- Arteil vom 19. Mai 1906 in Sachen Walker, Bekl.
u. Hauptber. Kl., gegen Renz, Kl. u. Anschlußber. Kl.
Haftung des Veranstalters eines Velowettfahrens, Art. 110 ff. OR.
Mass der Entschädigung bei Körperverletzung (Knieverletzung).
Mitverschulden des Geschädigten? Art. 116 Abs. 2 OR. Berechnung
der bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem 14jährigen
Knaben.
A. Durch Urteil vom 13. Februar 1906 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 3000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit dem 20. Dezember 1904 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Die
Berufungsanträge lauten:
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
der Gegenpartei gänzlich abzuweisen, eventuell nach durchgeführtem
Beweisverfahren.
- Eventuell: es sei die geforderte Streitsumme nach richter
lichem Ermessen erheblich zu reduzieren, und zwar auf den Betrag
von 500 Fr.
- Eventuell weiter: es sei dem Kläger lediglich eine jährliche
Rente zuzusprechen.
C. Der Kläger hat sich der Berufung rechtzeitig und formrich
tig angeschlossen und den Antrag gestellt:
Es sei die Klage des H. Renz in dem ganzen Umfange, wie
sie vor Bezirksgericht Zürich geltend gemacht worden sei, gutzu
heißen und demgemäß das erstinstanzliche Urteil in allen Teilen
zu bestätigen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen. Hinsichtlich seines eventuellen An
trages auf Zusprechung einer Rente hat der Vertreter des Beklag
ten heute erklärt, es werde deren Sicherstellung anerboten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte veranstaltete am 25. September 1904 auf
der von ihm gepachteten Rennbahn zur Hardau in Zürich
Velorennen, zu welchem der Kläger, der am 15. Dezember 1890
geboren ist, ein Kinderbillet löste. Die eine Ellipse bildende Renn
bahn war gegen den Zuschauerraum durch Pfosten abgetrennt,
die einige Meter von einander entfernt und durch Querstangen
an ihrem obern Ende verbunden waren. Der Kläger nahm Platz
auf der 60 Cm. von der Einfriedigung entfernten ersten Bank
hinter der südwestlichen Kurve. Beim Rennen kam ein Velofahrer
zu Fall, sein ihm folgender Schrittmacher konnte mit seinem
Motorrad an ihm vorbeikommen, der ihm unmittelbar nachfolgende
Velofahrer Braun stürzte aber ebenfalls unmittelbar nach dem
Durchpassieren; der diesem folgende Schrittmacher Lance fuhr, um
auszuweichen, mit seinem Motorvelo zu weit an das Geländer
heran, riß dabei den links vom Kläger befindlichen Pfahl um und
streifte mit dem Pedal das linke Bein des Klägers, der inzwischen
auf die Bank gestanden war, sich mit den Händen auf die Quer
stange der Einfriedigung gestützt vorüberlehnte und das linke
Bein von der Bank nach vorn gezogen hatte. Der Kläger erlitt
einen komplizierten Bruch des linken Kniegelenkes und eine Weich
teilwunde des linken Unterschenkels. Er blieb bis 26. November
1904, an welchem Tage er als gebessert entlassen wurde, im
Kantonsspital in Zürich und wurde nachher noch längere Zeit
poliklinisch behandelt. Gegen den Beklagten wurde Strafklage
wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, jedoch in der Folge
mangels eines dem Beklagten zur Last fallenden strafbaren Ver
schuldens sistiert.
- Mit seiner
heute wieder im vollen Umfange aufgenom
menen Klage macht der Kläger nun den Beklagten als Ver
anstalter des Velorennens aus Vertrag, event. aus Art. 50f
und 67 OR, haftbar für den ihm entstandenen Schaden aus
bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit, die er auf den einge
klagten Betrag von 4000 Fr. beziffert. Der Beklagte hat die aus
Fakt. B ersichtlichen Anträge damit begründet, es falle ihm kein
erschulden zur Last, eventuell sei seine Schadenersatzpflicht zu
reduzieren wegen Mitverschuldens des Klägers; endlich sei die
Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens nicht so groß, wie
dieser sie schätze. Während die I. Instanz die Klage im ganzen
Umfange guthieß, hat die II. Instanz das in Fakt. A mitgeteilte
Urteil erlassen, gegen das nunmehr beide Parteien wieder ihre
ursprünglichen Anträge aufgenommen haben.
3. In rechtlicher Beziehung hat der Kläger in erster Linie es
als vertragliche Pflicht des Beklagten hingestellt, die Zuschauer
gegen voraussehbare Gefahren zu schützen, und es dabei als un
erheblich bezeichnet, unter welche Vertragskategorie man den durch
Vertrag einreihen wolle.
Lösen des Zuschauerbillets entstandenen
Dieser Standpunkt ist durchaus zutreffend. Es genügt, als Ver
tragspflicht des Beklagten festzustellen, daß er mit aller Sorgfalt
für Vorkehrungen zum Schutze des Publikums seiner Ver
tragskontrahenten gegen die hier in concreto zu erwartenden
Gefahren eines solchen Unternehmens zu sorgen hatte. Die Lei
stungen des Beklagten, auf welche der Löser eines Billets Anspruch
erwirbt, bestehen einmal im Vorführen des Wettrennens, und so
dann im Zurverfügungstellen eines seinem Zwecke entsprechenden
Platzes; damit der Platz zweckentsprechend sei, muß nun aber das
Zusehen gestattet sein, ohne daß sich der Zuschauer Gefahren aus
zt, die abgehalten werden können. Eine solche Pflicht ergibt sich
aus der Natur des Vertrages, heiße man ihn wie immer, und
es hat denn auch der Beklagte nicht bestritten, daß er die ver
kehrsübliche Sorgfalt zu beobachten hatte; seine Verteidigung geht
vielmehr dahin, er habe die verkehrsübliche Sorgfalt beobachtet
und damit seinen Vertragspflichten genügt; insbesondere habe er
alle Anordnungen getroffen, die von der Polizei verlangt worden
seien. Allein damit zieht der Beklagte den Kreis seiner Pflichten
zu eng; er hat nicht nur eine Sorgfalt, wie sie vielleicht von
gleichartigen Unternehmern tatsächlich oft geübt wird, sondern jede
zum Schutze des Publikums gegen voraussehbare Gefahren not
wendige Sorgfalt zu beobachten; auch eine allgemeine Übung
kann in dieser Hinsicht vielleicht ungenügend sein, und die Beru
fung darauf vermöchte den Beklagten nicht zu entlasten. Ebenso
wenig entschuldigt den Beklagten eine zu große Nachsicht der
Polizeiorgane. Soweit die Mängel der vorhandenen Einrichtung
einer solchen Schaubühne dem Vertragsgegner erkennbar sind,
könnte allerdings vielleicht von einem stillschweigenden Einver
ständnis mit der Gefahr gesprochen und damit eine Haftung ab
gelehnt werden. Allein im vorliegenden Falle war der Beklagte
allein im Stande, die besondern Gefahren des Unternehmens
beurteilen, und jedenfalls war der Kläger, in Anbetracht seines
jugendlichen Alters, dazu außer Stande. Als unterlassene Vor
kehr, die mit dem entstandenen Schaden kausal sein kann, kommt
nun hier nur in Betracht die Herstellung einer festen Bretter
wand, welche den Zuschauerraum gegen die Rennbahn so deckt,
daß der Körper der Zuschauer nicht verletzt werden kann. Das
Anstoßen der Renner an die Umzäumung der Rennbahn in Fäl
len, wo letztere durch Gestürzte versperrt wird, gehört zum nor
malen Ristko eines solchen Unternehmens, wie es jeder Renn
unternehmer voraussehen kann, und ebenso voraussehbar ist die
Möglichkeit einer Verletzung der zunächst an der Barriere befind
lichen Zuschauer bei solchen Fällen von Anstoßen an die Barriere.
Wenn nun die Vorinstanz feststellt, daß in solchen Fällen das
Anbringen einer Bretterwand genügt hätte, so handelt es sich
hiebei nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage sachver
ständigen Ermessens, und das Bundesgericht hat daher die bezüg
liche Feststellung nicht zu überprüfen. Zur Herstellung des Kau
salzusammenhanges zwischen schuldhafter Unterlassung und Schaden
genügt es aber, daß das Schadensereignis als normale Folge der
Unterlassung erscheint, und der Kläger braucht nicht darzutun,
daß jede andere Schadensursache überhaupt und unbedingt aus
geschlossen gewesen sei; auch kann sich der Beklagte nicht darauf
berufen, daß trotz der von ihm nun verlangten Maßregel der
Schaden vielleicht doch in anderer Weise hätte herbeigeführt wer
den können. Daß das Anbringen einer Bretterverschalung an sich
zur Verhütung derartiger Unfälle geeignet ist, ergibt sich auch
aus den zwei weitern Feststellungen der Vorinstanz, daß die Po
lizei nach dem Unfalle eine solche Maßregel anordnete, und daß
sie anderwärts in Genf bei einer Rennbahn angebracht
wurde. Ob die Vorinstanz zu letzterer Feststellung gelangen durfte
unter Außerachtlassung der Beweisofferte des Beklagten dafür,
daß andern Orts nicht mehr verlangt werde als er vorkehrte, ist
eine vom Bundesgericht nicht zu überprüfende Frage des kanto
nalen Prozeßrechts. Endlich
steht fest, daß der Beklagte früher
eine solche Bretterverschalun,
hatte und daß er sie lediglich nicht
mehr erneuerte, nachdem sie ihm gestohlen worden war. Aus die
sen Ausführungen folgt, daß der Beklagte schuldhaft in Verletzung
feiner Vertragspflichten eine Sicherungsmaßregel unterlassen hat,
die geeignet war, den Unfall zu verhüten. Es ist dabei noch spe
ziell darauf hinzuweisen, daß es dem Beklagten oblag, nachzu
weisen, daß ihn ein Verschulden nicht treffe, da ja seine Haftung
in erster Linie auf Vertrag gestützt wird (Art. 110 OR).
4. Die erste Instanz hatte angenommen, dem Kläger falle ein
gewisses Mitverschulden zur Last, und der Beklagte hält auch
heute noch an diesem Standpunkt fest. Richtig ist, daß ein Mit
verschulden des Geschädigten nach dem allgemeinen Grundsatze der
Bemessung des Schadenersatzes unter Würdigung aller Umstände
(Art. 116 Abs. 2 OR) auch in Vertragsverhältnissen zu berück
sichtigen ist (BGE 26 II S. 63 Erw. 6, u. C. Chr. Burck
hardt, in Verh. d. schweiz. Juristenvereins, Jahrg. 1903, S. 31,
Z. f. schw. R. NF 22 S. 499). Allein mit Recht hat die II. In
stanz von der Annahme eines Mitverschuldens abgesehen. Daß
der Kläger auf seiner Bank aufstand wie seine Mitzuschauer und
sich gegen die nur 60 Cm. von derselben entfernte Barriere lehnte,
war jedenfalls kein vertragswidriges Verhalten seinerseits, zumal
ein vertragliches Verbot nicht vorlag. Daß er aber eine Gefahr
erkennen mußte, dagegen spricht einmal sein jugendliches Alter
und sodann die Geschwindigkeit mit der sich das gefährdende Er
eignis vollzog; diese Geschwindigkeit schließt die Annahme der
I. Instanz aus, daß der Kläger habe erkennen können, daß auf
der Rennbahn etwas in Unordnung war, und daß er deshalb
seinen Körper hätte zurückziehen sollen; der Erkennbarkeit der
Gefahr infolge des Sturzes folgte unmittelbar die Verletzung des
Klägers; denn wie aus den Zeugenaussagen im Strafverfahren
hervorgeht, folgte dem Sturze des ersten Fahrers unmittelbar
derjenige des zweiten und das Anrennen des Motorfahrers Lance,
der den Kläger verletzte, und zwar so rasch, daß der erstgestürzte
Fahrer, obschon er sofort aufsprang und sich und sein Velo aus
der Rennbahn entfernen wollte, dazu nicht mehr im Stande war.
Daß endlich der Kläger sein linkes Bein in den Luftraum der
Rennbahn habe hinausschlenkern lassen, wie der Beklagte
behauptet, ist nicht bewiesen; das Nachziehen des Beines war
offenbar eine ganz unwillkürliche mit dem Vorlehnen verbun
dene Bewegung, die bei den gegebenen Umständen dem Kläger
nicht zum Verschulden augerechnet werden kann.
5. Was nun den dem Kläger erwachsenen Schaden betrifft, so
bezeichnet die von beiden Vorinstanzen als Basis der Schadens
berechnung angenommene Expertise als bleibende Nachteile: 1. eine
erhebliche Verminderung der Funktionsfähigkeit des linken Beines
im Kniegelenk, die Beugung sei nur bis zum rechten Winkel
möglich; 2. eine gewisse Unsicherheit im Gebrauche des linken
Knies, insbesondere auch bei der Belastung, infolge der Lockerung
des Kniescheibenbandes und der Gelenkkapsel; 3. eine Anwart
schaft auf spätere Entzündungen im Kniegelenk, welche entstehen
können durch die Reizung des Gelenkes infolge der abgesprengten
Knochenpartien und der noch im Gelenk nachweisbaren Knochen
splitter. Die Schlüsse der Expertise lauten dahin: 1. Die Arbeits
fähigkeit des Klägers sei durch den bleibenden Nachteil dauernd
um 15 20 % vermindert. 2. Dem Kläger seien alle Berufs
arten zur Erlernung und Ausübung durch den betreffenden Nach
teil verschlossen, welche Arbeit im Knieen, Erklettern von Leitern,
intakte Sicherheit im Gebrauche des Kniegelenkes und starke Be
lastung desselben erheischen; somit insbesondere auch der Beruf
eines Bauspenglers. 3. Es bestehe wenig Aussicht, daß sich, in
Anbetracht des jugendlichen Alters des Klägers, der betreffende
bleibende Nachteil vermindere. Endlich führt die Expertise in Be
antwortung einer speziellen Frage des Beklagten aus, die Ver
letzungen des Klägers haben durch dessen Sprung von der Bank
keine Verschlimmerung erlitten, welche von Einfluß auf die Größe
des bleibenden Nachteils sei. Unter Zugrundelegung dieses Gut
achtens und bei der Annahme eines künftigen Taglohnes von
5 Fr. war die I. Instanz dazu gelangt, einen bleibenden Nachteil
von 5700 Fr. (jährlicher Ausfall von 17½ % auf 1500 Fr.
260 Fr., kapitalisiert auf das Alter des Klägers zur Zeit
des Unfalls) anzunehmen, den sie wegen der Vorteile der Kapital
abfindung auf 5000 Fr. und wegen Mitverschuldens des Klägers
auf den eingeklagten Betrag von 4000 Fr. reduziert hat. Die
II. Instanz ist zu einer weitern Reduktion gelangt, hauptsächlich
mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Klägers und den
Umstand, daß er noch während einer Reihe von Jahren gar kein
Einkommen beziehen werde, sowie mit Rücksicht darauf, daß ihm
noch eine ganze Anzahl von Berufen offen stehe. Diese Berech
nung erscheint als rechtsirrtümlich und dem Inhalte des ärztlichen
Gutachtens nicht entsprechend. Denn aus dem letztern ergibt sich,
daß der Experte in seiner Taxation der Minderung der Erwerbs
fähigkeit des Klägers auf dessen jugendliches Alter und das große
ihm noch freistehende Arbeitsfeld schon Rücksicht genommen hat,
wie denn überhaupt sonst die Funktionsstörungen des Kniegelenkes
höher bewertet werden (Kaufmann, Hb. der Unfallverletzungen,
2. Aufl., S. 422); der Kläger leidet aber zudem nicht nur an
diesen gewöhnlichen Funktionsstörungen, sondern es kommt die
erhebliche Disposition zu Gelenkentzündungen mit schweren Folgen
hinzu. Es darf daher nicht von der Schätzung der Expertise ab
gegangen werden, weshalb als Mittel eine dauernde Min
derung der Erwerbsfähigkeit von 17 ½ % zu Grunde zu legen
ist. Als künftiges Einkommen ist mit den Vorinstanzen 1500 Fr.
pro Jahr zu Grunde zu legen, da es sich hier um eine Annahme
tatsächlicher Natur handelt, obschon nicht zu verkennen ist, daß
hiemit das Minimum in Anschlag gebracht wird, das unter den
gegebenen Umständen zu erwarten ist. Um nun die Zeit, während
welcher der Kläger noch nichts verdienen wird, zu berücksichtigen,
empfiehlt es sich die Kapitalisation nach der Rententabelle für das
Alter von 19 Jahren vorzunehmen, von dem an der Kläger
jedenfalls im Stande gewesen wäre, wenn er nur zum Hand
werker ausgebildet wurde, etwas zu verdienen. Für einen 19jäh
rigen ergibt sich nun als für eine jährliche Rente von 260 Fr.
erforderliches Kapital 5330 Fr. Dieses Kapital ist, da der Klä
ger es schon auf den Moment des Unfalles erhält, um 5 Jahre
zurückzudiskontieren, was, zu 4 % berechnet, einen Abzug von
1066 Fr., also 4264 Fr. ergibt. Hiezu kommen die Arzikosten mit
157 Fr. 50, was zusammen 4421 Fr. 50 Cts. ausmacht. Wegen
des hier geringen Vorteils der Kapitalabfindung ist lediglich eine
Herabsetzung auf die eingeklagte Summe von 4000 Fr. vorzu
nehmen. Ein Kapital und nicht eine Rente zuzusprechen, empfiehlt
sich mit den Vorinstanzen schon aus dem Grunde, weil laut In
halt des ärztlichen Gutachtens die Nachteile sich in verschiedenen
Zeiten ganz verschieden darstellen können, sodaß eine variable
Rente gesprochen werden müßte; auch liegt es gewiß im Interesse
beider Parteien, daß der Fall heute seine endgültige Erledigung
finde. An sich wäre freilich der Zuspruch einer Rente statt eines
Kapitals bei derartigen Ansprüchen auf Schadenersatz aus Kör
perverletzung auf Grund des Art. 116 (wie auch Art. 51) OR
statthaft (vgl. BGE 27 II S. 504 i. f.), und der Beklagte hat
heute auch das Hindernis gehoben, das noch vor den kantonalen
Instanzen bestand, daß er nämlich keine Erklärung für die Sicher
stellung abgegeben hatte; indessen ist immerhin nicht ersichtlich,
ob er der Sicherstellung auch wirklich gewachsen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die
Anschlußberufung des Klägers als begründet erklärt und demge
mäß in Abänderung des Urteils der II. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1906 der
Beklagte verurteilt, dem Kläger 4000 Fr. samt 5 % Zins seit
20. Dezember 1904 zu bezahlen.