- Arteil vom 1. Februar 1906
in Sachen Kauffmann gegen Regierungsrat Luzern.
Verweigerung des rechtlichen Gehöres im Bevormundungsverfahren?
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als Voraussetzung des
staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht. Art. 4 BV; 19
luz. Vormundschaftsgesetz, vom 7. März 1871. Verletzung von
Art. 5 Ziff. 1 HfG?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der im Jahre 1831 geborene Rekurrent Franz Josef
Kauffmann in Luzern, welcher seit 22. Oktober 1894 unter Vogt
schaft gestanden hatte, wurde am 8. November 1899 vom Re
gierungsrat des Kantons Luzern auf sein Gesuch um gänzliche
Entlassung aus der Vormundschaft deren milderer Form der Ver
beiständung unterstellt. Durch Beschluß vom 8. Mai 1905 aber
verwandelte der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern die Verbeistän
dung wieder in Vogtschaft, mit wesentlich folgender Begründung:
Die Auffassung des Regierungsrates, als ob bloße Verbeiständung
genüge, habe sich zum Schaden des Mündels als unrichtig er
wiesen. Kauffmann, der weder lesen noch schreiben könne, geriere
sich fortwährend als Viehhändler und betreibe den Handel, ohne
je den Vormund zu Rate zu ziehen. Zudem sei notorisch, daß er
sich seit Jahren über alle Vorschriften und Gesetze hinwegsetze.
Dieses eigenmächtige Handeln und diese Renitenz hätten nun
ganz schlimme Früchte gezeitigt. Abgesehen davon, daß Kauffmann
wiederholt vor Statthalteramt und Zivilgericht zur Verantwortung
gezogen und bestraft worden sei, hätten laut Aufstellung des Vor
mundes im Zeitraum von 1895 1905 für ihn an Bußen und
Untersuchungs und Prozeßkosten nicht weniger als 1505 Fr.
20 Ets. bezahlt werden müssen. Außerdem habe sein Anwalt,
Fürsprech A., auf 31. Dezember abhin eine Advokaturrechnung
im Betrage von 289 Fr. 75 Ets. zur Bezahlung eingereicht.
Ferner fordere die Obergerichtskanzlei noch Judizialien betreffend
ein an das Bundesgericht gezogenes obergerichtliches Polizei
strafurteil, und überdies sei Kauffmann in jüngster Zeit wieder
durch das Bezirksgericht Luzern wegen Übertretung des Vieh
seuchengesetzes gebüßt worden. Er besitze kein eigenes Vermögen;
das Guthaben, das er zu Beginn der Vormundschaft besessen, sei
längst für seinen persönlichen Unterhalt und für die Kosten der
fortwährenden aus dem Viehhandel herrührenden Konflikte auf
gezehrt worden. Durch regierungsrätlichen Entscheid vom 15. März
1905 sei ihm aus dem Zinserträgnisse des Restes einer Erbschaft,
die er seinerzeit seiner Ehefrau abgetreten habe, eine jährliche
Unterstützung von 1000 Fr. an Unterhalt und Bekleidung an
gewiesen worden. Es gehe nun aber offenbar nicht an, daß Kauff
mann diese Unterstützung entgegen ihrer Zweckbestimmung für den
Viehhandel und die sich aus demselben ergebenden Folgen ver
wende. Daß überhaupt der Viehhandel für ihn nicht nur keinen
finanziellen Nutzen, sondern wesentlichen Schaden bringe, liege in
Ansehung der Aufstellung des Vormundes über seine Auslagen
für diesen Handel auf der Hand. Es sei auch klar, daß mit dem
zunehmenden Alter des Bevormundeten dessen Erwerbsverhältnisse
immer schwieriger würden und daß ihm auch die für einen lukra
tiven Handel erforderlichen Fähigkeiten je länger je mehr abgehen.
Doch wolle er sich nicht dazu verstehen, das Gewerbe freiwillig
aufzustecken. Es müßten daher seine Rechte beschränkende Vor
sorgen getroffen werden, wenn anders nicht riskiert werden wolle,
daß er durch seine Manipulationen auch fernerhin leichtfertig
neue Schulden veranlasse und es schließlich dahin bringe, daß
zu deren Befriedigung die Verwertung seiner Liegenschaft vor sich
gehen müsse. Einen gegen diesen Beschluß bei ihm erhobenen
Rekurs Kauffmanns wies der Regierungsrat des Kantons Luzern
durch Erkenntnis vom 12. August 1905 unter Berufung, in
materieller Hinsicht, auf 2 lit. d des kantonalen Vormund
schaftsgesetzes ab, in der Erwägung, daß die tatsächlichen Fest
stellungen des angefochtenen Beschlusses, welche der Rekurrent
nicht habe bestreiten können, zur Genüge zeigten, daß bloße Ver
beiständung den Ausschreitungen des Rekurrenten nicht Einhalt
zu tun vermöge.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat
Kauffmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen und Aufhebung jenes und damit seiner Bevogti
gung beantragt. Er macht als Beschwerdegründe geltend: einer
seits Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines
Verstoßes gegen Art. 4 BV, weil der Rekurrent entgegen den
Vorschriften der 14 und 19 des kantonalen Vormundschafts
gesetzes weder vom Ortsbürgerrat vor Erlaß seines Bevogti
gungsentscheides, noch vom Regierungsrat vor der Beurteilung
des bei ihm erhobenen Rekurses einvernommen worden sei; ander
seits Verletzung des Art. 5 HfG, weil die von den kantonalen
Behörden angegebenen Bevogtigungsgründe, so weit sie tatsächlich
nachgewiesen seien, nicht unter den hiefür einzig in Betracht
fallenden bundesrechtlichen Bevormundungsgrund der Ziffer 1 da
selbst subsumiert werden könnten.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, sowie auch der
Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, von welchem der Regierungsrat
ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht hat, haben auf Ab
weisung des Rekurses angetragen. Der Regierungsrat bemerkt,
daß die Beschwerde über das formelle Vorgehen des Ortsbürger
rates vor ihm nicht vorgebracht worden und daher nicht Gegen
stand seiner Kognition gewesen sei, sich also als unzulässiges
Novum qualifiziere, und verweist im übrigen auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides;
in Erwägung:
- Was vorab die Beschwerde wegen Verweigerung des recht
lichen Gehörs betrifft, so kann auf deren Prüfung, soweit sie
gegen das Vorgehen des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern (Nicht
einvernahme des Rekurrenten entgegen der Vorschrift des 14
des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) gerichtet ist, nicht einge
treten werden. Da nämlich der Rekurrent nach Angabe des Re
gierungsrates unterlassen hat, diesen Punkt im Rekursverfahren
vor jenem als oberer kantonaler Vormundschaftsbehörde als Be
schwerdegrund geltend zu machen, so hat er mit Bezug hierauf
den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft, wie es für die Zu
lassung der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht
wegen Verletzung des Art. 4 BV nach bekannter Praxis erforder
lich ist. Soweit aber die Beschwerde gegen das Verfahren des
Regierungsrates selbst gerichtet ist, erweist sie sich ohne weiteres
als unbegründet. Denn der in dieser Hinsicht als verletzt bezeich
nete 19 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes (vom 7. März
1871), welcher bestimmt: Wird gegen die gemeinderätliche Be
vogtigungsschlußnahme vom zu Bevogtigenden binnen 20 Tagen
der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen, so soll die Rekurs
schrift dem Gemeinderate zur Einreichung von allfälligen Gegen
bemerkungen und dieselben unterstützenden Akten oder Beweisen
mitgeteilt werden. Enthalten diese Gegenbemerkungen neue An
bringen, so sind selbe wieder dem Rekurrenten zur Entgegnung
und allfälligen Aktenauflage mitzuteilen oder es kann das
vorberatende Departement nötigenfalls erst nach stattgehabter
Schriftauswechslung eine persönliche Einvernahme beider Teile
in Rede und Widerrede veranstalten. ... Nach durchgeführter
Untersuchung kann auf Verlangen der Parteien von Amtes
wegen eine mündliche Schlußverhandlung vor der Behörde statt
finden , schreibt die Anhörung des zu Bevogtigenden im
Rekursverfahren (sei es durch Einholung einer schriftlichen Ver
nehmlassung auf die Gegenbemerkungen der Gemeinde Vormund
schaftsbehörde, sei es durch mündliche Einvernahme) nur für den
Fall vor, daß die Gegenbemerkungen der Behörde neue Anbringen
enthalten. Daß dieser Fall nun hier vorgelegen habe, hat aber
der Rekurrent weder was ihm zweifellos obgelegen hätte -
bewiesen, noch auch nur ausdrücklich behauptet und zum Beweise
verstellt.
2. Auch der materielle Beschwerdegrund der Verletzung des
Art. 5 Ziff. 1 HfG trifft nicht zu. Da der Rekurrent nur
die Umwandlung der bisher über ihn verhängten milderen Vor
mundschaftsform der Verbeiständung in die strengere Form der
Bevogtigung anficht, die Begründetheit der Verbeiständung also
implicite anerkennt, so könnte es sich fragen, ob diese bloße Vormund
schaftsumwandlung Art. 5 des zit. BG, der lediglich die zulässigen
Bevormundungsgründe als solche normiert, nicht aber die Rechts
wirkungen der im Rahmen derselben verhängten Bevormundungen
bestimmt, überhaupt berühre oder ob es sich dabei nicht vielmehr
ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Vormundschafts
rechts bezüglich der Art der Durchführung der grundsätzlich als
berechtigt, d. h. dem Bundesrecht nicht widersprechend, anerkannten
Bevormundung ( 13 des luz. Vormundschaftsgesetzes) handle, so
daß das Bundesgericht zur Überprüfung des angefochtenen Ent
scheides nur aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichts
punkte der Rechtsverweigerung zuständig wäre. Doch mag diese
Frage im gegebenen Falle dahin gestellt bleiben, weil die vor
liegende Beschwerde auch vor der angerufenen bundesgesetzlichen
Bestimmung ohne weiteres als haltlos erscheint. Es kann nämlich
nach dem von den kantonalen Instanzen unangefochten sestge
stellten Tatbestande keineswegs gesagt werden, daß jene den Re
kurrenten unter rechtsirrtümlicher Annahme eines bundesrechtlichen
Bevormundungsgrundes unter Vogtschaft gestellt haben. Denn
wenn der Rekurrent, wie der vorliegende Tatbestand ergibt, trotz
den Abmahnungen seines Beistandes den für ihn unvorteilhaften
Kalberhandel stets hartnäckig fortbetrieben hat, und wenn er dabei
so häufig mit polizeilichen und andern Gesetzesvorschriften in
Konflikt geraten ist, daß er innert zehn Jahren an Bußen,
Untersuchungs und Prozeßkosten nicht weniger als 1502 Fr.
20 Cts. nebst erheblichen Advokaturrechnungen zu bezahlen hatte,
so ist der Vorwurf der leichtfertigen Geschäftsführung und Miß
wirtschaft, und bei seinem, nach Angabe des Bürgerrates nur
unbedeutenden Vermögen, die Annahme, daß für den Rekurrenten
ein Notstand im Sinne des ihm gegenüber angewandten 2
lit. d des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, welcher sich, wie der
Rekurrent nicht bestreitet, inhaltlich mit Art. 5 Ziffer 1 HfG
deckt, zu befürchten sei, gewiß nicht unbegründet;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 32 1 1906