- Arteil vom 22. November 1906 in Sachen
Elchinger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Chemische Fabrik vorm. Sandoz A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Begriff des Unfalls: Die Einwirkung braucht nicht gewaltsam,
physisch nachweisbar, zu sein. Auch das Einatmen giftiger Dämpfe
kann darunter fallen. Entschädigungsbemessung: Einfluss einer
unrichtigen ärztlichen Diagnose, die den Haftpflichtkläger für
längere Zeit als arbeits- und erwerbsunfähig bezeichnet hat, als er
es wirklich war; Entschädigung auch für diese Zeit?
A. Durch Urteil vom 17. September 1906 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Beklagte wird zur Zahlung von 400 Fr. an den Kläger ver
urteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Es sei ihm eine Entschädigung von 1746 Fr. 55 Cts. nebst
Prozeßzins zuzusprechen.
- Es sei ihm das Recht zur Nachklage zu gewähren, unter
Einholung eines Obergutachtens.
- (Armenrecht.
- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers dessen Berufungsanträge wiederholt; der Vertreter der Be
klagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
appellationsgerichtlichen Urteils angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Kläger Josef Elchinger in Hüningen, welcher seit
- Januar 1905 mit einem Wochenlohn von 20 Fr. bei der
Beklagten, der Aktiengesellschaft Chemische Fabrik vormals Sandoz
in Basel, im Dienst stand, arbeitete am 3. Februar 1905 in
einem der Fabrikräume neben seinem Vorarbeiter, während dieser
eine Lösung von Dichloranilin unter Zusatz von Salzsäure auf
kochte, wobei sich stark und beißend riechende Dämpfe von Dichlor
anilinchlorhydrat entwickelten. Diese Dämpfe bewirkten ein mit
starkem Hustenreiz beginnendes Unwohlsein des Klägers, das
diesen zur Niederlegung der Arbeit nötigte. Der zugezogene Arzt
Rauchales in Hüningen konstatierte am gleichen Abend, laut Be
scheinigung vom 17. Februar 1905 auf vorgedrucktem Fragefor
mular zu Handen der Beklagten, tonische Lach und Schrei
krämpfe, bald bewußten, bald unbewußten Zustand, Atemnot in
höchstem Maße , und später, noch am 12. Mai 1905, laut
weiteren, entsprechenden Bescheinigungen, Bronchialkatarrh bezw.
Katarrh der obern Luftwege mit Verdacht auf Lungentuberkulose
welche Krankheitserscheinungen alle er auf das Einatmen
giftiger Dämpfe zurückführte , während er anderseits aller
dings schon in einer besonderen Zuschrift vom 7. April 1905 an
die Beklagte erklärt hatte, die Beschwerden des Klägers, soweit sie
die Respirationsorgane beträfen, seien behoben ; der Kläger
leide nur noch an einem aus früherer Zeit datierenden Magen
bruche. In der Folge erwirkte der Kläger die vorsorgliche Ein
holung einer gerichtlichen Expertise über seinen Gesundheitszustand.
Der damit betraute Experte, Dr. med. R. Stähelin, I. Assistenz
arzt der medizinischen Abteilung des Basler Bürgerspitals, gab
seinen Befund am 8. September 1905, nach Beobachtung des
Klägers im Spital während des Monats August 1905, wesent
lich dahin ab, der Kläger leide gegenwärtig an Lungentuberkulose
in frühestem Stadium, welche sehr wohl zufolge Einatmens gif
tiger Dämpfe gemäß Angabe des Patienten entweder durch
Auslösung einer latenten Tuberkelanlage, oder aber durch Herbei
führung einer die Tuberkelinfektion erst vorbereitenden Verletzung
habe verursacht werden können; mit Sicherheit feststellen lasse
sich nur, daß der Kläger nicht arbeiten dürfe, sondern womöglich
in eine Lungenheilstätte verbracht werden sollte. Auf Grund dieses
Expertenbefundes setzte nun der Kläger mit Prozeßeingabe vom
25. November 1905 gegen die Beklagte eine Forderung aus
Fabrikhaftpflicht im Betrage von 6000 Fr., nebst 5 % Zins
seit 3. Februar 1905, ans Recht, indem er den Standpunkt ein
nahm, er sei nach dem Resultate der Expertise als gegenwärtig
vollständig erwerbsunfähig zu betrachten, während er vor dem
Einatmen der giftigen Dämpfe vom 3. Februar durchaus gesund
gewesen sei, wie seine Untersuchung durch den Vertrauensarzt der
Beklagten vor seinem Eintritt in deren Fabrik ergeben habe, so
daß seine jetzige Erkrankung sich als ausschließliche Folge jenes
von der Beklagten zu verantwortenden Ereignisses darstelle. Die
Beklagte trug auf gänzliche Abweisung der Klage an, indem sie
den Kausalzusammenhang der Dampfeinwirkung vom 3. Februar,
die übrigens weder dem Rechtsbegriffe des Unfalls (AS 26 II
S. 614) entspreche, noch eine sogenannte Fabrikkrankheit (Art. 3
FHG) ausgelöst habe, mit dem angeblichen Leiden des Klägers
unter Anrufung einer weiteren Expertise mit der Behauptung be
stritt, die fraglichen Dämpfe seien überhaupt nicht giftig und
hätten daher den Katarrh der Luftwege mit nachfolgender Lungen
tuberkulose beim Kläger nicht hervorgerufen; diese Gesundheits
rungen desselben, welche zudem nach dem Attest des Arztes
Rauchales vom 7. April 1905 gegenwärtig gehoben seien, hätten
vielmehr schon früher bestanden. Eventuell verlangte sie erhebliche
Reduktion der Entschädigung, weil das Einatmen der Dämpfe
für die Entwicklung der Lungentuberkulose jedenfalls nur von
sekundärer Bedeutung gewesen sei. In einem hierauf von ihm
eingeholten Nachtragsgutachten vom 2. März 1906 bezeichnete
es der Experte Dr. Stähelin als wahrscheinlich, daß die im August
1905 konstatierte Lungentuberkulose des Klägers durch das Ein
atmen der (dem Experten erst jetzt objektiv bekannten) Dämpfe
veranlaßt worden sei, und konstatierte ferner, der Zustand der
Lungen des Klägers sei gegenwärtig gebessert; der Kläger sei
jedoch noch nicht ganz geheilt, und es sei wünschbar, daß er zu
seiner Heilung in ein Sanatorium verbracht werde. Durch Urteil
vom 30. April 1906 wies das Zivilgericht von Basel Stadt
als erste Instanz die Klage ab, weil weder ein Betriebsunfall im
Sinne der Art. 1 und 2 FHG, noch eine Krankheit im Sinne
des Art. 3 FHG in Frage stehe. Auf die Appellation des Klägers
gegen diesen Entscheid verfügte das Appellationsgericht des Kan
tons Basel Stadt zunächst die Einholung einer weiteren Expertise
und betraute damit den Basler Spezialisten für Lungenkrankheiten
Prof. Dr. Egger. Dieser untersuchte den Kläger am 10. Juli
und erstattete am 27. Juli 1906 sein Gutachten, aus welchem
hervorzuheben ist: Der Kläger weise einen mäßigen Reizzustand
der Schleimhäute der oberen Luftwege (Rachen, Gaumen, Kehl
kopf) und einen ganz mäßigen Grad von Lungenerweiterung
(Emphysem) auf; dagegen sei von Lungentuberkulose nichts mehr
nachzuweisen. Der Verlauf seiner Erkrankung zeige folgendes
Bild: Das Einatmen der stark reizenden Dämpfe am 3. Februar
1906 habe zunächst eine heftige Reizung der Aimungsorgane
und sodann einen länger dauernden auch vom Experten selbst
auläßlich einer Konsultation seitens des Klägers im März 1905
festgestellten Bronchialkatarrh im Gefolge gehabi, an dem der
Kläger noch während seines Spitalaufenthaltes gelitten habe. Da
gegen sei die damals von Dr. Stähelin auf beginnende Lungentuber
kulose gestellte Diagnose (wie näher dargelegt wird) nicht zutreffend
gewesen. Immerhin habe der Kläger deswegen bis jetzt im Glauben
gelebt, daß er an Tuberkulose leide und daß Arbeit für ihn
schädlich sei, weshalb er bis zum jetzigen Zeitpunkt als vollstän
dig erwerbsunfähig bezeichnet werden müsse. Die jetzt noch vor
handene chronische Erkrankung der Bronchien, des Rachens und
des Kehlkopfes dagegen vermindere die Arbeitsfähigkeit des Klä
gers an und für sich nicht, wenn sie ihn auch zu gewissen Ar
beiten, wie solchen, bei denen sich reizende Dämpfe entwickeln,
nicht besonders geeignet mache. Es sei aber der Beweis nirgends
geleistet, daß dieser chronische Zustand erst seit dem Unfall vom
3. Februar 1905 datiere, sondern es sei ebenso wahrscheinlich, daß
er schon vorher in dem Maße vorhanden gewesen sei wie jetzt,
und daß sich die Erscheinungen im Anschlusse an das Einatmen
der reizenden Dämpfe nur gesteigert hätten. Gegenüber diesem
Gutachten verlangte der Kläger eine Oberexpertise , und redu
zierte eventuell, demselben gemäß, seine Forderung auf den Be
trag seines Lohnausfalls seit dem 3. Februar 1906 (abzüglich
zugestandenen Erwerbes in dieser Zeit) plus den Arztkosten, mit
total 1746 Fr. 55 Cts., nebst dem Begehren um Vorbehalt der
Nachklage, während die Beklagte ihrerseits eine Entschädigung
von 300 Fr. anerkannte. Hierauf hieß das Appellationsgericht
die Klage, wie aus Fakt. A oben ersichtlich ist, im Betrage von
400 Fr. (als dem abgerundeten Ersatz des Lohnausfalls für die
Zeit vom 3. Februar bis 7. April 1905, während welcher der
Kläger faktisch arbeitsunfähig gewesen sei, und der Arzt und
Verpflegungskosten bei Rauchales und im Bürgerspital) gut. Es
stützte sich dabei auf die das Vorliegen von Tuberkulose und damit
einer noch fortdauernden oder doch den Vorbehalt der Nachklage
rechtfertigenden Schädigung des Klägers verneinende Feststellung
des Experten Egger, dessen Gutachten in persönlicher und sach
licher Hinsicht alle Gewähr biete und einer Überprüfung nicht
bedürfe. Dagegen lehnte es die Auffassung dieses Experten, daß
der Kläger entschädigungsberechtigt sei, weil er sich nach dem
Gutachten Stähelin habe für krank halten und also der Arbeit
fern bleiben dürfen, mit der Begründung ab, eine bloß in der
Supposition des Arztes und des angeblichen Patienten vorhandene
Krankheit sei eben in Wirklichkeit nicht vorhanden; auch die Ar
beitsunfähigkeit existiere also objektiv und reell nicht, und eine
vom Arzte dem Klienten beigebrachte unrichtige Meinung könne
dem Arbeitgeber nicht gröbere Lasten überbinden, als er von
Rechts wegen, d. h. bezüglich der Haftung für wirklich vorhande
nen Schaden, zu tragen habe.
2. Die grundsätzliche Frage der Haftpflicht liegt gegenwärtig
nicht mehr im Streite; denn die Beklagte hat das die Klage
teilweise gutheißende Urteil der Vorinstanz nicht weitergezogen
und kann schon deswegen abgesehen von ihrer vorgängigen
Anerkennung eines Entschädigungsbetrages von 300 Fr. vor
Appellationsgericht auf jene Frage in der Berufungsinstanz
nicht mehr zurückkommen, wie ihr Vertreter es heute versucht hat.
Übrigens entspricht der als Haftpflichtereignis eingeklagte Vor
gang vom 3. Februar 1905 unzweifelhaft den Requisiten des Un
fallbegriffs im Sinne der Art. 1 und 2 FHG: es handelt sich
bei der fraglichen Dampfentwicklung um eine im Betriebe der
Beklagten erfolgte plötzliche und durch einen äußeren Umstand
bedingte Einwirkung auf den Körper des Klägers, also um ein
einzelnes, zeitlich bestimmt begrenztes Geschehnis, welches nach der
Annahme aller beteiligten Arzte eine die Erwerbsfähigkeit des
Klägers jedenfalls temporär beeinträchtigende Gesundheitsstörung
insbesondere die Entwicklung oder doch erhebliche Verschlimmerung
eines Katarrhs der oberen Luftwege, zur Folge gehabt hat. Daß
die fragliche Einwirkung nicht als gewaltsam, d. h. unmittelbar
physisch nachweisbar bezeichnet werden kann, verschlägt nichts, da
die neuere Praxis (vergl. AS 31 II Nr. 35 Erw. 4 S. 231,
und dazu V. E. Scherer, Haftpflicht des Unternehmens,
S. 28 ff.) an jenem Begriffserfordernis, in Abweichung von dem
seitens der Beklagten angerufenen früheren Präjudiz, nicht fest
gehalten hat.
3. Was die Entschädigungsbemessung betrifft, so erweisen sich
vorab der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung einer
weiteren Expertise und das durch dieselbe zu stützende Begehren
um Vorbehalt des Rechts zur Nachklage ohne weiteres als un
begründet. Denn der bereits als Obergutachten sich darstellende
Befund Prof. Dr. Eggers, auf welchen die Vorinstanz abgestellt
hat, lautet derart klar und bestimmi, daß danach zu einer Akten
ergänzung im Sinne des Art. 82 OG kein Grund vorliegt,
während die Feststellung jenes Experten, daß eine auf das Unfall
ereignis vom 3. Februar 1905 zurückzuführende Körperschädigung
des Klägers jedenfalls zur Zeit bereits nicht mehr vorhanden sei,
den Vorbehalt der Nachklage selbstverständlich ausschließt.
frägt sich somit nur noch, ob der Kläger, im Sinne seiner heute
noch aufrecht erhaltenen Klageforderung, außer den Arzt und
Verpflegungskosten mit dem Ersatz des Lohnausfalles zu entschä
digen sei nicht nur für die Zeit, während welcher er wie auch
der Experte Egger an Hand der Angaben des Arztes Rauchales
und des Gutachtens Stähelin annimmt zufolge der aus seinem
Unfalle unmittelbar resultierenden Krankheitserscheinungen und
des anschließenden Katarrhs der oberen Luftwege wirklich ar
beits und erwerbsunfähig gewesen ist, sondern dazu auch noch
für solange, als er weiterhin zufolge der nach der Expertise
Egger objektiv unrichtigen Diagnose des Arztes Rauchales und
des Experten Stähelin als bloß vermeintlich krank und er
werbsunfähig, sich tatsächlich der Arbeit enthalten hat. Diese
Frage aber ist in Abweichung von der Vorinstanz grund
sätzlich zu bejahen. Der Haftpflichtkläger hat, nach dem hier
maßgebenden Art. 6 FHG, für den vorliegenden Fall der Er
krankung Anspruch (abgesehen von den Heilungs und Ver
pflegungskosten) auf Ersatz des gesamten, aus dem Unfallereignis
resultierenden, d. h. mit diesem in ununterbrochenem, dem nor
malen Verlaufe der Dinge gemäßen Kausalnexus stehenden
Schadens infolge gänzlicher oder teilweiser, dauernder oder
vorübergehender Erwerbsunfähigkeit", wobei der Begriff der
Erwerbsunfähigkeit nicht nur die Arbeitsunfähigkeit als solche,
sondern auch die Unmöglichkeit der Verwertung vorhandener
Arbeitsfähigkeit umfaßt (vergl. das Urteil des Bundesgerichts
vom 5. Oktober 1906 in Sachen Aegerter ). Eine solche Un
möglichkeit bezw. Beschränkung der Verwertung vorhandener
Arbeitsunfähigkeit liegt nun auch vor, sofern der ordnungsge
mäß zugezogene behandelnde Arzt, oder der gerichtlich bestellte
medizinische Sachverständige dem Verunglückten im Interesse der
Heilung das Arbeiten verbietet, und zwar auch, wenn die Wei
sung auf einer unrichtigen Diagnose beruht. Denn der Haft
pflichtkläger ist verpflichtet, das zur Heilung erforderliche, soweit
es an ihm liegt, zu tun, insbesondere den ihm vom Arzte auf
Grund seiner Untersuchung erteilten Weisungen nachzuleben: er
handelt, feststehender Praxis gemäß, auf eigene Gefahr und hat
hiedurch bewirkte Schadensfolgen als selbstverschuldet an sich zu
tragen, sofern er solche Weisungen übertritt. Das naturgemäße
Korrelat dieser Gehorsamspflicht des Haftpflichtklägers aber besteht
darin, daß dieser letztere gegen die im gewöhnlichen Laufe der
Dinge möglichen Folgen der ärztlichen Behandlung gesichert d. h.
durch die Haftpflicht des Unternehmers gedeckt sein muß; und
hiezu gehören auch objektiv unrichtige Diagnosen bezw. deren
Wirkungen, soweit sie nicht geradezu einen Kunstfehler des diagno
stizierenden Arztes, ein dessen zivilrechtliche Verantwortlichkeit be
gründendes Verschulden, involvieren. Diese Ausnahme nun liegt
hier nicht vor, da die wesentlich in Betracht fallenden Haupt
und Nachtragsgutachten des Experten Stähelin von der hiefür
behauptungs und beweispflichtigen Beklagten übrigens nach
dem Gutachten Egger offenbar mit Recht nicht als fehlerhaft
im angegebenen Sinn bezeichnet worden sind. Demnach hat der
Kläger angesichts der erwähnten Gutachten des Experten Stähelin,
welcher ihn sowohl im September 1905, als auch noch im März
1906 bestimmt als arbeitsunfähig und der Pflege in einem
Lungensanatorium bedürftig erklärte, Anspruch auf Ersatz seines
Erwerbsausfalls bis zum Zeitpunkte, in welchem er über die
Unrichtigkeit jenes Befundes aufgeklärt und damit dem ärztlichen
Oben Nr. 77 S. 593 ff., spez. S. 399. (Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 II 1906
Arbeitsverbot entzogen worden ist, d. h. bis zum Tage seiner
Untersuchung durch den Experten Egger dem 10. Juli 1906.
Es ist daher für die Entschädigung maßgebend der Erwerbsaus
fall des Klägers vom 3. Februar 1905 bis zum 10. Juli 1906.
im Betrage von 1500 Fr. (rund 75 Wochen zu 20 Fr.) ab
züglich 138 Fr., die der Kläger nach Zugeständnis seines Ver
treters vor Appellationsgericht (Zuschrift vom 27. Juni 1906)
in jener Zeit doch verdient hat, also
Fr. 1362
dazu die unbestrittenen Posten der Arztrechnung
Rauchales von
28 7
und der Rechnung des Bürgerspitals von
67 a somit die Gesamisumme von
Fr. 1458 55
Zur Ermittelung der zuzusprechenden Entschädigung nun recht
fertigt es sich, mit Rücksicht auf den Zufallscharakter des Un
fallsereignisses vom 3. Februar 1905 von dieser Summe in An
wendung des Art. 5 litt. a FHG einen Abzug von 10 % zu
machen; dieselbe reduziert sich somit auf rund 1300 Fr. Und
dieser Betrag ist, da es sich dabei in der Hauptsache um den
successive fälligen Arbeitslohn handelt, erst vom Fälligkeitsend
termine (10. Juli 1906) zu verzinsen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt
vom 17. September 1906 wird, in grundsätzlicher Gutheißung
der Berufung des Klägers, in der Hauptsache dahin abgeändert,
daß die Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von
1300 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 1906 an den
Kläger verurteilt wird.