- Arteil vom 10. Oktober 1906 in Sachen
Erben Drucker-Temme gegen Regierungsrat Thurgau.
Anspruch eines Kantons auf Nachsteuer und Steuerbussen.
Uebergriff in die Souveränität eines andern Kantons? Legitimation
zur Beschwerde. Art. 3, 5, 46, 113 Z. 2 BV; Art. 175 Z. 2 0G.
Das Recht auf Nachsteuer entsteht während der Zeit, da der Steuer
pflichtige der Steuerhoheit des betreffenden Kantons unterworfen ist.
Willkürliche Auslegung des thurg. Steuergesetzes von 1849,
23 Abs. 3? Verweigerung des rechtlichen Gehörs?
A. Am 29. November 1904 starb in Küsnacht, Kt. Zürich,
Witwe Therese Drucker geb. Temme aus Nassau. Dieselbe hatte
von Anfang des Jahres 1894 an bis zum April 1903 im
Kanton Thurgau, auf Schloß Mühlberg bei Raperswilen, ge
wohnt und vor ihrem Umzug nach Küsnacht diese Besitzung gegen
eine Villa in Stuttgart vertauscht. In Küsnacht hatte sie die
Villa Segenstein erworben und bewohnt. Über ihren Nachlaß
wurde in Küsnacht ein amtliches Inventar aufgenommen, das
einen Vermögensbestand von rund 1,120,000 Fr. ergab, sodaß
nach Abzug der nicht steuerpflichtigen Fahrhabe im Betrage von
15,000 Fr. und bestrittener Forderungen im Betrage von rund
58,000 Fr. ein steuerpflichtiges Vermögen von rund 1,050,000 Fr.
verblieb. Da Frau Drucker ihr Vermögen im Kanton Zürich
unvollständig versteuert hatte, verfügte die Finanzdirektion den
Bezug einer Nachsteuer für das zweite Halbjahr 1903, sowie einer
Ergänzungssteuer für das Jahr 1904. Die Finanzdirektion des
Kantons Thurgau, die vom amtlichen Inventar Kenntnis erhal
ten hatte, verfügte unterm 19. April 1906, in Anwendung der
41 und 42 des Steuergesetzes von 1849, daß aus dem Nach
laß der Frau Drucker für die Zeit, da die letztere im Kanton
Thurgau gewohnt hatte 1894 bis April 1903 eine Nach
steuer nebst Zins von 19,082 Fr. 55 Cts. und eine Steuerbuße
von 64,327 Fr. 20 Cts. zu bezahlen sei, und ersuchte die Nota
riatskanzlei Küsnacht, diese Beträge zu erheben. Die Finanzdirek
tion stellte hiebei darauf ab, daß laut dem in Küsnacht aufge
nommenen amtlichen Inventar Frau Drucker bei ihrem Tode ein
steuerpflichtiges Vermögen von 1,050,000 Fr. gehabt habe. Wenn
man nun berücksichtigt, daß die Villa Segenstein nur mit
60,000 Fr. in die Inventur eingestellt, für dieselbe aber weit
mehr ausgelegt wurde und daß die Tauschsumme für das zu
475,000 Fr. veranschlagte Hofgut Mühlberg an die zu
1,000,000 Fr. gewertete Villa in Stuttgart beim Verkaufe der
letztern völlig unterging, d. h. hiefür ein Erlös erzielt wurde,
bei welchem für den Anschlag des Gutes Mühlberg nichts übrig
blieb, so ergibt sich daraus mit aller Gewißheit, daß Frau
Drucker beim Wegzug von Mühlberg noch ein steuerbares Ka
pitalvermögen von mindestens 1,050,000 Fr. besaß, das beim
Einzug im Jahre 1894 bedeutend größer gewesen sein muß, ja
ohne Zweifel dazumal über 2,000,000 Fr. betrug, aber infolge
großer Ausgaben für Familienglieder, Bauten rc. von Jahr zu
Jahr zurückging. Selbst wenn man nun annimmt, daß beim
Einzug in Mühlberg das steuerbare Vermögen nur 1,050,000 Fr.
betrug, plus das im Jahre 1895 nachweisbar für Erstellung
von Okonomiegebäuden ausgelegte Geld im Betrage von
140,000 Fr., so ergibt sich, daß Frau Drucker in den Jahren
1894 1903 jeweilen allermindestens das in Kol. 1 neben
stehender Zusammenstellung aufgeführte steuerbare Vermögen be
sessen hat. Die Vermögenszusammenstellung, auf welche die
Finanzdirektion verweist, liegt nicht bei den Akten.
Gegen die Verfügung der Finanzdirektion ergriffen die Erben
der Frau Drucker den Rekurs an den Regierungsrat des Kan
tons Thurgau, indem sie geltend machten: Der Anspruch des
Fiskus auf Nachsteuer und Steuerbuße, der vom sonstigen Steuer
anspruch durchaus verschieden sei, entstehe nicht mit der Steuer
hinterziehung, sondern erst mit deren Entdeckung. Zur Zeit der
Entdeckung der angeblichen Steuerhinterziehung der Frau Drucker
sei diese bezw. ihr Nachlaß aber in keinem Untertanenverhältnis
mehr zum Kanton Thurgau gestanden; deshalb habe der fragliche
Anspruch überhaupt nicht entstehen können. Eventuell werde be
stritten, daß Frau Drucker ihr Vermögen im Kanton Thurgau
s. Z. nicht richtig versteuert habe. Die Berechnung des Finanzdepar
tementes sei ganz willkürlich. Es sei nicht richtig, daß die Tausch
summe für das Hofgut Mühlberg (475,000 Fr.) beim Verkauf der
Villa in Stuttgart verloren gegangen sei. Wie viel Frau Drucker
bei diesem Verkauf gelöst habe, sei allerdings nicht mehr zu er
mitteln; sodann gehe es nicht an, einen Schuldbrief auf das
Hotel Fürstenhof in Frankfurt voll zu 410,000 Mk. zu taxie
ren, wie es im amtlichen Inventar geschehen sei. Frau Drucker
habe diesen Titel durch Tausch erworben für 270,000 Mk., und
beim Verkauf hätten nur 132,000 Mk. resultiert. Ferner sei
Frau Drucker nach thurgauischem Steuerrecht überhaupt nicht
pflichtig gewesen, ihr ganzes Kapitalvermögen im Kanton zu
versteuern. 23 Abs. 3 des unbestrittenermaßen zur Anwen
dung kommenden Steuergesetzes von 1849 laute nämlich: Im
Kanton wohnhafte Ausländer sind nur für dasjenige Kapital
vermögen steuerpflichtig, welches dieselben im Kanton besitzen.
Dieser Satz enthalte ein ausdrückliches Privilegium zu Gunsten
von Ausländern, das in bewußtem Gegensatz stehe zu der in
Abs. 1 daselbst umschriebenen Steuerpflicht der Kantonsbürger
und niedergelassenen Schweizerbürger: Die kantonsbürgerlichen
Einwohner, sowie die herwärtigen Korporationen sind für ihr
gesamtes, in oder außerhalb des Kantons angelegtes Kapital
vermögen steuerpflichtig, ebenso die mit Wohnsitz im Kanton
niedergelassenen Schweizerbürger, sofern dieselben nicht gleichzeitig
für das nämliche Kapitalvermögen in einem andern Kanton
besteuert werden. Nun werde zum Beweise verstellt, daß Frau
Drucker nicht mehr Vermögen, als sie versteuert, im Kanton
Thurgau besessen habe, nämlich nicht mehr als 200,000 Fr.;
der größte Teil ihres Vermögens habe sich in England, Deutsch
land und Holland in Verwaltung befunden und die Erblasserin
habe von den betreffenden Kapitalien nur die Zinsen bezogen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau wies durch Ent
scheid vom 19. Mai 1906 den Rekurs der Erben Drucker ab.
Aus der Begründung ist hervorzuheben: Der Anspruch des Kan
tons Thurgau auf Nachsteuer und Steuerbuße sei nicht erst mit
Entdeckung der Steuerdefraudation, sondern mit der Verheimli
lichung des Vermögensbestandes durch Frau Drucker entstanden,
also zu einer Zeit, da die letztere noch im Kanton Thurgau ge
wohnt habe. Auch beziehe er sich ausschließlich auf die Zeit des
Aufenthaltes der Frau Drucker im Kanton Thurgau. Was die
Höhe des während des Thurgauer Aufenthaltes der Frau Drucker
vorhandenen Vermögens anbetreffe, so habe das Finanzdeparte
ment richtigerweise auf das in Zürich aufgenommene, von den
Erben anerkannte amtliche Inventar abgestellt. Dies sei für die
Erben auch sehr günstig, weil außer Zweifel stehe, daß Frau
Drucker in Mühlberg mehr Kapitalvermögen besessen habe, als
bei ihrem Tode vorhanden gewesen sei. Da keine Bücher über die
Vermögensverwaltung vorhanden seien, sei man mangels spezieller
Nachweise auf Inzichten angewiesen. Wenn z. B. behauptet
werde, der Titel von 410,000 Mk. auf ein Hotel in Frankfurt
sei zu hoch bewertet gewesen, so sei darauf hinzuweisen, daß dieses
Guthaben im Jahre 1903/1904 noch voll verzinst worden und
erst am 10. September 1905, also zehn Monate nach dem Tode
der Erblasserin, teilweise zu Verlust gekommen sei. Allerdings be
stimme 23 Abs. 3 des Steuergesetzes von 1849, daß die im
Kanton wohnhaften Ausländer nur dasjenige Vermögen zu ver
steuern haben, welches sie im Kanton besitzen. Die Praxis habe
aber diese Bestimmung von jeher dahin ausgelegt und angewen
det, daß Ausländer dasjenige Kapitalvermögen zu versteuern
haben, über das ihnen die freie Disposition zustehe, gleichgültig,
ob die das Vermögen bildenden Titel sich zufällig im Kanton
oder auswärts befinden. Eine andere Auffassung würde dem
Ausländer geradezu eine bessere Stellung einräumen, als einem
Kantonsangehörigen, was unmöglich die Meinung des Gesetzes
sein könne. Der Regierungsrat verweist in dieser Beziehung auf
verschiedene Präjudizien.
B. Gegen den Entscheid des Regierungrates von Thurgau
haben die Erben Drucker den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun
desgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es werden
folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
- Der angefochtene Entscheid enthalte einen Übergriff über
die Hoheitsrechte des Kantons Thurgau (Art. 3 BV), weil er
Nachsteuer und Steuerbuße von Personen erhebe, die der Hoheit
des Kantons Thurgau nicht unterstünden und zur Zeit, da der
Anspruch hätte zur Entstehung gelangen können, auch nicht unter
standen hätten. Steuerrecht und Steuerpflicht seien an das tat
sächliche Untertanenverhältnis geknüpft, und es könne ein staat
licher Anspruch dieser Art nur erhoben werden, wenn die Person,
gegen die er sich richte, zur Zeit seiner Entstehung der Hoheit
des betreffenden Staates unterworfen gewesen sei. Nun entstehe
das Recht auf Nachsteuer und auf Steuerbuße erst mit der Ent
deckung der angeblichen Steuerdefraudation, die hier erst nach dem
Tode der Erblasserin, also nach ihrem Wegzug aus Thurgau,
stattgefunden habe. Das Vorgehen der thurgauischen Behörden
bilde sogar einen direkten Eingriff in die Souveränität des Kan
tons Zürich, insofern die thurgauische Exekutive einem zürche
rischen Amte behufs Vollzugs seiner Steuerforderung einen Auf
trag erteilt habe.
- Der angefochtene Entscheid soll eine willkürliche Anwendung
des 23 Abs. 3 des thurgauischen Steuergesetzes von 1849
enthalten, weil nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung Frau
Drucker nicht verpflichtet gewesen sei, ihr im Ausland befindliches
Kapitalvermögen im Kanton Thurgau zu versteuern.
- Der Regierungsrat soll sich einer Verweigerung des recht
lichen Gehörs schuldig gemacht haben: Die Rekurrenten hätten
den Beweis anerboten, daß das Vermögen der Erblasserin viel
kleiner gewesen sei, als der thurgauische Fiskus annehme, daß die
Tauschsumme für das Hofgut Mühlberg nicht verloren gegangen
sei, daß die Frankfurter Hypothek nicht 410,000 Mk., sondern
nur 132,000 Mk. wert gewesen sei. Mit diesen Einreden habe
der Regierungsrat die Rekurrenten einfach nicht gehört, oder er
habe sie unter Berufung auf das zürcherische Inventar verworfen,
ohne hiefür einen stichhaltigen Grund anzugeben. Das zürche
rische Inventar, das zwei Jahre nach dem Wegzug der Frau
Drucker aus dem Kanton Thurgau aufgenommen worden sei,
biete nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß das Kapital
vermögen seit jenem Zeitpunkt unverändert geblieben sei. Bücher
seien allerdings keine vorhanden, sodaß die Rekurrenten auf eine
allgemeine Beweisofferte angewiesen seien.
- Es liege eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung
darin, daß von demselben Nachlaß von zwei Kantonen Anspruch
auf Nachsteuer und Steuerbuße erhoben werde. Es sei durchaus
gleichgültig, daß die Grundlage der Berechnung für die Nach
steuer sich in den verschiedenen Kantonen auf Steuerhinterziehungen
verschiedener Jahrgänge stütze. Dieser Tatsache komme nur die
Bedeutung eines Berechnungsmodus zu. Der ganzen Natur der
Nachsteuer nach könne nur der Kanton des Domizils der Erb
schaft steuerberechtigt sein.
- (Prozessuales.
- Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen. Zur Beschwerde wegen will
kürlicher Anwendung des kantonalen Steuerrechts wird bemerkt:
Art. 23 Abs. 3 des Steuergesetzes sei von jeher dahin aufgefaßt
worden, daß Ausländer dasjenige Kapitalvermögen nicht im Kan
ton zu versteuern hätten, das in fremder Dispositionsgewalt sei,
das z. B. im Ausland in einer Aktiengesellschaft, etwa in einem
Bergwerk angelegt sei und dort versteuert werden müsse, oder das
im Ausland unter vormundschaftlicher Verwaltung stehe und be
steuert werde. Dagegen habe ein Ausländer Pfandbriefe, Obli
gationen, ausländische Staatspapiere unter allen Umständen im
Kanton zu versteuern, weil er diese Titel an seinem Wohnort
besitze. In dieser Beziehung liege eine konstant gleichmäßige
Praxis vor, wofür einige Entscheide des Regierungsrates ange
rufen werden.
E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, dem ebenfalls
Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, hat keine An
träge gestellt und der Auffassung Ausdruck gegeben, daß ein
Übergriff des Kantons Thurgau in die Souveränitätsrechte von
Zürich im angefochtenen Entscheid nicht liege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch die Erhebung des streitigen Anspruchs seitens des
Kantons Thurgau ist jedenfalls Art. 3 BV, der von den Re
kurrenten in erster Linie angerufen wird, nicht verletzt; denn
Art. 3 stellt lediglich eine Norm für die Abgrenzung der Hoheits
rechte zwischen Bund und Kantonen auf und garantiert nicht den
Kantonen gegenseitig ihre Hoheitsrechte. Wohl aber kann aus
Art. 5 BV die allgemeine Befugnis für den Bund hergeleitet
werden, über Kollisionen der kantonalen Hoheiten zu entscheiden.
Durch Art. 113 Ziff. 2 BV und Art. 175 Ziff. 2 OG ist die
Austragung solcher Souveränitätskonflikte zwischen Kantonen dem
Bundesgericht übertragen worden, und nach der Praxis ist nicht
nur eine Kantonsregierung, sondern auch der Private, der sich
durch die angebliche Überschreitung der Hoheitsschranken verletzt
glaubt, berechtigt, den Schutz des Bundesgerichts anzurufen.
Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 BV) ist dabei als
Einzelvorschrift jener Garantie der Souveränität der Kantone
unter sich zu betrachten, und soweit der streitige Anspruch ein
Steueranspruch ist, deckt sich deshalb auch vorliegend die allge
meine Beschwerde wegen Überschreitung der Hoheitsrechte mit
der besondern aus Art. 46 BV.
- Nun ist der Anspruch von Thurgau auf Nachsteuer ohne
Frage ein solcher steuerrechtlicher Natur. Nach den Rekurrenten
soll in der Erhebung dieses Anspruchs ein Eingriff in die Staats
hoheit von Zürich deshalb liegen, weil die Erblasserin bei ihrem
Tode nicht mehr im Kanton Thurgau, sondern im Kanton Zürich
wohnte und der Nachlaß zur Zeit der Entdeckung der behaupteten
Steuerhinterziehung im letztern Kanton sich befand. Allein die
Pflicht zur Zahlung von Nachsteuer, d. h. zur Nachzahlung von
zu wenig bezahlten Steuern, hat ihren Rechtsgrund in der gesetz
lichen Steuerpflicht, die unvollständig erfüllt wurde und der nun
nachträglich zu genügen ist. Sie besteht daher grundsätzlich schon
zur Zeit der Steuerdefraudation und beurteilt sich nach den da
maligen Verhältnissen, wenn auch ihre Feststellung und die Gel
tendmachung des fraglichen Anspruches seitens des Staates tat
sächlich erst mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung möglich
ist. Indem Thurgau von den Rekurrenten Nachsteuer für die
Zeit, da die Erblasserin im Kanton Thurgau wohnte, verlangt,
macht es somit, kraft seiner Steuerhoheit, einen Anspruch geltend,
der entstanden ist, als die Erblasserin der thurgauischen Steuer
hoheit unterworfen war und der deshalb in keiner Beziehung in
die Steuerhoheit von Zürich übergreifen kann. Die Nachsteuerforde
rung, die Zürich in Bezug auf den Nachlaß Drucker erhebt, kolli
diert denn auch in keiner Weise mit derjenigen von Thurgau,
indem sie sich auf die Zeit des zürcherischen Domizils der Erb
lasserin bezieht, also darauf beruht, daß die Erblasserin ihren
Steuerpflichten als zürcherischer Kantonseinwohner ungenügend
nachgekommen ist.
- Insofern man in der Steuerbuße lediglich eine Erweiterung,
Verschärfung der Steuerpflicht erblickt, die eine gesetzliche Folge
der Steuerhinterziehung ist, gilt das Gesagte auch für den An
spruch von Thurgau auf Steuterbuße, der sich darauf stützt, daß
die Erblasserin ihre Steuerpflicht im Kanton Thurgau s. Zt. un
genügend erfüllt hat. Aber auch wenn man die Steuerbuße recht
lich als Auflage mit Strafcharakter qualifizieren wollte, könnte
von einem Konflikt thurgauischer und zürcherischer Hoheitsrechte
keine Rede sein, weil bei dieser Auffassung jeder Kanton, in dem
eine Steuerdefraudation begangen wurde, als Ort der Begehung
auch befugt sein muß, die darauf gesetzte Strafe auszusprechen.
4. Schließlich kann auch in der Einladung, die das Finanz
departement des Kantons Thurgau an das Notariat Küsnacht
hat ergehen lassen, kein Eingriff in die Souveränität des Kan
tons Zürich gefunden werden, da es sich, wie die Regierung von
Zürich in ihrer Vernehmlassung zutreffend hervorhebt, hiebei le
diglich um eine an den Vertreter der Steuerpflichtigen gerichtete
Zahlungsaufforderung handelt. In der Tat ist für die Voll
ziehung solcher öffentlich rechtlicher Ansprüche jeder Kanton auf
seine eigenen Mittel angewiesen und besteht in dieser Beziehung
für die Kantone keine Rechtshilfepflicht von Bundes wegen.
(Vergl. zu Erw. 1 4 AS d. bg. E. 29 I S. 417 Erw. 1.)
5. Die Rekurrenten beschweren sich in zweiter Linie über eine
willkürliche, Art. 4 BV verletzende Anwendung des 23 Abs. 3
des thurgauischen Steuergesetzes von 1849, der bestimmt, daß im
Kanton wohnhafte Ausländer nur für dasjenige Kapitalver
mögen steuerpflichtig sind, welches sie im Kanton besitzen. Wenn
die thurgauischen Behörden diese Vorschrift in Übereinstim
mung unbestrittenermaßen mit der konstanten, von jeher befolgten
Praxis dahin auslegten, daß mit dem im Kanton besessenen
und daselbst zu versteuernden Kapitalvermögen dasjenige Kapitalver
mögen gemeint ist, das in auswärtigen Geschäften investiert ist oder
das auswärts ohne Dispositionsbefugnis des Eigentümers, z. B. vor
mundschaftlich verwaltet wird, und daß somit alles Kapitalvermögen,
über welches dem Steuerpflichtigen die freie Disposition zusteht, im
Kanton zu versteuern ist, gleichgiltig ob die Kapitalien im Ausland
angelegt sind oder die betreffenden Titel sich zufällig im Ausland
befinden, so kann dieser Interpretation, obgleich sie Zweifel er
regen muß, doch der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden;
denn der Ausdruck besitzen kann zur Not so verstanden werden;
auch würde die entgegengesetzte, von den Rekurrenten vertretene
Auffassung, nach der ein Ausländer nur das im Kanton befind
liche und dort verwaltete Kapitalvermögen zu versteuern hätte,
ein derart außerordentlich weitgehendes Steuerprivileg zu Gunsten
der Ausländer bedeuten, wie es doch kaum in der Absicht des
Gesetzgebers liegen konnte. Dazu kommt, daß der angefochtene
Entscheid in dieser Beziehung sich auf eine ständige Praxis stützt.
Eine gewisse Privilegierung der Ausländer bleibt ja auch so noch
bestehen, indem der Ausländer hinsichtlich auswärtiger, geschäftlich
investierter oder vormundschaftlich verwalteter Kapitalien, im
Gegensatz zu den übrigen Kantonseinwohnern, von vorneherein
als nicht steuerpflichtig erklärt ist.
6. Unbegründet ist endlich auch die Beschwerde wegen Verwei
gerung des rechtlichen Gehörs. Der Regierungsrat hat die Ein
wendungen der Rekurrenten geprüft und darauf geantwortet mit
Ausnahme einer Bemerkung hinsichtlich der Tauschsumme beim
Tausch des Gutes Mühlberg gegen die Villa in Stuttgart, den
die Erblasserin s. Z. vorgenommen hatte. Aber diese letztere Be
merkung war derart unklar, daß der Regierungsrat sich gewiß
nicht weiter damit zu befassen brauchte. Es ist auch unerfindlich,
weshalb die thurgauischen Behörden nicht berechtigt gewesen
wären, für die Frage, welches Vermögen die Erblasserin im
Kanton Thurgau s. Z. besessen habe, von dem amtlichen zürche
rischen Inventar auszugehen, und wenn sie nun, obgleich
dringende Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Erblasserin im
Thurgau noch ein größeres Vermögen hatte, nur einen einzigen
ganz unzweifelhaften Posten von 140,000 Fr. Kosten eines
Oekonomiegebäudes im Jahre 1895 zu dem durch das In
ventar ausgewiesenen Reinvermögen hinzugezählt haben, so kann
sicherlich von Willkür zu Ungunsten der Rekurrenten keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 32 1 1906