Competence status of pledged machine and third-party ownership in bankruptcy

BGE 32 I 581Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I5 juin 1905Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In the bankruptcy of F. Quiblier, creditors challenged the debtor’s claim that an abkant/bending machine used in his tinsmith business was competence property. The Federal Court held that the debtor’s complaint was timely because the bankruptcy office’s inventory entry was only provisional and the definitive refusal arose only with the notice of intended sale. It further held that the debtor did not waive competence protection by having previously sold the machine, since ownership and competence status are distinct and the machine had been leased back to him. The court confirmed that such a machine could qualify as competence property for a tinsmith.

Regeste Omnilex

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; competence property in bankruptcy; relationship between ownership and competence rights: ownership and competence status are conceptually independent and do not condition each other. The debtor does not forfeit competence protection merely because he has alienated the object by private-law transaction; such alienation may at most be an indication that the object is no longer necessary. A complaint against the refusal of a competence claim is timely only once the bankruptcy office adopts a definitive adverse position. A professional machine may qualify as competence property where, according to expert assessment, it is objectively necessary for the debtor’s trade; the question of substituting a less valuable item remains reserved if not challenged.

Texte intégral

  1. Entscheid vom 18. Juli 1906 in Sachen Steinlin und Konsorten. Kompetenzanspruch und Eigentumsansprache im Konkurse. (Kom petenzqualität einer Abkantmaschine für einen Flaschnermeister, Art. 92 Ziff. 3 SchKG.) Möglichkeit der Kompetenzqualität von (nicht dem Schuldner gehörendem) Dritteigentum. I. Im Inventar des Konkurses F. Quiblier, der vom Kon kursamt Rorschach durchgeführt wird, figuriert als Aktivum unter Nr. 365 eine Abkant Wulst und Bandmaschine im Schatzungs werte von 800 Fr. Das Inventar enthält zwei Kolonnen, die eine mit Masse , die andere mit Komp . (Kompetenzstücke) überschrieben. Die genannte Maschine ist in der letztern Kolonne verzeichnet mit der Beifügung Eigent. Stürm Carl . Das Konkursamt Norschach hat darüber in der bundesgerichtlichen Instanz auf Anfrage des Instruktionsrichters die Erklärung ge geben: die Maschine habe vorläufig nur vom Massegut ausge schieden werden wollen, während man die Frage der Kompetenz qualität erst nach der Entscheidung über den Eigentumsanspruch habe lösen wollen und sollen. In der Tat war die Konkursver der sein waltung zunächst gegen den Drittansprecher Stürm Eigentumsrecht an der Maschine auf einen mit dem Gemein schuldner Quiblier am 5. Juni 1905 abgeschlossenen Vertrag stützte, laut welchem er die Maschine kaufte und sie gleichzeitig dem Verkäufer Quiblier vermietete nach Art. 242 SchKG vorgegangen und hatte dann, von der Durchführung des Pro zesses absehend, die Rechte gegen Stürm den heutigen Rekurren ten, Steinlin und Konsorten, als Konkursgläubigern im Sinne des Art. 260 SchKG abgetreten. Stürm unterließ nach dem Vermittlungsvorstande die weitere Verfolgung seines Anspruches gegen die Rekurrenten. Darauf verfügte das Amt die Verwertung der Maschine und machte davon dem Gemeinschuldner am 9. Mai 1906 Anzeige mit dem Beifügen, die Maschine werde nächstens versteigert, wenn nicht innert zehn Tagen Beschwerde geführt werde. Quiblier beschwerte sich alsdann, indem er ausführte, die Ma schine sei ihm für die Ausübung seines Berufes als Flaschner unentbehrlich und ihm deshalb als Kompetenzstück zu belassen.

II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die kantonale dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 12. Juni 1906 im Sinne nachfolgender Erwägungen für begründet: Durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 habe der Beschwerde führer sich des Besitzes und des Gebrauches der Maschine als deren Mieter versichert, weil sie ihm offenbar zur Betreibung seines Handwerkes notwendig gewesen sei. Er habe also damals nicht auf die Kompetenzqualität verzichtet und könne diese nun mehr, nach Dahinfallen der Drittansprüche Stürms, wieder gel tend machen. Die Vorinstanz habe sich von einem kompetenten Fachmanne sagen lassen, daß unter heutigen Verhältnissen, um in richtigem Maße der Konkurrenz gewachsen zu sein, ein Flasch nermeister einer solchen Abkantmaschine bedürfe. Damit sei die Kompetenzqualität objektiv gegeben. Eine andere Frage sei, ob für die Größe des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbes eine Abkantmaschine in diesem Werte nötig sei oder ob nicht eine weniger wertvolle genüge. Hierüber habe vorerst, gestützt auf die erforderlichen Erhebungen, das Konkursamt zu verfügen. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende auch vom Konkursamt unterzeichnete Rekurs der Gläubiger P. W. Steinlin und Konsorten. Sie beantragen, den Kompetenzanspruch Quibliers schon aus formellen Gründen abzuweisen weil er verspätet durch Beschwerde geltend gemacht und ferner infolge des Verkaufes des angeblichen Kompetenzobjektes verwirkt worden sei ; eventuell ihn materiell abzuweisen und, nötigenfalls nach Befragung von Fachleuten, zu erklären, daß die streitige Maschine nicht Kompetenzstück sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Der Gemeinschuldner Quiblier schließt auf Abweisung desselben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Abzuweisen ist zunächst die Einrede der Verspätung, welche die Rekurrenten der Beschwerde des Rekursgegners entgegensetzen. Es ließe sich schon fragen, ob nicht darin, daß das Konkursamt die streitige Abkantmaschine im Inventar unter den Kompetenz stücken verzeichnete, eine mangels Beschwerde definitiv gewor dene Verfügung liege, durch die die Kompetenzqualität der Maschine vorbehaltlos anerkannt wird (was die Frage des Eigentums an der Maschine nicht berührt). Zum mindesten aber muß man dieser Maßnahme des Amtes die Tragweite zu Gunsten des Rekursgegners beilegen, daß der Kompetenzanspruch des letztern vorläufig vermerkt und über denselben dann nach Erledigung der Eigentumsansprache entschieden werden solle. Dies angenommen, ist aber eine konkursamtliche Verfügung über den Kompetenzan spruch und zwar eine diesen Anspruch ablehnende Verfügung gegenüber dem Rekursgegner erst getroffen worden durch die An zeige des Amtes von der bevorstehenden Verwertung der Maschine vom 9. Mai 1906, auf welche Anzeige hin der Rekursgegner innert Frist Beschwerde geführt hat. An all dem ändert nichts, daß, wenn der Kompetenzanspruch anzuerkennen ist, die Schritte, die zur Beseitigung der Eigentumsansprache des Stürm unter nommen worden sind, für die Konkursgläubiger und insbesondere die Rekurrenten sich nachträglich als nutzlos erweisen. Um eine solche Evenkualität zu vermeiden, hätten eben die Rekurrenten darauf dringen sollen, daß zunächst die Frage der Kompetenzqualität der Maschine und erst hernach der erhobene Drittanspruch erledigt werde, was wohl auch gesetzlich das richtige gewesen wäre (vergl. AS, Sep. Ausg. 5 Nr. 12 Erw. 3 S. 35 ). Daß das Amt den umgekehrten Weg einschlug, vermochte die Rechtsstellung des Re kursgegners, der sich gegen eine die Kompetenzqualität vernei nende Verfügung und erst gegen eine solche zu beschweren hatte, nicht zu beeinträchtigen.
  2. Ebenso können die Rekurrenten gegen den erhobenen Kom petenzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Rekurs gegner die fragliche Maschine vor Konkursausbruch durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 (welcher Vertrag nach Beseitigung des vom Vertragskontrahenten Stürm angemeldeten Drittan spruches für die Konkursgläubiger unwirksam ist) verkauft und daß er damit auf die Kompetenzqualität verzichtet habe. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldner, der sich eines Vermögensstückes durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft zu Gunsten eines Dritten entäußert, damit von selbst, als rechtliche Folge des Entäußerungsaktes, auch zu Gunsten seiner Gläubiger Ges.-Ausg. 28 I Nr. 23 S. 87. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 1 1906

fein allfälliges Kompetenzrecht am entäußerten Gegenstande preis gebe, soweit sonst ein solches fürderhin noch bestehen oder neu entstehen kann. Im Grundsatze sind die Fragen des Eigentums rechtes und des Kompetenzrechtes am Objekte als einander nicht bedingend auseinanderzuhalten, wie denn auch die Praxis die Möglichkeit vom Kompetenzrecht an Dritteigentum bereits aner kannt hat (vergl. Erw. 2 des zitierten Entscheides). Höchstens läßt sich sagen, daß, wenn der Schuldner ein Objekt verkauft, dies unter Umständen ein Indiz dafür abgebe, daß er des Ob jektes nicht mehr notwendig bedürfe und daß letzteres also für ihn nicht Kompetenzstück sein könne. Allein diese Erwägung trifft im vorliegenden Falle nicht zu, da der Rekursgegner die Maschine mit ihrem Verkaufe gleichzeitig vom Käufer gemietet und sich so die Möglichkeit gewahrt hat, sie auch weiter zur Berufsausübung zu gebrauchen. 3. Materiell sodann ist die Vorinstanz, gestützt auf die Aus sage eines Fachmannes, zu der Annahme gekommen, daß unter den heutigen Verhältnissen ein Flaschnermeister (Spenglermeister) eine Abkantmaschine zu einer konkurrenzfähigen Ausübung seines Berufes notwendig habe. Diese Würdigung ist in keiner Be ziehung bundesrechtswidrig und damit der die Kompetenzqualität der Maschine grundsätzlich anerkennende Vorentscheid zu bestätigen. Soweit der letztere die Möglichkeit vorbehält, die vorhandene Maschine durch eine weniger wertvolle als dem Schuldner zu be lassendes Kompetenzstück zu ersetzen (was die bundesrechtliche Praxis gestattet (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 70 Erw. 2 und Nr. 75 ), lautet er zu Gunsten der Rekurrenten und unter liegt er also, weil vom Rekursgegner, dem Gemeinschuldner, nicht angefochten, keiner Abänderung durch das Bundesgericht mehr Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Id. Nr. 124 S. 604 f. Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 384 1. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Mots-clés

bankruptcycompetence propertyownership claimtimelinesstrade equipmentthird-party ownershipwaiverprofessional necessity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the debtor’s complaint against the bankruptcy office’s treatment of the machine was time-barred because the machine had already been listed in the inventory as competence property.

Solution extraite

No. The inventory entry was at least a provisional reservation pending resolution of the ownership claim; the actionable refusal of the competence claim arose only with the later notice of intended sale.

Motifs extraits

The debtor could only complain once the office took a definitive position against his competence claim. The earlier procedural handling of the third-party ownership claim did not deprive him of that right.

Question juridique clé

Whether the debtor waived competence protection by selling the machine before bankruptcy and thereby could no longer claim it as competence property.

Solution extraite

No. Alienation of an asset to a third party does not automatically entail waiver of any competence right in favor of creditors; ownership and competence status must be distinguished.

Motifs extraits

The law contains no basis for treating disposal by civil-law transaction as a forfeiture of competence rights. The debtor had also leased the machine back, showing continued professional need.

Question juridique clé

Whether a sheet-metal bending machine was, in itself, a competence item necessary for a tinsmith’s trade.

Solution extraite

Yes. The expert assessment that such a machine was needed for a tinsmith to conduct business competitively was not contrary to federal law.

Motifs extraits

Based on specialized evidence, the lower authority could recognize the machine as objectively necessary for the trade. Only the possibility of replacing it by a less valuable machine remained open, but that part of the decision was not challenged by the debtor.

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