prompter Erledigung ihres Geehrten vom 6. ct. teilen wir
Ihnen mit, daß die Verwaltungskommission der Leihkasse Horgen
Ihre Offerte, unseren auf der Liegenschaft der Firma R. u. J.
Heußer zur Mühle haftenden Schuldbrief von 35,500 Fr. um
die Summe von 25,000 Fr. übernehmen zu wollen, acceptiert
hat. Ausschlaggebend ist indessen weder der Wortlaut dieses
Briefes, noch die juristische Konstruktion, zu welcher die Klägerin
im Prozesse gegriffen hat; sondern es kommt auf den Zusammen
hang an, in welchem nach der Darstellung der Klägerin fenes
Versprechen der Beklagten, den Schuldbrief der Klägerin über
nehmen zu wollen , abgegeben worden ist. Wird aber hierauf
abgestellt, so erscheint als Gegenstand des behaupteten Vertrages
die Verpflichtung der Beklagten, bei der Versteigerung eines der
Klägerin als Unterpfand haftenden Grundstücks bis zu einem
gewissen Betrage zu bieten, was dann erst (vergl. Art. 135
SchKG) die Übernahme jener Hypothek durch sie oder einen
Dritten zur Folge gehabt hätte.
Bei der Beurteilung der Frage nun, ob ein derartiger Vertrag
dem eidgenössischen Rechte unterstehe, ist mit dem Urteil des Bun
desgerichts vom 26. März 1904 in Sachen Gewerbekasse Kloten
gegen Erb (AS 30 II S. 178) davon auszugehen, daß in Be
treff des Inhaltes und der Wirkungen des Gantkaufes überall,
sei es auf ausdrückliche Normierung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, sei es auf den Zusammenhang
desselben und die Zwecke der Exekution, deren Bestandteil der
Gantkauf bildet, Rücksicht zu nehmen ist, und daher das hier
herrschende Recht nur das eidgenössische sein kann.
Dasselbe muß aber offenbar auch von dem Inhalt und den Wir
kungen sowie den Voraussetzungen eines Vertrages gelten, der
eben im Hinblick auf den Gantkauf zwischen zwei am Ausgang
der Gant mehr oder weniger interessierten Personen abgeschlossen
wird und der dahin geht, es habe der eine der beiden Kontra
henten an der Gant bis zu einem gewissen Betrage zu bieten.
Denn da die Beurteilung eines solchen Vertrages durchaus von
derjenigen des Gantkaufes selber abhängig ist, wäre nicht einzu
sehen, weshalb auf jenen andere Rechtsgrundsätze angewendet wer
den sollten, als auf diesen.
AS 32 II 1906
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme der
Berufung ist somit, weil das streitige Rechtsverhältnis dem eid
genössischen Rechte untersteht, als gegeben zu erachten.
3. Fragt es sich nun, ob der von der Klägerin behauptete
Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, d. h. ob
von den Beklagten die Verpflichtung übernommen worden sei,
entweder an der ersten Gant einen Zuschlag zu bewirken oder
aber an der zweiten Gant 25,000 Fr. höher zu bieten, als der Vor
gang der Klägerin betrug, so ist zunächst klar, daß dieser Vertrag
jedenfalls nicht schon durch den Brief der Beklagten vom 6. Ja
nuar 1906 zu stande gekommen ist. Denn der Inhalt der münd
lichen Offerte, welche die Beklagten in diesem Brief zu acceptieren
erklärten, ist selber bestritten. Es könnte sich also höchstens darum
handeln, daß der Brief der Beklagten, trotz seiner Form, als
Offerte zum Vertragsabschluß aufzufassen und dann im Schrei
ben der Klägerin vom 8. Januar eine Annahme dieser Offerte
zu erblicken sei. Voraussetzung hiefür wäre aber selbstverständlich
die inhaltliche Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen,
nämlich derjenigen der Beklagten vom 6. und derjenigen der
Klägerin vom 8. Januar. Und da diese letzte Willenserklärung
unbestrittenermaßen auf Abschluß desjenigen Vertrages ging,
dessen Zustandekommen die Klägerin im Prozesse behauptet, so
fragt es sich nur, ob der Brief der Beklagten vom 6. Januar
ebenfalls diesen Sinn gehabt habe: hatte er diesen Sinn, so ist
der behauptete Vertrag mit dem Eintreffen des klägerischen
Schreibens vom 8. Januar perfekt geworden; hatte er ihn da
gegen nicht, so ist kein Vertrag zu stande gekommen.
Es hängt somit alles von der Interpretation des Briefes der
Beklagten vom 6. Januar ab.
Was nun zunächst den Wortlaut dieses Briefes betrifft, so
spricht derselbe entschieden für die Interpretation der Beklagten;
denn ausdrücklich haben diese nur erklärt, auf der Gant vom
nächsten Donnerstag , also an der ersten Gant, mindestens
97,132 Fr. zu bieten, was angesichts des Umstandes, daß die
amtliche Schatzung der Liegenschaft 108,680 Fr. betrug, nicht
genügte, um das von der Klägerin gewünschte Resultat herbeizu
führen.
Nun ist allerdings nicht nur auf den Wortlaut des Briefes
abzustellen, sondern es ist zu untersuchen, ob die Erklärung
Beklagten nach den Grundsätzen über Treu und Glauben
Verkehr nicht dennoch dahin interpretiert werden muß, daß
einerlei ob an der ersten oder an der zweiten Gant ein Kauf
preis von mindestens 97,132 Fr. erzielt und die Hypothek der
Klägerin somit vom Erwerber der Liegenschaft zu mindestens
25,000 Fr. übernommen werde, ein Zweck, zu dessen Erreichung
die Beklagten entweder an der ersten Gant mindestens 108,680 Fr.
oder aber an der zweiten Gant mindestens 97,132 Fr. hätten
bieten müssen. Eine solche, über den Wortlaut der Erklärung
hinausgehende Interpretation wäre nun aber nur dann zulässig,
wenn die dem Wortlaut entsprechende Interpretation keinen ver
nünftigen Sinn ergäbe. Dies ist jedoch keineswegs der Fall,
Denn wenn es auch richtig ist, daß die Beklagten mit dem
Versprechen, an der ersten Gant bis auf 97,132 Fr. zu
bieten, so gut wie nichts versprachen und daß daher dieses
Versprechen kein Aquivalent der klägerischen Zusicherung, ihre
Hypothek eventuell um 10,500 Fr. zu reduzieren, darstellte,
so ist es dagegen durchaus nicht nötig, nach einer Gegen
leistung der Beklagten für jene Zusicherung der Klägerin zu
suchen: die Klägerin konnte alle Veranlassung haben, den Be
klagten die eventuelle Reduktion ihrer Hypothek auch dann zu
zusichern, wenn die Beklagten ihrerseits gar nichts versprachen
denn durch eine solche Zusicherung wurden doch jedenfalls die
Aussichten der Klägerin auf teilweise Deckung ihrer Hypothek be
deutend erhöht. Die Klägerin durfte daher nicht davon ausgehen,
es habe der Brief der Beklagten vom 6. Januar gar keinen ver
nünftigen Sinn, wenn von der Beklagten nicht die Verpflichtung
habe übernommen werden wollen, entweder an der ersten Gant
mindestens 108,680 Fr. oder aber an der zweiten Gant minde
stens 97,132 Fr. zu bieten. Vielmehr mußte sie mit der Mög
lichkeit rechnen, daß der Wille der Beklagten wirklich nur dahin
gehe, diejenige Verpflichtung zu übernehmen, welche dem Wortlaut
ihrer Erklärung entsprach, und daß daher durch die hievon ab
weichende Erklärung der Klägerin vom 8. Januar kein Vertrag
zu stande kommen werde. Ein solcher könnte daher unter diesen
Umständen nur dann als zu stande gekommen betrachtet werden,
wenn die Beklagten ihrerseits entweder ausdrücklich oder still
schweigend ihr Einverständnis mit dem Brief der Klägerin vom
8. Januar erklärt hätten. Dies ist aber nicht der Fall, indem die
Beklagten im Gegenteil sofort gegen die in diesem Briefe zum
Ausdruck gelangte Ansicht der Klägerin protestiert haben.
Fehlt es somit hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten
Vertragsabschlusses an einer übereinstimmenden gegenseitigen
Willensäußerung der Parteien, so muß die Klage abgewiesen
werdent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der zweiten Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. Juni 1906 bestätigt.