- Arteil vom 22. September 1906 in Sachen
Weitnauer, Kl. u. Haupt. Ber. Kl., gegen Aufallversicherungs
gesellschaft Winterthur, Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Haft des Geschäftsherrn, Art. 62 OR. Tötung, verursucht durch
Arbeiter eines Elektrizitätswerkes bei der Auswechslung eines Trägers
der etektrischen Lichtleitung auf einem Dache. Verschulden der Ar
beiter; Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn. Mass der Entschädi
gung: Verlust des Versorgers; Schmerzengeld (Tod eineszhoffnungs
vollen Sohnes). Art. 52 und 54 OR.
A. Durch Urteil vom 26. März 1906 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen:
die Beerdigungskosten und verschiedene Auslagen mit
559 Fr. 15 Cts. mit Zins zu 5 % seit 22. November 1904;
b) für Verlust des Versorgers und Genugtuung, zusammen
6200 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 3. August 1904.
B. Beide Parteien die Kläger mittelst Haupt , die Be
klagte mittelst Anschlußberufung haben dieses Urteil an das
Bundesgericht weitergezogen.
Der Berufungsantrag der Kläger lautet:
Es sei die Berufung gutzuheißen und in Abänderung von
Dispositiv 1 b des angefochtenen Urteils zu erkennen: die Be
klagte sei schuldig, an die Kläger zu bezahlen 35,000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 3. August 1904.
Die Anschlußberufungsanträge der Beklagten gehen dahin:
Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
Eventuell:
Die Genugtuungssumme von 3000 Fr. sei zu streichen und
die Entschädigung für den Verlust des Versorgers auf 2000 Fr.
herabzusetzen, den Klägern also nicht mehr zuzusprechen, als die
559 Fr. 15 Cts. für Beerdigungskosten ec. und 2000 Fr. für
den Verlust des Versorgers.
Weiter eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je gegenseitig auf Gutheißung der eigenen und Abweisung
der gegnerischen Berufung angetragen.
Der Vertreter der Beklagten hat eventuell beantragt, das Bun
desgericht möge durch eine Kommission einen Augenschein vor
nehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist zunächst folgendes von der
Vorinstanz festgestellt und ergänzungsweise vom Bundesgericht
selber an Hand der Akten festzustellen (Art. 82 Abs. 1 OG):
Der Sohn der Kläger, Dr. phil. Haus Weitnauer, befand sich
am Morgen des 3. August 1904, als er als Lieutenant im
Dienst der Rekrutenschule der V. Division stand, im Kasernen
hof der Kaserne Aarau, woselbst zugweise Kleiderinspektion nach
dem Einrücken der Rekruten vorgenommen wurde. Er stand zirka
9¾ Uhr vormittags direkt vor dem südlichen Hauptportal der
Kaserne, als vom Dache derselben ein Eisenträger herunterfiel,
der ihn direkt auf den Kopf traf und derart verletzte, daß er
noch am Nachmittag des gleichen Tages starb. Auf dem Dache
hatten zwei Arbeiter des städtischen Elektrizitätswerkes Aarau,
Weber und Müller, die Träger der elektrischen Lichtleitung aus
zuwechseln. Das Elektrizitätswerk hatte den Auftrag zur Arbeit
schon etwa drei oder vier Wochen vorher vom Gehilfen des Ka
sernenverwalters erhalten; es handelte sich darum, die Vorrichtung
zum Aufzug der Fahne zu ändern, weil sich bei Benützung der
bestehenden Einrichtung Kurzschluß einstellte. Die Arbeit wurde
vorläufig, da gesagt wurde, sie müsse in 4 Wochen fertig sein,
als nicht dringlich nicht vorgenommen, und erst am 3. August,
nachdem das Rekrutenbataillon eingerückt war, wurden drei Ar
beiter, Häuptli, Weber und Müller, zur Arbeit beordert. Die
drei Arbeiter meldeten sich beim Kasernenverwalter, nicht aber bei
der Wache, und schritten zur Arbeit auf dem Dache. Während
der Abwesenheit Häuptlis, der zur Lichtzentrale ging, um dort
den Strom ausschalten zu lassen, stand Weber auf dem Ständer
und machte mit Müller den zirka 6 Kilogramm schweren Eisen
ständer los; Weber reichte dann dem Müller, der mit einem
Bein seitwärts vom Ständer stand, den Träger. Müller wollte
diesen in das dort befindliche Dachfenster, das zirka 0,25 m2
groß und einen starken Schritt vom First entfernt ist, hinein
bringen; nach seiner Angabe hielt er den Träger etwa 10 Cm.
über den Rand des Dachfensters und ließ ihn, mit dem schweren
Teil nach unten gerichtet, ziemlich aufrecht (senkrecht) fallen; der
Träger stieß aber am obern Rand des Fensterrahmens an, fiel
nicht durch die Fensteröffnung hinein, sondern überschlug sich und
glitt über das Dach hinunter. Weber und Müller stießen laute
Warnungsrufe aus. Irgend eine Schutzvorrichtung hatten sie bei
Vornahme ihrer Arbeit nicht angebracht. Von einer gegen sie
von den Eltern Weitnauer den heutigen Klägern gerich
teten Strafanzeige wurden die Arbeiter Weber und Müller letzt
instanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Abteilung für Strafsachen, vom 22. April 1905 freigesprochen,
in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, welche die Unter
suchung eingestellt hatte, da den Beanzeigten kein strafbares Ver
schulden zur Last falle. Mit der vorliegenden Klage machen nun
die im Jahre 1847 gebornen Eltern des Hans Weitnauer gegen
die Beklagte, die den Prozeß an Stelle des Elektrizitätswerks Aarau
(bezw. der dortigen Einwohnergemeinde) führt, ihre Schadenersatz
ansprüche gestützt auf Art. 62, 52 und 54 OR geltend, und
zwar heute noch in dem aus Fakt. A und B ersichtlichen Um
fange, wogegen die Beklagte die in Fakt. B mitgeteilten Anträge
stellt.
2. Daß die Arbeiter des Elektrizitätswerkes, Müller und
Weber, das schadenstiftende Ereignis verursacht haben, kann nicht
bezweifelt werden, indem das Herunterfallen des Trägers auf
ihre Handlung zurückzuführen ist. Falls daher der Geschäftsherr
auf Grund des Art. 62 OR ohne Rücksicht auf ein Verschulden
der Angestellten und Arbeiter haften würde wie das neben
Bieder auch C. Ch. Burckhardt (Zeitschr. f. schweiz. Recht
N. F. 22 S. 539 f.) annimmt so wäre die Haftung der Be
klagten, vorbehältlich des Exkulpationsbeweises, ohne weiteres
gegeben. Da die Frage des Verschuldens der Angestellten und
Arbeiter aber immerhin bei der Bemessung des Schadenersatzes
und namentlich bei der Frage der Anwendbarkeit des von den
Klägern angerufenen Art. 54 OR von Bedeutung ist, empfiehlt
es sich, die Frage des Verschuldens der Arbeiter auch hier zu
prüfen, und da sie, wie sich ergeben wird, zu bejahen ist, kann
jene Kontroverse nach dem Grunde der Haftung aus Art. 62
OR dahingestellt bleiben. Wird nämlich das Verhalten der Ar
beiter Müller und Weber auf die Frage des Verschuldens hin
geprüft, so ergibt sich folgendes: Die Kläger erblicken ein Ver
schulden der Arbeiter Weber und Müller in folgenden Punkten:
darin, daß sie eine Anzeige bei der Wache unterließen, obwohl
sie sahen, daß sich Militär im Kasernenhof befand; in der Unter
lassung der Anbringung eines Warnungsziegels und eines Schutz
brettes im Dachkännel; darin, daß die auszuwechselnden Träger
frei von Hand zu Hand gereicht und nicht angebunden wurden;
endlich ein Verschulden speziell des Müller darin, daß er den
herabgenommenen Träger von der Dachfirst aus in die in der
Dachebene liegende Dachlucke habe lancieren wollen, obschon
die Länge des Trägers die Seitendimensionen der Dachlucke über
troffen habe. Vorerst nun kann in der Nichtanmeldung bei der
Wache ein Verschulden nicht gefunden werden; denn die Arbeiter
hatten sich ordnungsgemäß beim Kasernenverwalter gemeldet, und
damit alles getan, was ihnen hinsichtlich Anmeldungspflicht zu
zumuten war; der Kasernenverwalter war, als Stellvertreter des
Eigentümers, die zur Entgegennahme der Anmeldung geeignete
und gegebene Persönlichkeit. Ein Verschulden kann auch in der
Art der Vornahme der Arbeit nicht erblickt werden. Zunächst ist
durch die Feststellungen der kantonalen Inflanzen, speziell im
Strafverfahren, widerlegt, daß Müller den Träger in die Dach
lucke habe lancieren wollen. Sodann sind nach der In
struktion des Elektrizitätswerks Aarau die übrigens erst
vom Oktober 1904 datiert nur solche Gegenstände anzu
binden, welche nicht gut mit einer Hand getragen werden
können ; diese Voraussetzung trifft nun offenbar für den frag
lichen Träger nicht zu, und zudem hätte ja auch das Anbinden
die Gefahr des Hinuntergleitens nicht ausgeschlossen, da ein sol
ches gerade auch beim Anbinden selbst möglich gewesen wäre.
Dagegen haben nun die Arbeiter Weber und Müller sowohl die
Vorschriften der allgemeinen Polizeiordnung der Stadt Aarau
vom 9. Juni, hinsichtlich Arbeiten auf Dächern, als auch die
Bestimmungen des Elektrizitätswerkes Aarau über die Arbeiten
auf Dächern mißachtet, wonach Schutzbretter, Schutzladen und
Warnungstafeln anzubringen sind und der Sicherheit der Ar
beiter und der Vorübergehenden volle Aufmerksamkeit zu schenken
ist. Es leuchtet denn auch, ganz abgesehen von diesen positiven
Vorschriften, ein, daß Arbeiten auf dem Dache jedesmal eine Ge
fahr für die untenstehenden oder vorübergehenden Personen in
sich bergen, und es ist daher eine Pflicht sowohl derjenigen, die
solche Arbeiten anordnen, als auch derjenigen, die sie ausführen,
diese der Arbeit immanente Gefahr durch Schutzvorkehren und
Warnungszeichen möglichst abzuwenden. Gerade im vorliegenden
Falle wäre denn auch das Herablassen eines Warnungsziegels ge
eignet gewesen, die im Kasernenhof stationierten Truppen auf die
Arbeiten auf dem Dache und damit auf die Gefahr aufmerksam zu
machen; diese Maßregel hätte die Truppe davon abhalten können,
sich an die gefährdete Stelle zu begeben, und war also geeignet,
die Gefahr abzuwenden. In der Unterlassung dieser Sicherungs
maßnahme liegt daher ein Verschulden, und zwar ein für den
Unfall kausales Verschulden. Und zwar fällt dieses Verschulden
nicht nur den Arbeitern Weber und Müller, sondern auch dem
Elektrizitätswerk selbst zur Last; denn es steht fest, daß es bei
diesem Übung war, bei nicht mehr als 2 3 Stunden dauernden
Arbeiten (wie hier) nicht einmal eine Warnungstafel anzubringen.
Diese Gepflogenheit muß als eine schwere Fahrlässigkeit taxiert
werden, und es kann demgegenüber nicht in Betracht kommen,
daß beide Arbeiter tüchtig und zuverlässig waren. Das Verschul
den ist als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen, da es ein Außer
achtlassen jeder Sorgfalt, eine gewisse Sorglosigkeit und einen
Leichtsinn bedeutet (vergl. AS 29 II S. 610 Erw. 3). Zwar
wird nicht gesagt werden können, die Arbeiter hätten als Folge
ihrer Unterlassung gerade das schädigende Ereignis, den Tod eines
Menschen, voraussetzen können; allein dessen mußten sie sich unter
allen Umständen bewußt sein, daß die Sicherheit der Personen
die sich auf dem Kasernenhof befanden und von deren Anwesenheit
sie wußten, gefährdet war, und die Unterlassung jeglicher War
nung vor der Gefahr muß als Verletzung einer ganz elementa
ren Vorsichtsmaßregel und eben deshalb als grobe Fahrlässigkeit
bezeichnet werden. Daß die Warnungsrufe beim Hinunterfallen
des Trägers das Verschulden nicht aufzuheben vermochten und
zur Abwendung der Gefahr nicht mehr geeignet waren, ist klar.
3. Aus dem bisherigen folgt implicite schon, daß das Elektri
zitätswerk Aarau den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht
erbracht hat, daß ihm gegenteils eigenes Verschulden zur Last
fällt. Ein solches liegt einmal in der ungenügenden Instruk
tion der Arbeiter hinsichtlich der Sicherungs und Warnungs
maßnahmen, im Duldenlassen der Übertretung der bezüglichen
Verordnungen; sodann aber auch in dem Umstand, daß das
Elektrizitätswerk mit der Arbeit zuwartete, bis die Kaserne wieder
mit Truppen besetzt war, während doch die Arbeit so zeitig bestellt
war, daß sie vorher hätte ausgeführt werden können, und wäh
rend doch klar war, daß die Vornahme der Arbeit zu einer
Zeit, wo Militär anwesend war, die Gefahr von Unfällen in
sich barg.
4. Ist so die Beklagte grundsätzlich für den den Klägern ent
standenen Schaden haftbar, so ist zunächst mit Bezug auf den
ökonomischen Schaden die Höhe der Beerdigungskosten nicht mehr
streitig. Hinsichtlich der Entschädigung für Verlust des Versorgers
ist von der Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung für das Bun
desgericht verbindlich festgestellt, daß das Reinvermögen der
Kläger 24,100 Fr. beträgt. Die Vorinstanz ist zu dieser Fest
stellung gelangt unter Annahme eines versteuerten Reinvermögens
von 41,600 Fr. und eines Abzuges von 17,500 Fr., welchen der
Ehemann Weitnauer als Beklagter in einem Schadenersatzprozesse
der Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, deren Verwaltungs
rat er angehörte, gemäß seiner vom Gläubigerausschuß akzeptier
ten Vergleichsofferte zu zahlen hat; wieso dieser Abzug ungerecht
fertigt sein soll, ist unerfindlich. Des weitern hat die Vorinstanz
angenommen, die Kläger wären erst im Zeitpunkte von 8 Jahren,
vom Unfall an gerechnet, unterstützungsbedürftig geworden, und
diese Annahme, die übrigens wohl mehr tatsächlicher Natur ist,
dürfte bei der von ihr hervorgehobenen tatsächlichen Momenten:
dem Alter der Kläger; dem Umstand, daß Vater Weitnauer noch
einigermaßen erwerbsfähig ist, das richtige treffen. Den Rechts
begriff des Versorgers hat die Vorinstanz bei dieser Annahme
AS 32 II 1906
nicht verletzt. Dagegen kann der Vorinstanz nun nicht beigetreten
werden, wenn sie annimmt, vom 65. Altersjahre der Kläger an
hätte die ganze Last der Versorgung der Kläger auf dem ver
storbenen Sohn Hans gelastet. Das ist unrichtig, so lange noch
Vermögen vorhanden ist; es sind die Zinsen dieses Vermögens
in Berechnung zu ziehen; die Kläger können auch ihre Gärtne
rei verpachten oder verkaufen; jedenfalls kann nicht gesagt wer
den, daß von jenem Zeitpunkt an der ganze Lebensunterhalt der
Kläger vom Sohne Hans zu vertreten gewesen wäre; vielmehr
werden den Klägern voraussichtlich, bei Annahme eines Zins
fußes von 4 %, vom Vermögen von 24,100 Fr. 964 Fr. und
nach Abzug der Steuern 2c. zirka 800 Fr. zur Verfügung
stehen. Die Kinder hätten daher jährlich, unter Zugrundelegung
eines Einkommens von 2000 Fr., nur 1200 Fr. an Unter
stützungen zu leisten. Nach der Feststellung der Vorinstanz, daß
von dem in Australien lebenden Sohne der Kläger keine Unter
stützung zu erwarten ist, und da die übrigen Kinder Töchter und
zum Teil verheiratet sind, darf angenommen werden, der verstor
bene Sohn Hans, dem eine schöne Zukunft bevorstand, hätte
hieran die Hälfte, also 600 Fr., beigetragen. Die mutmaßliche
Lebensdauer der Kläger vom Unfall an (nach Tabelle I bei
Soldan) beträgt 15,90 Jahre, also zirka 16 Jahre, so daß
die Unterstützung auf acht Jahre zu leisten wäre. Der gegen
wärtige Wert einer jährlichen, acht Jahre zahlbaren Rente
von 600 Fr. beträgt (nach Soldan Tabelle II) zu 4 %
4039 Fr. 20 Cts., zu 3½ % 4124 Fr. 40 Cts. Auf den
Zeitpunkt des Unfalles zurückdiskontiert ergibt sich sonach ein
Betrag von 3100 Fr. oder, gleich der Vorinstanz, 3200 Fr.
Ein weiterer Abzug, wie das die Beklagte verlangt, ist hievon
nicht zu machen. Als Grund für einen solchen Abzug könnte
einzig der Umstand angeführt werden, daß es ungewiß ist, ob
die Unterstützung durch den Sohn Hans ihnen nicht aus anderen
Gründen als aus dem Unglücksfall vom 3. August 1904 ent
zogen worden wäre; allein dieser Ungewißheit stehen andere
Möglichkeiten gegenüber, die eine Benachteiligung der Kläger
ergeben können. Es handelt sich überhaupt um eine Wahrschein
lichkeitsrechnung, und da darf auf das Moment der Ungewißheit
nicht einseitig zu Ungunsten der Kläger Gewicht gelegt werden.
5. Die Zusprechung einer angemessenen Geldsumme aus
Art. 54 OR rechtfertigt sich schon wegen der Schwere des Ver
schuldens, das die Beklagte zu vertreten hat, dann aber nament
lich auch deshalb, weil die Kläger durch den Unglücksfall ihren
Sohn, der ihr Stolz war und die Stütze ihres Alters geworden
wäre, verloren haben, also ideale Umstände, die für Zusprechung
einer solchen Summe sprechen, in hohem Maße vorhanden sind.
Hinsichtlich der Höhe erscheint es nicht angemessen, über die von
der Vorinstanz gesprochenen 3000 Fr. hinauszugehen, zumal die
Kläger, die den ökonomischen Schaden bedeutend zu hoch berech
net haben, unter diesem Titel nur 3561 Fr. eingeklagt haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abgewiesen,
und es wird somit das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 26. März 1906 in allen Teilen bestätigt.