- Arteil vom 13. Dezember 1906 in Sachen
Franceschetti gegen Kanton Schwyz.
Rekurs aus Art. 46 BV gegen einen Entscheid, der einen (früher er
gangenen) Steuerentscheid eines andern Kantons als vollstreck
bar erklärt, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfen.
A. Die Kommanditgesellschaft Franceschetti Cie., deren un
beschränkt haftender Gesellschafter der Rekurrent war, hatte vom
Frühjahr 1904 bis zum August 1905 den Bau der elektrischen
Zahnradbahn Brunnen Morschach auf dem Gebiet des Kantons
Schwyz ausgeführt. Einer Aufforderung der Gemeindebehörde
von Ingenbohl, in dieser Gemeinde Niederlassung zu nehmen,
hatte sie keine Folge geleistet und war deshalb gebüßt worden.
Desgleichen hatte sich die Gesellschaft geweigert, das im Kanton
Schwyz zu versteuernde Vermögen einzuschätzen, weil sie daselbs
nicht steuerpflichtig sei. Sie war hierauf vom Gemeinderat Ingen
bohl auf 50,000 Fr. steuerpflichtiges Vermögen taxiert worden,
wogegen sie sich beim Regierungsrat von Schwyz beschwert hatte.
Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 19. August 1905
den Rekurs ab mit folgender Begründung: Nach den kantonalen
Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt hat derjenige,
der im Kanton Schwyz ein Geschäft betreibt, wie solches Re
kurrent betrieben hat, für die Zeit des Geschäftsbetriebes im
Kanton Schwyz Domizil zu nehmen und daselbst auch Steuer
zu bezahlen. Nachdem grundsätzlich die Steuerpflicht besteht und
Rekurrent über den Betrag der Taxation keine stichhaltigen Ein
reden erhebt, so muß die Taxation des Gemeinderates Ingenbohl
als den Verhältnissen angemessen betrachtet worden.
Die Kommanditgesellschaft Franceschetti Cie. hat sich im Ok
tober 1905 aufgelöst. In der Folge betrieb der Kanton Schwyz
den Rekurrenten in Zürich für 100 Fr. Kantonssteuer und be
langte ihn, nachdem er Recht vorgeschlagen, hiefür vor dem Ein
zelrichter im ordentlichen Verfahren. Dieser hieß mit Urteil vom
- September 1906 die Klage mit folgender wesentlicher Begrün
dung gut: Aus der Tatsache, daß die Firma Franceschetti Cie.
im Kanton Schwyz kein Geschäftsdomizil verzeigt habe, könne die
Steuerpflicht diesem Kanton gegenüber nicht abgelehnt werden,
weil nach schwyzerischem Recht (bundesrätlich genehmigte Verord
nung vom 25. November 1890) die Weigerung, Niederlassung
zu nehmen, nicht von der Verpflichtung, Steuern nach Maßgabe
der Gesetze zu entrichten, entbinde. Die streitige Frage der
Steuerpflicht sei von den Verwaltungsbehörden und eventuell
in letzter Linie vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof zu
entscheiden. Sie sei vom Regierungsrat Schwyz durch dessen Ent
scheid vom 19. August 1905 grundsätzlich in bejahendem Sinn
gelöst worden und dieser Entscheid sei, weil von der Firma Fran
ceschetti Cie. nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen. Damit
erscheine die Steuerpflicht prinzipiell begründet. Die Passivlegiti
mation des Rekurrenten und eventuell das Quantitativ der Klage
seien nicht bestritten.
B. Gegen das Urteil des Einzelrichters hat Franceschetti den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Aufhebung, weil derselbe eine bundesrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung (Art. 46 BV) enthalte. Es wird angebracht:
Die Firma Franceschetti Cie. habe den Entscheid des Regie
rungsrates von Schwyz nicht dadurch anerkannt, daß sie ihn
nicht weiter angefochten habe. Weil im Kanton Zürich domiziliert,
habe die Firma bezw. der Rekurrent ruhig abwarten dürfen, ob
der Kanton Schwyz die Sache auf Zürcher Gebiet weiter ver
folge. Erst durch das angefochtene Urteil des Einzelrichters sei
der Steuerkonflikt geschaffen und Veranlassung geboten worden,
Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu führen. Staatsrechtlich
könne auch ein kantonaler Verwaltungsentscheid, der bundesrechts
widrig sei, für den Einwohner eines andern Kantons unmöglich
Rechtskraft schaffen. Dazu komme, daß der Entscheid des Regie
rungsrats von Schwyz nur die grundsätzliche Steuerpflicht und
nicht die im Streit liegende Kantonssteuer von 100 Fr. beschlage.
Ferner habe der zürcherische Richter den schwyzerischen Verwal
ungsentscheid auch deshalb nicht als rechtskräftig betrachten dürfen,
weil kantonale Bestimmungen über die Niederlassung niemals das
Verbot der Doppelbesteuerung illusorisch machen könnten. Danach
könne der Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen das Urteil des
Einzelrichters gerichtet werden. Weiterhin wird ausgeführt, daß
materiell eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf Abwei
sung des Rekurses angetragen und geltend gemacht, daß ein Rekurs
wegen Doppelbesteuerung gegen seinen Entscheid vom 19. August
1905 hätte gerichtet werden müssen und gegen das lediglich die
Frage der Vollstreckbarkeit beschlagende zürcherische Urteil nicht
mehr zulässig sei. Es wird bestritten, daß die fragliche Steuer
gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Entscheid des Regierungsrats Schwyz vom 19. August
1905, wodurch die Steuerpflicht der Firma Franceschetti Cie.,
und zwar sowohl hinsichtlich der Gemeinde und Bezirks als
auch der Kantonssteuer, grundsätzlich festgestellt wurde, ist, da ein
allfälliges Rechtsmittel von der Firma unbenutzt blieb, vom
Standpunkt des kantonalen schwyzerischen Rechts aus zweifellos
in Rechtskraft erwachsen, gleichgültig, ob die Firma im Kanton
Schwyz oder auswärts domiziliert ist. Durch das Urteil des Ein
zelrichters in Zürich, das allein als Gegenstand des vorliegenden
Rekurses erscheint, ist nicht die Steuerpflicht des Rekurrenten
(als unbeschränkt haftenden Mitgliedes der erloschenen Komman
ditgesellschaft Franceschetti Cie.) dem Kanton Schwyz gegen
über nachgeprüft und hierüber entschieden, sondern für den bereits
feststehenden Steueranspruch die Vollstreckbarkeit im Kanton
Zürich ausgesprochen worden: Der Einzelrichter betrachtet die
Frage der Steuerpflicht in verbindlicher Weise als durch den
rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde, des
Regierungsrats Schwyz, erledigt und lehnt es ab, die Frage nach
kantonalem schwyzerischen Steuerrecht oder aus dem Gesichtspunkt
des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung seinerseits zu
prüfen (wozu er, da es sich um einen öffentlich rechtlichen, zudem
außerkantonalen Anspruch handelt, wohl auch gar nicht kompetent
gewesen wäre). Danach konnte es sich, nachdem auch das Quanti
tativ nicht bestritten war, nur noch fragen, ob der Anspruch im
Kanton Zürich vollstreckbar sei, und dies hat der Einzelrichter,
indem er die Klage des Kantons Schwyz guthieß, bejaht. Durch
jenes entscheidende, die Kognition des Einzelrichters auf die Voll
streckbarkeit beschränkende Motiv wird die beiläufige Bemerkung
im Urteil: die Firma könne aus der Tatfache, daß sie sich ge
weigert habe, im Kanton Schwyz ein Geschäftsdomizil zu ver
zeigen, ihre Steuerpflicht nicht ablehnen, falls hierin eine mate
rielle Nachprüfung der Steuerpflicht zu erblicken sein sollte, auf
gehoben. Übrigens wäre die Bemerkung aus Art. 46 BV zweifel
los auch nicht zu beanstanden, weil die Erfüllung oder Nichter
füllung polizeilicher Vorschriften über die Niederlassung für die
Steuerfrage unmöglich präjudiziell sein kann.
Ist das angefochtene Urteil somit ein Entscheid nicht über den
Bestand, sondern nur über die Vollstreckbarkeit des streitigen
Steueranspruchs, so wäre es, wenn im Kanton Schwyz er
gangen, aus Art. 46 BV von vornherein nicht anfechtbar. Eine
Beschwerde wegen unzulässiger Doppelbesteuerung, deren Inhalt
ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einer kantonalen
Behörde über die Steuerpflicht ist, kann sich stets nur gegen den
jenigen Erlaß einer kantonalen Behörde richten, durch den der
Steueranspruch erhoben oder als feststehend erklärt wird. Dagegen
ist sie einem Entscheid über die bloße Vollstreckbarkeit oder Voll
streckung des Steueranspruchs gegenüber unbehelflich,
Da aber durch das Urteil des Einzelrichters die Exequierbar
keit des schwyzerischen Steueranspruchs im Kanton Zürich
ausgesprochen wird, so mag sich die Frage erheben, ob eine Be
schwerde aus Art. 46 gegen einen kantonalen Entscheid zulässig
ist, der, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfen, einen außerkanto
nalen Steueranspruch als vollstreckbar erklärt. Doch wäre dies
nach der Natur der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, wie sie
oben charakterisiert ist, höchstens insofern der Fall, als im be
treffenden Entscheid die Steuerpflicht richtigerweise hätte nachge
prüft werden sollen. Eine solche Rüge wird aber in der Rekurs
schrift dem angefochtenen Urteil gegenüber in keiner Weise geltend
gemacht, und in der Tat wäre auch, wie bereits bemerkt, kaum
anzunehmen, daß der Einzelrichter nach zürcherischem Prozeßrecht
auch nur zu einer materiellen Nachprüfung der Steuerpflicht kom
petent gewesen wäre. Somit ist die allein gegen den angefochtenen
Entscheid erhobene, auf Art. 46 BV gestützte Beschwerde ohne
weiteres zu verwerfen.
2. Eine andere Frage, die jedoch mit dem Verbot der Doppel
besteuerung nichts zu tun hat und in der Rekursschrift auch nicht
aufgeworfen wird, ist die, ob für einen außerkantonalen Steuer
anspruch die Vollstreckbarkeit im Kanton Zürich ausgesprochen
werden durfte. Indessen könnte hierin jedenfalls kein Verstoß gegen
das Bundesrecht gefunden werden. Wenn auch von Bundes wegen
eine Rechtspflicht der Kantone hinsichtlich der Vollstreckung nur
bei Zivilurteilen (Art. 61 BV, Art. 81 Abs. 2 SchKG
und
nicht auch bei Verwaltungsentscheiden besteht, so ist doch jeder
Kanton berechtigt, in Ansehung der letztern freiwillig Rechtshilfe
zu gewähren (s. AS 28 I S. 142). Ob in Zürich eine solche
freiwillige Rechtshilfe nach kantonalem Recht zulässig ist, wäre
eine Frage, die sich der Kognition des Bundesgerichts entzieht.
3. Nach dem gesagten muß der Rekurs abgewiesen werden,
ohne daß auf die Frage der Doppelbesteuerung materiell einzu
treten wäre. Über den Entscheid des Regierungsrates von Schwyz
vom 19. August 1905, der allein Gegenstand einer Anfechtung aus
Art. 46 BV hätte sein können, ist keine Beschwerde erhoben und
eine solche wäre bei Einreichung des vorliegenden Rekurses auch
bereits verspätet gewesen (Art. 178 Z. 3 OG, AS 30 I S. 614).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 32 1 1906